Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt. (2) 1Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechend. (3) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption der Einrichtung erfordert. 6Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In diesem Fall ist die durch- schnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage 8. (4) 1Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist. (5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden. (6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1. - gestrichen - (1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
Appears in 5 contracts
Sources: Arbeitsvertragsrichtlinien, Arbeitsvertragsrichtlinien, Arbeitsvertragsrichtlinien
Arbeitszeit. 9 10 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den Stunden wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 0 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 24 Uhr. 3Für die Berechnung Be- rechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei 4Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Ar- beitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzwvollbeschäftigten Arbeitnehmerin festgelegt. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit 5Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fentreffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. bezie- hungsweise dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vollbeschäf- tigten Arbeitnehmerin beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 0 Uhr und endet um 24.00 24 Uhr. 3Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechend3Die regelmäßige Arbeitszeit ist auf durchschnittlich fünf Tage pro Woche zu verteilen.
(3) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreitenüberschrei- ten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn am 30. 3Durch Dienstvereinbarung Juni und 31. Dezember eines Kalenderjahres im Durchschnitt der vorangegangenen sechs Kalendermonate acht Stunden werktäg- lich nicht überschritten werden. 3Sie kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft Bereit- schaftsdienst fällt. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption der Einrichtung erfordert. 6Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In diesem Fall ist die durch- schnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage 8.
(4) 1Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (GebäudeGe- bäude, in dem sich der Ar- beitsplatz bzw. Arbeitsplatz beziehungsweise Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.
(65) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. beziehungsweise betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden Arbeitsstunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche erforderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ beziehungsweise betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste Inanspruchnahme kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt. 3Arbeitsstunden.
(6) Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen Arbeitszeit dienst- planmäßigen beziehungsweise betriebsüblichen Arbeitszeit, durch Einspringen aus einem freien Tag im Sinne von § 15 Absatz 1 Buch- stabe f) oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige außerplanmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1Absatzes 6.
(7) Die Anzahl der Wochentage von Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ in einem Kalendermonat reduziert sich um einen Tag für jeden Feiertag sowie jeweils den 24. - gestrichen -und den 31. Dezember eines Kalenderjahres, wenn diese Tage auf einen Wochentag zwischen Montag und ▇▇▇▇▇▇▇ fallen.
(1) 1Die Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen vorge- schriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen Die Ruhe- pausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
(2) 1Durch Dienstvereinbarung kann
a) in Betrieben mit Schichtarbeit die Gesamtdauer der Ru- hepausen nach § 4 Satz 2 ArbZG auf Kurzpausen von je 15 Minuten aufgeteilt werden,
b) bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen die Lage und Dauer der Ruhepausen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen angepasst wer- den. 2In der Dienstvereinbarung ist festzulegen, für welche Arbeit- nehmerinnen die Kurzpausenregelung anzuwenden ist.
(3) 1Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen die Arbeit- nehmerinnen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. 2In Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Be- treuung von Personen kann die Ruhezeit um eine Stunde gekürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(4) 1Die Ruhezeit kann durch Dienstvereinbarung um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von längstens acht Wochen ausgeglichen wird. 2Die Verkürzung der Ruhezeit soll nur einmal pro Woche oder zweimal in vierzehn Tagen erfolgen.
(5) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bezie- hungsweise betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit oder in unmit- telbarem Anschluss daran Arbeitsstunden geleistet, sind die da- durch zusätzlichen notwendigen, gesetzlich vorgeschriebenen Pau- sen zu bezahlen.
(1) 1Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen, Feiertagen und Sonntagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember nicht gearbeitet werden. 2Die Arbeitnehmerinnen sind allerdings im Rahmen begründeter betrieb- licher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit sowie zu Bereitschaftsdienst, Rufbereit- schaft und Überstunden verpflichtet.
(2) Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder auf- grund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe ange- ordnet ist.
(3) 1Die regelmäßige Arbeitszeit verringert sich, ohne dass eine Entgeltminderung eintritt, für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern diese auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig oder betriebsüblich ausge- fallenen Stunden. 2Fällt ein solcher Tag auf einen für die Arbeit- nehmerin regelmäßig freien Tag, findet eine Arbeitszeitverminde- rung nicht statt.
(1) Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der re- gelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist.
(2) 1Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat von einer Schichtart in eine andere (zum Beispiel von der Frühschicht in die Spätschicht oder gegebe- nenfalls in die Nachtschicht) vorsieht. 2Schichtarbeit setzt sich ablösende Schichten voraus. 3Die Arbeitnehmerin muss spätestens nach einem Monat in eine andere Schichtart (zum Beispiel von der Frühschicht in die Spätschicht oder gegebenenfalls in die Nacht- schicht) wechseln. 4Der Schichtplan wird für einen Kalendermonat erstellt (Dienstplan- turnus) und ist der Arbeitnehmerin mindestens 21 Kalendertage vor Beginn des Dienstplanturnus bekannt zu geben.
(3) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
(4) Arbeitnehmerinnen, die in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr mehr als zwei Stunden arbeiten und dies
a) aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise in Schichten oder
b) an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr, sind Nachtarbeitnehmerinnen (im Sinne des Arbeitszeitgesetzes).
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmerinnen darf acht Stunden nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden täglich nicht überschritten werden. 3Für Zeiten, in denen Nachtarbeitneh- merinnen nicht gemäß Absatz 4 arbeiten, gilt der Ausgleichszeit- raum des § 10 Absatz 3.
(6) 1Nachtarbeitnehmerinnen im Sinne des Absatzes 4 sind be- rechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmä- ßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedi- zinisch untersuchen zu lassen. 2Nach Vollendung des 50. Lebens- jahrs steht Nachtarbeitnehmerinnen dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. 3Die Kosten der Untersuchungen hat die Arbeit- geberin zu tragen, sofern die Untersuchungen für die Nachtarbeit- nehmerinnen nicht kostenlos durch eine Betriebsärztin oder einen betrieblichen Dienst von Betriebsärztinnen angeboten werden.
(7) 1Die Arbeitgeberin hat Nachtarbeitnehmerinnen auf deren Verlangen auf einen für sie geeigneten Tagesarbeitsplatz umzuset- zen, wenn
a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Ver- richtung von Nachtarbeit die Arbeitnehmerinnen in ihrer Gesundheit gefährdet oder
b) im Haushalt der Arbeitnehmerin ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt le- benden Person betreut werden kann, oder
c) die Arbeitnehmerin eine schwer pflegebedürftige Ange- hörige zu versorgen hat, die nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann, sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegen- stehen. 2Es ist sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmerinnen den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmerinnen.
(8) 1Überstunden sind die über die jeweilige monatliche Soll- Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Arbeitnehmerin hinaus geleiste- ten Arbeitsstunden, sofern diese angeordnet oder genehmigt sind. 2Die monatliche Soll-Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Arbeitneh- merin ergibt sich aus der Multiplikation der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit einer Arbeitnehmerin mit der Anzahl der Wo- chentage von Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ in dem jeweiligen Kalendermonat.
(9) 1Überstunden sind von vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen auf Anordnung zu leisten. 2Teilzeitbeschäftigten dürfen Überstunden nicht angeordnet wer- den. 3Jedoch kann die Teilzeitbeschäftigte freiwillig und jederzeit widerrufbar schriftlich erklären, dass sie mit der Ableistung von dienstlich notwendigen Überstunden einverstanden ist. 4Die kon- krete Anordnung von Überstunden geschieht dann im Einzelfall im Benehmen mit der Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung der familiären und individuellen Situation. 5Teilzeitbeschäftigte können die Ableistung von Überstunden im Einzelfall auch ablehnen.
(10) 1Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Arbeitnehmerinnen zu verteilen. 2Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie spätestens am Vortag anzusagen.
(11) 1Überstunden nach Absatz 8 sind grundsätzlich durch entspre- chende Arbeitsbefreiung auszugleichen. 2Eine Abweichung hiervon ist in § 16 Absatz 7 Unterabsatz 3 (Arbeitszeitkonten, Ausgleich zum Jahreswechsel) definiert. 3Überstunden sind zusätzlich mit dem entsprechenden Zuschlag gemäß § 15 Absatz 1 Buchstabe a) zu bezahlen.
(1) 1Bereitschaftsdienst leisten Arbeitnehmerinnen, die sich auf Anordnung der Arbeitgeberin außerhalb der regelmäßigen Arbeits- zeit an einer von der Arbeitgeberin bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. 2Die Arbeitgeberin darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung über-wiegt. 3Fällt in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst, kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG).
(2) 1Für den Bereitschaftsdienst werden drei Stufen vorgesehen: — Stufe I: bis 25 Prozent, — Stufe II: mehr als 25 Prozent bis 40 Prozent, — Stufe III: mehr als 40 Prozent bis 49 Prozent der im Bereitschaftsdienst durchschnittlich tatsächlich angefalle- nen Arbeit. 2Die Zuweisung zu den Stufen erfolgt durch eine ein- vernehmliche Dienstvereinbarung.
(3) 1Durch Bereitschaftsdienst kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 16 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die zehn Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht. 2Dabei dürfen bei Bereitschaftsdiensten der Stufe III im Durchschnitt nur sechs, höchstens aber acht Einsätze pro Monat und maximal 72 Einsätze im Kalenderjahr angeordnet werden. 3Für Teilzeitkräfte mit bis zu 16 Stunden durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit dürfen für Bereitschaftsdienste der Stu- fe III im Durchschnitt nur drei Einsätze pro Monat, maximal 36 Einsätze im Kalenderjahr angeordnet werden.
(4) 1Unter den Voraussetzungen einer Prüfung alternativer Ar- beitszeitmodelle, einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und den daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen zur Gewähr- leistung des Gesundheitsschutzes kann durch Dienstvereinbarung die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit im Rah- men von Bereitschaftsdienst geleistet wird unter Beibehaltung der Regelungen des Absatzes 3. 2Die Dienstvereinbarung muss vorsehen, dass im Anschluss an eine über 16-stündige Arbeitszeit dem Arbeitnehmerin 24 Stunden Ruhe- zeit gewährt werden. 3Die wöchentliche Arbeitszeit darf dabei durchschnittlich bis zu 58 Stunden betragen. 4Durch Dienstvereinbarung kann in begründe- ten Einzelfällen eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeits- zeit von bis zu 66 Stunden vereinbart werden. 5Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit nach den Absät- zen 2 und 3 ist ein Zeitraum von sechs Monaten zugrunde zu legen.
(5) 1Soweit eine Arbeitnehmerin Teilzeitarbeit gemäß § 18 verein- bart hat, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit nach den Absätzen 3 und 4 in demselben Verhältnis, wie die Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerin zu der regelmäßigen Arbeits- zeit einer vollbeschäftigten Arbeitnehmerin. 2Mit Zustimmung der Arbeitnehmerin oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden.
(6) 1Rufbereitschaft leisten Arbeitnehmerinnen, die sich auf An- ordnung der Arbeitgeberin außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer der Arbeitgeberin anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Die Arbeitgeberin darf Rufbereit- schaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahme- fällen Arbeit anfällt. 3Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausge- schlossen, dass Arbeitnehmerinnen von der Arbeitgeberin mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. 4Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn ▇▇▇▇- ▇▇▇ (§ ▇ ▇▇▇▇▇) überschritten werden (§ 7 ArbZG).
(7) 1Leistet die Arbeitnehmerin in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch Bereitschaftsdienst, dürfen im Kalendermonat nicht mehr als zehn Rufbereitschaften von je bis zu 24 Stunden angeord- net werden, es sei denn, mit der Arbeitnehmerin wurde arbeitsver- traglich ausschließlich Rufbereitschaftsdienst vereinbart. 2Diese Zahl darf überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patientinnen nicht sichergestellt wäre. 3Leistet die Arbeitnehmerin neben der Rufbereitschaft in einem Kalendermonat mehr als 32 Bereitschaftsdienststunden, dürfen im selben Monat nicht mehr als sieben Rufbereitschaftsdienste ange- ordnet werden. 4Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teilnehmenden Arbeitnehmerinnen gleich- mäßig verteilt werden. 5Die Vergütung für Rufbereitschaft kann durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden. 6Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar.
(1) 1Die Arbeitnehmerin erhält neben dem Entgelt für die tatsäch- liche Arbeitsleistung Zuschläge. 2Die Zuschläge betragen je Stunde
a) für Überstunden gemäß § 13 Absatz 8 20 Prozent
b) Nachtarbeit 20 Prozent
c) Feiertagsarbeit 35 Prozent
d) Sonntagsarbeit 25 Prozent
e) Arbeit am 24. Dezember und 31. Dezember 25 Prozent
f) Einspringen aus einem freien Tag innerhalb von 7 Tagen (der Anfragetag zählt nicht mit) 20 Prozent
g) für Arbeitszeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr für Arbeitnehmerinnen im Schichtdienst 2,2 Prozent des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts. 3Bei Zusammentreffen von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ der Zeitkategorien nach Buchstabe c), d) und e) sowie nach Buchstabe a) und f) wird je- weils nur der höchste Zuschlag gezahlt.
