Sonstige Vertragsbestimmungen. 19 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungs- verhältnis beziehen? § 20 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Na- mens?
Sonstige Vertragsbestimmungen. 1. Schriftliche Erklärungen sind mit der Absendung innerhalb der Frist rechtsverbindlich; sie können rechtswirksam an die im Vertrag angegebene oder an eine andere, schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet werden, wobei die Vertragsparteien verpflichtet sind, allfällige Änderungen ihrer im Vertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragsteil bekannt zu geben.
2. Xxxxxxxxxxxx in mündlicher oder schriftlicher Form, welche zwischen einem Vertriebspartner (Vermittler) des Verkäufers und dem Kunden vereinbart wurden (z.B. lebenslange Rabatte auf Ölwechsel, Reifenwechsel), sind nicht Bestandteil dieses Kaufvertrages. Diese Nebenabreden sind ein Rechtsgeschäft zwischen dem Vertriebspartner (Vermittler) und dem Käufer und haben nur an dessen Betriebsstätten Gültigkeit. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet solche getätigten Nebenabreden anzuerkennen.
Sonstige Vertragsbestimmungen. 1) Über jede Änderung hinsichtlich der Obsorgeberechtigung für minderjährige oder sonst wie pflegebefohlene Bausparer ist die Bausparkasse sofort zu informieren. Diese Verpflichtung trifft bis zur Eigenberechtigung des Bausparers neben dem Bausparer auch den/die bisherige(n) und neue(n) Obsorge- berechtigte(n) zur ungeteilten Hand.
2) Der Bausparer ist verpflichtet, bei Beginn der Geschäftsbe- ziehung bekannt zu geben, ob er die Geschäftsbeziehung auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag be- treiben will; diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung hat der Bausparer von sich aus der Bau- sparkasse unverzüglich bekannt zu geben.
3) Eine Übertragung, Abtretung oder Verpfändung des Bau- sparguthabens bedarf der Zustimmung der Bausparkasse. Die Übertragung eines Bausparvertrages ist nur möglich: – auf im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung bestimmte Erben oder Legatare, – auf durch gerichtliche oder behördliche Verfügung be- stimmte natürliche Personen, – zwischen Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ehe- gatten und Personen, die in einer eheähnlichen Gemein- schaft (Nachweis eines sechs Monate andauernden ge- meinsamen Wohnsitzes erforderlich) leben, – im Rahmen von Großbauvorhaben, – bei bereits ausbezahlten Bauspardarlehen. Werden die Rechte aus dem Vertrag ohne Zustimmung der Bausparkasse übertragen, abgetreten oder verpfändet oder werden diese Rechte von dritter Seite gepfändet, so hat die Bausparkasse das Recht, den Vertrag zu kündigen. Der Bau- sparer wird bei Vertragsabschluss über diesen Umstand infor- miert.
4) Ein Bausparvertrag kann mit Zustimmung der Bausparkas- se geteilt werden. Die am Bausparvertrag zum Zeitpunkt der Teilung vorhandene Sparer-Leistungszahl (Summe der gut- geschriebenen Zinsen dividiert durch den entsprechenden Ansparzinssatz) wird im Verhältnis des geteilten Bauspargut- habens auf den neuen Vertrag übertragen. Eine Zusammen- legung von zwei oder mehreren Bausparverträgen ist von der Zustimmung der Bausparkasse abhängig und nur möglich, wenn bei allen zusammenzulegenden Verträgen seit der ers- ten Einzahlung mindestens 15 Monate verflossen sind.
5) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Bausparer und der Bausparkasse gilt österreichisches Recht.
6) Der Bausparer erhält vor Vertragsabschluss die gesetzgemäße Information zur Einlagensicherung.
Sonstige Vertragsbestimmungen. 37 Was gilt, wenn sich Ihre Postanschrift und/oder Ihr Name ändern?
Sonstige Vertragsbestimmungen. 14 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? Grundsätze
Sonstige Vertragsbestimmungen. 31 Rechtsanwendung §32 Gerichtsstand
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder der für den Versi- cherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung.
(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.
1) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für den Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewähr- leisten zu können. Deren Berechnung wird nach § 65 VAG und §§ 341e, 341f HGB sowie nach den dazu erlassenen Rechtsverordnun- gen geregelt.
Sonstige Vertragsbestimmungen. 32 (Nicht belegt) § 33 Was geschieht bei einer Doppelversicherung oder Mehrfachver- sicherung?
Sonstige Vertragsbestimmungen. 20 Sie wünschen eine Vorauszahlung (Policendarlehen)?
Sonstige Vertragsbestimmungen. 7 Erhöhungen der Hauptversicherung aufgrund Dynamik oder Nachversicherungsgarantie §8 Verhältnis zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung / Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung
(1) Die Option bildet mit der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung, zu d e r sie abgeschlossen worden ist, eine Einheit. Sie kann ohne die jeweilige Versicherung nicht fortgesetzt werden. Spätestens mit Ende der Versic h e - rungsdauer der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung, erlisch t a u ch d ie Option.
(2) Sie können diese Option für sich allein mit der Kündigungsfrist der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung bzw. Berufs- oder Erwerbsun- fähigkeits-Zusatzversicherung kündigen. Ein Rückkaufswert wird bei Kündigung der Option nicht fällig.
(3) Bei einem Teilrückkauf oder teilweiser Beitragsfreistellung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung bzw. Berufs- oder Erwe rb su n fä- higkeitszusatzversicherung vermindert sich die Höhe dieser Option im gleichen Verhältnis wie die Leistung aus der jeweiligen Versicherung. Bei vollständiger Beitragsfreistellung erlischt diese Option jedoch vollständig. Ein Rückkaufswert wird bei Erlöschen der Option nicht fällig .
(4) Wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitszusatzversicherung für den Versich e ru ng sfall eine Befreiung von der Pflicht zur Beitragszahlung vorsieht, so müssen Sie auch für diese Option keine Beiträge zahlen, solan ge die Beitra g s- befreiung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung andauert.
(5) Bei Herabsetzung der versicherten Leistung aus der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung bzw. Berufs- oder Erwe rb su n fä hig ke it s - Zusatzversicherung gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Bedingungen für die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversi- cherung bzw. die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung sinngemäß Anwendung.
Sonstige Vertragsbestimmungen. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung von Verzugszinsen von 12 % p.a. und einmalig € 35,-- Spesen.