Common use of Aufgabe des Telearbeitsplatzes Clause in Contracts

Aufgabe des Telearbeitsplatzes. Der Telearbeitsplatz kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben wer- den. Triftige Gründe auf Seiten des Dienstgebers sind zB Betriebsänderungen im Sinnes des § 109 ArbVG, auf Seiten des Dienstnehmers Änderungen in der Lebens- situation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeit- splatzes entgegenstehen (zB Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Woh- nungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Be- schäftigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortge- setzt. Muster einer Vereinbarung siehe Anhang 2, S. 28. Um den in den einzelnen Bundesinnungen bestehen- den Sonderverhältnissen Rechnung zu tragen, sind die Bundesinnungen und die diesen entsprechenden gewerkschaftlichen Fachgruppen berechtigt, unter der Führung der Bundessparte Gewerbe und Hand- werk und der Zentrale der Gewerkschaft der Privatan- gestellten Sonderverhandlungen über folgende Ge- genstände zu führen: a) Interpretation der Verwendungsgruppen. b) Fachliche Besonderheiten hinsichtlich branchen- üblicher Sonderentlohnungen oder Sonderbe- günstigungen, soweit sie nicht Ansprüche, welche in diesem Kollektivvertrag behandelt sind, betref- fen. Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschlie- ßenden Organisationen zusammengesetzter Aus- schuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreise der an den Verhandlungen über diesen Kollek- tivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind. § 17 VERWENDUNGSGRUPPEN UND MINDESTGRUNDGEHÄLTER‌ Gehälter und Beispiele der Verwendungsgruppen siehe Ge- haltstabellen, Seite 45. (1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für gleichwertige Tätigkeiten und können durch in einzel- nen Bundesinnungsgruppen übliche Tätigkeitsbe- zeichnungen für die gleiche oder ähnliche Verwen- dungsart ersetzt werden. Derartige zusätzliche Verein- barungen können nicht firmenweise, sondern nur durch die im § 15 genannten zuständigen Organisa- tionen abgeschlossen werden. (2) Bei Eintritt und Ausscheiden eines Angestellten während eines Monates ist zur Ermittlung des aliquo- ten Gehaltsteiles das für den betreffenden Monat ge- bührende Bruttomonatsgehalt durch 26 zu dividieren und das Resultat mit der Anzahl der Werktage zu mul- tiplizieren. (3) Alle Angestellten werden nach der Art ihrer vorwie- gend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungsgrup- pen I bis VI eingereiht. Berufserfahrung und höhere Qualifikation finden in den Biennal-, Triennalsprü- ngen ihren Niederschlag. (4) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird von der Firmenleitung vorgenommen. Falls in dem be- treffenden Betrieb ein Angestellter als Betriebsrat ge- wählt erscheint, ist die Einreihung unter seiner Mitwir- kung vorzunehmen. Die Einreihung in die Verwen- dungsgruppen, die Anzahl der angerechneten Ver- wendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes sowie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind dem Angestellten mittels Dienstzettel bekannt zu ge- ben. (5) Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der An- zahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe vor- zurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Ver- wendungsgruppenjahre erreicht. (6) Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgrup- pe gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrund- gehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundge- halt des Angestellten darf jedoch jenes Mindestgrund- gehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrü- ckung erreichen würde. (7) Wenn ein Angestellter in einer Verwendungsgrup- pe die Höchstzahl der dort vorgesehenen Verwen- dungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Falle von Leistungssteigerung nach weiterer Tätigkeit in der gleichen Verwendungsgruppe eine angemessene Ge- haltserhöhung vorgenommen werden. (8) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem Angestellten gebührende monatliche Mindestgrund- gehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwen- dungsgruppenjahre bestimmt. Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in einer bestimmten Verwendungs- gruppe bzw vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektiv- vertrages mit der einer bestimmten Verwendungs- gruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellter ver- bracht hat. Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einem oder ver- schiedenen Dienstgebern verbracht wurden. Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus früheren Dienstverhältnissen bei anderen Dienstge- bern nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchst- ausmaß von 12 Verwendungsgruppenjahren ange- rechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von 2 Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist. Die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse ist dem Ange- stellten auf dem in Abs 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher nicht ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht ein. Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meister- verhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten als Vorar- beiter sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchst- ausmaß von 5 Jahren als Verwendungsgruppenjahre für diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen, in die der Meister zuerst eingestuft wird. Für die Anrech- nung der Vorarbeiterjahre ist der 3. Absatz der Ziff 8 nicht anzuwenden. Die erste Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG im be- stehenden Dienstverhältnis wird bis zum Höchstaus- maß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Dies gilt für Karenzen die ab 1. 1. 2016 oder später be- gonnen haben. Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsge- burten. Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine Beschäftigung vereinbart wird und diese Zeiten als Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden. (Abs 8 idF ab 1. Jänner 2016) (9) (entfällt ab 1. Jänner 2016) (1) Provisionen: Das Mindestgrundgehalt eines Provisionsbeziehers gilt als erreicht, wenn sein Monatsbruttogehalt zuzüg- lich der jahresdurchschnittlichen Provision das Min- destgrundgehalt der entsprechenden Verwendungs- gruppe erreicht. (2) Remunerationen: Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remune- rationen die Höhe von zwei Monatsgehältern über- steigt, gelten die Bestimmungen bezüglich der Min- destgrundgehälter als erfüllt, wenn 1/14 des Jahres- bezuges das Mindestgrundgehalt der entsprechen- den Verwendungsgruppe erreicht. (1) Der Angestellte hat einen Rechtsanspruch auf eine übersichtliche Abrechnung, aus der hervorgeht: a) der Verrechnungsmonat, b) Überstunden, c) allfällige Zulagen, d) Sonderzahlungen, e) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage, f) Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen und Codenummern.

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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag

Aufgabe des Telearbeitsplatzes. Der Telearbeitsplatz kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben wer- denwerden. Triftige Gründe auf Seiten des Dienstgebers sind zB z. B. Betriebsänderungen im Sinnes Sinne des § 109 ArbVG, auf Seiten des Dienstnehmers Änderungen in der Lebens- situationLebenssituation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeit- splatzes Telearbeitsplatzes entgegenstehen (zB z.B. Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Woh- nungsnutzungsvertrages Wohnungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Be- schäftigung Beschäftigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortge- setztfortgesetzt. Muster einer Vereinbarung siehe Anhang 2, S. 28. § 15. Bundesinnungsverhandlungen bzw. Fachverbandsverhandlungen Um den in den einzelnen Bundesinnungen bestehen- den Bundesinnungen/Fachverbänden bestehenden Sonderverhältnissen Rechnung zu tragen, sind die Bundesinnungen Bundesinnungen/Fachverbände und die diesen entsprechenden gewerkschaftlichen Fachgruppen berechtigt, unter der Führung der Bundessparte Gewerbe jeweiligen Sparte und Hand- werk und der Zentrale der Gewerkschaft der Privatan- gestellten Privatangestellten, Sonderverhandlungen über folgende Ge- genstände Gegenstände zu führen: a) Interpretation der Verwendungsgruppen. b) Fachliche Besonderheiten hinsichtlich branchen- üblicher Sonderentlohnungen branchenüblicher Sonderentlohnung oder Sonderbe- günstigungenSonderbegünstigungen, soweit sie nicht Ansprüche, welche in diesem Kollektivvertrag behandelt sind, betref- fenbetreffen. § 16. Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschlie- ßenden vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Aus- schuss Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreise der an den Verhandlungen über diesen Kollek- tivvertrag Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind. § 17 VERWENDUNGSGRUPPEN UND MINDESTGRUNDGEHÄLTER‌ Gehälter 17. Verwendungsgruppen und Beispiele der Verwendungsgruppen Mindestgrundgehälter Gehälter: siehe Ge- haltstabellen, Gehaltstabellen ab Seite 4581. (1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für gleichwertige Tätigkeiten und können durch in einzel- nen einzelnen Bundesinnungsgruppen übliche Tätigkeitsbe- zeichnungen Tätigkeitsbezeichnungen für die gleiche oder ähnliche Verwen- dungsart Verwendungsart ersetzt werden. Derartige zusätzliche Verein- barungen Vereinbarungen können nicht firmenweise, sondern nur durch die im § 15 genannten zuständigen Organisa- tionen Organisationen, abgeschlossen werden. (2) Bei Eintritt und Ausscheiden eines Angestellten während eines Monates ist zur Ermittlung des aliquo- ten aliquoten Gehaltsteiles das für den betreffenden Monat ge- bührende gebührende Bruttomonatsgehalt durch 26 zu dividieren und das Resultat mit der Anzahl der Werktage zu