(2) 1Zum Zweck der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereit- schaftsdienstes ein-schließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit bewertet: — Stufe I: 60 Prozent, — Stufe II: 75 Prozent, — Stufe III: 80 Prozent und mit der Überstundenvergütung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) vergütet. 2Absatz 1 Buchstabe b) bis e) gilt für jede nach Satz 1 als Arbeitszeit bewertete Arbeitsstunde entsprechend. 3Die Regelungen des Mindestlohngesetzes sind zu beachten.
(3) 1Die Arbeitnehmerin in den Krankenhäusern erhält für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr je Stunde einen Nachtzuschlag in Höhe von 15 Prozent des Überstundenent- gelts gemäß Absatz 1. 2Dieser Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden.
(4) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Ent- geltgruppe bezahlt. 2Sie beträgt für die ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ bis ▇▇▇▇▇▇▇ das Zweifache, für Samsta
Appears in 2 contracts
Sources: Arbeitsvertrag, Arbeitsvertrag
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit
(1) 1Die 3.1.1. Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen monatliche Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legenbeträgt für Vollzeitbeschäftigte 151,67 Stunden. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen Das entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzwvon 35 Stunden. Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers geringer ist als die Tarif- liche Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werdenVollzeitbeschäftigten. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Teilzeitbe- schäftigte haben im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgtihres Arbeitsvertrages die gleichen tariflichen Rechte und Pflichten wie Vollzeit- beschäftigte, soweit sich aus den Tarifverträgen nichts anderes ergibt.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche 3.1.2. Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzwpro Mo- nat richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters In Monaten mit 20 Arbeitstagen beträgt 7,8 Stundendie Monatsarbeitszeit 140 Std. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr21 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 147 Std. 3Für 22 Arbeitstagen beträgt die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechendMonatsarbeitszeit 154 Std. 23 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 161 Std. Bei Teilzeitarbeit berechnet sich die regelmäßige Ar- beitszeit pro Monat anteilig.
(3) 1Die tägliche 3.1.3. Die monatliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreitenwird an die des Entlei- hers angepasst. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in Beginn und Ende der täglichen Arbeits- zeit einschließlich der Pausen und die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption der Einrichtung erfordert. 6Die Ausdehnung Verteilung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche die einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen Entleiherbetrieb gültigen Rege- lungen bzw. Anforderungen des Entleihers. Bei Einsatz in vollkontinuierlicher Schichtarbeit (Contischicht) oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum einem vergleichbaren anderen Schichtmodell des Entleihers gilt für die durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werdenden Arbeitnehmer das Arbeitszeit- / Zuschlagsmodell des Entleihers nur, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fälltein voller Zyklus durchlaufen wird. 10In diesem Fall ist die durch- schnittliche tägliche Wird kein voller Zyklus durchlaufen, gilt für diesen Zeitraum der Durch- schnitt der monatlichen Arbeitszeit entsprechend zur Berechnung der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage 8geleisteten Stunden.
(4) 1Soweit 3.1.5. An Heiligabend und Silvester endet die dienstlichen Arbeitszeit um 14.00 Uhr. Für Arbeiten darüber hinaus gilt die Zu- schlagsregelung für Feiertage. Beide Tage können unab- hängig von den Bestimmungen gemäß § 3.2.3. über das Arbeitszeitkonto oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt das Urlaubskonto als freie Tage entgolten werden.
(6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1. - gestrichen -
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
Appears in 2 contracts
Sources: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit44 Jahresarbeitszeit
(1) 1Die Die tarifvertragliche regelmäßige Arbeitszeit Jahresarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den wöchentlich2.036 Stunden (Regelarbeitszeit) im Kalenderjahr (Abrech- nungszeitraum). 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts Auf Basis beidseitiger Freiwilligkeit kann individuell eine regelmäßige Jahresarbeitszeit von 1.827 bis 2.192 Stunden ausschließlich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters gesetzlichen Ruhe- pausen als Vollzeitarbeit vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Als Teilzeitarbeit gilt eine individuell ver- einbarte regelmäßige Jahresarbeitszeit von weniger als 1.827 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen Abrech- nungszeitraum. Bei Abweichungen von der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgtRegelarbeitszeit erfolgt eine proportionale Anpassung des Entgelts.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche Der tarifliche Abrechnungszeitraum für die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzwnach Abs. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechendist das Kalenderjahr.
(3) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreitenDurch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des im Abs. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert 2 genannten Ab- rechnungszeitraums ein anderer Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermo- naten als Abrechnungszeitraum bestimmt werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem Umfang Arbeitsbereitschaft fälltsofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption der Einrichtung erfordert. 6Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in In diesem Fall längstens acht Wochenwird das in Abs. 8Dadurch ist 1 bestimmte Volumen der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen tarifvertraglichen regelmäßigen Jahresarbeitszeit für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu Überzeit und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In diesem Fall ist die durch- schnittliche tägliche Arbeitszeit Minderleistung sind entsprechend der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage 8dem veränder- ten Volumen anzuwenden.
(4) 1Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassenDas individuelle Arbeitszeitsoll des Abrechnungszeitraums ist sowohl bei Ein- und Aus- tritt während des Abrechnungszeitraumes als auch bei Veränderung der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend anzupassen. Arbeitnehmer können beanspruchen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch ihr individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll um 52 Stunden im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei seinAbrechnungszeitraum unter proportionaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für Arbeitnehmer mit einem von der Regelarbeitszeit abweichenden individuellen regelmä- ßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich ihr individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit- Soll anteilig. Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 beanspruchen, es sei denn, es stehen dringende dienstliche ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden oder betriebliche Erfordernisse entgegenum 104 Stunden im Abrechnungszeitraum unter pro- portionaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an Für den Arbeitnehmer mit einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. von der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet istReferenzarbeitszeit abweichenden individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig.
(51) 1Die Arbeitszeit beginnt Arbeitnehmer können alternativ zu § 45 sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub be- anspruchen. Entscheiden sich Arbeitnehmer für diesen zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Regelarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub“ (Anlage 2a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das von der Regelarbeitszeit abweicht, erhalten vom Monatsbandentgelt dieser Entgelttabelle den Wert, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeits- zeit-Solls entspricht.
(2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und endet betrieblichen Bestimmungen zum Erholungsurlaub.
a) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 alternativ zu § 46 sechs oder zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen.
b) Entscheiden sich Arbeitnehmer für sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelt- tabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (6 Tage)“ (Anlage 2a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhal- ten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV).
c) Entscheiden sich Arbeitnehmer für zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelt- tabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (12 Tage)“ (Anlage 2b). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhal- ten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV).
(2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Erholungsurlaub.
(1) Das Wahlrecht nach § 45 oder § 46 besteht grundsätzlich jeweils zu Beginn eines Ka- lenderjahres. Der Arbeitnehmer muss bis zum 30. Juni des Vorjahres seinen Wunsch dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen.
(2) Neu eingestellte Arbeitnehmer können bei ihrer Einstellung ebenfalls das Wahlrecht nach § 45 oder § 46 ausüben.
(3) Arbeitnehmer sind an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz ihre ▇▇▇▇ nach § 45 oder § 46 mindestens für zwei Kalenderjah- re bzw. Umkleideraum befindet)volle Abrechnungszeiträume gebunden. 2Durch Dienstvereinbarung Einvernehmlich kann Abweichendes geregelt zwischen Arbeit- geber und Arbeitnehmer ein vorzeitiger Wechsel des gewählten Modells vereinbart werden.
(64) 1Werden außerhalb Die Wahlrechte nach § 45 und § 46 sind dergestalt kombinierbar, dass der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden geleistet, so gilt auch die Arbeitneh- mer sich für die Zu- eine Arbeitszeitreduktion nach § 45 um 52 Stunden und Abfahrt zur und Anspruch auf zu- sätzlichen Erholungsurlaub nach § 46 von der Arbeitsstelle er- forderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1. - gestrichen -
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet6 Tagen entscheiden kann.
Appears in 1 contract
Sources: Firmentarifvertrag
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den 38,5 Stunden wöchentlich bzw. für Ärztinnen und Ärzte der Entgeltgruppe A 1 bis A 3 (Anlage 8a) 40 Stunden wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. 1Bei Teilzeitbeschäftigten wird die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ar- beitszeit entsprechend dem Verhältnis der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin festgelegt (X% von 38,5 bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe bei Ärztinnen und Ärzten X% von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 3940). 8Mit 2Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten Teilzeitbeschäftig- ten ist eine Vereinbarung zu tref- fentreffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige regelmä- ßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen dienstplanmä- ßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin Mitarbeite- rin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 7,7 Stunden (bzw. bei Ärz- tinnen und Ärzten 8 Stunden). 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz Abs. 1 Unterabsatz Unterabs. 2 entsprechend.
(3) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem einem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch 1Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen therapeutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen Kurzzeitübernachtungen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption Konzeption der Einrichtung erfordert. 6Die 2Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal zwei- mal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der 3Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch 4Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mitarbei- ter gewährleistet. 9Die 1Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich durchschnitt- lich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In 2In diesem Fall ist die durch- schnittliche durchschnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz Un- terabs. 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegenfestzule- gen. 11Für Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit im Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage Anlage 8.
(4) 1Soweit Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend entspre- chend gearbeitet werden. 3Bei 1Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei arbeits- frei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse Erforder- nisse entgegen. 4Wird 2Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag Wochenfeiertag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb innerhalb der folgenden zwei 2 Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehenent- gegenstehen. 5Für 3Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiterMitarbeiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen Inter- natsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften Vor- schriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz Arbeitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes Abwei- chendes geregelt werden.
(6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden Ar- beitsstunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche Ar- beitsstelle erforderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch Jedoch mindestens eine Arbeitsstunde 1 Arbeits- stunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen dienst- planmäßigen bzw. betriebsübli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste kürzeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Arbeitsstundenangesetzt Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen be- triebsüblichen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten gel- ten nicht als außer- planmäßige außerplanmäßige Arbeitszeit i. S. des Unterabs. 1.
(7) 1Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in nach einem Dienstplan arbeitenden Ein- richtungen oder Teilen einer Einrichtung, die in den Entgeltgruppen 1 bis 8 eingrup- piert sind, erhalten zusätzlich zur normalen Gutschrift aller geleisteten Dienste auf dem Arbeitszeitkonto für die freiwillige kurzfristige Übernahme von Diensten an im Sinne Dienstplan mit Frei eingeplanten Tagen 31,96 E brutto pro übernommenem Dienst. 2Auszubildende, sofern sie im praktischen Teil der Ausbildung in nach einem Dienst- plan arbeitenden Einrichtungen oder Teilen einer Einrichtung eingesetzt werden, erhalten zusätzlich zum normalen Ausbildungsentgelt für die freiwillige kurzfristige Übernahme von Diensten an im Dienstplan mit Frei eingeplanten Tagen 31,96 E brutto pro übernommenem Dienst. 3Der Betrag ist mit dem monatlichen Entgelt analog § 21a AVR abzurechnen. 4Eine kurzfristige freiwillige Übernahme von Diens- ten ist gegeben, wenn die Änderung weniger als 96 Stunden vor dem zu überneh- ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter auf Veranlassung des Unterabsatz Dienstgebers vereinbart wird. 1Geringfügig Beschäftigte sind von dieser Regelung ausgenommen. 2Im Rahmen einer Dienstvereinbarung kann diese Regelung für hier nicht erfasste Mitarbeiterin- nen bzw. Mitarbeiter übernommen werden. Des Weiteren können bessere Regelungen sowie die Art der Durchführung kollek- tivrechtlich vereinbart werden. Sonderregelung AVR – Fassung Ost –: 1In Abs. 1 Satz 1 tritt ab 1. - gestrichen -Januar 2013 anstelle der Zahl „38,5“ die Zahl „40“ sowie in Abs. 2 Satz 1 ab 1. Januar 2013 anstelle der Zahl „7,7“ die Zahl „8“. 2Durch Dienstvereinbarung kann die vorzeitige Einführung der 40h – Woche bei vollem Lohnausgleich vereinbart werden. 3Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Dienstgeberinnen bzw. Dienstgebern beschäftigt werden, die von der Möglichkeit der Anwendung des Beschlusses der AK DW EKD vom 4. Oktober 1994 zum „Ein- kommensangleichungsgesetz/Land Berlin vom 7. Juli 1994“ Gebrauch gemacht haben, verbleibt es bei den Regelungen in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1. Anmerkung: Der Zahlbetrag in § 9 Abs. 7 AVR wird mit Wirkung zum 01.01.2020 dynamisiert ent- sprechend der Entwicklung der Entgelttabellen der Anlage 2 – West – der AVR DWBO. In § 9 Abs. 7 tritt an die Stelle des Betrags „31,96 E“ ab dem 1. Oktober 2022 der Betrag „32,15 E“. § 9a Pausen und Ruhezeit
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen Ruhepau- sen zu unterbrechen (§ 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
Appears in 1 contract
Sources: Arbeitsvertragsrichtlinien
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit
(1) 1Die Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den Stunden wöchentlich bzw. für Ärztinnen und Ärzte der Entgeltgruppen A 1 bis A 3 (Anlage 8a und EG 12) 40 Stunden wöchentlich. 2Die Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen regelmäßi- gen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten voll- beschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % X% von 3939 bzw. bei Ärztinnen und Ärzten X% von 40). 8Mit Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten Teil- zeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fentreffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige re- gelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen dienstplanmä- ßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines ei- nes vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden (bzw. bei Ärztinnen und Ärzten 8 Stunden). 2Der Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz Abs. 1 Unterabsatz Unterabs. 2 entsprechend. Mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag bisher abweichend von § 9 Abs. 1 Unterabs. 2 die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, ist auf An- trag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbar- ten Wochenstundenzahl zu der ab 1. Juli 2011 geltenden regelmäßigen Wochenar- beitszeit dem Verhältnis zwischen der am 30. Juni 2011 maßgebenden Wochen- stundenzahl und der bis zum 30. Juni 2011 geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. Der Antrag muss bis spätestens 30. Juni 2011 gestellt wer- den. Die gleichbleibende Wochenstundenzahl gilt nicht als Verringerung der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 18 Abs. 6.
(3) 1Die Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem erheb- lichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem einem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption der Einrichtung erfordert. 6Die Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche durch- schnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In In diesem Fall ist die durch- schnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz Unterabs. 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage Anlage 8.
(4) 1Soweit Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiterMitarbeiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit in- soweit nicht. 6Wochenfeiertage Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften Vorschrif- ten durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe Ar- beitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.
(6) 1Werden Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ betriebs- üblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste kürzeste Inanspruchnahme angesetzt. 3ArbeitsstundenArbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige au- ßerplanmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz Unterabs. 1. - gestrichen -In Abs. 1 tritt an die Stelle der Zahl „39“ die Zahl „40“. In Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 tritt an die Stelle der Zahl „7,8“ die Zahl „8“.
(1) 1Die Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
Appears in 1 contract
Sources: Arbeitsvertragsrichtlinien
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit*
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den 38,5 Stunden wö- chentlich bzw. für Ärztinnen und Ärzte der Entgeltgruppe A 1 bis A 3 (Anlage 8a) und EG 12 40 Stunden wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei 1Bei Teilzeitbeschäftigten wird die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % X% von 3938,5 bzw. bei Ärztinnen und Ärzten X% von 40). 8Mit 2Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fentreffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Arbeits- zeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten vollbeschäf- tigten Mitarbeiters beträgt 7,8 7,7 Stunden (bzw. bei Ärztinnen und Ärzten 8 Stunden). 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz Abs. 1 Unterabsatz Unterabs. 2 entsprechend.
(3) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche täg- liche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem einem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreitenüberschrei- ten. 5Durch 1Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen therapeutischen Ein- richtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen Kurzzeitübernachtungen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden Stun- den ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption Konzeption der Einrichtung erfordert. 6Die 2Die Ausdehnung der Arbeitszeit Ar- beitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der 3Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch 4Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistetge- währleistet. 9Die * geä. mit RS 05/2007 v. 25.10.2007 geä. mit RS 07/2007 v. 12.11.2007 SR Fassung Ost) geä. mit RS 01/2010 v. 29.01.2010 (Abs. 1) geä. mit RS 01/2011 v. 14.03.2011 (Abs. 1, 2) geä. mit RS 03/2011 v. 10.06.2011 (SR DS Ost) geä. mit RS 13/2012 v. 19.12.2012 (Abs.7 neu) geä. mit RS 03/2014 v. 09.05.2014 (Anmerkung Abs. 7) geä. mit RS 04/2014 v. 06.06.2014 (SR Fassung Ost) geä. mit RS 01/2015 v. 25.02.2015 (Abs. 7) geä. mit RS 05/2016 v. 23.09.2016 (Abs. 7) geä. mit RS 04/2018 v. 10.09.2018 (Anmerkung) 1Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens mindes- tens zwei Stunden täglich fällt. 10In 2In diesem Fall ist die durch- schnittliche durchschnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz Unterabs. 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit im Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage Anlage 8.
(4) 1Soweit Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet gearbei- tet werden. 2In In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erforderner- fordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei 1Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird 2Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag Wochenfeiertag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb innerhalb der folgenden zwei 2 Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ver- pflichtet werden, soweit dienst- liche dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen 3Für Mitarbei- terinnen und Mitar- beiterMitarbeiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit inso- weit nicht. 6Wochenfeiertage Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche behörd- liche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz Arbeitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.
(6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden Arbeitsstunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche erforderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine 1 Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste kürzeste Inanspruchnahme angesetzt. 3ArbeitsstundenArbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen betriebsüblichen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige außerplanmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz Unterabs. 1.
(7) 1Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in nach einem Dienstplan arbeitenden Einrichtungen oder Teilen einer Einrichtung, die in den Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, erhalten zusätzlich zur normalen Gutschrift aller geleisteten Dienste auf dem Arbeitszeitkonto für die freiwillige kurzfristige Übernahme von Diensten an im Dienstplan mit Frei eingeplanten Tagen 30,- € brutto pro übernommenem Dienst. 2Aus- zubildende, sofern sie im praktischen Teil der Ausbildung in nach einem Dienstplan arbeitenden Einrich- tungen oder Teilen einer Einrichtung eingesetzt werden, erhalten zusätzlich zum normalen Ausbildungs- entgelt für die freiwillige kurzfristige Übernahme von Diensten an im Dienstplan im Frei eingeplanten Ta- gen 30,- € brutto pro übernommenem Dienst. 3Der Betrag ist mit dem monatlichen Entgelt analog § 21a AVR abzurechnen. 4Eine kurzfristige freiwillige Übernahme von Diensten ist gegeben, wenn die Änderung weniger als 96 Stunden vor dem zu übernehmenden Dienst mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter auf Veranlassung des Dienstgebers vereinbart wird. Der Zahlbetrag in § 9 Abs. 7 AVR (Holen aus dem Frei) wird mit Wirkung zum 01.01.2020 dynamisiert, entsprechend der Entwicklung der Entgelttabellen der Anlage 2 – West - der AVR DWBO 1Geringfügig Beschäftigte sind von dieser Regelung ausgenommen. 2lm Rahmen einer Dienstvereinba- rung kann diese Regelung für hier nicht erfasste Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter übernommen werden. Des Weiteren können bessere Regelungen und die Art der Durchführung kollektivrechtlich vereinbart werden. 1In Abs. 1 Satz 1 tritt ab 1. - gestrichen Januar 2013 anstelle der Zahl „38,5“ die Zahl „40“ sowie in Abs. 2 Satz 1 ab 1. Januar 2013 anstelle der Zahl „7,7“ die Zahl „8“. 2Durch Dienstvereinbarung kann die vorzeitige Ein- führung der 40h-Woche bei vollem Lohnausgleich vereinbart werden. 3Für Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter, die bei Dienstgeberinnen bzw. Dienstgebern beschäftigt werden, die von der Möglichkeit der Anwen- dung des Beschlusses der AK DW EKD vom 4. Oktober 1994 zum „Einkommensangleichungsge- setz/Land Berlin vom 7. Juli 1994“ Gebrauch gemacht haben, verbleibt es bei den Regelungen in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1. 1Der Zahlbetrag in § 9 Abs. 7 AVR wird mit Wirkung zum 01.01.2020 dynamisiert entsprechend der Ent- wicklung der Entgelttabellen der Anlage 2 – West – der AVR DWBO. 2In § 9 Abs. 7 tritt an die Stelle des Betrags „30,- €“ ab dem 1. ▇▇▇▇ 2020 der Betrag „30,68 €“ und ab 1. Februar 2021 der Betrag „31,46 €“.
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
Appears in 1 contract
Sources: Arbeitsvertragsrichtlinien
Arbeitszeit. 9 ArbeitszeitArbeitszeit 7 8
(1) 1Die Die regelmäßige Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbe- schäftigten Mitarbeiters beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den Stunden wöchentlich. 2Die Die Woche beginnt am Montag um 0.00 00:00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 24:00 Uhr. 3Für Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit wö- chentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag der Mitar- beiterin bzw. des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen wöchentli- chen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters Mit- arbeiters vereinbart werden. 5Der Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 39,0 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zu- sätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters Mitarbeiters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 5,08 € 9 gezahlt. 7Bei Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten ei- ner vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 3939 Stunden). 8Mit Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fentreffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche wö- chentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Der Tag beginnt um 0.00 00:00 Uhr und endet um 24.00 24:00 Uhr. 3Für Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz Abs. 1 Unterabsatz 2 entsprechend.
(3) 1Die Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem einem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen the- rapeutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen Kurzzeitüber- nachtungen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption Konzeption der Einrichtung erfordert. 6Die Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In diesem Fall ist die durch- schnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage 8.
(4) 1Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.
(6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1. - gestrichen -
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
Appears in 1 contract
Sources: Arbeitsvertragsrichtlinien
Arbeitszeit. 9 11 Arbeitszeit
(1) 1Die Die regelmäßige Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den 40 Stunden wöchentlich. 2Die Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werdenbeträgt 8 Stunden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro WocheDer Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % X% von 3940). 8Mit Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fentreffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche Die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Arbeitsplatz bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 StundenUmkleideraum befindet). 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechendDurch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.
(3) 1Die Durch Dienstvereinbarung kann für besondere Mitarbeitergruppen festgelegt werden, dass einvernehmlich durch Nebenabrede zum Dienstvertrag mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 48 Stunden verlängert wird, wenn die die Arbeitszeit der übrigen Vollzeitbeschäftigten überschreitende Zeit mit der Überstundenvergütung bezahlt wird. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von 6 Monaten kündbar.
(4) Die tägliche Arbeitszeit darf acht 8 Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche Arbeitszeit darf wöchentlich 48 Stunden im Durchschnitt von ei- nem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich 12 Kalendermonaten (Ausgleichszeitraum) nicht überschreitenüberschreitet. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption der Einrichtung erfordert. 6Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn 10 Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei 2 Stunden täglich fällt. 10In In diesem Fall ist die durch- schnittliche durchschnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend ent- sprechend der nach Unterabsatz 3 2 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage 8in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von einem Kalenderjahr 8 Stunden werktäglich nicht überschreiten.
(45) 1Soweit Der Ausgleich einer Arbeitszeitverlängerung über 8 Stunden hinaus muss so erfolgen, dass im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich innerhalb des maßgeblichen Ausgleichszeitraums nicht überschritten werden. Das bedeutet grundsätzlich, dass die Summe der von der einzelnen Mitarbeiterin bzw. vom einzelnen Mitarbeiter im Ausgleichszeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden die Summe der für diesen Zeitraum zulässigen Gesamtarbeitszeit nicht überschreitet. Die zulässige Gesamtarbeitszeit ergibt sich aus der Summe der in den Ausgleichszeitraum fallenden Werktage multipliziert mit 8 Stunden. Werktag ist jeder Kalendertag, der kein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Ob der Werktag für den Betrieb oder die betreffende Mitarbeiterin bzw. den betreffenden Mitarbeiter ein Arbeitstag ist, ist bei der Ermittlung der in den Ausgleichszeitraum fallenden Werktage unerheblich. Es zählt jeder Werktag, auch wenn er – regelmäßig oder gelegentlich – arbeitsfreier Tag ist. Gesetzliche Urlaubstage einschließlich der zusätzlichen Urlaubstage für Schwerbehinderte sowie Krankheitstage sind bei der Berechnung der durchschnittlich 8- stündigen werktäglichen Arbeitszeit pro Kalenderjahr als Tage mit einer Regelarbeitszeit von 8 Stunden zu berücksichtigen, oder aber sie sind bei der Ermittlung der Zahl der ausgleichsfähigen Arbeitstage in Abzug zu bringen; als Ausgleichstage kommen sie nicht in Betracht. Tage sonstiger Arbeitsbefreiung wie unbezahlter Sonderurlaub oder Tage des unberechtigten Fernbleibens von der Arbeit können dagegen als Ausgleichstage herangezogen werden. Das bedeutet, dass sie bei der Berechnung des Jahresdurchschnitts als ein Ausgleichstag berücksichtigt werden.
(6) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei 2 Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag Wochenfeiertag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb innerhalb der folgenden zwei 2 Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(57) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.
(6) 1Werden Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden Arbeitsstunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche erforderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste kürzeste Inanspruchnahme angesetzt. 3ArbeitsstundenArbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen betriebsüblichen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige außerplanmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1.
(8) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach einem Dienstplan arbeiten, dort im Frei geplant sind und in die Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, erhalten zusätzlich zur Gutschrift aller geleisteten Dienste auf dem Arbeitszeitkonto 30,00 EUR brutto für jede freiwillige und kurzfristige Übernahme von Diensten. - gestrichen -Dieser Betrag ist mit dem monatlichen Entgelt analog § 23a Abs. 1 AVR DWBO Anlage Johanniter abzurechnen. Eine freiwillige und kurzfristige Übernahme von Diensten nach Satz 1 ist gegeben, wenn die Änderung des Dienstplanes weniger als 96 Stunden vor dem zu übernehmenden Dienst mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter auf Veranlassung des Dienstgebers vereinbart wird und der übernommene Dienst tatsächlich angetreten wurde. Des Weiteren können bessere Regelungen und die Art der Durchführung durch Dienstvereinbarung vereinbart werden.
