ARCHIPROTECT®) Musterklauseln

ARCHIPROTECT®). Infolgedessen ist die gesamte Berufshaftpflicht (bezüglich dieser Verpflich- tungen) nicht versichert. D.h. auch für Teilbereiche, die grundsätzlich unter das Berufsbild fallen aber im Zusammenhang mit den berufsbildfremden Leistungen ausgeführt werden besteht kein Deckungsschutz – eine »absolute Nullstellung« des Versicherungsschutzes! Dies ist insbesondere dann der Fall (vgl. A1-1.2.1 ARCHIPROTECT®), wenn der Versicherungsnehmer • Bauten ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (z. B. als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer), • selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (z.B. als General- unternehmer, Unternehmer, Handwerker), • Baustoffe liefert oder liefern lässt (z.B. als Hersteller, Händler). Im Hinblick auf diese Regelung ist auch die Abgrenzung zwischen den Bezeichnungen Bauträger, Generalübernehmer und Generalunternehmer wichtig: Als Bauträger fungiert derjenige, der für einen Bauherrn auf einem eigenen Grundstück ein Bauvorhaben erstellt und dieses dann mitsamt dem Grund- stück übereignet. Der Bauträger führt dabei keine eigenen Bauarbeiten durch, sondern bedient sich ausschließlich Fremdfirmen, um das Bauvor- haben zu realisieren. Der Generalübernehmer hat die gleiche Stellung wie der Bauträger mit dem einzigen Unterschied, dass er nicht auf eigenem, sondern auf frem- dem Grundstück – in der Regel auf dem des Bauherrn – das Bauvorhaben errichtet. Auch der Generalübernehmer arbeitet zur Realisierung aus- schließlich mit Fremdfirmen und führt keine eigenen Bautätigkeiten durch. Im Gegensatz zu den beiden vorgenannten ist der Generalunternehmer selbst Handwerker, d.h. er führt auch eigenverantwortlich Bautätigkeiten durch. Daneben bedient er sich aber auch Fremdfirmen, die einzelne Bau- abschnitte ausführen. Zur Vermeidung von Interessenkollisionen ist die Berufs-Haftpflicht auch dann nicht versichert, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen gege- ben sind
ARCHIPROTECT®). Diese Rückwärtsdeckung gilt allerdings nur für den erstmaligen Abschluss einer Berufs-Haftpflichtversicherung bei der VHV und erstreckt sich auf solche Verstöße, die im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn des Versicherungs- vertrages begangen wurden. Da auch in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz nur für Schä- den gewährt werden kann, deren Eintritt beim Abschluss des Versiche- rungsvertrages ungewiss ist, können im Rahmen der Rückwärtsversiche- rung selbstverständlich auch nur solche Verstöße mitversichert werden, die dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluss des Vertrages nicht bekannt geworden sind. Als bekannt gilt ein Verstoß auch dann, wenn ein Vorkommnis vom Versi- cherungsnehmer als Fehler erkannt oder ihm gegenüber als fehlerhaft be- zeichnet wurde, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben oder angedroht wurden (A1-3.4.3 ARCHIPROTECT®).
ARCHIPROTECT®). Versichert sind sowohl Personen- als auch sonstige Schäden (A1-3.1 bzw. A1-3.2 ARCHIPROTECT®) • Personenschäden sind solche, die sich aus Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen ergeben, • sonstige Schäden gliedern sich auf in Sach- und Vermögensschäden. Bei Sachschäden handelt es sich um die Beschädigung und Vernich- tung von fremden Sachen. Bei (reinen) Vermögensschäden handelt es sich um eine Vermögensbeeinträchtigung, die weder durch Perso- nen- noch durch Sachschaden entstanden ist (bspw. das beschädigte Auto durch nicht ausreichende Sicherungsmaßnahmen oder vergeblich aufgewendete Kosten, die sich aufgrund einer Fehlplanung nicht wert- mäßig auf das Gebäude auswirken). Grundsätzlich sehen die tariflichen Vorgaben der VHV eine Vereinbarung von getrennten Versicherungssummen für die genannten Schäden vor. In den Standardtarifen der VHV kann der Versicherungsnehmer bei einer generellen Versicherungssumme von 3 Mio. EUR für Personenschäden zwischen den Varianten 300.000 EUR, 500.000 EUR und 1 Mio. EUR für die sonstigen Schäden wählen. Daneben bietet die VHV auch für sonstige benötigte oder geforderte Ver- sicherungssummen individuelle Lösungen an. Neben der Variante der nach Personen- bzw. sonstigen Schäden getrennten Versicherungssummen gibt es auch die Möglichkeit, dass alle versicherten Schäden unter eine pauschal vereinbarte Versicherungssumme fallen, bspw. 5 Mio. EUR pauschal. Auch hier kann sich der Versicherungsnehmer ein individuelles Angebot seitens der VHV erstellen lassen. Architekten und Ingenieure haben berufsrechtlich eine Haftpflichtversiche- rung vorzuhalten. Da die rechtlichen Regelungen für beide Berufsgruppen in Deutschland unter die Zuständigkeitshoheit der Bundesländer fallen, kann jedes Bundesland die Höhe der geforderten Versicherungssummen selbst bestimmen. In den Landesarchitekten- bzw. Ingenieurgesetzen oder auch in sonstigen Berufsordnungen, Satzungen o.ä. finden sich die ent- sprechenden Mindestversicherungssummen. Der Versicherungsnehmer erhält diese Informationen von seiner jeweiligen Xxxxxx. Als Auffangtatbestand regelt § 114 Abs. 1 VVG, dass die Mindestversiche- rungssumme bei einer Pflichtversicherung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, 250.000 Euro je Versicherungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres betragen muss. Die von der VHV aufgelegten Standardtarife – wie oben benannt – sind für den geforderten Mindestversicherungsschutz bei einem...
