Art der Tätigkeit. Die Tätigkeit umfasst den Nachweis oder die Vermittlung zum Erwerb, Miete oder Pacht von Grundstücken, Häusern, Wohnungen, Gewerbeimmobilien und sonstigen Immobilien. Irrtum, Zwischenverkauf/Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Die Angaben und Unterlagen zum Objekt basieren auf Informationen Dritter, die dem Makler erteilt wurden. Der Makler ist bemüht, über Vertragspartner oder Objekte möglichst vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu erhalten. Für deren Richtig- und Vollständigkeit kann jedoch keine Haftung übernommen werden.
Art der Tätigkeit. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
Art der Tätigkeit. Der/Die Übungsleiter/in wird in der/den folgenden Sportart(en) eingesetzt: Anzahl der wöchentlich abzuhaltenden Übungsstunden: Darüber hinaus übernimmt der/die Übungsleiter/in folgende Verpflichtungen: Zu den weiteren Aufgaben des/der Übungsleiters/in gehört es, neben der Leitung und Führung des Trainings bzw. der Übungsstunden alle erforderlichen Vorbereitungen zu treffen und die Gruppe ordnungsgemäß zu beaufsichtigen und zu betreuen. Der/Die Übungsleiter/in ist den Weisungen des Vorstandes verpflichtet. Der/Die Übungsleiter/in verpflichtet sich gegenüber dem Verein den Stundennachweis vorzulegen.
Art der Tätigkeit. Art der Tätigkeit/Stellenbezeichnung
Art der Tätigkeit. Die Tätigkeit umfasst den Nachweis oder die Vermittlung von Grundstücken, Häusern, Geschäftsverkäufen, Verpachtungen, Wohnungs- und Gewerbevermietungen. Irrtum, Zwischenverkauf/-vermietung bleiben vorbehalten. Die Angaben und Unterlagen zum Objekt basieren auf Informationen Dritter, die der MIM-Mannheimer Immobilienmanagement GmbH wurden. Die MIM-Mannheimer Immobilienmanagement GmbH ist bemüht, über Vertragspartner oder Objekte möglichst vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu erhalten. Für deren Richtig- und Vollständigkeit kann jedoch keine Haftung übernommen werden.
Art der Tätigkeit. Der (die) DienstnehmerIn wird mit folgenden Tätigkeiten betraut: .................................................................................................................. ..................................................................................................................
Art der Tätigkeit. Der Makler ist vom Anbieter oder seinem Bevollmächtigten beauftragt, das Objekt zu den im Exposé genannten Bedingungen auf Seiner Website anzubieten und einen Interessenten nachzuweisen und/oder einen Hauptvertrag (Kaufvertrag usw.) zu vermitteln.
Art der Tätigkeit. Die Tätigkeit umfasst den Nachweis oder die Vermittlung zum Erwerb, Miete oder Pacht von Grundstücken, Häusern, Wohnungen und Gewerbeimmobilien. Irrtum, Zwischenverkauf/Zwischenvermietung bleibt vorbehalten.
Art der Tätigkeit. Die Versicherte Person übt bei Eintritt des Leis- tungsfalls eine weisungsgebundene und sozial- versicherungspflichte Tätigkeit aus, bzw. ist in ei- ner Versorgungseinrichtung pflichtversichert, die der gesetzlichen Rentenversicherung gleichge- stellt ist.
Art der Tätigkeit. Welche Arbeit der Arbeitnehmer im Einzelnen zu leisten hat, bestimmt sich in erster Linie nach dem Arbeitsvertrag. Dieser muss hierzu nähere Angaben enthalten. Bei Apothekenmit- arbeitern wird die Tätigkeit in aller Regel im Arbeitsvertrag fachlich umschrieben. Dadurch, dass jemand z. B. als Apotheker oder PTA ein- gestellt wird, ist die Art der zu leistenden Tätig- keit insoweit festgelegt. Der Apothekeninhaber Statt der vorgeschalteten Probezeit im unbefris- teten Arbeitsverhältnis, wie sie in den Muster- 10 BAG, Urteil vom 16.3.1989, NZA 1989, S. 719. kann dem betreffenden Mitarbeiter auf Grund seines Direktionsrechts (s. dazu Abschnitt 4) sämtliche Aufgaben zuweisen, die innerhalb des jeweiligen Berufsbildes von Angehörigen dieses Berufs üblicherweise geleistet werden. Wenn im Arbeitsvertrag nichts Gegenteiliges geregelt ist, braucht der Mitarbeiter die Zuwei- sung anderer Aufgaben grundsätzlich nicht hinzunehmen, es sei denn, es liegt ein Notfall vor. Dann kann der Apothekeninhaber dem Mitarbeiter kurzfristig auch die Ausführung vertraglich nicht geschuldeter, gegebenenfalls auch geringerwertiger Tätigkeiten übertragen, wobei vorher die beiderseitigen Interessen ab- zuwägen sind. Stets muss es sich um einen Not- fall, d. h. einen unvorhersehbaren, auch durch rechtzeitige Personalplanung nicht ohne Weite- res behebbaren Personalengpass handeln. Er- kranken z. B. in einer kleinen Apotheke beide PKA unvorhergesehen zur gleichen Zeit, wird es vorübergehend zumutbar sein, dass die Ap- probierte oder die PTA auch PKA-Arbeiten mit übernehmen. Ebenso können den Arbeitneh- mern in einem Katastrophenfall oder auch in einer Pandemielage wie z. B. der Covid-19-Pan- demie für begrenzte Zeit vertraglich nicht ver- einbarte Tätigkeiten zugewiesen werden. Selbstverständlich darf die kurzfristige Über- tragung geringerwertiger oder anderer Arbeiten nicht zu einer Gehaltskürzung führen. Im ➞ außertariflichen Arbeitsvertrag ist in Ziff. 2.1 festgelegt, dass dem Approbierten über Notfälle hinaus „bei betrieblichen Erfordernis- sen“ im Rahmen des Zumutbaren andere Auf- gaben zugewiesen werden können. Ist die Art der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag ausnahmsweise – und entgegen dem Nachweis- gesetz, das eine kurze Beschreibung der Arbeit verlangt (s. hierzu oben Abschnitt 3.3) – nur ganz allgemein umschrieben (z. B. als Büro- hilfskraft), kann der Apothekeninhaber in ent- sprechend weiterem Umfang die Art der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit durch sein Weisungsrecht ...