(1) 1Die Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 Arbeitszeitgesetz – ArbZG). 2Die Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
(2) Durch Dienstvereinbarung kann
a) in Betrieben mit Wechselschicht und/oder Schichtarbeit die Gesamtdauer der Ruhepausen nach § 4 Satz 2 ArbZG auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden;
b) bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen die Lage und Dauer der Ruhepausen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen angepasst werden. In der Dienstvereinbarung ist festzulegen, für welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Kurzpausenregelung anzuwenden ist. Sofern die einzelne Mitarbeiterin bzw. der einzelne Mitarbeiter während der Pause den Arbeitsplatz nicht verlassen kann, sind die Kurzpausen zu bezahlen.
(3) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. In Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann die Ruhezeit um eine Stunde gekürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird.
(4) Die Ruhezeit kann durch Dienstvereinbarung um bis zu 2 Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von längstens 8 Wochen ausgeglichen wird.
(5) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluss daran angeordnete oder genehmigte Arbeitsstunden geleistet, sind die dadurch zusätzlich notwendigen, gesetzlich vorgeschriebenen Pausen zu bezahlen.
(6) Hat eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter länger als 60 Minuten an einem Bildschirmgerät zu arbeiten (ständiger Blickkontakt zum Bildschirm oder laufender Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage), wird nach Ablauf von jeweils 50 Minuten Arbeit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter Gelegenheit für eine 5- bis 10-minütige Arbeitsunterbrechung gegeben. Arbeitsunterbrechungen nach Satz 1 entfallen, wenn Pausen und sonstige Arbeitsunterbrechungen sowie Tätigkeiten, die die Beanspruchungsmerkmale nach Satz 1 nicht aufweisen, anfallen. Die Unterbrechungen dürfen nicht zusammengezogen und nicht an den Beginn oder das Ende der täglichen Arbeitszeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters gelegt werden. Unterbrechungen nach Satz 1 werden auf die Arbeitszeit angerechnet.
(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber richtet für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter ein Jahresarbeitszeitkonto ein und führt dieses, soweit einzelvertraglich keine anderweitige Regelung getroffen wurde. Besteht Einvernehmen zwischen Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter, kann zusätzlich ein Langzeitkonto eingerichtet werden.
(2) Die geleistete Arbeitszeit ist auf dem Jahresarbeitszeitkonto gutzuschreiben. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. In einer Dienstvereinbarung kann aus betrieblichen Gründen ein von Satz 2 abweichender gleichlanger Abrechnungszeitraum festgelegt werden.
(3) Zeiten des entschuldigten bezahlten Fernbleibens vom Dienst (z. B. Urlaub, Arbeitsunfähigkeit und Dienstbefreiung nach § 13) werden mit der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit, in Ermangelung derselben mit einem Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Fehltag gutgeschrieben.
(4) Auf Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters kann der über den nach dem Bundesurlaubsgesetz zustehenden Mindesturlaub hinausgehende Resturlaub durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.
(5) Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist jeweils zu Beginn eines Kalendermonats der aktuelle Kontostand ihres bzw. seines jeweiligen Jahresarbeitszeitkontos mitzuteilen (Monatsarbeitszeitsaldo). Dabei werden die jeweiligen monatlichen Kontensaldi zu einem fortlaufenden Jahresarbeitszeitsaldo aufaddiert. Pro Kalendermonat kann von der monatlichen Soll-Arbeitszeit um jeweils bis zu 30 Plusstunden bzw. bis zu 30 Minusstunden abgewichen werden. Im Einzelfall kann die monatliche Soll- Arbeitszeit auch um mehr als 30 Minusstunden unterschritten werden, wenn hierüber zuvor eine Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber getroffen wurde. Wird die monatliche Soll- Arbeitszeit um mehr als 30 Stunden überschritten, so verfallen diese über 30 Stunden hinausgehenden Stunden, es sei denn, sie gelten als Überstunden im Sinne des § 11c Absatz 3 oder über die Anrechnung dieser Plusstunden auf einem Arbeitszeitkonto wurde zuvor eine Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber getroffen. Der fortlaufende Jahresarbeitszeitsaldo darf 50 Minusstunden nicht überschreiten.
(6) Bis zu 150 Plusstunden bzw. bis zu 50 Minusstunden können auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.
(7) Für einzelne Arbeitsbereiche mit erheblichen Auslastungsschwankungen, z. B. Saisonarbeit, kann durch Dienstvereinbarung festgelegt werden, dass zum Zwecke einer Verstetigung der Bezüge von den Grenzen der Absätze 5 und 6 abgewichen werden kann.
(8) Weist der Jahresarbeitszeitsaldo zum Ende des Abrechnungszeitraums ein Zeitguthaben von mehr als 150 Stunden auf, so ist das diese Höchstgrenze von 150 Stunden übersteigende Zeitguthaben innerhalb der nächsten 4 Monate zusammenhängend in Freizeit auszugleichen. Findet ein Zeitausgleich innerhalb dieser Frist aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht statt oder kann er aus tatsächlichen Gründen nicht stattfinden, so ist das Zeitguthaben als anteilige Vergütung auszubezahlen. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Entgelts ist das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters (§ 17 Absatz 1) durch das 4,348fache ihrer bzw. seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.
(9) Dem Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters auf Zeitausgleich vom Jahresarbeitszeitkonto ist zu entsprechen, es sei denn, es stehen dringende dienstliche bzw. betriebliche Interessen oder die Interessen anderer Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegen.
(10) Während eines Zeitausgleichs verringert sich das Arbeitszeitkonto um die Arbeitsstunden, die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ohne den Zeitausgleich während dieses Zeitraumes dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte, in Ermangelung einer solchen Festlegung um ein Fünftel der ar- beitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Ausgleichstag. Erkrankt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter während des Zeitausgleiches gilt § 32 Absatz 8 entsprechend.
(11) Für die Dauer eines Zeitausgleichs werden das Entgelt (§ 17 Absatz 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen mit Ausnahme der Zulage nach § 17 Absatz 2d) weitergezahlt. Bis zur Dauer von 2 Monaten während eines Zeitausgleichs vom Jahresarbeitszeitkonto wird eine Zulage gem. § 21 weitergezahlt.
(12) Wird für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter ein Langzeitkonto eingerichtet, so sind durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber oder durch Dienstvereinbarung Regelungen zur Ansammlung und zum Ausgleich von Zeitguthaben auf dem Langzeitkonto zu treffen.
(13) Die Jahres- und Langzeitkonten sind bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses auszugleichen. Ist ein Ausgleich des Arbeitszeitkontos bis zum Ausscheiden nicht möglich, ist das Zeitguthaben oder die Zeitschuld mit den letzten Monatsbezügen auszugleichen. Dieses gilt auch bei Tod der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.
(14) Durch Dienstvereinbarung kann vereinbart werden, dass prozentual festgelegte Zeitzuschläge entsprechend der angegebenen Prozentzahl in Stunden umgerechnet und einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden (Faktorisierung). Im Rahmen dieser Dienstvereinbarung sind auch Regelungen über die Ansammlung und den Ausgleich des durch Faktorisierung erworbenen Zeitguthabens zu treffen.
(15) Teilzeitmitarbeiterinnen bzw. Teilzeitmitarbeiter und Dienstgeberin bzw. Dienstgeber können einvernehmlich eine individualvertragliche Regelung treffen, nach der geleistete Mehrarbeit statt durch Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto unmittelbar durch Entgeltzahlung abgegolten wird.
(1) Plusstunden sind die über die jeweilige monatliche Soll- Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Die monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters ergibt sich aus der Multiplikation der durchschnittlichen täglichen Arbeits- zeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters (§ 11 Absatz 1) mit der Anzahl der Wochentage von Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ in dem jeweiligen Kalendermonat. Die Anzahl der Wochentage von Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ in einem Kalendermonat reduziert sich um einen Tag für jeden Feiertag sowie jeweils den 24. und den 31. Dezember eines Kalenderjahres, wenn diese Tage auf einen Wochentag zwischen Montag und ▇▇▇▇▇▇▇ fallen.
(2) Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen voll- beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten. Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden. Mit Teilzeitbeschäftigten kann die Ableistung von Plusstunden vereinbart werden. Die bzw. der Tei
Appears in 1 contract
Sources: Arbeitsvertragsrichtlinien
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den Stunden wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters Mitarbeiters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fentreffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechend.
(3) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem einem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen therapeutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen Kurzzeitübernachtungen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption Konzeption der Einrichtung erfordert. 6Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In diesem Fall ist die durch- schnittliche durchschnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage Anlage 8.
(4) 1Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag Wochenfeiertag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb innerhalb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiterMitarbeiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz Arbeitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.
(6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden Arbeitsstunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche erforderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste kürzeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen betriebsüblichen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige außerplanmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1. - gestrichen -- In Abs. 1 tritt zum 1. Januar 2020 an die Stelle der Zahl „39“ die Zahl „39,5“. In Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 tritt zum 1. Januar 2020 an die Stelle der Zahl „7,8“ die Zahl „7,9“.
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
Appears in 1 contract
Sources: Arbeitsvertragsrichtlinien
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit
(1) 1Die Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den 40 Stunden wöchentlich bzw. für Ärztinnen und Ärzte der Entgeltgruppen I bis IV (Anlage 8a) 40 Stunden wöchentlich. 2Die Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend entspre- chend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit Ar- beitszeit einer vollbe- schäftigten vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters Mitarbei- ters festgelegt (X % X% von 3940 bzw. bei Ärztinnen und Ärzten X% von 40). 8Mit Mit der Teilzeitbeschäftigten Teil- zeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fentreffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen Rah- men der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt. Anmerkung zu § 9 Abs. 1 Unterabs. 2: Mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag bisher abweichend von § 9 Abs. 1 Unterabs. 2 die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, ist auf An- trag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbar- ten Wochenstundenzahl zu der ab 1. Juli 2011 geltenden regelmäßigen Wochen- arbeitszeit dem Verhältnis zwischen der am 30. Juni 2011 maßgebenden Wochen- stundenzahl und der bis zum 30. Juni 2011 geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. Der Antrag muss bis spätestens 30. Juni 2011 gestellt wer- den. Die gleichbleibende Wochenstundenzahl gilt nicht als Verringerung der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit i. S. des § 18 Abs. 6.
(2) 1Die Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 8 Stunden (bzw. bei Ärztinnen und Ärzten 8 Stunden). 2Der Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz Abs. 1 Unterabsatz Unterabs. 2 entsprechend.
(3) 1Die Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem einem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen therapeutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen Kurzzeit- übernachtungen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption Konzeption der Einrichtung erfordert. 6Die Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal zwei- mal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich durchschnitt- lich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In In diesem Fall ist die durch- schnittliche durchschnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz Unterabs. 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegenfest- zulegen. 11Für Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage Anlage 8.
(4) 1Soweit Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend entspre- chend gearbeitet werden. 3Bei Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag Wochenfeiertag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb innerhalb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehenent- gegenstehen. 5Für Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiterMitarbeiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen Inter- natsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften Vor- schriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz Arbeitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes Abwei- chendes geregelt werden.
(6) 1Werden Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden Ar- beitsstunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche Ar- beitsstelle erforderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde Arbeits- stunde anzusetzen ist. 2Bei Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen dienst- planmäßigen bzw. betriebsübli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste kürzeste Inanspruchnahme angesetzt. 3ArbeitsstundenArbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen be- triebsüblichen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten gel- ten nicht als außer- planmäßige außerplanmäßige Arbeitszeit im Sinne i. S. des Unterabsatz Unterabs. 1. - gestrichen -§ 9a Pausen und Ruhezeit
(1) 1Die Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen Ruhepau- sen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
(2) Durch Dienstvereinbarung kann
a) in Betrieben mit Wechselschicht und/oder Schichtarbeit die Gesamtdauer der Ruhepausen nach § 4 Satz 2 ArbZG auf Kurzpausen von angemesse- ner Dauer aufgeteilt werden,
b) bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen die Lage und Dauer der Ruhepausen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen angepasst werden. In der Dienstvereinbarung ist festzulegen, für welche Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter die Kurzpausenregelung anzuwenden ist. Sofern die einzelne Mitarbeiterin bzw. der einzelne Mitarbeiter während der Pause den Arbeitsplatz nicht verlassen kann, sind die Kurzpausen zu bezahlen.
(3) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen die Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. In Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann die Ru- hezeit um eine Stunde gekürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit inner- halb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(4) Die Ruhezeit kann durch Dienstvereinbarung um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit inner- halb von längstens acht Wochen ausgeglichen wird. Die Verkürzung der Ruhezeit soll nur einmal pro Woche oder zweimal in vierzehn Tagen erfolgen.
(5) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluss daran Arbeitsstunden geleis- tet, sind die dadurch zusätzlichen notwendigen, gesetzlich vorgeschriebenen Pau- sen zu bezahlen. § 9b Arbeitszeitkonten
(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber richtet für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter ein Jahresarbeitszeitkonto ein und führt dieses. Auf Antrag der Mitarbei- terin bzw. des Mitarbeiters kann zusätzlich ein Langzeitarbeitszeitkonto eingerichtet werden.
