Arznei- und Verbandmittel. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die von einem Vertragsarzt verordnet worden sind und innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Verordnung aus der Apotheke (auch Internet- und Versandapotheke) bezogen werden. Erstattungsfähig sind ferner nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses durch den behandelnden Vertragsarzt ausnahmsweise zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können. Stehen für das verordnete Arzneimittel mehrere wirkstoffgleiche Arzneimittel zur Verfügung, sind nur Aufwendungen für eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel erstattungsfähig, es sei denn die Verordnung eines bestimmten Arzneimittels ist medizinisch notwendig oder keines der drei preisgünstigsten Arzneimittel ist zeitgerecht lieferbar. (2) Bei versicherten Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie bei versicherten Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen sind auch verordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erstattungsfähig. (3) Als Arzneimittel gelten nicht: Nährmittel, Stärkungsmittel, Genussmittel, Mineralwässer, kosmetische Mittel, Mittel zur Hygiene und Kör- perpflege, Mittel zur Potenzsteigerung, zur Raucherentwöhnung, zur Gewichtsreduzierung oder gegen Haarausfall, sowie sonstige Mittel, für die die Gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen vorsieht. Sondennahrung, Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate und Elementardiäten gelten als Arzneimittel, wenn aufgrund einer medizini- schen Indikation eine normale Nahrungsaufnahme nicht möglich ist. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind in den Fällen erstat- tungsfähig, die in den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses als medizinisch notwendig festgelegt sind. (4) Keine Leistungspflicht besteht für Arzneimittel, die wegen Unwirtschaftlichkeit oder weil sie ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, durch Rechtsverordnung für die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenver- sicherung ausgeschlossen sind, sowie für nicht verordnungsfähige Arzneimittel im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schusses. (5) Aufwendungen für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sind nur bis zur Höhe des Apothekenverkaufspreises gemäß Arzneimittel- preisverordnung oder, im Falle von vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzter Fest- bzw. Höchstbeträge, bis zu dem jeweiligen Betrag erstattungsfähig. (6) Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sind nur bis zur Höhe des Apothekenverkaufspreises gemäß der am 31.12.2003 gültigen Arzneimittelpreisverordnung oder, im Falle von vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzter Fest- bzw. Höchstbeträge, bis zu dem jeweiligen Betrag erstattungsfähig. (7) Aufwendungen für in der Apotheke individuell hergestellte Arzneimittel (Rezepturen) sind nur bis zu den Preisen erstattungsfähig, die sich aus der sachgerechten Anwendung der Hilfstaxe für Apotheken ergeben würden. (8) Aufwendungen für Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen, die innerhalb eines Monats nach Verordnung aus der Apotheke (auch Inter- net- und Versandapotheke) bezogen werden müssen, sind bis zur Höhe des Apothekeneinkaufspreises, der am Tag der Abgabe in der Großen Deutschen Spezialitäten-Taxe gelistet ist, zuzüglich des durchschnittlichen in der Gesetzlichen Krankenversicherung üblichen Preisaufschlags erstattungsfähig. (9) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für eine Zuzahlung vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt. Die Zuzahlung beträgt 6,00 EUR für jedes Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Aufwendungen. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif
Arznei- und Verbandmittel. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für verschreibungspflichtige ArzneimittelArzneimit- tel, die von einem Vertragsarzt verordnet worden sind und innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Verordnung aus der Apotheke (auch Internet- und Versandapotheke) bezogen werden. Erstattungsfähig sind ferner nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses Bundesausschusses durch den behandelnden Vertragsarzt Vertrags- arzt ausnahmsweise zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet ver- ordnet werden können. Stehen für das verordnete Arzneimittel mehrere wirkstoffgleiche Arzneimittel zur Verfügung, sind nur Aufwendungen für eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel erstattungsfähig, es sei denn die Verordnung eines bestimmten Arzneimittels ist medizinisch notwendig oder keines der drei preisgünstigsten preisgünstigs- ten Arzneimittel ist zeitgerecht lieferbar.
(2) Bei versicherten Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet habenha- ben, sowie bei versicherten Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Lebens- jahr mit Entwicklungsstörungen sind auch verordnete, nicht verschreibungspflichtige verschreibungs- pflichtige Arzneimittel erstattungsfähig.
(3) Als Arzneimittel gelten nicht: Nährmittel, Stärkungsmittel, Genussmittel, Mineralwässer, kosmetische Mittel, Mittel zur Hygiene und Kör- perpflegeKörperpflege, Mittel zur Potenzsteigerung, zur Raucherentwöhnung, zur Gewichtsreduzierung Gewichtsreduzie- rung oder gegen Haarausfall, sowie sonstige Mittel, für die die Gesetzliche gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen vorsieht. Sondennahrung, Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate und Elementardiäten Elemen- tardiäten gelten als Arzneimittel, wenn aufgrund einer medizini- schen Indikation medizinischen Indi- kation eine normale Nahrungsaufnahme nicht möglich ist. Die dafür entstehenden ent- stehenden Aufwendungen sind in den Fällen erstat- tungsfähigerstattungsfähig, die in den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses als medizinisch medizi- nisch notwendig festgelegt sind.
(4) Keine Leistungspflicht besteht für Arzneimittel, die wegen Unwirtschaftlichkeit Unwirtschaftlich- keit oder weil sie ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen gering- fügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, durch Rechtsverordnung für die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenver- sicherung Krankenversicherung ausgeschlossen sind, sowie für nicht verordnungsfähige Arzneimittel im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schussesBundesausschusses.
(5) Aufwendungen für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sind nur bis zur Höhe des Apothekenverkaufspreises gemäß Arzneimittel- preisverordnung Arzneimittelpreisverordnung oder, im Falle von vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzter festge- setzter Fest- bzw. Höchstbeträge, bis zu dem jeweiligen Betrag erstattungsfähigerstattungs- fähig.
(6) Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sind nur bis zur Höhe des Apothekenverkaufspreises gemäß der am 31.12.2003 gültigen Arzneimittelpreisverordnung oder, im Falle von vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzter Fest- bzw. Höchstbeträge, bis zu dem jeweiligen Betrag erstattungsfähig.
(7) Aufwendungen für in der Apotheke individuell hergestellte Arzneimittel (RezepturenRe- zepturen) sind nur bis zu den Preisen erstattungsfähig, die sich aus der sachgerechten Anwendung der Hilfstaxe für Apotheken ergeben würden.
(8) Aufwendungen für Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen, die innerhalb eines Monats nach Verordnung aus der Apotheke (auch Inter- net- Internet- und VersandapothekeVer- sandapotheke) bezogen werden müssen, sind bis zur Höhe des ApothekeneinkaufspreisesApotheken- einkaufspreises, der am Tag der Abgabe in der Großen Deutschen SpezialitätenSpeziali- täten-Taxe gelistet ist, zuzüglich des durchschnittlichen in der Gesetzlichen Krankenversicherung üblichen Preisaufschlags erstattungsfähig.
(9) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen ei- nen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für eine Zuzahlung vorzunehmen vorzuneh- men sind, zu 100 Prozent ersetzt. Die Zuzahlung beträgt 6,00 EUR 6 Euro für jedes Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen AufwendungenAufwen- dungen. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.
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Samples: Krankenversicherungsvertrag
Arznei- und Verbandmittel. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die von einem Vertragsarzt verordnet worden sind und innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Verordnung Verord- nung aus der Apotheke (auch Internet- und Versandapotheke) bezogen werden. Erstattungsfähig Erstattungs- fähig sind ferner nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittel-Richtlinien Richtli- nien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses Bundesausschusses durch den behandelnden Vertragsarzt ausnahmsweise aus- nahmsweise zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können. Stehen für das verordnete Arzneimittel mehrere wirkstoffgleiche Arzneimittel zur Verfügung, sind nur Aufwendungen für eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel erstattungsfähig, es sei denn die Verordnung eines bestimmten Arzneimittels ist medizinisch notwendig oder keines kei- nes der drei preisgünstigsten Arzneimittel ist zeitgerecht lieferbar.
(2) Bei versicherten Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie bei versicherten ver- sicherten Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen sind auch verordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erstattungsfähig.
(3) Als Arzneimittel gelten nicht: Nährmittel, Stärkungsmittel, Genussmittel, Mineralwässer, kosmetische kos- metische Mittel, Mittel zur Hygiene und Kör- perpflegeKörperpflege, Mittel zur Potenzsteigerung, zur RaucherentwöhnungRau- cherentwöhnung, zur Gewichtsreduzierung oder gegen Haarausfall, sowie sonstige Mittel, für die die Gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen vorsieht. Sondennahrung, Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate und Elementardiäten gelten als Arzneimittel, wenn aufgrund einer medizini- schen medizinischen Indikation eine normale Nahrungsaufnahme nicht möglich ist. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind in den Fällen erstat- tungsfähigerstattungsfähig, die in den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses als medizinisch notwendig festgelegt sind.
(4) Keine Leistungspflicht besteht für Arzneimittel, die wegen Unwirtschaftlichkeit oder weil sie ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet verord- net werden, durch Rechtsverordnung für die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenver- sicherung Krankenversi- cherung ausgeschlossen sind, sowie für nicht verordnungsfähige Arzneimittel im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schussesBundesausschusses.
(5) Aufwendungen für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sind nur bis zur Höhe des Apothekenverkaufspreises Apo- thekenverkaufspreises gemäß Arzneimittel- preisverordnung Arzneimittelpreisverordnung oder, im Falle von vom Spitzenverband Spitzen- verband Bund der Krankenkassen festgesetzter Fest- bzw. Höchstbeträge, bis zu dem jeweiligen jewei- ligen Betrag erstattungsfähig.
(6) Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sind nur bis zur Höhe des Apothekenverkaufspreises gemäß der am 31.12.2003 gültigen Arzneimittelpreisverordnung odero- der, im Falle von vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzter Fest- bzw. Höchstbeträge, bis zu dem jeweiligen Betrag erstattungsfähig.
(7) Aufwendungen für in der Apotheke individuell hergestellte Arzneimittel (Rezepturen) sind nur bis zu den Preisen erstattungsfähig, die sich aus der sachgerechten Anwendung der Hilfstaxe für Apotheken ergeben würden.
(8) Aufwendungen für Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen, die innerhalb eines Monats nach Verordnung aus der Apotheke (auch Inter- net- Internet- und Versandapotheke) bezogen werden müssenmüs- sen, sind bis zur Höhe des Apothekeneinkaufspreises, der am Tag der Abgabe in der Großen Deutschen Spezialitäten-Taxe gelistet ist, zuzüglich des durchschnittlichen in der Gesetzlichen Krankenversicherung üblichen Preisaufschlags erstattungsfähig.
(9) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten ver- einbarten Selbstbehalt und für eine Zuzahlung vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt. Die Zuzahlung beträgt 6,00 EUR 6 Euro für jedes Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen tat- sächlichen Aufwendungen. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.
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Samples: Basistarifvertrag
Arznei- und Verbandmittel. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für verschreibungspflichtige verschreibungs- pflichtige Arzneimittel, die von einem Vertragsarzt verordnet worden wor- den sind und innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Verordnung Ver- ordnung aus der Apotheke (auch Internet- und Versandapotheke) bezogen werden. Erstattungsfähig sind ferner nicht verschreibungspflichtige verschrei- bungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittel-Richtlinien Richtli- nien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses Bundesausschusses durch den behandelnden behan- delnden Vertragsarzt ausnahmsweise zu Lasten der Gesetzlichen gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können. Stehen für das verordnete Arzneimittel mehrere wirkstoffgleiche Arzneimittel zur Verfügung, sind nur Aufwendungen für eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel erstattungsfähig, es sei denn die Verordnung eines bestimmten Arzneimittels ist medizinisch notwendig oder keines der drei preisgünstigsten Arzneimittel ist zeitgerecht lieferbar.
(2) Bei versicherten Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie bei versicherten Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen sind auch verordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erstattungsfähig.
(3) Als Arzneimittel gelten nicht: Nährmittel, Stärkungsmittel, Genussmittel, Mineralwässer, kosmetische Mittel, Mittel zur Hygiene Hygi- ene und Kör- perpflegeKörperpflege, Mittel zur Potenzsteigerung, zur RaucherentwöhnungRaucher- entwöhnung, zur Gewichtsreduzierung oder gegen Haarausfall, sowie sonstige Mittel, für die die Gesetzliche Krankenversicherung gesetzliche Krankenversiche- rung keine Leistungen vorsieht. Sondennahrung, Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate und Elementardiäten gelten als Arzneimittel, wenn aufgrund einer medizini- schen medizinischen Indikation eine normale Nahrungsaufnahme nicht möglich ist. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind in den Fällen erstat- tungsfähigerstattungsfähig, die in den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses als medizinisch notwendig festgelegt sind.
(4) Keine Leistungspflicht besteht für Arzneimittel, die wegen Unwirtschaftlichkeit oder weil sie ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, durch Rechtsverordnung für die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenver- sicherung ge- setzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, sowie für nicht verordnungsfähige Arzneimittel im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schussesBundesausschusses.
