Gewährleistungsansprüche. 5.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Vertragsprodukte frei von Sach- und Rechtsmängeln sind und soweit vereinbart die garantierte Beschaffenheit besitzen. Die Mängelhaftung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von Zulieferern hergestellten und vom Lieferanten verwendeten Teile. Jede Lieferung ist, soweit erforderlich, mit einer technischen Betriebsanleitung, einem CE-Kennzeichen, UKCA-Kennzeichen bzw. einer EG- Konformitätserklärung zu versehen.
5.2 Die gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüche stehen Winkhaus uneingeschränkt zu. In jedem Fall ist Winkhaus nach ihrer Xxxx berechtigt vom Lieferanten Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung verlangen zu können bleibt ausdrücklich vorbehalten.
5.3 Winkhaus ist berechtigt auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug gerät. Zusätzlich gelten folgende Regelungen: - Alle Ersatzlieferungen oder Reparaturen sind ebenfalls Bestandteil dieser in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegten Mängelgewährleistung. - Der Lieferant haftet für Ersatzteillieferungen, Reparaturen und Nachbesserungsarbeiten im gleichen Umfang, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand hinsichtlich der Transport-, Wege- und Arbeitskosten ohne Beschränkung. - Der Lieferant verpflichtet sich, Winkhaus auf erstes schriftliches Anfordern von Ansprüchen Dritter freizustellen, welche dem Dritten aufgrund einer Produkthaftung gegenüber Winkhaus erwachsen und durch einen Mangel oder Fehler des gelieferten Produktes des Lieferanten entstanden sind. Diese Freistellung gilt ausnahmslos auch für angemessene Kosten etwaig erforderlicher Rückrufaktionen einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche. - Wird gemäß einer zwischen Winkhaus und dem Lieferanten bestehenden Qualitätssicherungsvereinbarung bzw. dem in der Bestellung genannten Prüfverfahren die Überschreitung des maximal zulässigen Fehleranteils festgestellt, so ist Winkhaus berechtigt, hinsichtlich der gesamten Lieferung Mängelansprüche zu erheben und / oder auf Kosten des Lieferanten die gesamte Lieferung auf Mängel und Fehler zu überprüfen.
5.4 Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht anderweitige Verjährungsregelungen insbesondere gemäß §§ 438 Abs.1 Nr. 2 b), 445b, 478 Abs. 2, 634a BGB eingreifen bzw. anwendbar sind. Im Übrigen blei...
Gewährleistungsansprüche. Für Sachmängel haftet der Lieferant wie folgt:
6.1 Alle diejenigen Produkte oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungs- frist gemäß Ziffer 6.2 einen Sachmangel aufweisen, sind nach Xxxx des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
6.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, bei Vorführgeräten in 6 Monaten. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang. Vorstehende Fristen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, z.B. § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers).
6.3 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Xxxx sofort nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere die Lieferung zu geringen Mengen oder die Lieferung anderer Waren, hat der Käufer unverzüglich, spätestens nach sieben Werktagen ab Wareneingang und verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens nach sieben Werktagen nach ihrem Erkennen gegenüber dem Lieferanten schriftlich zu rügen. Erfolgt die Rüge verspätet, sind die Gewährleistungsrechte des Käufers ausge- schlossen.
6.4 Rücksendungen mangelfreier Ware werden grundsätzlich nicht akzeptiert und an den Absender unfrei zurückgesandt.
6.5 Der Käufer kann Zahlungen in einem angemessenen Verhältnis nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendun- gen vom Käufer ersetzt zu verlangen.
6.6 Zunächst ist dem Lieferanten stets Gelegenheit durch Nacherfüllung gemäß Ziffer 6.1 innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Beanstan- dete Gegenstände oder Muster sind hierfür zur Verfügung zu stellen.
6.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge ungeeigneter oder unsachge- mäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, über- mäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel entstehen oder bei Vornahme unsachgemäßer Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte verursacht wurden.
6.8 Bei nicht nur unerheblichen Sach- und Rechtsmängeln hat der Lieferant das Recht, bei Fehlschlägen einen erneuten Nacherfüllungsversuch vorzunehmen. Erst nach wiederholtem Fehlschlag ist der Käufer berech- tigt vom Vertrag zurück zu treten oder den Kaufpreis zu mindern.
6.9 Für Schadensersatzansprüche gil...
Gewährleistungsansprüche. 1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie der nachfolgenden Regelungen.
2. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Liefergegenstände und/oder Leistungen die geforderten wirtschaftlichen und technischen Ergebnisse herbeiführen, dem modernen und fortgeschrittenen Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entsprechen, - soweit anwendbar - DIN, VDE, VDI, DGVW, ATV oder gleichzusetzende Normen entsprechen, ihre Konstruktion und Technologie erprobt sind, sich in der Praxis bewährt haben und nicht mit Fehlern und Mängeln behaftet sind, die den Wert zum vorgesehenen Gebrauch aufheben oder mindern. Die Liefergegenstände entsprechen am Tage der Lieferung den am Erfüllungsort nach Ziffer 6.1 geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über technische Arbeitsmittel, gefährliche Arbeitsstoffe, Unfallverhütung, Emissionsschutz und Arbeitsstättenschutz sowie den gesicherten Kenntnissen der Ergonomie. Insbesondere haftet der Auftragnehmer dafür:
a) dass die Liefergegenstände mit den Festlegungen im Bestellschreiben und seinen Bei- bzw. Anlagen übereinstimmen und die anzuwendenden Vorschriften und Normen eingehalten sind;
b) dass alle technischen Daten, insbesondere die im Bestellschreiben genannten Leistungsdaten, eingehalten werden:
c) für die erstklassige, dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechende Konstruktion und Werkstattarbeit sowie Verwendung von ausschließlich neuem und für den Verwendungszweck bestgeeignetem Material;
d) dass die Liefer- und Leistungsgegenstände hinsichtlich der Arbeitssicherheit den zur Zeit der Lieferung geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Maschinenschutzgesetz etc.) sowie einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und mit erforderlichen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sind;
e) dass die Anlage den Umweltschutzbestimmungen entspricht.
