Gewährleistungsansprüche Musterklauseln
Gewährleistungsansprüche. 1. Die Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten durch den Kunden setzt voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit erfolgter Ablieferung der von FTB gelieferten Ware bei dem Kunden. Ihre Dauer bestimmt sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die von FTB gelieferte Ware unmittelbar nachdem er sie in Empfang genommen hat zu untersuchen und, wenn er Mängel feststellt, diese unverzüglich, d. h. spätestens 2 Tage nach Empfangnahme der Ware, bei FTB anzuzeigen.
3. Die Gewährleistungsrechte kann der Kunde nur in Anspruch nehmen, wenn er die Ware sofort kontrolliert und die Mängel spätestens innerhalb der Frist von 2 Tagen bei FTB anzeigt. Eine spätere Untersuchung oder eine spätere Mängelanzeige führt zum Verlust der Gewährleistungsrechte (§ 377 HGB).
4. Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird FTB die Ware, vorbehaltlich des Eingangs der fristgerechten Mängelrüge, nach Xxxx von FTB nachbessern oder Ersatzware liefern. FTB steht die Gelegenheit zur Nacherfüllung in einer angemessenen Frist zu. Das Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch gegeben.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Lieferung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Kunden, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind und nicht zu erwarten waren. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderung vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keinerlei Gewährleistungsansprüche.
6. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von FTB gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Ge...
Gewährleistungsansprüche. Für Sachmängel haftet der Lieferant wie folgt:
6.1 Alle diejenigen Produkte oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungs- frist gemäß Ziffer 6.2 einen Sachmangel aufweisen, sind nach Xxxx des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
6.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, bei Vorführgeräten in 6 Monaten. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang. Vorstehende Fristen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, z.B. § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers).
6.3 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Xxxx sofort nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere die Lieferung zu geringen Mengen oder die Lieferung anderer Waren, hat der Käufer unverzüglich, spätestens nach sieben Werktagen ab Wareneingang und verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens nach sieben Werktagen nach ihrem Erkennen gegenüber dem Lieferanten schriftlich zu rügen. Erfolgt die Rüge verspätet, sind die Gewährleistungsrechte des Käufers ausge- schlossen.
6.4 Rücksendungen mangelfreier Ware werden grundsätzlich nicht akzeptiert und an den Absender unfrei zurückgesandt.
6.5 Der Käufer kann Zahlungen in einem angemessenen Verhältnis nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendun- gen vom Käufer ersetzt zu verlangen.
6.6 Zunächst ist dem Lieferanten stets Gelegenheit durch Nacherfüllung gemäß Ziffer 6.1 innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Beanstan- dete Gegenstände oder Muster sind hierfür zur Verfügung zu stellen.
6.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge ungeeigneter oder unsachge- mäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, über- mäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel entstehen oder bei Vornahme unsachgemäßer Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte verursacht wurden.
6.8 Bei nicht nur unerheblichen Sach- und Rechtsmängeln hat der Lieferant das Recht, bei Fehlschlägen einen erneuten Nacherfüllungsversuch vorzunehmen. Erst nach wiederholtem Fehlschlag ist der Käufer berech- tigt vom Vertrag zurück zu treten oder den Kaufpreis zu mindern.
6.9 Für Schadensersatzansprüche gil...
Gewährleistungsansprüche. 6.1. Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 30 Monate.
6.2. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 7 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.
6.3. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
6.4. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
Gewährleistungsansprüche. 1. Im Falle der Erstellung von Bauwerken und/oder der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB). Im Übrigen verjähren Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Abnahme des Leistungsgegenstandes. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
2. Die Abnahme des Leistungsgegenstandes durch den Kunden erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
3. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung; § 6 II Ziffer 2 Satz 1 gilt analog.
4. Wenn die vom Kunden gelieferten Stoffe (insbesondere Einsatz-, Betriebs- und Verfahrensbedingungen, Rezepturen, Spezifikationen sowie sonstige für die zu erbringende Leistung erhebliche Umstände und Parameter) einen Mangel verursachen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche. 3.1 Die Ansprüche des Vertragspartners, der kein Verbraucher ist, wegen Mängeln der Kaufsache verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache. Will der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die Minderung erklären, sind diese Rechte ebenfalls nach Ablauf eines Jahres gerechnet von der Ablieferung der Kaufsache ausgeschlossen. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht gegenüber Verbrauchern und bei Vorsatz oder Arglist.