(5) Aufwendungen für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sind nur bis zur Höhe des Apothekenverkaufspreises gemäß Arzneimittel- preisverordnung Arz- neimittelpreisverordnung oder, im Falle von vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzter Fest- bzw. Höchstbeträge, bis zu dem jeweiligen Betrag erstattungsfähig.
(6) Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel Fertigarz- neimittel sind nur bis zur Höhe des Apothekenverkaufspreises gemäß der am 31.12.2003 gültigen Arzneimittelpreisverordnung oder, im Falle von vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzter Fest- bzw. Höchstbeträge, bis zu dem jeweiligen Betrag Be- trag erstattungsfähig.
(7) Aufwendungen für in der Apotheke individuell hergestellte Arzneimittel Arz- neimittel (Rezepturen) sind nur bis zu den Preisen erstattungsfähigerstattungsfä- hig, die sich aus der sachgerechten Anwendung der Hilfstaxe für Apotheken ergeben würden.
(8) Aufwendungen für Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen, die innerhalb eines Monats nach Verordnung aus der Apotheke (auch Inter- net- Internet- und Versandapotheke) bezogen werden müssen, sind bis zur Höhe des Apothekeneinkaufspreises, der am Tag der Abgabe in der Großen Deutschen Spezialitäten-Taxe gelistet ist, zuzüglich des durchschnittlichen in der Gesetzlichen Krankenversicherung gesetzlichen Krankenver- sicherung üblichen Preisaufschlags erstattungsfähig.
(9) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für eine Zuzahlung vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt. Die Zuzahlung beträgt 6,00 EUR 6 Euro für jedes Arznei- und Verbandmittel, jedoch je- doch nicht mehr als die tatsächlichen Aufwendungen. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung Zu- zahlung befreit.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif
Arznei- und Verbandmittel. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die von einem Vertragsarzt verordnet worden sind und innerhalb in- nerhalb eines Monats nach Ausstellung der Verordnung aus der Apotheke (auch Internet- und Versandapotheke) bezogen werden. Erstattungsfähig sind ferner nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses Bundesausschusses durch den behandelnden Vertragsarzt ausnahmsweise zu Lasten der Gesetzlichen gesetz- lichen Krankenversicherung verordnet werden können. Stehen für das verordnete Arzneimittel mehrere wirkstoffgleiche Arzneimittel Arznei- mittel zur Verfügung, sind nur Aufwendungen für eines der drei preisgünstigsten preis- günstigsten Arzneimittel erstattungsfähig, es sei denn die Verordnung eines bestimmten Arzneimittels ist medizinisch notwendig oder keines der drei preisgünstigsten Arzneimittel ist zeitgerecht lieferbar.
(2) Bei versicherten Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet voll- endet haben, sowie bei versicherten Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen sind auch verordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erstattungsfähig.
(3) Als Arzneimittel gelten nicht: Nährmittel, Stärkungsmittel, GenussmittelGenuss- mittel, Mineralwässer, kosmetische Mittel, Mittel zur Hygiene und Kör- perpflege, Mittel zur Potenzsteigerung, zur Raucherentwöhnung, zur Gewichtsreduzierung Ge- wichtsreduzierung oder gegen Haarausfall, sowie sonstige Mittel, für die die Gesetzliche gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen vorsieht. Sondennahrung, Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate und Elementardiäten Ele- mentardiäten gelten als Arzneimittel, wenn aufgrund einer medizini- schen medizinischen Indikation eine normale Nahrungsaufnahme nicht möglich ist. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind in den Fällen erstat- tungsfähigerstattungsfähig, die in den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses als medizinisch notwendig festgelegt sind.
(4) Keine Leistungspflicht besteht für Arzneimittel, die wegen Unwirtschaftlichkeit Unwirt- schaftlichkeit oder weil sie ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, durch Rechtsverordnung für die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenver- sicherung gesetzlichen Krankenversi- cherung ausgeschlossen sind, sowie für nicht verordnungsfähige Arzneimittel Arz- neimittel im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schusses.
(5) Aufwendungen für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sind nur bis zur Höhe des Apothekenverkaufspreises gemäß Arzneimittel- preisverordnung oder, im Falle von vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen Kran- kenkassen festgesetzter Fest- bzw. Höchstbeträge, bis zu dem jeweiligen Betrag erstattungsfähig.
(6) Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sind nur bis zur Höhe des Apothekenverkaufspreises gemäß der am 31.12.2003 gültigen Arzneimittelpreisverordnung oder, im Falle von vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzter Fest- bzw. Höchstbeträge, bis zu dem jeweiligen Betrag erstattungsfähig.
