Art des Vertrages Musterklauseln

Art des Vertrages. Die angebotene und vereinbarte Fahrrad- und E-Bike Schutz- brief-Leasing-Versicherung wird als Gruppenvertrag geführt.
Art des Vertrages. Dies ist ein Mietvertrag. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden zusammen mit dem Abschnitt "Besondere Bedingungen" den vollständigen Vertrag (der "Vertrag"), der die Bedingungen für die Miete regelt. Der Kunde erklärt, dass er der alleinige Eigentümer der Immobilie ist oder dass er befugt und bevollmächtigt ist, diesen Vertrag im Namen und in Vertretung aller anderen Rechtsinhaber der Immobilie zu unterzeichnen.
Art des Vertrages. Alle mit FRS Audio geschlossenen Verträge sind reine Dienstleistungsverträge und beinhalten als solches die vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Produktion von Tonträgern und die dazu nötige Arbeit mit dem Künstler und dem künstlerischen Produkt mittels der des FRS Tonstudios zugehörigen technischen und personellen Einrichtungen. Die Handhabe dieser Einrichtungen obliegt einzig der FRS Audio GbR und dem Personal des FRS Tonstudios. Als solches sind Beanstandungen an Art und Qualität der Dienstleistung auch nur anfechtbar, wenn diese eindeutig auf technische Mängel zurückzuführen sind.
Art des Vertrages a. Der vorliegende Vertrag ist ein Vertrag, auf dessen Basis WF dem Kunden eine Lagerkabine für einen ver- einbarten Zeitraum und gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr zur Verfügung stellt, damit dieser Güter selbst lagert (Self Storage), ohne dass WF Kenntnis über deren Anzahl, Art und/oder Beschaffenheit hat. b. Dieser Vertrag untersteht nicht den gesetzlichen Bestimmungen des Hinterlegungsvertrages (gemäss Art 472ff. OR), da WF keinerlei Verpflichtung eines Aufbewahrers hat. WF kennt Anzahl, Art und/oder Beschaf- fenheit der eingelagerten Güter nicht und ist deshalb auch nicht für deren Rückgabe verantwortlich. c. Dieser Vertrag untersteht nicht den gesetzlichen Bestimmungen über die Wohn- und Geschäftsräume, da die Lagerkabine nicht für die Ausführung einer Geschäftstätigkeit (egal welcher Art) oder als Wohn- oder Aufenthaltsraum, sondern nur zur Lagerung von Gütern genutzt werden darf. Es ist untersagt jegliche Art von Werbeschildern anzubringen. d. Dieser Vertrag kann nicht mit einem SAFE-Vertrag gleichgesetzt werden, da das angebotene Sicherheits- niveau nicht ausreichend ist. WF übernimmt keine Haftung für Verlust, Diebstahl und/oder andere Schäden an den gelagerten Gegenständen und verlangt zwingend, dass die Kunden den Wert der gelagerten Ge- genstände versichern lassen (siehe Ziffer 7).
Art des Vertrages. Sämtliche mit der Sauerland Media Production (nachfolgend SMP-Studios genannt) geschlossenen Verträge sind reine Dienstleistungsverträge und beinhalten als solches die vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Produktion von Tonträgern und die dazu nötige Arbeit mit dem Künstler und dem künstlerischen Produkt mittels der des SMP-Studioss zugehörigen technischen und personellen Einrichtungen. Die Bedienung von technischen Geräten und Instrumenten und die Benutzung der Einrichtungen obliegt ausschließlich dem Personal des SMP-Studioss. Als solches sind Beanstandungen an Art und Qualität der Dienstleistung auch nur anfechtbar, wenn diese eindeutig auf technische Mängel zurückzuführen sind.
Art des Vertrages. Sie erhalten lediglich eine Besitzüberlassung, die es Ihnen gestattet, den Mietwagen gemäß diesem Vertrag zu nutzen. Sie erkennen an, dass Hertz Eigentümer des Mietwagens ist. Niemand anderes als Hertz darf den Mietwagen oder irgendwelche Rechte oder Pflichten im Rahmen dieses Vertrages übertragen. Jede versuchte Übertragung oder Untervermietung des Mietwagens durch andere als Hertz ist nichtig. Weder Sie noch ein zugelassener Fahrer sind Vertreter von Hertz. Niemand darf den Mietwagen ohne die vorherige ausdrückliche Genehmigung von Hertz warten oder reparieren. HERTZ ÜBERNIMMT KEINE AUSDRÜCKLICHE ODER IMPLIZITE GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHLIESSLICH DER ZUSICHERUNG DER GEBRAUCHSFÄHIGKEIT ODER DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK.
Art des Vertrages a) Der Self Storage-Vertrag ist ein Vertrag, unter dem „XXXX-XXXX.XX, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxxxx“ (im Folgenden „XX.XX“) dem Kunden einen Lagerraum zur Verfügung stellt, damit dieser persönliche Wert- sachen und andere Güter selbst lagert (Self Storage) - ohne dass XX.XX deren Art und/oder Beschaffenheit kennt - und zwar für einen vereinbarten Zeitraum und gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr durch den Kunden. b) Der vorliegende Vertrag kann auf keinen Fall einem Hinterlegungsvertrag (gemäss Art. 472 ff. OR) gleichge- setzt werden, da XX.XX keinerlei Verpflichtung eines Aufbewahrers hat. XX.XX kennt die Art und/oder Be- schaffenheit der gelagerten Gegenstände nicht und kann deshalb auch nicht für deren Rückgabe verant- wortlich sein. c) Der vorliegende Vertrag kann auf keinen Fall einem gewerblichen Mietvertrag (gemäss Art. 253 ff. OR) gleichgesetzt werden. Der Raum darf und kann nicht für die Ausführung der Geschäftstätigkeit eines Unter- nehmens genutzt werden. Die zur Verfügung gestellte Fläche darf nur für die Lagerung von Gegenständen, die im Inneren des Gebäudes gestattet sind, genutzt werden. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, kei- ne Handels-, Industrie-, Handwerks-, Dienstleistungstätigkeit oder freie Berufstätigkeit im Lagerraum und/oder in den Anlagen von XX.XX auszuüben, da jeder Lagerraum ausschliesslich für die Lagerung von Gegenständen bestimmt ist. Deshalb ist es dem Kunden untersagt, seinen Geschäftssitz oder seine Zweig- niederlassung am Lagerort rechtlich oder faktisch zu errichten und Werbeschilder, Anmerkungen oder Leuchtschilder am/im Gebäude oder im Inneren des Lagerraums anzubringen. Die Ausstrahlung von Musik, die Verteilung von Getränken und Lebensmitteln und allgemein alle Tätigkeiten, die sich auf andere Perso- nen als den Kunden selbst beziehen, sind verboten. Der Kunde erklärt ausserdem, dass der Lagerraum, der Gegenstand des vorliegenden Vertrags ist, für die Betreibung eines Geschäfts weder notwendig noch uner- lässlich ist. d) Der Lagerraum kann auf keinen Fall, auch nicht vorübergehend, als Wohn- oder Aufenthaltsraum genutzt werden. Allfällige Vorschriften über Wohnräume finden keine Anwendung. e) Der vorliegende Vertrag kann nicht mit einem Safe-Vertrag gleichgesetzt werden, da das von XX.XX ange- botene Sicherheitsniveau dafür nicht ausreichend ist. XX.XX übernimmt keine Haftung für Verlust, Diebstahl und/oder andere Schäden an den gelagerten Gegenständen und verlangt zwingend, dass ihre Kunden den Wert d...