ARCHIPROTECT®). Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden.
ARCHIPROTECT®). Zu den in A1-6.1 ARCHIPROTECT® geregelten Besonderheiten der Arbeitsgemeinschaften (Argen) oder Planungsringen wurde bereits unter Ziffer 4.1 bzw. 4.2 ausführlich Stellung bezogen. Hinsichtlich der analogen Anwendbarkeit der Vorschrift auf Partnerschaftsgesellschaf- ten wird auf Ziffer 4.4.2 verwiesen. Wichtig ist bei den Partnerschafts- gesellschaften, dass die analoge Anwendung nicht für die PartGmbB (vgl. Ziffer 4.4.3) gilt, da diese aufgrund der Anforderungen der Pflichtversiche- rung anderweitig zu versichern ist.
ARCHIPROTECT®). In den aktuellen ARCHIPROTECT® integriert sind die ehemals gesonderten Zusatzbedingungen für Innenarchitekten (vormals Druckstück H107). Die in A1-6.2 ARCHIPROTECT® enthaltenen Aufzählungen der Tätigkeiten der Innenarchitekten orientieren sich dabei an den Regelungen der HOAI 2013. Da die Tätigkeit eines voll ausgebildeten Architekten auch die der Innenar- chitektur umfasst, gehören diese Regelungen bereits zum Berufsbild und sind damit grundsätzlich mitversichert. Wichtig ist diese Aufzählung dann, wenn ein Versicherungsnehmer keine Deckung für eine umfassende Tätigkeit benötigt, sondern »nur« die haf- tungsrechtlich als geringeres Risiko einzuschätzende Tätigkeit als Innen- architekt ausübt. Im Rahmen des hierfür vorhandenen extra Tarifes sind dann auch nur die in A1-6.2 ARCHIPROTECT® genannten Tätigkeiten vom Versicherungsschutz umfasst.
ARCHIPROTECT®). Neu in die ARCHIPROTECT® 2016 aufgenommen wurden Regelungen zu den Ansprüchen von Versicherten untereinander. Diese sind nunmehr in A1-6.7 geregelt.
ARCHIPROTECT®). Ansprüche mitversicherter Unternehmen untereinander, A1-6.7.4 ARCHIPROTECT®. Bei den Regelungen in A1-6.7.1 und A1-6.7.2 ARCHIPROTECT® handelt es sich um Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, bei den anderen beiden um solche, die zwischen Mitversicherten i.S.d. Versi- cherungsvertrags entstehen.
ARCHIPROTECT®). ARCHIPROTECT® versichert auch den Fall, dass dem Versicherungsnehmer bei einer – erlaubten – Arbeitnehmerüberlassung ein Auswahlmissgeschick passiert. Die Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist Voraussetzung für den Deckungsschutz. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer dann Deckungsschutz hat, wenn er einem Geschäftspartner einen ungeeigneten Mitarbeiter im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung stellt und sich durch die Un- geeignetheit ein Schaden ergibt. Dies könnte bspw. dann der Fall sein, wenn dem Versicherungsnehmer hätte bewusst sein müssen, dass der Mitarbeiter für die konkrete Aufgabe nicht geeignet war und der Entleiher aufgrund eines Fehlers des Entliehenen weitere Kosten zur Fehlerkorrektur aufwenden muss. Weitere Ansprüche sind nicht versichert, also insbesondere auch keine Drittansprüche gegen den Entleiher aufgrund von Fehlern des Entliehenen. Ebenfalls nicht umfasst ist die persönliche Haftpflichtdeckung des Entliehe- nen aufgrund etwaiger Haftpflichtansprüche des Entleihers gegen ihn.
ARCHIPROTECT®). Der Projektsteuerung kommt, insbesondere bei größeren Bauvorhaben, zunehmende Bedeutung zu. Allerdings gibt es kein klares Leistungsbild, was ein Projektsteuerer in wel- chem Umfang zur Aufgabe hat.