(7) Aufwendungen für in der Apotheke individuell hergestellte Arzneimittel Arzneimit- tel (Rezepturen) sind nur bis zu den Preisen erstattungsfähig, die sich aus der sachgerechten Anwendung der Hilfstaxe für Apotheken ergeben würden.
(8) Aufwendungen für Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen, die innerhalb in- nerhalb eines Monats nach Verordnung aus der Apotheke (auch Inter- net- Internet- und Versandapotheke) bezogen werden müssen, sind bis zur Höhe des Apothekeneinkaufspreises, der am Tag der Abgabe in der Großen Deutschen Deut- schen Spezialitäten-Taxe gelistet ist, zuzüglich des durchschnittlichen in der Gesetzlichen gesetzlichen Krankenversicherung üblichen Preisaufschlags erstattungsfähigerstat- tungsfähig.
(9) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für eine Zuzahlung vorzunehmen vor- zunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt. Die Zuzahlung beträgt 6,00 EUR für jedes Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen tatsäch- lichen Aufwendungen. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.
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Samples: Tarifbedingungen
Arznei- und Verbandmittel. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Verbandmittel und verschreibungspflichtige Arzneimittel, die von einem Vertragsarzt verordnet worden sind und innerhalb eines Monats von zehn Tagen nach Ausstellung der Verordnung aus der Apotheke (auch Internet- und Versandapotheke) bezogen werdenwurden. Erstattungsfähig sind ferner ver- ordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den der Arzneimittel-Richtlinien Richtlinie des Gemeinsamen Bundes- ausschusses Bundesausschusses durch den behandelnden Vertragsarzt ausnahmsweise zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können. Stehen für das verordnete verordnete, verschreibungspflichtige Arzneimittel mehrere wirkstoffgleiche Arzneimittel zur Verfügung, sind nur Aufwendungen Aufwen- dungen für eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel erstattungsfähig, es sei denn denn, die Verordnung eines bestimmten Arzneimittels ist medizinisch notwendig oder keines der drei preisgünstigsten Arzneimittel ist zeitgerecht rechtzeitig lieferbar.
(2) Bei versicherten Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie bei versicherten Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen sind auch verordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erstattungsfähig.
(3) Als Arzneimittel gelten nicht: Nährmittel, Stärkungsmittel, Genussmittel, Mineralwässer, kosmetische Mittel, Mittel zur Hygiene und Kör- perpflege, Mittel zur Potenzsteigerung, zur Raucherentwöhnung, zur Gewichtsreduzierung oder gegen Haarausfall, sowie sonstige MittelMit- tel, für die die Gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen vorsieht. Sondennahrung, Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate und Elementardiäten gelten als Arzneimittel, wenn aufgrund einer medizini- schen medizinischen Indikation eine normale Nahrungsaufnahme nicht möglich mög- lich ist. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind in den Fällen erstat- tungsfähigerstattungsfähig, die in den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses als medizinisch notwendig festgelegt sind.
(43) Keine Leistungspflicht besteht für Arzneimittel, die wegen Unwirtschaftlichkeit oder weil sie ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, durch Rechtsverordnung für die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenver- sicherung Kranken- versicherung ausgeschlossen sind, sowie für nicht verordnungsfähige und von Verordnungseinschränkungen betroffene Arzneimittel im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schussesBundesausschusses.
(54) Aufwendungen für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sind nur bis zur Höhe des Apothekenverkaufspreises gemäß Arzneimittel- preisverordnung oder, im Falle von vom GKV-Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzter Fest- bzw. Höchstbeträge, bis zu dem jeweiligen Betrag erstattungsfähiger- stattungsfähig.
(65) Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sind nur bis zur Höhe des Apothekenverkaufspreises gemäß der am 31.12.2003 gültigen Arzneimittelpreisverordnung oder, im Falle von vom GKV-Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzter Fest- bzw. Höchstbeträge, bis zu dem jeweiligen Betrag erstattungsfähig.
(76) Aufwendungen für in der Apotheke individuell hergestellte hergestellte, verschreibungspflichtige Arzneimittel (Rezepturen) sind nur bis zu den Preisen Prei- sen erstattungsfähig, die sich aus der sachgerechten Anwendung der Hilfstaxe für Apotheken ergeben würden.
