Anerkennung und Bestandteile des Vertrages, fristlose Kündigung bei Pflichtverletzung. (1) Beide Vertragsparteien erkennen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als wesentliche und für beide Seiten verbindliche Bestandteile des Teilnahmevertrages an. Der Aussteller erklärt dies unwiderruflich für sich, seine Mitarbeiter und Beauftragten mit seiner rechtswirksam verbindlichen Anmeldung.