Umweltschäden Musterklauseln

Umweltschäden. Die Ausschlussbestimmung des Ziffer 7.10 (b) AHB hat keine Gültigkeit.
Umweltschäden. (1) In Ergänzung zu Ziff. 1.1 AHB 2008 werden im Rahmen der Ziff. 1 und 2 BB öffentlich­rechtliche Schaden­ ersatzansprüche gegen die dort genannten Personen nach dem Umweltschadengesetz (USG) wie folgt ver­ sichert: – Schäden an fremden Böden, – Schäden an fremden Gewässern, – Biodiversität auf fremden Grundstücken (Umweltschaden­Basisdeckung). (2) Versichert sind Forderungen, die im Inland erhoben bzw. vor einem deutschen Gericht verhandelt werden. Mitversichert sind die Schadenersatz­ oder Entschädi­ gungszahlung selbst sowie die zur Abwehr erforderli­ chen Gerichts­ und Anwaltskosten und die auf Veran­ lassung durch den Versicherer entstandenen weiteren Verfahrenskosten. (3) Der Versicherungsschutz ist für sämtliche Versiche­ rungsfälle eines Jahres beschränkt auf 100.000,– 2. Abweichende Regelungen können im Versicherungs­ schein getroffen werden. (4) Ausgenommen bleiben Ansprüche, für die Versiche­ rungsschutz nach Ziff. 7, nach den Bedingungen zur Gewässerschadenhaftpflichtversicherung (Anlagen­ risiko) oder im Rahmen einer betrieblichen Versicherung besteht; dort ausgeschlossene Tatbestände bleiben auch nach dieser Regelung aus­ geschlossen. Ausgeschlossen sind Schäden an eige­ nen, gemieteten, gepachteten oder sonst vertraglich in Besitz genommenen Gründstücken einschließlich der Gewässer und dortiger Biodiversität. (5) Versicherungsschutz besteht für Handlungen oder Zustände, die während der Vertragslaufzeit eingetre­ ten sind, bzw. für Ansprüche, die binnen eines Jahres nach Vertragsende erhoben wurden. (6) Die Regelung nach Ziff. 4.15 kann ohne Aufhebung des Hauptvertrages von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen mit textlicher Erklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen.
Umweltschäden. 13.1 Eingeschlossen sind Umweltschäden nach Maßgabe der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung von Umweltschäden (Umwelt- haftpflicht- und Umweltschadens-Grunddeckung – BBR 44 J Ziffer I und II). 13.2 Der Versicherungsnehmer beteiligt sich gemäß der Bestimmungen der vorge- nannten Bedingungen an jedem Umweltschaden und an Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles mit 10 %, mindestens 50 €, höchstens jedoch 2.500 €.
Umweltschäden. Verunreinigungen z. B. durch Benzin, Öl, Lösungsmitteln und Farbe sowie andere Umweltschäden sind unverzüglich der MHC zu melden.
Umweltschäden. Umweltschäden / Verunreinigungen (z. B. durch Benzin, Öl, Lösungsmittel, Farbe) sind unverzüglich der Messe München GmbH zu melden.
Umweltschäden. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz oder nach anderen Gesetzen, die auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie beruhen. Versicherungsschutz besteht aber, wenn Sie nach unserem Berufsgruppenverzeichnis die Berufsgruppe III mit uns vereinbart haben (siehe Antrag und Versicherungsschein).
Umweltschäden. Der Ausschluss von Umweltschäden gemäß 7.10.a. und b. AHB findet keine Anwendung.
Umweltschäden a) Ausgeschlossen sind Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadens- gesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken. b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von folgenden Anlagen entstehen: Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen); Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; Abwasseranlagen oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
Umweltschäden. Umweltschäden/Verunreinigungen auf dem Gelände der Stadthalle (z.B. durch auslaufendes Benzin, Öl, Gefahrstoffe) sind unverzüglich der Vermieterin/Stadt zu melden.
Umweltschäden. Umgang mit brennbaren oder explosionsgefährlichen Stoffen