Architektenhaftung als Sachwalter des Auftraggebers Musterklauseln

Architektenhaftung als Sachwalter des Auftraggebers. Der Architekt ist anerkanntermaßen nicht nur als Auftragnehmer eines Werkvertrages gegenüber dem Auftraggeber zu einer ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet, sondern daneben auch als Sachwalter für ihn tätig. Als solcher hat der Architekt insbesondere Koordinierungs-, Beratungs- und Belehrungs- pflichten gegenüber dem Bauherrn (zu besonderen Hinweispflichten gegenüber einer Bauträgergesell- schaft als Auftraggeberin s. etwa BGH BauR 1996, 237). Diese Pflichten beziehen sich etwa auf die Auswahl der Bauunternehmer sowie der anzuwendenden Baumethoden, auf die Kosten der Baumaß- nahme und etwa deren Verteuerung durch Sonderwünsche des Auftraggebers, außerdem auch auf steuerliche und sonstige Vergünstigungen, auf das Bestehen sowie die Regelung von Nachbarrechts- verhältnissen oder auch auf baurechtliche Fragen im privatrechtlichen sowie im öffentlich-rechtlichen Bereich. Hierzu gehört auch die Hinweispflicht auf Ansprüche gegen ihn selbst (z. B. BGH BauR 1996, 418). Verletzt der Architekt diese Pflichten schuldhaft und tritt hierdurch ein Schaden ein, der kein Werk- mangel ist, so haftet der Architekt auf Ersatz dieses Schadens nach den § 634, 635 ff. BGB. Von dem allgemeinen Grundsatz, dass vertragliche Ersatzansprüche nur dem jeweiligen Vertragspartner selbst zustehen, gibt es (auch) im Architektenvertragsrecht eine wichtige Ausnahme. Insoweit ist aner- kannt, dass im Wege der Auslegung auch dritte Personen in den Schutzbereich des Architektenvertra- ges einbezogen sein können, obwohl sie nicht Vertragspartner sind. Der Architektenvertrag entfaltet dann eine „Schutzwirkung“ für diese dritten Personen, er wird zum „Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte“ (VSD). Soweit ersichtlich, wurden Architektenverträge bislang in der Rechtsprechung vor allen in den Fällen als Verträge mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter qualifiziert, in denen der Architekt mit der Erstattung eines Gutachtens, etwa eines Verkehrswertgutachtens, beauftragt worden ist. Voraussetzung ist danach die Erteilung eines wirksamen Gutachtenauftrages an den Architekten, mit dem Zweck der Verwendung gegenüber Dritten sowie der Kenntnis des Architekten xxxxxxx. Erstattet der Architekt sodann schuldhaft ein unrichtiges Gutachten für seinen Auftraggeber, so haftet er unmittelbar auch gegenüber einem Dritten (Kunden seines AG), der auf die Richtigkeit des Gutach- tens vertraut und deshalb einen Schaden erleidet.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.