(2) Die geleistete Arbeitszeit ist auf dem Jahresarbeitszeitkonto gutzuschreiben. Ab- rechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(3) Zeiten des entschuldigten bezahlten Fernbleibens vom Dienst (z. B. Urlaub, Ar- beitsunfähigkeit und Dienstbefreiung nach § 11) werden mit der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit, in Ermangelung derselben mit einem Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Fehltag gutgeschrie- ben.
(4) Auf Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters kann der über den nach dem Bundesurlaubsgesetz zustehenden Mindesturlaub hinausgehende Resturlaub durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.
(5) Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist jeweils zu Beginn eines Kalender- monats der aktuelle Kontostand ihres/seines jeweiligen Jahresarbeitszeitkontos mitzuteilen (Monatsarbeitszeitsaldo). Dabei werden die jeweiligen monatlichen Kon- tensaldi zu einem fortlaufenden Jahresarbeitszeitsaldo aufaddiert. Pro Kalendermonat kann von der monatlichen Soll-Arbeitszeit um jeweils bis zu 30 Plusstunden (§ 9c Abs. 1) bzw. bis zu 30 Minusstunden (§ 9c Abs. 5) abgewichen werden. Im Einzelfall kann die monatliche Soll-Arbeitszeit auch um mehr als 30 Mi- nusstunden unterschritten werden, wenn hierüber zuvor eine Vereinbarung zwi- schen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber getroffen wurde. Wird die monatliche Soll-Arbeitszeit um mehr als 30 Stunden überschritten, so verfallen diese über 30 Stunden hinausgehenden Stun- den, es sei denn, sie gelten als Überstunden i. S. des § 9c Abs. 4, oder über die Anrechnung dieser Plusstunden auf einem Arbeitszeitkonto wurde zuvor eine Ver- einbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber getroffen. Der fortlaufende Jahresarbeitszeitsaldo darf 50 Minusstunden nicht überschreiten.
(6) Bis zu 150 Plusstunden bzw. bis zu 50 Minusstunden können auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.
(7) Für einzelne Arbeitsbereiche mit erheblichen Auslastungsschwankungen bzw. Saisonarbeit kann durch Dienstvereinbarung festgelegt werden, dass zum Zwecke einer Verstetigung der Bezüge von den Grenzen der Abs. 5 und 6 abgewichen wer- den kann.
(8) Weist der Jahresarbeitszeitsaldo zum 31. Dezember eines Jahres ein Zeitgutha- ben von mehr als 150 Stunden auf, so ist das diese Höchstgrenze von 150 Stunden übersteigende Zeitguthaben innerhalb der nächsten vier Monate zusammenhän- gend in Freizeit auszugleichen. Findet ein Zeitausgleich innerhalb dieser Frist aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht statt oder kann er aus tatsäch- lichen Gründen nicht stattfinden, so ist das Zeitguthaben als anteiliges Entgelt aus- zubezahlen. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Entgeltes ist die Summe aus dem Entgelt (§ 14 Abs. 1) und den in Monatsbeträgen festgeleg- ten Zulagen der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters durch das 4,348fache ihrer bzw. seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.
(9) Dem rechtzeitigen Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters auf Zeitaus- gleich vom Jahresarbeitszeitkonto ist zu entsprechen, es sei denn, es stehen drin- gende dienstliche bzw. betriebliche Interessen oder die Interessen anderer Mitarbei- terinnen bzw. Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegen.
(10) Während eines Zeitausgleichs verringert sich das Arbeitszeitkonto um die Ar- beitsstunden, die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ohne den Zeitausgleich wäh- rend dieses Zeitraumes dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte, in Er- mangelung einer solchen Festlegung um ein Fünftel der arbeitsvertraglich verein- barten wöchentlichen Arbeitszeit pro Ausgleichstag. Eine Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs mindert das Jahresarbeits- zeitkonto nur in der ersten Woche eines von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter in Anspruch genommenen Zeitausgleichs. Ab der zweiten Woche eines Zeitaus- gleichs gelten die für den Krankheitsfall während des Urlaubs geltenden Bestim- mungen entsprechend (§ 28 Abs. 9).
(11) Für die Dauer eines Zeitausgleichs werden das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen weitergezahlt. Bis zur Dauer von zwei Mona- ten während eines Zeitausgleichs vom Jahresarbeitszeitkonto wird eine Zulage gem. § 20 weitergezahlt.
(12) Wird für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter ein Langzeitarbeitszeitkonto ein- gerichtet, so sind durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mit- arbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber Regelungen zur Ansammlung und zum Ausgleich von Zeitguthaben auf dem Langzeitarbeitszeitkonto zu treffen.
(13) Die Jahres- und Langzeitarbeitszeitkonten sind bis zur Beendigung des Dienst- verhältnisses auszugleichen. Ist ein Ausgleich des Arbeitszeitkontos bis zum Aus- scheiden nicht möglich, ist das Zeitguthaben oder die Zeitschuld mit den letzten Monatsbezügen auszugleichen. Bei Tod der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird ein vorhandenes Zeitguthaben an die Anspruchsberechtigten (§ 26a Abs. 1 und 2) ausbezahlt.
(14) Durch Dienstvereinbarung kann vereinbart werden, dass prozentual festgelegte Zeitzuschläge entsprechend der angegebenen Prozentzahl in Stunden umgerech- net und einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden (Faktorisierung). Im Rah- men dieser Dienstvereinbarung sind auch Regelungen über die Ansammlung und den Ausgleich des durch Faktorisierung erworbenen Zeitguthabens zu treffen. § 9c Plusstunden, Überstunden und Minusstunden
(1) Plusstunden sind die über die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mit- arbeiterin bzw. eines Mitarbeiters hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Die monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters ergibt sich aus der Multi- plikation der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters (§ 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Unterabs. 3) mit der Anzahl der Wochentage von Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ in dem jeweiligen Kalendermonat. Die Anzahl der Wochentage von Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ in einem Kalendermonat redu- ziert sich um einen Tag für jeden Feiertag sowie jeweils den 24. und den 31. Dezem- ber eines Kalenderjahres, wenn diese Tage auf einen Wochentag zwischen Montag und ▇▇▇▇▇▇▇ fallen.
(2) Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Ar- beit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten. Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden. Mit Teilzeit- beschäftigten kann die Ableistung von Plusstunden vereinbart werden. Die bzw. der Teilzeitbeschäftigte kann die nach Satz 3 vereinbarten Plusstunden dann ablehnen, wenn diese für sie bzw. ihn unzumutbar sind.
(3) Die Vergütung der Plusstunden richtet sich nach § 9b Abs. 8. § 9 Abs. 3 Unter- abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Überstunden entstehen, wenn die monatliche Plusstundengrenze von 30 Stun- den (§ 9b Abs. 5 Unterabs. 2) auf Basis der monatlichen Soll-Arbeitszeit einer voll- beschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters überschritten wird, sofern diese Arbeitsstunden angeordnet oder genehmigt sind. Für Überstunden ist zusätzlich zum anteiligen Entgelt nach § 9b Abs. 8 ein Zeit- zuschlag nach § 20a zu bezahlen.
(5) Überstunden sind von vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Anordnung zu leisten. Überstunden sind jedoch auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verteilen. Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie spätestens am Vortage anzu- sagen. Abs. 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Minusstunden entstehen, wenn die Anzahl der tatsächlich in einem Kalendermo- nat geleisteten Arbeitsstunden die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mit- arbeiterin bzw. eines Mitarbeiters (Abs. 1 Satz 2) unterschreitet. Sie werden dem Jahresarbeitszeitkonto in Höhe der jeweiligen Differenz belastet. § 9d Arbeitszeit bei Dienstreisen Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reis- etage mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gut- geschrieben. Muss bei eintägigen Dienstreisen von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbei- tern, die in der Regel an mindestens ze
Appears in 1 contract
Sources: Arbeitsvertragsrichtlinien
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit
(1) 1Die Die regelmäßige Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbe- schäftigten Mitarbeiters beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den 40 Stunden wöchentlich. 2Die Die Woche beginnt am Montag um 0.00 00:00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 24:00 Uhr. 3Für Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten voll- beschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 3940 Stunden). 8Mit Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung Verein- barung zu tref- fentreffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Arbeits- zeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines ei- nes vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 8 Stunden. 2Der Der Tag beginnt um 0.00 00:00 Uhr und endet um 24.00 24:00 Uhr. 3Für Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz Abs. 1 Unterabsatz 2 entsprechend.
(3) 1Die Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem erheb- lichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem einem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption der Einrichtung erfordert. 6Die Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum Der Aus- gleichszeitraum für die durchschnitt- liche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mit- arbeiter gewährleistet. 9Die Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In In diesem Fall ist die durch- schnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz Unterabs. 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage Anlage 8.
(4) 1Soweit Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiterMitarbeiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit in- soweit nicht. 6Wochenfeiertage Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften Vorschrif- ten durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe Ar- beitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.
(6) 1Werden Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche erforderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ betriebs- üblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste kürzeste Inanspruchnahme angesetzt. 3ArbeitsstundenArbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige au- ßerplanmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1. Eine ergänzende oder zusätzliche vertragliche Vereinbarung von einseitig durch den Dienstgeber abrufbarem flexiblen Arbeitszeitvolumen (insbesondere nach § 12 TzBfG - gestrichen -„Arbeit auf Abruf“ ist nicht zulässig.
(1) 1Die Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZGArbzG). 2Die Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
Appears in 1 contract
Sources: Arbeitsvertragsrichtlinien
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit
(1) 1Die Die regelmäßige Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den 40 Stunden wöchentlich. 2Die Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 3940). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. Mit dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fentreffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt. Für einzelne Berufsgruppen kann hinsichtlich des Beschäftigungsumfangs vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter eine ergänzende Regelung getroffen werden.
(2) 1Die Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 acht Stunden. 2Der Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz Abs. 1 Unterabsatz Unterabs. 2 entsprechend.
(3) 1Die Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem einem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen therapeutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen Kurzzeitübernachtungen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption Konzeption der Einrichtung erfordert. 6Die Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In In diesem Fall ist die durch- schnittliche durchschnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz Unterabs. 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Für Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage Anlage 8.
(4) 1Soweit Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag Wochenfeiertag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb innerhalb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiterFür Mitarbeiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz Arbeitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.
(6) 1Werden Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden Arbeitsstunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche erforderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste kürzeste Inanspruchnahme angesetzt. 3ArbeitsstundenArbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen betriebsüblichen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige außerplanmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz Unterabs. 1. - gestrichen -.
(1) 1Die Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
(2) Durch Dienstvereinbarung kann
a) in Betrieben mit Wechselschicht und/oder Schichtarbeit die Gesamtdauer der Ruhepausen nach § 4 Satz 2 ArbZG auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden,
b) bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen die Lage und Dauer der Ruhepausen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen angepasst werden. In der Dienstvereinbarung ist festzulegen, für welche Mitarbeiter die Kurzpausenregelung anzuwenden ist. Sofern der einzelne Mitarbeiter während der Pause den Arbeitsplatz nicht verlassen kann, sind die Kurzpausen zu bezahlen.
(3) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen die Mitarbeiter eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. In Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann die Ruhezeit um eine Stunde gekürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(4) Die Ruhezeit kann durch Dienstvereinbarung um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von längstens acht Wochen ausgeglichen wird. Die Verkürzung der Ruhezeit soll nur einmal pro Woche oder zweimal in vierzehn Tagen erfolgen.
(5) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluss daran Arbeitsstunden geleistet, sind die dadurch zusätzlichen notwendigen, gesetzlich vorgeschriebenen Pausen zu bezahlen.
(1) Der Dienstgeber richtet für jeden Mitarbeiter ein Jahresarbeitszeitkonto ein und führt dieses. Auf Antrag des Mitarbeiters kann zusätzlich ein Langzeitarbeitszeitkonto eingerichtet werden.
(2) Die geleistete Arbeitszeit ist auf dem Jahresarbeitszeitkonto gutzuschreiben. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(3) Zeiten des entschuldigten bezahlten Fernbleibens vom Dienst (z. B. Urlaub, Arbeitsunfähigkeit und Dienstbefreiung nach § 11) werden mit der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit, in Ermangelung derselben mit einem Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Fehltag gutgeschrieben.
(4) Auf Antrag des Mitarbeiters kann der über den nach dem Bundesurlaubsgesetz zustehenden Mindesturlaub hinausgehende Resturlaub durch Vereinbarung zwischen dem Mitarbeiter und dem Dienstgeber auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.
(5) Dem Mitarbeiter ist jeweils zu Beginn eines Kalendermonats der aktuelle Kontostand seines jeweiligen Jahresarbeitszeitkontos mitzuteilen (Monatsarbeitszeitsaldo). Dabei werden die jeweiligen monatlichen Kontensaldi zu einem fortlaufenden Jahresarbeitszeitsaldo aufaddiert. Pro Kalendermonat kann von der monatlichen Soll-Arbeitszeit um jeweils bis zu 30 Plusstunden (§ 9 c Abs. 1) bzw. bis zu 30 Minusstunden (§ 9 c Abs. 6) abgewichen werden. Im Einzelfall kann die monatliche Soll-Arbeitszeit auch um mehr als 30 Minusstunden unterschritten werden, wenn hierüber zuvor eine Vereinbarung zwischen dem Mitarbeiter und dem Dienstgeber getroffen wurde. Wird die monatliche Soll- Arbeitszeit um mehr als 30 Stunden überschritten, so verfallen diese über 30 Stunden hinausgehenden Stunden, es sei denn, sie gelten als Überstunden im Sinne des § 9 c Abs. 4, oder über die Anrechnung dieser Plusstunden auf einem Arbeitszeitkonto wurde zuvor eine Vereinbarung zwischen dem Mitarbeiter und dem Dienstgeber getroffen. Der fortlaufende Jahresarbeitszeitsaldo darf 50 Minusstunden nicht überschreiten.