mul- tiplizierenmultiplizieren. (3) Alle Angestellten werden nach der Art ihrer vorwie- gend vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungsgrup- pen Verwendungsgruppen I bis VI eingereiht. Berufserfahrung und höhere Qualifikation finden in den Biennal-, Triennalsprü- ngen Biennal- und Triennalsprüngen ihren Niederschlag. (4) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird von der Firmenleitung vorgenommen. Falls in dem be- treffenden betreffenden Betrieb ein Angestellter als Betriebsrat ge- wählt gewählt erscheint, ist die Einreihung unter seiner Mitwir- kung Mitwirkung vorzunehmen. Die Einreihung in die Verwen- dungsgruppenVerwendungsgruppen, die Anzahl der angerechneten Ver- wendungsgruppenjahre Verwendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes sowie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind dem Angestellten mittels Dienstzettel Dienstzettels bekannt zu ge- bengeben. (5) Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der An- zahl Anzahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe vor- zurücken Verwendungsgruppenjahre vorzurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Ver- wendungsgruppenjahre Verwendungsgruppenjahre erreicht. (6) Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgrup- pe Verwendungsgruppe gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrund- gehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt nächst höhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundge- halt Mindestgrundgehalt des Angestellten darf jedoch jenes Mindestgrund- gehalt Mindestgrundgehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrü- ckung Zeitvorrückung erreichen würde. (7) Wenn ein Angestellter in einer Verwendungsgrup- pe die Höchstzahl der dort vorgesehenen Verwen- dungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Falle von Leistungssteigerung nach weiterer Tätigkeit in der gleichen Verwendungsgruppe eine angemessene Ge- haltserhöhung vorgenommen werden. (8) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem Angestellten gebührende monatliche Mindestgrund- gehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwen- dungsgruppenjahre bestimmt. Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in einer bestimmten Verwendungs- gruppe bzw vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektiv- vertrages mit der einer bestimmten Verwendungs- gruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellter ver- bracht hat. Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einem oder ver- schiedenen Dienstgebern verbracht wurden. Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus früheren Dienstverhältnissen bei anderen Dienstge- bern nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchst- ausmaß von 12 Verwendungsgruppenjahren ange- rechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von 2 Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist. Die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse ist dem Ange- stellten auf dem in Abs 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher nicht ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht ein. Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meister- verhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten als Vorar- beiter sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchst- ausmaß von 5 Jahren als Verwendungsgruppenjahre für diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen, in die der Meister zuerst eingestuft wird. Für die Anrech- nung der Vorarbeiterjahre ist der 3. Absatz der Ziff 8 nicht anzuwenden. Die erste Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG im be- stehenden Dienstverhältnis wird bis zum Höchstaus- maß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Dies gilt für Karenzen die ab 1. 1. 2016 oder später be- gonnen haben. Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsge- burten. Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine Beschäftigung vereinbart wird und diese Zeiten als Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden. (Abs 8 idF ab 1. Jänner 2016) (9) (entfällt ab 1. Jänner 2016) (1) Provisionen: Das Mindestgrundgehalt eines Provisionsbeziehers gilt als erreicht, wenn sein Monatsbruttogehalt zuzüg- lich der jahresdurchschnittlichen Provision das Min- destgrundgehalt der entsprechenden Verwendungs- gruppe erreicht. (2) Remunerationen: Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remune- rationen die Höhe von zwei Monatsgehältern über- steigt, gelten die Bestimmungen bezüglich der Min- destgrundgehälter als erfüllt, wenn 1/14 des Jahres- bezuges das Mindestgrundgehalt der entsprechen- den Verwendungsgruppe erreicht. (1) Der Angestellte hat einen Rechtsanspruch auf eine übersichtliche Abrechnung, aus der hervorgeht: a) der Verrechnungsmonat, b) Überstunden, c) allfällige Zulagen, d) Sonderzahlungen, e) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage, f) Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen und Codenummern.

