Aufenthaltsräume / Gefangene Räume Musterklauseln

Aufenthaltsräume / Gefangene Räume. Auf in den Hallen gelegenen Ständen müssen abgetrennte Aufenthaltsräume eine Sichtverbindung in Fluchtrichtung zum nächstgelegenen Flucht- und Rettungsweg haben. Aufenthaltsräume, die aus- schließlich über einen abgetrennten Raum betreten oder verlassen werden können (gefangene Räume), sind auf in den Hallen gelegenen Ständen unzulässig. Alle Maßnahmen, die die Sichtverbindung in Fluchtrichtung zum nächstgelegenen Flucht- und Rettungsweg oder dessen Erreichbarkeit beein- trächtigen, sind unzulässig. Eventuell zusätzlich notwendig werdende sicherheits- bzw. brandschutz- technische Forderungen bleiben der Messe München GmbH bis zur brandschutztechnischen Be- gehung vorbehalten. Haben Standbauten im Freigelände Aufenthaltsräume, die keine Sichtverbindung in Fluchtrichtung zum nächstgelegenen Flucht- und Rettungsweg haben, oder Räume, die ausschließlich über einen anderen abgetrennten Raum betreten oder verlassen werden können (gefangene Räume), ist in jedem dieser Räume ein unmittelbar ins Freie führender Notausstieg (Fensteröffnung mindestens 60 cm x 100 cm, Brüstungshöhe maximal 110 cm, unvergittert und ohne Hilfsmittel von innen zu öffnen) vorzusehen. Sind die Aufenthaltsräume, die keine Sichtverbindung in Fluchtrichtung zum nächst- gelegenen Rettungsweg haben, oder die gefangenen Räume nicht ebenerdig, ist von jedem dieser Räume statt eines ins Freie führenden Notausstiegs eine ins Freie führende Treppe vorzusehen. Gefangene Räume dürfen keine Aufenthaltsräume sein. Andernfalls dürfen gefangene Räume von der jeweiligen Nutzungseinheit nur durch Glaswände abgetrennt werden, so dass optisch ein Raum erhalten bleibt. Für Stände mit einer Grundfläche von mehr als 100 m², einer Fluchtwegslänge von mehr als 10 m oder einer Standaufplanung, bei der der Ausgang / Fluchtweg nicht von jedem Punkt aus sichtbar ist, gelten folgende Mindestanforderungen: Die Stände müssen mindestens zwei voneinander getrennte und möglichst weit voneinander entfernte Ausgänge / Fluchtwege haben. Stände mit einer Grundfläche von bis zu 100 m² benötigen einen Ausgang mit einer lichten Breite von mindestens 0,90 m. Stände mit einer Grundfläche von mehr als 100 m² benötigen zwei Ausgänge mit einer lichten Breite von jeweils 0,90 m. Stände mit einer Grundfläche von mehr als 200 m² benö- tigen zwei Ausgänge mit einer lichten Breite von jeweils 1,20 m. Bei Ständen mit einer Grundfläche von mehr als 400 m² schreibt die Messe München GmbH, Hauptabteilung Technischer Aussteller- service, im Eink...
Aufenthaltsräume / Gefangene Räume. Alle Aufenthaltsräume, die allseits umschlossen sind (geschlossene Räu- me) und keine optische und akustische Verbindung zur Halle haben, sind mit einer optischen und akustischen Warnanlage auszurüsten, um eine je- derzeitige Alarmierung auf dem Stand zu gewährleisten. In Ausnahmefällen können Ersatzmaßnahmen genehmigt werden. Aufenthaltsräume bedürfen einer besonderen Genehmigung, wenn sie mehr als 200 Personen fassen (siehe Punkt 4.2.1). Die Anordnung gefangener Räume (Aufenthaltsräume, die ausschließlich über andere genutzte Räume verlassen werden können) ist nur unter fol- genden Bedingungen gestattet: – In dem davorliegenden Raum muss ein geeignet breiter Rettungsweg vorhanden sein (mindestens 90 cm), der zu jeder Zeit nutzbar sein muss. – Sofern keine Sichtverbindung zu dem davorliegenden Raum besteht, wird die Installation einer optischen und akustischen Warnanlage erfor- derlich, um eine jederzeitige Alarmierung zu gewährleisten.

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