3.2 Bei Mängeln an Bauwerken oder Mängeln an Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 5 Jahren. Die 5-jährige Verjährungsfrist gilt allerdings nur, wenn die Kaufsache bestimmungsgemäß innerhalb von 2 Jahren gerechnet ab der Ablieferung bei unserem Vertragspartner in ein Bauwerk eingebaut wurde.
3.3 Wir übernehmen keine Garantie für die Beschaffenheit der von uns gelieferten Sachen. Garantien werden von uns nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung übernommen. Eine Bezugnahme auf DIN-Norm oder sonstige technische Vorschriften dient nur der Beschreibung der Kaufsache und stellt keine Garantieübernahme dar.
3.4 Schadenersatzansprüche wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von einer Nacherfüllung eintreten, können nur gelten gemacht werden, wenn eine uns schriftlich gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist.
3.5 Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Vertragspartner mit einer Fristsetzung von einem Monat aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber gelten zu machen. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen; das gilt nur, wenn wir in der Aufforderung mit Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen haben.
Gewährleistungsansprüche. 6.1. Bei Mängeln an im Rahmen der Serviceleistungen (einschließlich Besonderer Softwareserviceleistungen im Sinne der vorstehenden Ziff. 5) erbrachten Lieferungen (einschließlich Updates und Upgrades) sowie anderen Leistungen gelten vorbehaltlich nachfolgender Ziff. 6.2 die Vorschriften des Abschnitts B Ziff. 4. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb der in Abschnitt A Ziff. 7 genannten Verjährungsfrist.
6.2. Erwirbt der Vertragspartner gemäß Ziff. 1.8 an im Rahmen des Servicevertrags überlassener Software, insbesondere an Updates, Upgrades sowie an im Rahmen Besonderer Serviceleistungen im Sinne von Ziff. 5 dem Vertragspartner überlassenen Softwarekomponenten eine zeitlich befristete Nutzungsbewilligung (Miete), so gelten in Hinblick auf etwaige Gewährleistungsansprüche an solch befristet überlassener Software abweichend von Ziff.
6.1 die Vorschriften des Abschnitts E II Ziff. 3.1.
Gewährleistungsansprüche. Beim Verkauf von neuen Verkaufsgütern gilt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Für gebrauchte Verbrauchsgüter verkürzt sich die Verjährungsfrist auf 1 Jahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht, soweit der Käufer berechtigt ist, Schadenersatz statt der Erfüllung gem. §281 Abs. 1 BGB, § 282, § 284 BGB zu verlangen. Für Gewährleistungsansprüche von Unternehmen gilt eine Verjährungsfrist von 1 Jahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Für Schäden, die durch technische Mängel des Tanks, der Messvorrichtung oder anderer Einrichtungen in unmittelbaren Besitz oder durch fehlerhafte Angaben des Käufers entstehen, haftet der Käufer unter Ausschluss jeder Ersatzansprüche gegen den Verkäufer.
Gewährleistungsansprüche. 6.1. Bei Mängeln stehen dem Verlag uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate ab Gefahrübergang.
6.2. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn der Verlag sie dem Lieferanten innerhalb von 10 Werktagen ab Eingang der Ware beim Verlag mitteilt. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. Bei Mitteilungen des Verlags in Text- oder Schriftform kommt es für die Einhaltung genannter Fristen auf das Datum des Versendens der Mitteilung durch den Verlag an. Werktage im Sinn dieser Bestimmung sind Arbeitstage von Montag bis Xxxxxxx.
6.3. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern, Proben usw. verzichtet der Verlag nicht auf Gewährleistungsansprüche.
6.4. Mit dem Zugang der Mängelanzeige des Verlags beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut.
Gewährleistungsansprüche a) Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate.
b) Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 15 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 15 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.
c) Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich.
d) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
e) Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Sachen erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
Gewährleistungsansprüche. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferant nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
1. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder durch den Lieferanten (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
2. Die Mängelansprüche des Bestellers sind auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Der Lieferant hat das Wahlrecht, die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu leisten. Das Recht des Lieferanten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Besteller hat dem Lieferanten die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller dem Lieferanten die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Lieferant ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
3. Schlägt die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehl, so kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Schadenersatzansprüche nach Maßgabe der Ziffer IX bleiben hiervon unberührt.
4. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Lieferanten hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferanten für den nicht bz...