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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte Im Handwerk Und Gewerbe, in Der Dienstleistung in Information Und Consulting, Kollektivvertrag Für Angestellte Im Handwerk Und Gewerbe, in Der Dienstleistung in Information Und Consulting

Aufgabe des Telearbeitsplatzes. Der Telearbeitsplatz kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben wer- den. Triftige Gründe auf Seiten des Dienstgebers sind zB Betriebsänderungen im Sinnes Sinne des § 109 ArbVG, auf Seiten des Dienstnehmers Änderungen in der Lebens- situation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeit- splatzes Telearbeits- platzes entgegenstehen (zB Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Woh- nungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Be- schäftigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortge- setzt. Muster einer Vereinbarung siehe Anhang 2, S. 28Seite 25. § 15 BUNDESINNUNGSVERHANDLUNGEN bzw FACHVERBANDSVERHANDLUNGEN Um den in den einzelnen Bundesinnungen bestehen- den Bundesinnungen/Fachver- bänden bestehenden Sonderverhältnissen Rechnung zu tragen, sind die Bundesinnungen Bundesinnungen/Fachverbände und die diesen entsprechenden gewerkschaftlichen Fachgruppen berechtigt, unter der Führung der Bundessparte Bun- dessparte Gewerbe und Hand- werk Handwerk und der Zentrale Gewerk- schaft der Gewerkschaft der Privatan- gestellten Privatangestellten, Sonderverhandlungen über folgende Ge- genstände Gegenstände zu führen: a) Interpretation der Verwendungsgruppen. b) Fachliche Besonderheiten hinsichtlich branchen- üblicher Sonderentlohnungen oder Sonderbe- günstigungen, soweit sie nicht Ansprüche, welche in diesem Kollektivvertrag behandelt sind, betref- fen. Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschlie- ßenden Organisationen zusammengesetzter Aus- schuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreise Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollek- tivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind. § 17 VERWENDUNGSGRUPPEN UND MINDESTGRUNDGEHÄLTER‌ Gehälter und Beispiele der Verwendungsgruppen Gehälter: siehe Ge- haltstabellen, Gehaltstabellen ab Seite 4538. (1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für gleichwertige Tätigkeiten und können durch in einzel- nen Bundesinnungsgruppen übliche Tätigkeitsbe- zeichnungen für die gleiche oder ähnliche Verwen- dungsart ersetzt werden. Derartige zusätzliche Verein- barungen können nicht firmenweise, sondern nur durch die im § 15 genannten zuständigen Organisa- tionen abgeschlossen werden. (2) Bei Eintritt und Ausscheiden eines Angestellten während eines Monates Monats ist zur Ermittlung des aliquo- ten aliquoten Gehaltsteiles das für den betreffenden Monat ge- bührende gebüh- rende Bruttomonatsgehalt durch 26 zu dividieren und das Resultat mit der Anzahl der Werktage zu mul- tiplizierenmultipli- zieren. (3) Alle Angestellten werden nach der Art ihrer vorwie- gend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungsgrup- pen I bis VI eingereiht. Berufserfahrung und höhere Qualifikation finden in den Biennal-, Biennal- und Triennalsprü- ngen ihren Niederschlag. (4) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird von der Firmenleitung vorgenommen. Falls in dem be- treffenden Betrieb ein Angestellter als Betriebsrat ge- wählt erscheint, ist die Einreihung unter seiner Mitwir- kung vorzunehmen. Die Einreihung in die Verwen- dungsgruppen, die Anzahl der angerechneten Ver- wendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes sowie Gehalts so- wie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind dem Angestellten mittels Dienstzettel Dienstzettels bekannt zu ge- ben. (5) Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der An- zahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe vor- zurücken Verwendungsgruppenjah- re vorzurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten Ers- ten des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Ver- wendungsgruppenjahre Verwendungsgruppenjahre erreicht. (6) Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgrup- pe gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrund- gehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundge- halt des Angestellten darf jedoch jenes Mindestgrund- gehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrü- ckung erreichen würde. (7) Wenn ein Angestellter in einer Verwendungsgrup- pe die Höchstzahl der dort vorgesehenen Verwen- dungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Falle Fall von Leistungssteigerung Leis- tungssteigerung nach weiterer Tätigkeit in der gleichen glei- chen Verwendungsgruppe eine angemessene Ge- haltserhöhung vorgenommen werden. (8) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem Angestellten gebührende monatliche Mindestgrund- gehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwen- dungsgruppenjahre bestimmt. Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in einer bestimmten Verwendungs- gruppe bzw vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektiv- vertrages mit der einer bestimmten Verwendungs- gruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellter ver- bracht hat. Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einem oder ver- schiedenen Dienstgebern verbracht wurden. Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus früheren Dienstverhältnissen bei anderen Dienstge- bern nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchst- ausmaß von 12 Verwendungsgruppenjahren ange- rechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von 2 Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist. Die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse ist dem Ange- stellten auf dem in Abs 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher nicht ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht ein. Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meister- verhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten als Vorar- beiter sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchst- ausmaß von 5 Jahren als Verwendungsgruppenjahre für diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen, in die der Meister zuerst eingestuft wird. Für die Anrech- nung der Vorarbeiterjahre ist der 3. Absatz der Ziff 8 nicht anzuwenden. Die erste Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG im be- stehenden Dienstverhältnis wird bis zum Höchstaus- maß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Dies gilt für Karenzen die ab 1. 1. 2016 oder später be- gonnen haben. Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsge- burten. Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine Beschäftigung vereinbart wird und diese Zeiten als Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden. (Abs 8 idF ab 1. Jänner 2016) (9) (entfällt ab 1. Jänner 2016) (1) Provisionen: Das Mindestgrundgehalt eines Provisionsbeziehers gilt als erreicht, wenn sein Monatsbruttogehalt zuzüg- lich der jahresdurchschnittlichen Provision das Min- destgrundgehalt der entsprechenden Verwendungs- gruppe erreicht. (2) Remunerationen: Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remune- rationen die Höhe von zwei Monatsgehältern über- steigt, gelten die Bestimmungen bezüglich der Min- destgrundgehälter als erfüllt, wenn 1/14 des Jahres- bezuges das Mindestgrundgehalt der entsprechen- den Verwendungsgruppe erreicht. (1) Der Angestellte hat einen Rechtsanspruch auf eine übersichtliche Abrechnung, aus der hervorgeht: a) der Verrechnungsmonat, b) Überstunden, c) allfällige Zulagen, d) Sonderzahlungen, e) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage, f) Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen und Codenummern.

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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag

Aufgabe des Telearbeitsplatzes. Der Telearbeitsplatz kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben wer- den. Triftige Gründe auf Seiten des Dienstgebers sind zB Betriebsänderungen im Sinnes Sinne des § 109 ArbVG, auf Seiten des Dienstnehmers Änderungen in der Lebens- situation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeit- splatzes entgegenstehen (zB Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Woh- nungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Be- schäftigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortge- setzt. Muster einer Vereinbarung siehe Anhang 2, S. 28. Um den in den einzelnen Bundesinnungen bestehen- den Sonderverhältnissen Rechnung zu tragen, sind die Bundesinnungen und die diesen entsprechenden gewerkschaftlichen Fachgruppen berechtigt, unter der Führung der Bundessparte Gewerbe und Hand- werk und der Zentrale der Gewerkschaft der Privatan- gestellten Sonderverhandlungen über folgende Ge- genstände zu führen: a) Interpretation der Verwendungsgruppen. b) Fachliche Besonderheiten hinsichtlich branchen- üblicher Sonderentlohnungen oder Sonderbe- günstigungen, soweit sie nicht Ansprüche, welche in diesem Kollektivvertrag behandelt sind, betref- fenSeite 21. Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschlie- ßenden Organisationen zusammengesetzter Aus- schuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreise Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollek- tivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind. § 17 VERWENDUNGSGRUPPEN UND MINDESTGRUNDGEHÄLTER‌ Gehälter und Beispiele der Verwendungsgruppen Gehälter: siehe Ge- haltstabellen, Gehaltstabellen ab Seite 4525. (1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für gleichwertige Tätigkeiten und können durch in einzel- nen Bundesinnungsgruppen übliche Tätigkeitsbe- zeichnungen Fachverbänden üblichen Tätigkeitsbezeichnun- gen für die gleiche oder ähnliche Verwen- dungsart ersetzt werden. Derartige zusätzliche Verein- barungen können nicht firmenweise, sondern nur durch die im § 15 genannten zuständigen Organisa- tionen abgeschlossen Verwendungsart er- setzt werden. (2) Bei Eintritt und Ausscheiden eines Angestellten während eines Monates ist zur Ermittlung des aliquo- ten Gehaltsteiles das für den betreffenden Monat ge- bührende Bruttomonatsgehalt durch 26 zu dividieren und das Resultat