(6) Bis zu 150 Plusstunden bzw. bis zu 50 Minusstunden können auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.
(7) Für einzelne Arbeitsbereiche mit erheblichen Auslastungsschwankungen bzw. Saisonarbeit kann durch Dienstvereinbarung festgelegt werden, dass zum Zwecke einer Verstetigung der Bezüge von den Grenzen der Abs. 5 und 6 abgewichen werden kann.
(8) Weist der Jahresarbeitszeitsaldo zum 31. Dezember eines Jahres ein Zeitguthaben von mehr als 150 Stunden auf, so ist das diese Höchstgrenze von 150 Stunden übersteigende Zeitguthaben innerhalb der nächsten vier Monate zusammenhängend in Freizeit auszugleichen. Findet ein Zeitausgleich innerhalb dieser Frist aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht statt oder kann er aus tatsächlichen Gründen nicht stattfinden, so ist das Zeitguthaben als anteiliges Entgelt auszubezahlen. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Entgeltes ist die Summe aus dem Entgelt (§ 14 Abs. 1) und den in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen des Mitarbeiters durch das 4,348fache seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.
(9) Dem rechtzeitigen Antrag eines Mitarbeiters auf Zeitausgleich vom Jahresarbeitszeitkonto ist zu entsprechen, es sei denn, es stehen dringende dienstliche bzw. betriebliche Interessen oder die Interessen anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegen.
(10) Während eines Zeitausgleichs verringert sich das Arbeitszeitkonto um die Arbeitsstunden, die der Mitarbeiter ohne den Zeitausgleich während dieses Zeitraumes dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte, in Ermangelung einer solchen Festlegung um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Ausgleichstag. Eine Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs mindert das Jahresarbeitszeitkonto nur in der ersten Woche eines von dem Mitarbeiter in Anspruch genommenen Zeitausgleichs. Ab der zweiten Woche eines Zeitausgleichs gelten die für den Krankheitsfall während des Urlaubs geltenden Bestimmungen entsprechend (§ 28 Abs. 9).
(11) Für die Dauer eines Zeitausgleichs werden das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen weitergezahlt. Bis zur Dauer von zwei Monaten während eines Zeitausgleichs vom Jahresarbeitszeitkonto wird eine Zulage gemäß § 20 weitergezahlt.
(12) Wird für den Mitarbeiter ein Langzeitarbeitszeitkonto eingerichtet, so sind durch Vereinbarung zwischen dem Mitarbeiter und dem Dienstgeber Regelungen zur Ansammlung und zum Ausgleich von Zeitguthaben auf dem Langzeitarbeitszeitkonto zu treffen.
(13) Die Jahres- und Langzeitarbeitszeitkonten sind bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses auszugleichen. Ist ein Ausgleich des Arbeitszeitkontos bis zum Ausscheiden nicht möglich, ist das Zeitguthaben oder die Zeitschuld mit den letzten Monatsbezügen auszugleichen. Bei Tod des Mitarbeiters wird ein vorhandenes Zeitguthaben an die Anspruchsberechtigten (§ 26 Abs. 1 und 2) ausbezahlt.
(14) Durch Dienstvereinbarung kann vereinbart werden, dass prozentual festgelegte Zeitzuschläge entsprechend der angegebenen Prozentzahl in Stunden umgerechnet und einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden (Faktorisierung). Im Rahmen dieser Dienstvereinbarung sind auch Regelungen über die Ansammlung und den Ausgleich des durch Faktorisierung erworbenen Zeitguthabens zu treffen.
(1) Plusstunden sind die über die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit eines Mitarbeiters hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Die monatliche Soll-Arbeitszeit eines Mitarbeiters ergibt sich aus der Multiplikation der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit eines Mitarbeiters (§ 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Unterabs. 3) mit der Anzahl der Wochentage von Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ in dem jeweiligen Kalendermonat. Die Anzahl der Wochentage von Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ in einem Kalendermonat reduziert sich um einen Tag für jeden Feiertag sowie jeweils den 24. und den 31. Dezember eines Kalenderjahres, wenn diese Tage auf einen Wochentag zwischen Montag und ▇▇▇▇▇▇▇ fallen.
(2) Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeitern zu leisten. Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden. Mit Teilzeitbeschäftigten kann die Ableistung von Plusstunden vereinbart werden. Der Teilzeitbeschäftigte kann die nach Satz 3 vereinbarten Plusstunden dann ablehnen, wenn diese für ihn unzumutbar sind.
(3) Die Vergütung der Plusstunden richtet sich nach § 9 b Abs. 8. § 9 Abs. 3 Unterabs. 3 bleibt unberührt.
(4) Überstunden entstehen, wenn die monatliche Plusstundengrenze von 30 Stunden (§ 9 b Abs. 5 Unterabs. 2) auf Basis der monatlichen Soll-Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters überschritten wird, sofern diese Arbeitsstunden angeordnet oder genehmigt sind. Für Überstunden ist zusätzlich zum anteiligen Entgelt nach § 9 b Abs. 8 ein Zeitzuschlag nach § 20 a zu bezahlen.
(5) Überstunden sind von vollbeschäftigten Mitarbeitern auf Anordnung zu leisten. Überstunden sind jedoch auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Mitarbeiter zu verteilen. Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie spätestens am Vortage anzusagen. Abs. 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Minusstunden entstehen, wenn die Anzahl der tatsächlich in einem Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit eines Mitarbeiters (Abs. 1 Satz 2) unterschreitet. Sie werden dem Jahresarbeitszeitkonto in Höhe der jeweiligen Differenz belastet. Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gutgeschrieben. Muss bei eintägigen Dienstreisen von Mitarbeitern, die in der Regel an mindestens zehn Tagen im Monat außerhalb ihres ständigen Dienstortes arbeiten, am auswärtigen Geschäftsort mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistet werden und müssen für die Hin- und Rückreise zum und vom Geschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden aufgewendet werden, wird eine zusätzliche Arbeitsstunde gutgeschrieben.
(1) Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist.
(2) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, bei denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
(3) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat von einer Schichtart in eine andere (z. B. von der Frühschicht in die Spätschicht oder gegebenenfalls in die Nachtschicht) vorsieht.
(4) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr. Wechselschichten liegen vor, wenn in dem Arbeitsbereich „rund um die Uhr“ an allen Kalendertagen gearbeitet wird. Ist zu bestimmten Zeiten nur Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst zu leisten, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Wechselschichtarbeit setzt voraus, dass der Mitarbeiter nach dem Dienstplan in allen Schichten (Frühschicht, Spätschicht, Nachtschicht) zur Arbeit eingesetzt ist; Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst reichen nicht aus. Schichtarbeit erfordert gegenüber Wechselschichtarbeit keinen ununterbrochenen ▇▇▇▇▇▇▇▇ der Arbeit über 24 Stunden an allen Kalendertagen, setzt jedoch ebenfalls sich ablö
Appears in 1 contract
Sources: Arbeitsvertragsrichtlinien
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit
(1) 1Die Die regelmäßige Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines voll- beschäftigten Mitarbeiters beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den 40 Stunden wöchentlich. 2Die Die Woche beginnt am Montag um 0.00 00:00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 24:00 Uhr. 3Für Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legenle- gen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt festge- legt (X % von 3940 Stunden). 8Mit Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten Teilzeitbeschäftig- ten ist eine Vereinbarung zu tref- fentreffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige regelmäßi- ge wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen dienstplanmäßi- gen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 8 Stunden. 2Der Der Tag beginnt um 0.00 00:00 Uhr und endet um 24.00 24:00 Uhr. 3Für Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz Abs. 1 Unterabsatz 2 entsprechend.
(3) 1Die Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem einem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen therapeutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen Kurzzeit- übernachtungen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption Konzeption der Einrichtung erfordert. 6Die Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche wöchentliche durchschnittliche wö- chentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich durchschnitt- lich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft Ar- beitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In diesem In die- sem Fall ist die durch- schnittliche durchschnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz Unter- abs. 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage Anlage 8.
(4) 1Soweit Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag ei- nem Wochenfeiertag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem ei- nem der Werktage inner- halb innerhalb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen Für Mitarbeiterin- nen und Mitar- beiterMitarbeiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften Vor- schriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz Arbeitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes Abwei- chendes geregelt werden.
(6) 1Werden Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden Ar- beitsstunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche Ar- beitsstelle erforderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde Arbeits- stunde anzusetzen ist. 2Bei Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen dienst- planmäßigen bzw. betriebsübli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste kürzeste Inanspruchnahme angesetzt. 3ArbeitsstundenArbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen betriebs- üblichen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige außerplanmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1. Eine ergänzende oder zusätzliche vertragliche Vereinbarung von einseitig durch den Dienstgeber abrufbarem flexiblen Arbeitszeitvolumen (insbesondere nach § 12 TzBfG - gestrichen -„Arbeit auf Abruf“ ist nicht zulässig.
(1) 1Die Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen Ruhepau- sen zu unterbrechen (§ 4 ArbZGArbzG). 2Die Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
Appears in 1 contract
Sources: Arbeitsvertragsrichtlinien
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit
1 Die Arbeitszeiteinteilung (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich Festlegung der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters täglichen bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fenArbeitszeit) ist, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgtgesetzlichen Grundlagen, Sache der Arbeitgeber.
2 Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2'184 Stunden, d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stun- den. Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (2wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertagen usw.) 1Die wird eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechendvon täglich 8,4 Stunden angenommen.
(3) 1Die tägliche 3 Zur Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnitt- lich 182 Stunden abgestellt.
4 Als Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich gilt die Zeit, während der sich die Arbeitnehmenden zur Verfügung der Arbeitge- benden zu halten haben. Der Weg von und zur Arbeitgeberfirma gilt nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungenals Arbeitszeit, die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption der Einrichtung erfordert. 6Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In diesem Fall ist die durch- schnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage 8.
(4) 1Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die be- triebsübliche Arbeitszeit beginnt und endet an in der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz Arbeitgeberfirma bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werdendirekt am Arbeitsplatz, so- fern dieser in vergleichbarer Distanz liegt.
(6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen 5 Bei Bedarf sind die Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn sie diese zu leisten vermögen und diese nach Treu und Glauben zumutbar sind. OR Art. 321c Abs. 1 Zur Bewältigung von Arbeitsspitzen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und Kompensation von der Arbeitsstelle er- forderliche Zeit als ArbeitszeitArbeitsausfällen können Tagesarbeitszeiten von höchstens elf Stunden angeordnet werden, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen istdie wöchentliche Maximalarbeitszeit von 50 Stun- den nicht überschritten werden darf. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzwArG Art. betriebsübli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ wird die Stundengarantie nach Satz 9 Abs. 1 nur einmallit. b
6 Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und zwar für die kür- zeste Inanspruchnahme angesetztim Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen als 140 Stunden. 3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzwArG Art. betriebsübli- chen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet 12 Abs. 2 7 Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, gelten sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25 % (= insgesamt 125 %) auszubezahlen. OR Art.321c Abs. 3, ArG Art. 13 Abs. 1 Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anord- nung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht als außer- planmäßige Arbeitszeit im Sinne ausgegli- chen werden, geht die fehlende Arbeitsleistung zu Lasten des Unterabsatz 1. - gestrichen -
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnetArbeitgebers.
Appears in 1 contract
Sources: Gesamtarbeitsvertrag
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit
(1) 1Die 3.1.1. Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen monatliche Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legenbeträgt für Vollzeitbeschäftigte 151,67 Stunden. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen Das entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzwvon 35 Stunden. Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers geringer ist als die tarif- liche Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werdenVollzeitbeschäftigten. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Teilzeitbe- schäftigte haben im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgtihres Arbeitsvertrages die gleichen tariflichen Rechte und Pflichten wie Vollzeit- beschäftigte, soweit sich aus den Tarifverträgen nichts anderes ergibt.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche 3.1.2. Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzwpro Mo- nat richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters In Monaten mit 20 Arbeitstagen beträgt 7,8 Stundendie Monatsarbeitszeit 140 Std. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr21 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 147 Std. 3Für 22 Arbeitstagen beträgt die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechendMonatsarbeitszeit 154 Std. 23 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 161 Std. Bei Teilzeitarbeit berechnet sich die regelmäßige Ar- beitszeit pro Monat anteilig.