3. Der Auftragnehmer versichert, dass er über das erforderliche Know-how verfügt und die anzuwendende Technologie kennt. Sollte wegen der örtlichen Verhältnissen, die Material- und Einsatzbedingungen beeinflussen können, der Einsatz des/der von uns angefragten/bestellten Materials/Anlage nicht möglich sein, hat der Auftragnehmer uns zu informieren, wenn dem Auftragnehmer der Einsatzort spätestens bei Bestellung mitgeteilt wird.
4. Die Empfangsbestätigung ist keine Bestätigung der vollständigen und qualitätsgerechten Lieferung.
5. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 38...
Gewährleistungsansprüche. 9.3.1 Bei Mängeln werden wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder neu liefern (Nacherfüllung). Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Bei Fehlschlagen, Unzu- mutbarkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Preis mindern oder – bei nicht nur unerheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten; haben wir den Man- gel zu vertreten, kann der Käufer in den Grenzen von Ziff. 10 Schadensersatz verlangen.
9.3.2 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung er- forderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschrif- ten zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Aus- bau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käu- fers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbau- kosten“) bleiben unberührt.
9.3.3 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderli- chen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Ar- beits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und den Verkaufsbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstan- denen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
9.3.4 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzube- halten.
Gewährleistungsansprüche. 6.1. Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 30 Monate.
6.2. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 7 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.
6.3. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
6.4. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
Gewährleistungsansprüche. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quan- titätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Sofern zwischen dem Lieferanten und uns eine Qualitätssicherungs- vereinbarung abgeschlossen wurde oder wird, gelten im Hinblick auf die von uns zu erfüllenden Mängeluntersuchungs- und Mängelrügepflichten die gesonderten Bestimmungen der Qualitäts- sicherungsvereinbarung. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist. Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ablieferung, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen. Werden wir von einem Dritten wegen Verletzung seiner Schutzrechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei- zustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsenen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Verjährungsfrist für diesen Anspruch beträgt 3 Jahre, beginnend mit dem Gefahrenübergang. Werden Mängel gleich welcher Art festgestellt, sind wir berechtigt, wenn wir die Ware nicht sofort zurückgewiesen haben, bei Knappheit von Lagerplatz nach einer Frist von 8 Tagen die Ware auf Kosten des Lieferanten bei einem Spediteur oder Lagerunternehmen einzulagern. Der Lieferant hat bei mangelhafter Ware die entstandenen Kosten einer Laboruntersuchung zu tragen.
Gewährleistungsansprüche. Beim Verkauf von neuen Verkaufsgütern gilt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Für gebrauchte Verbrauchsgüter verkürzt sich die Verjährungsfrist auf 1 Jahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht, soweit der Käufer berechtigt ist, Schadenersatz statt der Erfüllung gem. §281 Abs. 1 BGB, § 282, § 284 BGB zu verlangen. Für Gewährleistungsansprüche von Unternehmen gilt eine Verjährungsfrist von 1 Jahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Für Schäden, die durch technische Mängel des Tanks, der Messvorrichtung oder anderer Einrichtungen in unmittelbaren Besitz oder durch fehlerhafte Angaben des Käufers entstehen, haftet der Käufer unter Ausschluss jeder Ersatzansprüche gegen den Verkäufer.
Gewährleistungsansprüche. 6.1. Bei Mängeln an im Rahmen der Serviceleistungen (einschließlich Besonderer Softwareserviceleistungen im Sinne der vorstehenden Ziff. 5) erbrachten Lieferungen (einschließlich Updates und Upgrades) sowie anderen Leistungen gelten vorbehaltlich nachfolgender Ziff. 6.2 die Vorschriften des Abschnitts B Ziff. 4. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb der in Abschnitt A Ziff. 7 genannten Verjährungsfrist.
6.2. Erwirbt der Vertragspartner gemäß Ziff. 1.8 an im Rahmen des Servicevertrags überlassener Software, insbesondere an Updates, Upgrades sowie an im Rahmen Besonderer Serviceleistungen im Sinne von Ziff. 5 dem Vertragspartner überlassenen Softwarekomponenten eine zeitlich befristete Nutzungsbewilligung (Miete), so gelten in Hinblick auf etwaige Gewährleistungsansprüche an solch befristet überlassener Software abweichend von Ziff.
6.1 die Vorschriften des Abschnitts E II Ziff. 3.1.
Gewährleistungsansprüche a) Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate.
b) Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 15 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mit- teilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 15 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.
c) Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind vorbehaltlich eines anderweitigen Nach- weises die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich.
d) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzich- ten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
e) Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjäh- rung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhand- lungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseiti- gung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Sachen er- neut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
Gewährleistungsansprüche. 6.1. Bei Mängeln stehen dem Verlag uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate ab Gefahrübergang.
6.2. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn der Verlag sie dem Lieferanten innerhalb von 10 Werktagen ab Eingang der Ware beim Verlag mitteilt. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. Bei Mitteilungen des Verlags in Text- oder Schriftform kommt es für die Einhaltung genannter Fristen auf das Datum des Versendens der Mitteilung durch den Verlag an. Werktage im Sinn dieser Bestimmung sind Arbeitstage von Montag bis Xxxxxxx.
6.3. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern, Proben usw. verzichtet der Verlag nicht auf Gewährleistungsansprüche.
6.4. Mit dem Zugang der Mängelanzeige des Verlags beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut.