Meldungen Musterklauseln

Meldungen. Chemische Waffen (1) Die Meldung chemischer Waffen eines Vertragsstaats nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii enthält folgendes: a) die Gesamtmenge jeder gemeldeten Chemikalie; b) den genauen Standort jeder gemeldeten Lagereinrichtung für chemische Waffen, angegeben durch i) den Namen; ii) die geographischen Koordinaten und iii) eine genaue Darstellung des Geländes, einschliesslich einer Karte mit der Grenze und einer Angabe des Standorts von Bunkern/Lager- bereichen innerhalb der Einrichtung; c) ein ausführliches Verzeichnis jeder Lagereinrichtung für chemische Waffen über folgendes: i) Chemikalien, die nach der Begriffsbestimmung in Artikel II als chemi- sche Waffen bezeichnet werden; ii) nichtverfüllte Munition, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen, die als chemische Waffen bezeichnet werden; iii) Ausrüstung, die eigens für die unmittelbare Verwendung im Zusam- menhang mit dem Einsatz der unter Ziffer ii bezeichneten Munition, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen bestimmt ist; iv) Chemikalien, die eigens für die unmittelbare Verwendung im Zusam- menhang mit dem Einsatz der unter Ziffer ii bezeichneten Munition, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen bestimmt sind. (2) Für die Meldung der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bezeichneten Chemikalien gilt folgendes: a) Die Chemikalien werden in Übereinstimmung mit den Listen im Anhang über Chemikalien gemeldet; b) bei einer nicht in den Listen des Anhangs über Chemikalien genannten Chemikalie werden die Informationen beigebracht, die für die Zuordnung der Chemikalie zu der passenden Liste erforderlich sind, einschliesslich der Toxizität der reinen Verbindung. Bei einem Vorprodukt werden Toxizität und Identität der hauptsächlichen Reaktionsendprodukte angegeben; c) die Chemikalien werden mit ihrer chemischen Bezeichnung entsprechend der geltenden Nomenklatur der IUPAC (Internationale Union für reine und angewandte Chemie), mit ihrer Strukturformel und mit ihrer CAS-Nummer, falls zugeordnet, charakterisiert. Bei einem Vorprodukt werden Toxizität und Identität der hauptsächlichen Reaktionsendprodukte angegeben; d) bei Mischungen aus zwei oder mehr Chemikalien wird jede Chemikalie cha- rakterisiert und ihr prozentualer Anteil angegeben; die Mischung wird unter der Kategorie der höchsttoxischen Chemikalie gemeldet. Besteht eine Kom- ponente einer binären chemischen Waffe aus einer Mischung aus zwei oder mehr Chemikalien, so wird jede Chemikalie charakterisiert und ihr prozen- tualer Anteil a...
Meldungen. 4 Elektronische Meldungen § 5 Stammdaten § 6 Gewerbliche Arbeitnehmer § 7 Angestellte § 8 Versicherungsnachweis für Angestellte § 9 Dienstpflichtige Arbeitnehmer § 10 Auszubildende § 11 Ausbildungsnachweise
Meldungen. Meldungen der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen (1) Die Meldung eines Vertragsstaats von Einrichtungen zur Herstellung chemi- scher Waffen nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii enthält für jede Einrich- tung folgende Angaben: a) den Namen der Einrichtung, die Namen der Eigentümer und die Namen der Gesellschaften oder Unternehmen, welche die Einrichtung seit dem 1. Januar 1946 betreiben; b) den genauen Standort der Einrichtung (einschliesslich der Anschrift, des Standorts des Komplexes, des Standorts der Einrichtung innerhalb des Kom- plexes, darunter das bestimmte Gebäude und, falls vorhanden, die Nummer des Bauwerks); c) die Erklärung, ob es sich um eine Einrichtung zur Produktion von Chemi- kalien, die unter die Begriffsbestimmung für chemische Waffen fallen, oder eine Einrichtung zum Befüllen von chemischen Waffen oder um beides handelt;
Meldungen. 1. Jeder Vertragsstaat gibt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat eine Meldung ab, in der er a) meldet, ob sich vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat Kernwaffen oder Kernsprengkörper in seinem Eigentum, seinem Besitz oder seiner Verfügungsgewalt befanden und er sein Kernwaffenprogramm beseitigt hat, einschließlich durch die Beseitigung oder unumkehrbare Umstellung aller mit Kernwaffen zusammenhängenden Einrichtungen; b) ungeachtet des Artikels 1 lit. a meldet, ob sich Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper in seinem Eigentum, seinem Besitz oder seiner Verfügungsgewalt befinden; c) ungeachtet des Artikels 1 lit. g meldet, ob sich in seinem Hoheitsgebiet oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper befinden, die im Eigentum, im Besitz oder in der Verfügungsgewalt eines anderen Staates sind. 2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet alle ihm so zugegangenen Meldungen an die Vertragsstaaten weiter.
Meldungen. 4 Elektronische Meldungen (1) Xxxxx Arbeitgeber hat seine Mitteilungspflichten gegenüber der zuständigen Kasse über den von dieser eingerich- teten Onlineservice zu erfüllen (elektronisches Meldeverfahren). (2) Auf Antrag des Arbeitgebers hat die zuständige Kasse den Arbeitgeber von der Pflicht zur elektronischen Meldung zu befreien, wenn er nachweist, dass diese für ihn wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Bis zur Entscheidung über seinen Antrag bleibt der Arbeitgeber zur nichtelektronischen Meldung berechtigt. (3) Die vom Arbeitgeber abgegebenen elektronischen Meldungen sind ohne Unterschrift bindend. Nichtelektronische Meldungen bedürfen der Bestätigung ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit durch Unterschrift des Arbeitgebers.
Meldungen. 5 Stammdaten (1) Vor Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen: 1. Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens 2. Anschrift am Hauptbetriebssitz, ggf. davon abweichende inländische Zustelladresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse 3. inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung 4. Art der betrieblichen Tätigkeiten (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der für ihn zuständigen Kasse unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers seines Betriebes auf einem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen: 1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des gewerblichen Arbeitnehmers 2. ggf. die Schwerbehinderteneigenschaft 3. die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde 4. soweit vorhanden inländische oder ausländische Bankverbindung des Arbeitnehmers
Meldungen. 7.1 Jede Nutzung der Infrastruktur ist in der vom Hafen vorgegebenen Form rechtzeitig anzumelden (Muster Anlage 7). 7.2 Zur Berechnung des Entgeltes nach Nummer 3 sind dem Hafen jeweils bis zum 10. des folgenden Monats die erforderlichen Papiere zur Verfügung zu stellen; aus diesen Unterlagen müssen sich u. a. sowohl die Anzahl der beförderten Wagen, das beförderte Gewicht in Tonnen/Wagen, die Achsen pro Wagen ersehen lassen. Der Schuldner ist weiter verpflichtet, dem Hafen oder der von ihm beauftragten Stelle die für die Entgelterhebung notwendigen Auskünfte unter Vorlage beweiskräftiger Unterlagen zu erteilen.
Meldungen. 1. Meldungen an Embloom haben durch den Auftraggeber zu erfolgen. 2. Die Nutzer haben ihre Meldungen zunächst an den Auftraggeber zu richten. 3. Sämtliche Meldungen können telefonisch (un- ter +00 (0) 00 000 00 00 9 oder per E-Mail (an xxxx@xxxxxxx.xx) erfolgen. 4. Embloom haftet nicht für die unzureichende Weiterleitung von Nachrichten, für die Funkti- onsfähigkeit der allgemeinen Telekommunika- tionsdienste, die vom Telekommunikationsan- bieter bereitgestellt werden, und auch nicht für die ordnungsgemäße Funktion der Tele- kommunikationsausrüstung des Auftragge- bers und/oder Nutzers. 5. Dieses SLA gilt nur für Meldungen, die per Te- lefon oder per E-Mail erfolgen. Für Meldungen, die auf anderen Wegen vom Auftraggeber und/oder Nutzer übermittelt werden, wie etwa über Social-Media-Kanäle, bietet Embloom keine Unterstützung.
Meldungen. (1) Die PV-Anlage gemäß Anlage 2 wird in eine vom Vermarkter bestimmte Bilanzgruppe aufge- nommen. (2) Die Meldung der Energielieferung beim Netzbetreiber sowie die Bilanzgruppenzuordnung ist Sache des Vermarkters.
Meldungen. 1. Für die Berechnung der Guthaben und Forderungen haben die beteiligten Vereine dem Gegenrechts-Sekretariat spätestens bis zum 31. Xxxx eines jeden Jahres die Zahl aller ihrer Mitglieder über 18 Jahre zu melden. Diese Meldung ist von vertretungsbefugten Personen zu unterzeichnen. Für ihren Anspruch auf Aufteilung der Einnahmen nach Art. 5 Ziffer 5 haben sie ebenfalls bis 31. Xxxx die genaue Anzahl der Schlafplätze mit Angabe der Höhe über Meer mitzuteilen, getrennt nach jeder Hütte. Maßgebend ist hierbei der Stand an Mitgliedern und Schlafplätzen per 31. Dezember des Vorjahres. 2. Meldet ein Verein dem Gegenrechts-Sekretariat offensichtlich falsche Mitgliederzahlen, kann die Versammlung auf Vorschlag des/der Vorsitzenden diese Zahlen jederzeit nach eigenen Schätzungen korrigieren. Im Wiederholungsfall kann die Versammlung jederzeit beschließen, diesen Verein von der Verteilung der Einnahmen gemäß Art. 5 Ziffer 5 auszuschließen. 3. Meldet ein Verein dem Gegenrechts-Sekretariat Mitgliederzahlen, welche als ungenau belegt werden können, so kann die Versammlung diesem Verein rückwirkend für die zwei vorangegangenen Abrechnungsperioden Berichtigungen verrechnen. 4. Vereine, die den Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Beschluss der Versammlung vom Gegenrecht ausgeschlossen werden.