(3) 1Die tägliche 3.1.3. Die monatliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreitenwird an die des Entlei- hers angepasst. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in Beginn und Ende der täglichen Arbeits- zeit einschließlich der Pausen und die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption der Einrichtung erfordert. 6Die Ausdehnung Verteilung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche die einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen Entleiherbetrieb gültigen Rege- lungen bzw. Anforderungen des Entleihers. Bei Einsatz in vollkontinuierlicher Schichtarbeit (Contischicht) oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum einem vergleichbaren anderen Schichtmodell des Entleihers gilt für die durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werdenden Arbeitnehmer das Arbeitszeit- / Zuschlagsmodell des Entleihers nur, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fälltein voller Zyklus durchlaufen wird. 10In diesem Fall ist die durch- schnittliche tägliche Wird kein voller Zyklus durchlaufen, gilt für diesen Zeitraum der Durch- schnitt der monatlichen Arbeitszeit entsprechend zur Berechnung der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage 8geleisteten Stunden.
(4) 1Soweit 3.1.5. An Heiligabend und Silvester endet die dienstlichen Arbeitszeit um 14.00 Uhr. Für Arbeiten darüber hinaus gilt die Zu- schlagsregelung für Feiertage. Beide Tage können unab- hängig von den Bestimmungen gemäß § 3.2.3. über das Arbeitszeitkonto oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt das Urlaubskonto als freie Tage entgolten werden.
(6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1. - gestrichen -
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
Appears in 1 contract
Sources: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 9 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 1Arbeitszeit ist die Zeit zwischen Aufnahme und Beendigung der Arbeit am Arbeitsplatz ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den wöchentlichPausen. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr 2Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und endet am Sonntag um 24.00 UhrUmkleidezeiten bleiben unberührt. 3Für 3Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeits- zeit beträgt 40 Stunden. 4Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit soll auf fünf Tage, sie kann aus notwendigen dienstlichen/ betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werden. 5Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr 26 Wochen zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag 6Innerhalb des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin Aus- gleichszeitraums darf eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart wöchentliche Höchstarbeitszeit von 64 Stunden nicht über- schritten werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Durch individuelle, schriftliche Vereinbarung zum Arbeitsvertrag kann die durchschnittli- che regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als individuelle Wochenarbeitszeit auf bis zu 48 Stunden verlängert werden. 2Für die Berechnung des Durchschnitts der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen. 3Innerhalb des Ausgleichszeitraums darf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 64 Stunden nicht überschritten werden. 4Die Vereinbarung gemäß Satz 1 kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. 5Bei einer Arbeitszeit von mehr als 40 und bis zu 48 Wochenstunden wird auf den die 40 Stunden überschrei- tenden Anteil das Stundenentgelt wie folgt berechnet: In der Entgeltgruppe Ä1 erhalten die Ärzte je Stunde 100 % des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 zuzüglich 11,5 %. 6In den Entgeltgruppen Ä2 und Ä3 erhalten die Ärzte je Stunde 100 % des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts maximal der Stufe 2 zuzüglich 11,5 %. 7In der Entgeltgruppe Ä4 erhalten die Ärzte je Stunde 100 % des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts zuzüglich 11,5 %. 1Die durchschnittliche tägliche Tarifparteien sind sich darüber einig, dass die Zeiten des Bereitschaftsdienstes nicht auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin i.S. von § 6 Abs. 1 S. 3 bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden§ 6 Abs. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr 2 S. 1 angerechnet werden. 2Den Beschäftigten wird das Bereitschaftsdienstentgelt (Anla- ge B2) ausgezahlt, es sei denn, dass ein Freizeitausgleich zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist oder eine entsprechende Regelung in einer Be- triebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung getroffen wird oder der Arzt dem Frei- zeitausgleich zustimmt. 3Eine Stunde geleisteter Bereitschaftsdienst entspricht im Falle des Freizeitausgleichs ab dem 01.01.2008 einer Stunde der regelmäßigen wöchentli- chen Arbeitszeit i.S. von § 6 Abs. 1 S. 3 bzw. § 6 Abs. 2 S. 1. 4Die darüber hinaus ange- fallenen Bereitschaftsdienstzeiten sind zwingend auszubezahlen und endet um 24.00 Uhrwerden mit dem Bereitschaftsdienstentgelt gem. 3Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz Anlage B 2 entsprechendvergütet.
(3) 1Die tägliche 1Soweit es die betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfol- gen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreitenvermindert sich für den 24. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werdenDezember und 31. 3Durch Dienstvereinbarung kann Dezember, so- fern sie auf über zehn Stunden täglich verlängert einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats erfol- gen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, wenn in erhalten die Arbeitszeit regelmäßig Ärzte je Stunde 100% des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und in erhebli- chem Umfang Arbeitsbereitschaft fälltStufe nach der Entgelttabel- le. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von ei- nem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten35 % (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen8Für Ärzte, die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen regelmäßig nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt einem Dienstplan eingesetzt werden, wenn dies die Kon- zeption der Einrichtung erfordert. 6Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche Wechselschicht- oder viermal in 14 Schichtdienst an sieben Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werdenvorsieht, ver- mindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmä- ßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre re- gelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 10In diesem Fall ist 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die durch- schnittliche tägliche Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen betrifft die Ärzte, die wegen des Dienst- plans frei haben und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage 8deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) 1Soweit die Aus dringenden betrieblichen/ dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- Gründen kann auf der Grundlage eines Haustarifvertrages zwischen dem Marburger Bund Landesverband Hamburg und Feiertagsarbeit sollen jedoch einem Mitgliedsunternehmen des KAH im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei seinRahmen des § 7 Absatz 1, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet 2 und des § 12 Arbeits- zeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden, soweit dienst- liche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/ dienstlicher Notwendigkeiten ver- pflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teil- zeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - Überstunden und endet Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an der Arbeitsstelle Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Im Halb- jahresdurchschnitt des Kalenderjahres sind monatlich zwei Wochenenden (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werdenSamstag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr) frei.
(6) 1Werden außerhalb 1Durch einen Haustarifvertrag zwischen dem Marburger Bund Landesverband Hamburg und einem Mitgliedsunternehmen des KAH kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 2 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch einen Haustarifvertrag zwischen dem Marburger Bund Landesverband Hamburg und einem Mitgliedsunternehmen des KAH kann in der dienstplanmäßigen bzwZeit von 6 bis 20 Uhr eine tägli- che Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. betriebsüblichen 2Die innerhalb der tägli- chen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 2 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßi- ge Arbeitszeit Arbeits- stunden geleistetberücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so gilt auch die für die Zu- werden auf Antrag 25 % dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeits- zeit als Freizeitausgleich gewährt und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige bei gleitender Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1. - gestrichen -
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten am UKE bei der Festlegung der Arbeitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tä- tigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Mitgliedsunternehmen zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Auf- gaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Mitgliedsunternehmen unter Einbe- ziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die so- wohl den gesetzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforde- rungen entsprechen.
Appears in 1 contract
Sources: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den Stunden wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters Mitarbeiters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fentreffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechend.
(3) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem einem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen therapeutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen Kurzzeitübernachtungen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption Konzeption der Einrichtung erfordert. 6Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In diesem Fall ist die durch- schnittliche durchschnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage Anlage 8.
(4) 1Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag Wochenfeiertag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb innerhalb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiterMitarbeiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz Arbeitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.
(6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden Arbeitsstunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche erforderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste kürzeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen betriebsüblichen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige außerplanmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1. - gestrichen -Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält vom Entgelt des § 15 den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Zum Ausgleich des erhöhten Maßes der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter pauschal einen Zuschlag in Höhe von 5,70 € für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde. Der Zuschlag bemisst sich mit Inkrafttreten der Regelung mit 15 v.H. des Stundenentgeltes der Basisstufe der EG 13 der Anlage 9 in der Fassung vom 1. Juli 2020. Jede Entgelterhöhung der Anlage 2 führt zu einer Anpassung des Zuschlags, ohne dass es eines Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission bedarf. In Abs. 1 tritt zum 1. Januar 2020 an die Stelle der Zahl „39“ die Zahl „39,5“. In Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 tritt zum 1. Januar 2020 an die Stelle der Zahl „7,8“ die Zahl „7,9“.
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
Appears in 1 contract
Sources: Arbeitsvertragsrichtlinien
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den Stunden wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei 4Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit 5Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fentreffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechend.
(3) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem einem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen therapeutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen Kurzzeitübernachtungen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption Konzeption der Einrichtung erfordert. 6Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In diesem Fall ist die durch- schnittliche durchschnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage Anlage 8.
(4) 1Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag Wochenfeiertag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb innerhalb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiterMitarbeiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz Arbeitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.
(6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden Arbeitsstunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche erforderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste kürzeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen betriebsüblichen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige außerplanmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1. - gestrichen -In Abs. 1 tritt an die Stelle der Zahl „39“ die Zahl „40“. In Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 tritt an die Stelle der Zahl „7,8“ die Zahl „8“. § 9a Pausen und Ruhezeit
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
Appears in 1 contract
Sources: Arbeitsvertragsrichtlinien
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit . Die gesamtarbeitsvertragliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- 42,0 Stun den wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche.
2. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten Der Stundenplan ist eine Vereinbarung zu tref- fen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen Allgemeinen so einzuhalten, dass der betriebsüblichen bzwArbeit nehmer, die Arbeitnehmerin in den Genuss der 5TageWoche kommt. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgtJeder Arbeitnehmer, jede Arbeitnehmerin hat Anspruch auf zwei regelmässige und zusammenhängende Freitage. Abweichende Lösungen sind mit der Betriebskommission auszu handeln. Besteht keine Betriebskommission, so ist der Stunden plan nach Anhörung der Mitarbeiter festzulegen; diese können die örtlichen Gewerkschaften beiziehen.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw3. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechend.
(3) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in EinrichtungenDer Arbeitnehmer, die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen Arbeitnehmerin hat Anspruch auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption der Einrichtung erforderteine monatlich gleichbleibende Lohnzahlung. 6Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In diesem Fall ist die durch- schnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten Die durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage 8.
(4) 1Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (GebäudeMonatsstunden, in dem vorliegeden Fall sind es 182,5 Stunden, sind massgebend zur Berechnung • der monatlichen gleichbleibenden Lohnzahlung; • der Ferien und Feiertage; • der Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall; • der Lohnzahlung bei Militär und Zivilschutzdienst; • der Lohnzahlung bei Absenzen gemäss Art. 7; • der Lohnzahlung bei Kurzarbeit; • der Abgeltung von Überstunden und von Plus und Minusstunden.
4. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle jeden Arbeitnehmers, jeder Arbeitnehmerin zu führen und diesen den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos monatlich bekanntzugeben. Die Arbeitszeitkontrollen sind durch den Arbeitgeber während fünf Jahren aufzubewahren (Art. 73 Abs. 2 ArGV 1).
5. Jeweils bis am 30. Juni können im Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin maximal 42,0 Plus und Minus stunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plus stunden sind mit einem Zuschlag von 25% abzugelten. Höhere Minusstunden, welche sich ohne Verschulden des Arbeitnehmers, der Ar- beitsplatz Arbeitnehmerin ergeben, verfallen zulasten des Arbeitgebers. Ein und Austritte unter dem Jahr sind gemäss Art. 2 Ziff. 1 des GAV bzw. Umkleideraum befindetauf der Basis der GAVNormalarbeitszeit von 42,0 Stunden zu bearbeiten.
6. Der gemäss Art. 2. Ziff. 2. vereinbarte Stundenplan ist rechtzeitig und schriftlich bekanntzugeben (Anschlagbrett). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werdenBei Meinungsver schiedenheiten gelangt das Verfahren gemäss Art. 23 zur Anwendung.
(6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw7. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste Inanspruchnahme angesetzt. 3ArbeitsstundenDer Arbeitnehmer, die unmittelbar vor oder nach Arbeitnehmerin ist verpflichtet, die Arbeits zeit genau einzuhalten. Für unentschuldigte und vom Arbeitgeber nicht bewilligte Absenzen verliert der dienstplanmäßigen bzwArbeitnehmer, die Arbeit nehmerin den entsprechenden Lohnanspruch. betriebsübli- chen Arbeitszeit oder während Der Arbeitgeber hat eine entsprechende Forderung dem Arbeitnehmer, der Rufbereitschaft geleistet werdenArbeit nehmerin anzumelden und bei der nächsten Lohnzahlung in An rechnung zu bringen.
8. Für Arbeiten am Brennofen sowie für Schichtarbeitende gilt der behördlich genehmigte Schichtenplan.
9. In den Betrieben, gelten nicht als außer- planmäßige Arbeitszeit in welchen die Samstagvormittagsarbeit aus betriebs technischen Gründen noch notwendig ist, empfiehlt die Arbeitgeber partei ihren Mitgliedern, den Beschäftigten im Sinne Zeitraum von vier Wochen zwei Halbtage ausserhalb des Unterabsatz 1Samstagvormittages frei zu geben oder eine andere, äquivalente Lösung zu treffen. - gestrichen -
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.KÜrbaenrksetunnvdeersniacrhbeeriut ng
Appears in 1 contract
Sources: Gesamtarbeitsvertrag
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit
(1) 1Die Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den 38,5 Stunden wöchentlich bzw. für Ärztinnen und Ärzte der Entgeltgruppen A 1 bis A 3 (Anlage 8a) 40 Stunden wöchentlich. 2Die Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Ver- hältnis der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % X% von 3938,5). 8Mit Mit der Teilzeitbeschäftigten Teilzeitbe- schäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fentreffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten vollbe- schäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 7,7 Stunden. 2Der Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz Abs. 1 Unterabsatz Unterabs. 2 entsprechend.