(8) 7) Aufwendungen für Verbandmittel, Harn- und BlutteststreifenBlutzuckerteststreifen für an Diabetes erkrankte Versicherte, die mit Insulin behandelt werden und die von einem Vertragsarzt verordnet und innerhalb eines Monats nach Verordnung aus der Apotheke (auch Inter- net- und Versandapotheke) bezogen werden müssenwurden, sind bis zur Höhe des Apothekeneinkaufspreises, der am Tag der Abgabe in der Großen Deutschen Deutschen-Spezialitäten-Taxe gelistet ist, zuzüglich des durchschnittlichen durch- schnittlichen in der Gesetzlichen Krankenversicherung üblichen Preisaufschlags erstattungsfähig.
(9) Die erstattungsfähigen Aufwendungen . Für Harn- und Blutzuckerteststreifen für Versicherte mit Diabetes mellitus Typ 2, die nicht mit Insulin behandelt werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für eine Zuzahlung vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt. Die Zuzahlung beträgt 6,00 EUR für jedes Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht mehr als gelten die tatsächlichen Aufwendungen. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von Verordnungseinschränkungen gemäß der Zuzahlung befreitRichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.
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Samples: Insurance Policy
Arznei- und Verbandmittel. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für verschreibungspflichtige Verbandmittel und ver- schreibungspflichtige Arzneimittel, die von einem Vertragsarzt verordnet worden sind und innerhalb eines Monats von zehn Tagen nach Ausstellung der Verordnung aus der Apotheke (auch Internet- und Versandapotheke) bezogen werdenwurden. Erstattungsfähig sind ferner verordnete, nicht verschreibungspflichtige ArzneimittelArzneimit- tel, die nach den der Arzneimittel-Richtlinien Richtlinie des Gemeinsamen Bundes- ausschusses Bun- desausschusses durch den behandelnden Vertragsarzt ausnahmsweise ausnahms- weise zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können. Stehen für das verordnete verordnete, verschreibungspflichtige Arzneimittel mehrere wirkstoffgleiche Arzneimittel zur Verfügung, sind nur Aufwendungen für eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel erstattungsfähiger- stattungsfähig, es sei denn denn, die Verordnung eines bestimmten Arzneimittels Arz- neimittels ist medizinisch notwendig oder keines der drei preisgünstigsten preis- günstigsten Arzneimittel ist zeitgerecht rechtzeitig lieferbar.
(2) Bei versicherten Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie bei versicherten Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen sind auch verordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erstattungsfähig.
(3) Als Arzneimittel gelten nicht: Nährmittel, Stärkungsmittel, GenussmittelGe- nussmittel, Mineralwässer, kosmetische Mittel, Mittel zur Hygiene und Kör- perpflegeKörperpflege, Mittel zur Potenzsteigerung, zur RaucherentwöhnungRaucherent- wöhnung, zur Gewichtsreduzierung oder gegen Haarausfall, sowie sonstige Mittel, für die die Gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen vorsieht. Sondennahrung, Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate Ei- weißhydrolysate und Elementardiäten gelten als Arzneimittel, wenn aufgrund einer medizini- schen medizinischen Indikation eine normale Nahrungsaufnahme Nah- rungsaufnahme nicht möglich ist. Die dafür entstehenden Aufwendungen Auf- wendungen sind in den Fällen erstat- tungsfähigerstattungsfähig, die in den ArzneimittelArznei- mittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses als medizinisch medi- zinisch notwendig festgelegt sind.
(43) Keine Leistungspflicht besteht für Arzneimittel, die wegen Unwirtschaftlichkeit Unwirt- schaftlichkeit oder weil sie ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise üblicher- weise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, durch Rechtsverordnung für die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenver- sicherung Krankenversicherung ausgeschlossen sind, sowie für nicht verordnungsfähige verord- nungsfähige und von Verordnungseinschränkungen betroffene Arzneimittel im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schussesBundes- ausschusses.
(54) Aufwendungen für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sind nur bis zur Höhe des Apothekenverkaufspreises gemäß Arzneimittel- preisverordnung Arzneimit- telpreisverordnung oder, im Falle von vom GKV-Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzter Fest- bzw. Höchstbeträge, bis zu dem jeweiligen Betrag Be- trag erstattungsfähig.
(65) Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel Fertigarzneimit- tel sind nur bis zur Höhe des Apothekenverkaufspreises gemäß der am 31.12.2003 gültigen Arzneimittelpreisverordnung oder, im Falle Fal- le von vom GKV-Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzter Fest- bzw. HöchstbeträgeHöchst- beträge, bis zu dem jeweiligen Betrag erstattungsfähig.
(76) Aufwendungen für in der Apotheke individuell hergestellte hergestellte, ver- schreibungspflichtige Arzneimittel (Rezepturen) sind nur bis zu den Preisen erstattungsfähig, die sich aus der sachgerechten Anwendung Anwen- dung der Hilfstaxe für Apotheken ergeben würden.
