Gewährleistungsansprüche. 6.1. Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 30 Monate.
Gewährleistungsansprüche. Liegt ein Mangel vor, der dazu führt, dass die vertragsgemäße Nutzung der Mieträume zu Beginn oder auch während des Mietverhältnisses aufgehoben oder beeinträchtigt ist, so kann der Mieter zunächst einmal vom Vermieter die Beseitigung des Mangels verlangen. Diese Beeinträchtigung des Nutzungszwecks kann beispielsweise auch darin liegen, dass auf Grund eines baulichen Mangels mit dem Einschreiten einer Behörde zu rechnen ist, sobald sie über den Mangel informiert wird. Den Vermieter muss kein Verschulden hinsichtlich der Entstehung des Mangels treffen. Der Mieter kann den Mangel auch selbst beseitigen, wenn der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug gerät (Fristsetzung erforderlich). Für diese Ersatzvornahme kann der Mieter Aufwen- dungsersatz vom Vermieter verlangen. Daneben kann der Mieter bei Vorliegen eines Mangels auch die Miete mindern. Hierfür muss ein nicht nur unerheblicher Mangel vorliegen, über den der Vermieter unverzüglich informiert wird. Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache oder ist ihm der Mangel in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, stehen ihm die Minderungsrechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Minderung nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält. Der Mieter kann unabhängig von seinem Minderungsrecht unter Umständen auch einen Scha- densersatzanspruch wegen Nichterfüllung gegen den Vermieter haben. Dieser umfasst neben den unmittelbaren Mangelschäden auch "Begleitschäden" (z. B. entgangenen Gewinn, Investiti- onsaufwand, Umzugs- und Prozesskosten oder gegebenenfalls auf dem Mangel beruhende Krankheitskosten für Arbeitnehmer). Schließlich kann der Xxxxxx den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Vermieter die Mietsache nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, wieder entzieht oder Mängel nicht innerhalb einer angemes- senen Frist beseitigt. Wann ein Mangel vorliegt und gegebenenfalls in welchem Umfang die Miete gemindert werden kann ist eine stark vom Einzelfall abhängige frage, zu der es umfangreiche Rechtsprechung gibt. Vor einer Minderung der Miete ist dringend zu empfehlen, sich im Einzelfall beraten zu lassen! Das Minderungsrecht kann von den Parteien vertraglich ausgeschlossen werden. Einigen sich die Parteien auf so einen Ausschluss, so kann der Mieter den Mietzins nicht mehr einseitig min- dern, auch wenn nach seiner Auffassung ein Mangel v...
Gewährleistungsansprüche. 6.1. Bei Mängeln an im Rahmen der Serviceleistungen (einschließlich Besonderer Softwareserviceleistungen im Sinne der vorstehenden Ziff. 5) erbrachten Lieferungen (einschließlich Updates und Upgrades) sowie anderen Leistungen gelten vorbehaltlich nachfolgender Ziff. 6.2 die Vorschriften des Abschnitts B Ziff. 4. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb der in Abschnitt A Ziff. 7 genannten Verjährungsfrist.
Gewährleistungsansprüche. Beim Verkauf von neuen Verkaufsgütern gilt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Für gebrauchte Verbrauchsgüter verkürzt sich die Verjährungsfrist auf 1 Jahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht, soweit der Käufer berechtigt ist, Schadenersatz statt der Erfüllung gem. §281 Abs. 1 BGB, § 282, § 284 BGB zu verlangen. Für Gewährleistungsansprüche von Unternehmen gilt eine Verjährungsfrist von 1 Jahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Für Schäden, die durch technische Mängel des Tanks, der Messvorrichtung oder anderer Einrichtungen in unmittelbaren Besitz oder durch fehlerhafte Angaben des Käufers entstehen, haftet der Käufer unter Ausschluss jeder Ersatzansprüche gegen den Verkäufer.
Gewährleistungsansprüche. 6.1 Bei Mängeln der gelieferten Waren oder Leistungen stehen LM uneingeschränkt die gesetzlichen An- sprüche zu.
Gewährleistungsansprüche. 8.1. Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu.
Gewährleistungsansprüche. 1. Im Falle der Erstellung von Bauwerken und/oder der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB). Im Übrigen verjähren Ansprüche des Kunden wegen Sachmängel in einem Jahr ab Abnahme des Leistungsgegenstandes. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprü- che nur zu, wenn er sich diese bei der Ab- nahme vorbehält.
Gewährleistungsansprüche. Gewährleistungsansprüche sind auf das Recht der Nachbesserung beschränkt, die Fa. DS-Sassen & Co. KG haftet nur für grob fahrlässige Vertragsverletzungen.
Gewährleistungsansprüche. Ist ein Käufer der Auffassung, dass eine Komponente gemäße der GEOCLIMA Gewährleistungsrichtlinie defekt ist, hat der Käufer ein Ereignisberichtsformular auszufüllen und innerhalb von zehn (10) Werktagen nach dem vermeintlichen Ereignis an GEOCLIMA zu schicken (das Formular kann auf der Homepage im Abschnitt „Service und Unterstützung“ runtergeladen werden). Reklamationen werden nur während des Gewährleistungszeitraumes akzeptiert. Wird die Reklamation als positiv bewertet, wird eine RMA-Nummer (Return Merchandising Acceptance) ausgestellt. Bitte beachten Sie das beigefügte Dokument „NEUES VERFAHREN FÜR WRF WEBSERVICE“.
Gewährleistungsansprüche. 1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie der nachfolgenden Regelungen.