(3) 1Die Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich täg- lich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft Arbeitsbe- reitschaft fällt. 4Die Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem einem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen therapeutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen Kurzzeitübernachtungen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption Konzeption der Einrichtung erfordert. 6Die Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche Wo- che oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche wöchentliche durchschnittliche wöchentli- che Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich durchschnitt- lich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In In diesem Fall ist die durch- schnittliche durchschnittliche tägliche Arbeitszeit Arbeits- zeit entsprechend der nach Unterabsatz Unterabs. 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit festzulegen. 11Für Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage Anlage 8.
(4) 1Soweit Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit Nachtar- beit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig Wird dienstplan- mäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag Wochenfeiertag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb innerhalb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiterMitarbeiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen Internats- schulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz Arbeitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.
(6) 1Werden Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden geleistetArbeitsstunden ge- leistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche erforderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste kürzeste Inanspruchnahme angesetztange- setzt. 3ArbeitsstundenArbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen Arbeitszeit betriebsüblichen Ar- beitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige Arbeitszeit außerplanmäßige Ar- beitszeit im Sinne des Unterabsatz Unterabs. 1. - gestrichen -In Abs. 1 tritt an die Stelle der Zahl „38,5“ die Zahl „40“. In Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 tritt an die Stelle der Zahl „7,7“ die Zahl „8“.
(1) 1Die Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen unterbre- chen (§ 4 ArbZG). 2Die Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
(2) Durch Dienstvereinbarung kann
a) in Betrieben mit Wechselschicht und/oder Schichtarbeit die Gesamtdauer der Ruhepausen nach § 4 Satz 2 ArbZG auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden,
b) bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen die Lage und Dauer der Ruhepausen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen angepasst werden. In der Dienstvereinbarung ist festzulegen, für welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Kurzpau- senregelung anzuwenden ist. Sofern die einzelne Mitarbeiterin bzw. der einzelne Mitarbeiter wäh- rend der Pause den Arbeitsplatz nicht verlassen kann, sind die Kurzpausen zu bezahlen.
(3) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. In Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann die Ruhezeit um eine Stunde gekürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb von vier Wochen durch Ver- längerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(4) Die Ruhezeit kann durch Dienstvereinbarung um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von längstens acht Wo- chen ausgeglichen wird. Die Verkürzung der Ruhezeit soll nur einmal pro Woche oder zweimal in vierzehn Tagen erfolgen.
(5) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeits- zeit oder in unmittelbarem Anschluss daran Arbeitsstunden geleistet, sind die dadurch zusätzlichen notwendigen, gesetzlich vorgeschriebenen Pausen zu bezahlen.
(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber richtet für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter ein Jahresarbeitszeitkonto ein und führt dieses. Auf Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters kann zusätzlich ein Langzeitarbeitszeitkonto eingerichtet werden.
(2) Die geleistete Arbeitszeit ist auf dem Jahresarbeitszeitkonto gutzuschreiben. Abrechnungszeit- raum ist das Kalenderjahr.
(3) Zeiten des entschuldigten bezahlten Fernbleibens vom Dienst (z.B. Urlaub, Arbeitsunfähigkeit und Dienstbefreiung nach § 11) werden mit der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeits- zeit, in Ermangelung derselben mit einem Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Fehltag gutgeschrieben.
(4) Auf Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters kann der über den nach dem Bundesur- laubsgesetz zustehenden Mindesturlaub hinausgehende Resturlaub durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber auf einem Ar- beitszeitkonto gutgeschrieben werden.
(5) Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist jeweils zu Beginn eines Kalendermonats der aktuelle Kontostand ihres/seines jeweiligen Jahresarbeitszeitkontos mitzuteilen (Monatsarbeitszeitsaldo). Dabei werden die jeweiligen monatlichen Kontensaldi zu einem fortlaufenden Jahresarbeitszeitsal- do aufaddiert. Pro Kalendermonat kann von der monatlichen Soll-Arbeitszeit um jeweils bis zu 30 Plusstunden (§ 9c Abs. 1) bzw. bis zu 30 Minusstunden (§ 9c Abs. 5) abgewichen werden. Im Einzelfall kann die monatliche Soll-Arbeitszeit auch um mehr als 30 Minusstunden unterschritten werden, wenn hierüber zuvor eine Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienst- geberin bzw. dem Dienstgeber getroffen wurde. Wird die monatliche Soll-Arbeitszeit um mehr als 30 Stunden überschritten, so verfallen diese über 30 Stunden hinausgehenden Stunden, es sei denn, sie gelten als Überstunden im Sinne des § 9c Abs. 4, oder über die Anrechnung dieser Plusstunden auf einem Arbeitszeitkonto wurde zuvor eine Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber getroffen. Der fortlaufende Jahresarbeitszeitsaldo darf 50 Minusstunden nicht überschreiten.
(6) Bis zu 150 Plusstunden bzw. bis zu 50Minusstunden können auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.
(7) Für einzelne Arbeitsbereiche mit erheblichen Auslastungsschwankungen bzw. Saisonarbeit kann durch Dienstvereinbarung festgelegt werden, dass zum Zwecke einer Verstetigung der Be- ▇▇▇▇ von den Grenzen der Abs. 5 und 6 abgewichen werden kann.
(8) Weist der Jahresarbeitszeitsaldo zum 31. Dezember eines Jahres ein Zeitguthaben von mehr als 150 Stunden auf, so ist das diese Höchstgrenze von 150 Stunden übersteigende Zeitguthaben innerhalb der nächsten vier Monate zusammenhängend in Freizeit auszugleichen. Findet ein Zeit- ausgleich innerhalb dieser Frist aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfä- higkeit oder wegen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht statt oder kann er aus tat- sächlichen Gründen nicht stattfinden, so ist das Zeitguthaben als anteiliges Entgelt auszubezah- len. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Entgeltes ist die Summe aus dem Entgelt (§ 14 Abs. 1) und den in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters durch das 4,348fache ihrer bzw. seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu tei- len.
(9) Dem rechtzeitigen Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters auf Zeitausgleich vom Jah- resarbeitszeitkonto ist zu entsprechen, es sei denn, es stehen dringende dienstliche bzw. betriebli- che Interessen oder die Interessen anderer Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegen.
(10) Während eines Zeitausgleichs verringert sich das Arbeitszeitkonto um die Arbeitsstunden, die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ohne den Zeitausgleich während dieses Zeitraumes dienst- planmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte, in Ermangelung einer solchen Festlegung um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Ausgleichstag. Eine Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs mindert das Jahresarbeitszeitkonto nur in der ersten Woche eines von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter in Anspruch genommenen Zeitausgleichs. Ab der zweiten Woche eines Zeitausgleichs gelten die für den Krankheitsfall wäh- rend des Urlaubs geltenden Bestimmungen entsprechend (§ 28 Abs. 9).
(11) Für die Dauer eines Zeitausgleichs werden das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträ- gen festgelegten Zulagen weitergezahlt. Bis zur Dauer von zwei Monaten während eines Zeitaus- gleichs vom Jahresarbeitszeitkonto wird eine Zulage gem. § 20 weitergezahlt.
(12) Wird für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter ein Langzeitarbeitszeitkonto eingerichtet, so sind durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber Regelungen zur Ansammlung und zum Ausgleich von Zeitguthaben auf dem Langzeitarbeitszeitkonto zu treffen.
(13) Die Jahres- und Langzeitarbeitszeitkonten sind bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses auszugleichen. Ist ein Ausgleich des Arbeitszeitkontos bis zum Ausscheiden nicht möglich, ist das Zeitguthaben oder die Zeitschuld mit den letzten Monatsbezügen auszugleichen. Bei Tod der Mit- arbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird ein vorhandenes Zeitguthaben an die Anspruchsberechtigten (§ 26a Abs. 1 und 2) ausbezahlt.
(14) Durch Dienstvereinbarung kann vereinbart werden, dass prozentual festgelegte Zeitzuschläge entsprechend der angegebenen Prozentzahl in Stunden umgerechnet und einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden (Faktorisierung). Im Rahmen dieser Dienstvereinbarung sind auch Rege- lungen über die Ansammlung und den Ausgleich des durch Faktorisierung erworbenen Zeitgutha- bens zu treffen.
(1) Plusstunden sind die über die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. ei- nes Mitarbeiters hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Die monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbei- terin bzw. eines Mitarbeiters ergibt sich aus der Multiplikation der durchschnittlichen täglichen Ar- beitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters (§ 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Unterabs. 3) mit der Anzahl der Wochentage von Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ in dem jeweiligen Kalendermonat. Die Anzahl der Wochentage von Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ in einem Kalendermonat reduziert sich um ei- nen Tag für jeden Feiertag sowie jeweils den 24. und den 31. Dezember eines Kalenderjahres, wenn diese Tage auf einen Wochentag zwischen Montag und ▇▇▇▇▇▇▇ fallen.
(2) Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten. Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden. Mit Teilzeitbeschäftigten kann die Ableistung von Plusstunden vereinbart werden. Die bzw. der Teilzeitbeschäftigte kann die nach Satz 3 vereinbarten Plusstunden dann ablehnen, wenn diese für sie bzw. ihn unzumutbar sind.
(3) Die Vergütung der Plusstunden richtet sich nach § 9b Abs. 8. § 9 Abs. 3 Unterabs. 3 bleibt un- berührt.
(4) Überstunden entstehen, wenn die monatliche Plusstundengrenze von 30 Stunden (§ 9b Abs. 5 Unterabs. 2) auf Basis der monatlichen Soll-Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters überschritten wird, sofern diese Arbeitsstunden angeordnet oder genehmigt sind. Für Überstunden ist zusätzlich zum anteiligen Entgelt nach § 9b Abs. 8 ein Zeitzuschlag nach § 20a zu bezahlen.
(5) Überstunden sind von vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Anordnung zu leisten. Überstunden sind jedoch auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verteilen. Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie spätestens am Vortage anzusagen. Abs. 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Minusstunden entstehen, wenn die Anzahl der tatsächlich in einem Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters (Abs. 1 Satz 2) unterschreitet. Sie werden dem Jahresarbeitszeitkonto in Höhe der jeweiligen Diffe- renz belastet. Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gutgeschrieben. Muss bei eintägigen Dienstreisen von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern, die in der Regel an mindestens zehn Tagen im Monat außer- halb ihres ständigen Dienstortes arbeiten, am auswärtigen Geschäftsort mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistet werden und müssen für die Hin- und Rückreise zum und vom Geschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden aufgewendet werden, wird eine zusätzliche Arbeitsstunde gutgeschrieben.
(1) Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist.
(2) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßi- gen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachts
Appears in 1 contract
Sources: Arbeitsvertragsrichtlinien
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit3.1.1. Die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt für Voll- zeitbeschäftigte 151,67 Stunden. Das entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden.
(1) 1Die 3.1.2. Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit pro Monat richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage. In Monaten mit 20 Arbeitstagen beträgt ausschließlich die Monatsarbeitszeit 140 Stunden 21 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 147 Stunden 22 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 154 Stunden 23 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 161 Stunden. Arbeitnehmer, die auf eigenen Wunsch und aufgrund betrieblicher Möglich- keiten mit einer geringeren als der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzwgemäß § 3.1.1. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart beschäftigt werden, sind Teilzeitbeschäftigte. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden Die regelmäßige Arbeitszeit pro WocheMonat berechnet sich dann anteilig. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigte haben im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgtihres Arbeitsvertrages die gleichen tariflichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte, soweit sich aus den Tarifverträgen nichts anderes ergibt.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche 3.1.3. Die monatliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzwwird an die des Entleihers angepasst. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr Beginn und endet um 24.00 Uhr. 3Für Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechend.
(3) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption der Einrichtung erfordert. 6Die Ausdehnung Verteilung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche die einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen Entleiherbetrieb gültigen Regelungen bzw. Anforderun- gen des Entleihers.
3.1.4. Bei Einsatz in vollkontinuierlicher Schichtarbeit (Contischicht) oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum einem vergleichbaren anderen Schichtmodell des Entleihers gilt für die durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werdenden Arbeitnehmer das Arbeitszeit-/Zuschlagsmodell des Entleihers nur, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fälltein voller Zyklus durchlaufen wird. 10In diesem Fall ist die durch- schnittliche tägliche Wird kein voller Zyklus durchlaufen, gilt für diesen Zeitraum der Durchschnitt der monatlichen Arbeitszeit entsprechend zur Berech- nung der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage 8geleisteten Stunden.
(4) 1Soweit 3.1.5. An Heiligabend und Silvester endet die dienstlichen Arbeitszeit um 14.00 Uhr. Für Arbeiten darüber hinaus gilt die Zuschlagsregelung für Feiertage. Beide Tage können unabhängig von den Bestimmungen gemäß § 3.2.3. über das Arbeitszeitkonto oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt das Urlaubskonto als freie Tage entgolten werden.
(6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1. - gestrichen -
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
Appears in 1 contract
Sources: Tarifwerk Für Die Zeitarbeitsbranche