(8) 7) Aufwendungen für Verbandmittel, Harn- und BlutteststreifenBlutzuckerteststreifen für an Diabe- tes erkrankte Versicherte, die mit Insulin behandelt werden und die von einem Vertragsarzt verordnet und innerhalb eines Monats nach Verordnung aus der Apotheke (auch Inter- net- und Versandapotheke) bezogen werden müssenwurden, sind bis zur Höhe des Apothekeneinkaufspreises, der am Tag der Abgabe in der Großen Deutschen Deutschen-Spezialitäten-Taxe gelistet ist, zuzüglich des durchschnittlichen in der Gesetzlichen Krankenversicherung üblichen übli- chen Preisaufschlags erstattungsfähig.
(9) Die erstattungsfähigen Aufwendungen . Für Harn- und Blutzucker- teststreifen für Versicherte mit Diabetes mellitus Typ 2, die nicht mit Insulin behandelt werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für eine Zuzahlung vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt. Die Zuzahlung beträgt 6,00 EUR für jedes Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht mehr als gelten die tatsächlichen Aufwendungen. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von Verordnungseinschrän- kungen gemäß der Zuzahlung befreitRichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus- ses.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Notlagentarif
Arznei- und Verbandmittel. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Verbandmittel und verschreibungspflichtige Arzneimittel, die von einem Vertragsarzt verordnet worden sind und innerhalb eines Monats von zehn Tagen nach Ausstellung der Verordnung aus der Apotheke (auch Internet- und Versandapotheke) bezogen werdenwurden. Erstattungsfähig sind ferner verordnete, nicht verschreibungspflichtige verschreibungspflich- tige Arzneimittel, die nach den der Arzneimittel-Richtlinien Richtlinie des Gemeinsamen Bundes- ausschusses Bundesausschusses durch den behandelnden Vertragsarzt ausnahmsweise zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können. Stehen für das verordnete verordnete, verschreibungspflichtige Arzneimittel mehrere wirkstoffgleiche Arzneimittel zur Verfügung, sind nur Aufwendungen für eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel erstattungsfähig, es sei denn denn, die Verordnung eines bestimmten Arzneimittels ist medizinisch notwendig oder keines der drei preisgünstigsten Arzneimittel ist zeitgerecht rechtzeitig lieferbar.
(2) Bei versicherten Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie bei versicherten Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen sind auch verordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erstattungsfähig.
(3) Als Arzneimittel gelten nicht: Nährmittel, Stärkungsmittel, Genussmittel, Mineralwässer, kosmetische kosmeti- sche Mittel, Mittel zur Hygiene und Kör- perpflegeKörperpflege, Mittel zur Potenzsteigerung, zur Raucherentwöhnung, zur Gewichtsreduzierung oder gegen Haarausfall, sowie sonstige Mittel, für die die Gesetzliche Krankenversicherung Kranken- versicherung keine Leistungen vorsieht. Sondennahrung, Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate und Elementardiäten gelten als Arzneimittel, wenn aufgrund einer medizini- schen medizinischen Indikation eine normale nor- male Nahrungsaufnahme nicht möglich ist. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind in den Fällen erstat- tungsfähigerstattungsfähig, die in den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses als medizinisch medizi- nisch notwendig festgelegt sind.
(43) Keine Leistungspflicht besteht für Arzneimittel, die wegen Unwirtschaftlichkeit oder weil sie ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, durch Rechtsverordnung für die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenver- sicherung Krankenversicherung ausgeschlossen sind, sowie für nicht verordnungsfähige und von Verordnungseinschränkungen betroffene Arzneimittel im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schussesBundesausschusses.
(5) Aufwendungen für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sind nur bis zur Höhe des Apothekenverkaufspreises gemäß Arzneimittel- preisverordnung oder, im Falle von vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzter Fest- bzw. Höchstbeträge, bis zu dem jeweiligen Betrag erstattungsfähig.
(6) Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sind nur bis zur Höhe des Apothekenverkaufspreises gemäß der am 31.12.2003 gültigen Arzneimittelpreisverordnung oder, im Falle von vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzter Fest- bzw. Höchstbeträge, bis zu dem jeweiligen Betrag erstattungsfähig.
(7) Aufwendungen für in der Apotheke individuell hergestellte Arzneimittel (Rezepturen) sind nur bis zu den Preisen erstattungsfähig, die sich aus der sachgerechten Anwendung der Hilfstaxe für Apotheken ergeben würden.