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  • Laufzeit des Vertrages Die Vertragsdauer entnehmen Sie bitte unserem Vorschlag bzw. dem Antrag. Versicherungsverträge mit mindestens einjähriger Vertragsdauer verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung in Textform zugegangen ist. Dies gilt nicht für Verträge mit einmaligem Beitrag oder für Verträge ohne Verlängerungsvereinbarung.

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Änderungen des Vertrages Die Regelungen des Vertrages beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedin- gungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, GasGVV, GasNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesän- derungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Ab- schluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeu- tendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstan- xxxx Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entste- hen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant ver- pflichtet, den Vertrag – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Dauer des Vertrages 12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts. 12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, - wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder - wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät. - wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

  • Zustandekommen des Vertrages Der Versicherungsvertrag kommt zustande, sobald wir Ih- ren Antrag angenommen haben. Dies geschieht durch Zu- sendung des Versicherungsscheins oder einer anderen Er- klärung aus der sich ergibt, dass der Versicherer den Antrag annimmt. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche- rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt nicht, soweit Sie mit der Zahlung des Erstbeitrags in Verzug geraten (siehe Punkt 6.). Allgemeine Informationen zu Ihrem Versicherungsvertrag (AIB) 00-000-0000

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüg- lich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Stromzählernummer in Textform mitzuteilen. 10.2. Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Ver- trags weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrags zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisheri- gen Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgange- nen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Ver- trag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaft- lich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertra- gung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnach- folge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwand- lungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Laufzeit des Vertrags Den vereinbarten Vertragsbeginn finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten. Dort ist auch der vereinbarte Ablauf der Versicherung angegeben.

  • Beendigung des Vertrages Der Versicherungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zum vereinbarten Ablauf gekündigt werden. Bei kurzfristigen Verträgen bzw. Verträgen mit einem Einmalbeitrag endet der Vertrag mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Ansonsten verlängert er sich jeweils um ein Jahr. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des 3. Jahres und jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss spätestens drei Monate, in der Kraftfahrzeugversicherung spätestens 1 Monat, vor dem jeweiligen Ablauf erklärt werden. Der Versicherungsvertrag kann beendet/gekündigt werden u. a.: