Anerkennung und Bestandteile des Vertrages, fristlose Kündigung bei Pflichtverletzung Musterklauseln

Anerkennung und Bestandteile des Vertrages, fristlose Kündigung bei Pflichtverletzung. (1) Beide Vertragsparteien erkennen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als wesentliche und für beide Seiten verbindliche Bestandteile des Teilnahmevertrages an. Der Aussteller erklärt dies unwiderruflich für sich, seine Mitarbeiter und Beauftragten mit seiner rechtswirksam verbindlichen Anmeldung. (2) Wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind insbesondere auch: a) das offizielle Anmeldeformular sowie die Erläuterungen zur Anmeldung b) die allgemein gültigen technischen Richtlinien. (3) Des Weiteren werden weitere Sonderbestimmungen oder Einzelregelungen Vertragsinhalt, soweit sie dem Aussteller von der eft mit der Servicemappe rechtzeitig für deren Beachtung oder auf sonstige Weise übermittelt werden. (4) Änderungen und Ergänzungen der Bedingungen oder Ausnahmebewilligungen hiervon behält sich die eft vor, sie bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden müssen, um Gültigkeit zu erlangen, von der eft schriftlich bestätigt werden. (5) In Einkaufs- oder Auftragsbedingungen der Aussteller enthaltene Regelungen, die den Vereinbarungen dieses Teilnahmevertrages widersprechen, sind unwirksam, sofern nicht die eft vom Aussteller im Einzelnen beantragte Abweichungen ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. (6) Zuwiderhandlungen gegen die im Teilnahmevertrag vereinbarten Bedingungen stellen Pflichtverletzungen im Sinne des Gesetzes dar. Die eft ist berechtigt, bei schweren Pflichtverletzungen den fristlosen Ausschluss von der Veranstaltung auszusprechen und durchzuführen. Damit einher geht die fristlose Kündigung des Teilnahmevertrages durch die eft. Spezielle Regelungen in den einzelnen Bedingungen bleiben unberührt. (7) Die eft und die Halle Münsterland sind jeweils berechtigt, innerhalb des Messegeländes das alleinige Hausrecht auszuüben. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Veranstaltung genutzten Gelände und Gebäude außerhalb des Messegeländes. Das Hausrecht bezieht sich auch auf die Zulassung von Drittunternehmen, die durch den Aussteller zur Tätigkeit für ihn auf dem Messegelände beauftragt werden sowie auf Art, Umfang und Bedingungen für deren Tätigkeit auf dem Gelände. November 2022 Einkaufsgesellschaft freier Tankstellen mbH T E C H N I S C H E R I C H T L I N I E N | T E C H N I C A L G U I D E L I N E S FREIGABEN & WICHTIGE INFORMATIONEN | ACCEPTANCE & IMPORTANT INFORMATION Stand: Juni 2022 Valid as of June 2022
Anerkennung und Bestandteile des Vertrages, fristlose Kündigung bei Pflichtverletzung. (1) Beide Vertragsparteien erkennen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als wesentliche und für beide Seiten verbindliche Bestandteile des Teilnahmevertrages an. Der Aussteller erklärt dies unwiderruflich für sich, seine Mitarbeiter und Beauftragten mit seiner rechtswirksam verbindlichen Anmeldung. (2) Wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind insbesondere auch: a) das offizielle Anmeldeformular sowie die Erläuterungen zur Anmeldung b) die allgemein gültigen technischen Richtlinien. (3) Des Weiteren werden weitere Sonderbestimmungen oder Einzelregelungen Vertragsinhalt, soweit sie dem Aussteller von der eft mit der Servicemappe rechtzeitig für deren Beachtung oder auf sonstige Weise übermittelt werden. (4) Änderungen und Ergänzungen der Bedingungen oder Ausnahmebewilligungen hiervon behält sich die eft vor, sie bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden müssen, um Gültigkeit zu erlangen, von der eft schriftlich bestätigt werden. (5) In Einkaufs- oder Auftragsbedingungen der Aussteller enthaltene Regelungen, die den Vereinbarungen dieses Teilnahmevertrages widersprechen, sind unwirksam, sofern nicht die eft vom Aussteller im Einzelnen beantragte Abweichungen ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. (6) Zuwiderhandlungen gegen die im Teilnahmevertrag vereinbarten Bedingungen stellen Pflichtverletzungen im Sinne des Gesetzes dar. Die eft ist berechtigt, bei schweren Pflichtverletzungen den fristlosen Ausschluss von der Veranstaltung auszusprechen und durchzuführen. Damit einher geht die fristlose Kündigung des Teilnahmevertrages durch die eft. Spezielle Regelungen in den einzelnen Bedingungen bleiben unberührt. (7) Die eft und die Halle Münsterland sind jeweils berechtigt, innerhalb des Messegeländes das alleinige Hausrecht auszuüben. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Veranstaltung genutzten Gelände und Gebäude außerhalb des Messegeländes. Das Hausrecht bezieht sich

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