(8) Aufwendungen für Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen, die innerhalb eines Monats nach Verordnung aus der Apotheke (auch Inter- net- und Versandapotheke) bezogen werden müssen, sind bis zur Höhe des Apothekeneinkaufspreises, der am Tag der Abgabe in der Großen Deutschen Spezialitäten-Taxe gelistet ist, zuzüglich des durchschnittlichen in der Gesetzlichen Krankenversicherung üblichen Preisaufschlags erstattungsfähig.
(9) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für eine Zuzahlung vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt. Die Zuzahlung beträgt 6,00 EUR für jedes Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Aufwendungen. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Arznei- und Verbandmittel. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die von einem Vertragsarzt verordnet worden sind und innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Verordnung aus der Apotheke (auch Internet- und Versandapotheke) bezogen werden. Erstattungsfähig sind ferner nicht verschreibungspflichtige ArzneimittelArzneimit- tel, die nach den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses durch den behandelnden Vertragsarzt ausnahmsweise zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können. Stehen für das verordnete Arzneimittel mehrere wirkstoffgleiche Arzneimittel Arz- neimittel zur Verfügung, sind nur Aufwendungen für eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel erstattungsfähig, es sei denn denn, die Verordnung Ver- ordnung eines bestimmten Arzneimittels ist medizinisch notwendig oder keines der drei preisgünstigsten Arzneimittel ist zeitgerecht lieferbarlie- ferbar.
(2) Bei versicherten Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet voll- endet haben, sowie bei versicherten Jugendlichen bis zum vollendeten vollende- ten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen sind auch verordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erstattungsfähig.
(3) Als Arzneimittel gelten nicht: Nährmittel, Stärkungsmittel, GenussmittelGenuss- mittel, Mineralwässer, kosmetische Mittel, Mittel zur Hygiene und Kör- perpflege, Mittel zur Potenzsteigerung, zur Raucherentwöhnung, zur Gewichtsreduzierung oder gegen Haarausfall, sowie sonstige Mittel, für die die Gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen vorsiehtvor- sieht. Sondennahrung, Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate und Elementardiäten gelten als Arzneimittel, wenn aufgrund einer medizini- schen medizi- nischen Indikation eine normale Nahrungsaufnahme nicht möglich ist. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind in den Fällen erstat- tungsfähigerstattungs- fähig, die in den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Bundes- ausschusses als medizinisch notwendig festgelegt sind.
(4) Keine Leistungspflicht besteht für Arzneimittel, die wegen Unwirtschaftlichkeit Unwirt- schaftlichkeit oder weil sie ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise üblicher- weise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, durch Rechtsverordnung für die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenver- sicherung Kran- kenversicherung ausgeschlossen sind, sowie für nicht verordnungsfähige verordnungs- fähige Arzneimittel im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schussesBun- desausschusses.
(5) Aufwendungen für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sind nur bis zur Höhe des Apothekenverkaufspreises gemäß Arzneimittel- preisverordnung oder, im Falle von vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzter Fest- bzw. Höchstbeträge, bis zu dem jeweiligen Betrag erstattungsfähig.
(6) Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel Fertigarzneimit- tel sind nur bis zur Höhe des Apothekenverkaufspreises gemäß der am 31.12.2003 gültigen Arzneimittelpreisverordnung oder, im Falle von vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzter Fest- bzw. Höchstbeträge, bis zu dem jeweiligen Betrag erstattungsfähigerstattungs- fähig.
(7) Aufwendungen für in der Apotheke individuell hergestellte Arzneimittel Arznei- mittel (Rezepturen) sind nur bis zu den Preisen erstattungsfähig, die sich aus der sachgerechten Anwendung der Hilfstaxe für Apotheken ergeben würden.
(8) Aufwendungen für Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen, die innerhalb eines Monats nach Verordnung aus der Apotheke (auch Inter- net- In- ternet- und Versandapotheke) bezogen werden müssen, sind bis zur Höhe des Apothekeneinkaufspreises, der am Tag der Abgabe in der Großen Deutschen Spezialitäten-Taxe gelistet ist, zuzüglich des durchschnittlichen in der Gesetzlichen Krankenversicherung üblichen Preisaufschlags erstattungsfähig.
(9) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge Ab- xxxx für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für eine Zuzahlung Zu- zahlung vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt. Die Zuzahlung beträgt 6,00 EUR 6 Euro für jedes Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Aufwendungen. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Basistarif