Arzneimittel und Verbandmaterial. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Arzneimittel und Verbandmaterial werden ersetzt zu 100 %. In Ergänzung zu § 4 Nr. 2 b) Satz 2 Teil II AVB/KK 2013 sind auch Nährstofflösungen zur enteralen und parenteralen Ernährung sowie medikamentenähnliche Nährmittel, die zur Vermeidung schwerer gesundheitlicher Schäden, z. B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus-Crohn und Mukoviszidose, zwingend erforderlich sind, erstattungsfähig.
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Arzneimittel und Verbandmaterial. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Arzneimittel und Verbandmaterial werden ersetzt zu 100 %. In Ergänzung zu § 4 Nr. 2 b) Satz 2 Teil II AVB/KK 2013 sind auch Nährstofflösungen zur enteralen und parenteralen Ernährung sowie medikamentenähnliche Nährmittel, die zur Vermeidung schwerer gesundheitlicher Schäden, z. B. B: bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus-Crohn und Mukoviszidose, zwingend erforderlich sind, erstattungsfähig.
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Arzneimittel und Verbandmaterial. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Arzneimittel und Verbandmaterial werden ersetzt zu 100 %. In Ergänzung zu § 4 Nr. 2 b) Satz 2 Teil II AVB/KK 2013 sind auch Nährstofflösungen zu 100 %. zu 100 %. zur enteralen und parenteralen Ernährung sowie medikamentenähnliche Nährmittel, die zur Vermeidung schwerer gesundheitlicher Schäden, z. B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus-Crohn und Mukoviszidose, zwingend erforderlich sind, erstattungsfähig.
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Arzneimittel und Verbandmaterial. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Arzneimittel und Verbandmaterial werden ersetzt - zu 100 %. In Ergänzung zu § 4 Nr. 2 b) Satz 2 Teil II AVB/KK 2013 sind auch Nährstofflösungen zur enteralen und parenteralen Ernährung sowie medikamentenähnliche Nährmittel, die zur Vermeidung schwerer gesundheitlicher Schäden, z. z.B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus-Crohn und Mukoviszidose, zwingend erforderlich sind, erstattungsfähig.
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Arzneimittel und Verbandmaterial. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Arzneimittel und Verbandmaterial werden ersetzt zu 100 %. In Ergänzung zu § 4 Nr. 2 bc) Satz 2 Teil II AVB/KK 2013 sind auch Nährstofflösungen zu 100 %. zu 100 %. zur enteralen und parenteralen Ernährung sowie medikamentenähnliche Nährmittel, die zur Vermeidung schwerer gesundheitlicher Schäden, z. B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus-Crohn und Mukoviszidose, zwingend erforderlich sind, erstattungsfähig.
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Arzneimittel und Verbandmaterial. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Arzneimittel und Verbandmaterial werden ersetzt zu 100 %. In Ergänzung zu § 4 Nr. 2 b) Satz 2 Teil II AVB/KK 2013 sind auch Nährstofflösungen - zu 100 % - zu 100 % zur enteralen und parenteralen Ernährung sowie medikamentenähnliche Nährmittel, die zur Vermeidung schwerer gesundheitlicher Schäden, z. B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus-Crohn und Mukoviszidose, zwingend erforderlich sind, erstattungsfähig.
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Arzneimittel und Verbandmaterial. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Arzneimittel und Verbandmaterial werden ersetzt zu 100 %. In Ergänzung zu § 4 Nr. 2 bc) Satz 2 Teil II AVB/KK 2013 sind auch Nährstofflösungen zur enteralen und parenteralen Ernährung sowie medikamentenähnliche Nährmittel, die zur Vermeidung schwerer gesundheitlicher Schäden, z. B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus-Crohn und Mukoviszidose, zwingend erforderlich sind, erstattungsfähig.
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