mit der Anzahl der Werktage zu mul- tiplizieren. (3) Alle Angestellten werden nach der Art ihrer vorwie- gend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungsgrup- pen I bis VI eingereiht. Berufserfahrung und höhere Qualifikation finden in den Biennal-, Biennal- und Triennalsprü- ngen ihren Niederschlag. (4) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird von der Firmenleitung vorgenommen. Falls in dem be- treffenden Betrieb ein Angestellter als Betriebsrat ge- wählt erscheint, ist die Einreihung unter seiner Mitwir- kung vorzunehmen. Die Einreihung in die Verwen- dungsgruppen, die Anzahl der angerechneten Ver- wendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes sowie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind dem Angestellten mittels Dienstzettel Dienstzettels bekannt zu ge- ben. (5) Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der An- zahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe vor- zurücken Verwendungsgruppenjah- re vorzurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten Ers- ten des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Ver- wendungsgruppenjahre Verwendungsgruppenjahre erreicht. (6) Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgrup- pe gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrund- gehalt nächsthöhere nächst höhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundge- halt des Angestellten darf jedoch jenes Mindestgrund- gehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrü- ckung erreichen würde. (7) Wenn ein Angestellter in einer Verwendungsgrup- pe die Höchstzahl der dort vorgesehenen Verwen- dungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Falle von Leistungssteigerung nach weiterer Tätigkeit in der gleichen Verwendungsgruppe eine angemessene Ge- haltserhöhung vorgenommen werden. (8) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem Angestellten gebührende monatliche Mindestgrund- gehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwen- dungsgruppenjahre bestimmt. Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in einer bestimmten Verwendungs- gruppe bzw vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektiv- vertrages mit der einer bestimmten Verwendungs- gruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellter ver- bracht hat. Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einem oder ver- schiedenen Dienstgebern verbracht wurden. Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus früheren Dienstverhältnissen bei anderen Dienstge- bern nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchst- ausmaß von 12 Verwendungsgruppenjahren ange- rechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von 2 Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist. Die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse ist dem Ange- stellten auf dem in Abs 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher nicht ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht ein. Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meister- verhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten als Vorar- beiter sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchst- ausmaß von 5 Jahren als Verwendungsgruppenjahre für diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen, in die der Meister zuerst eingestuft wird. Für die Anrech- nung der Vorarbeiterjahre ist der 3. Absatz der Ziff 8 nicht anzuwenden. Die erste Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG im be- stehenden Dienstverhältnis wird bis zum Höchstaus- maß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Dies gilt für Karenzen die ab 1. 1. 2016 oder später be- gonnen haben. Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsge- burten. Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine Beschäftigung vereinbart wird und diese Zeiten als Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden. (Abs 8 idF ab 1. Jänner 2016) (9) (entfällt ab 1. Jänner 2016) (1) Provisionen: Das Mindestgrundgehalt eines Provisionsbeziehers gilt als erreicht, wenn sein Monatsbruttogehalt zuzüg- lich der jahresdurchschnittlichen Provision das Min- destgrundgehalt der entsprechenden Verwendungs- gruppe erreicht. (2) Remunerationen: Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remune- rationen die Höhe von zwei Monatsgehältern über- steigt, gelten die Bestimmungen bezüglich der Min- destgrundgehälter als erfüllt, wenn 1/14 des Jahres- bezuges das Mindestgrundgehalt der entsprechen- den Verwendungsgruppe erreicht. (1) Der Angestellte hat einen Rechtsanspruch auf eine übersichtliche Abrechnung, aus der hervorgeht: a) der Verrechnungsmonat, b) Überstunden, c) allfällige Zulagen, d) Sonderzahlungen, e) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage, f) Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen und Codenummern.

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Samples: Kollektivvertrag

Aufgabe des Telearbeitsplatzes. Der Telearbeitsplatz kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben wer- den. Triftige Gründe auf Seiten des Dienstgebers sind zB Betriebsänderungen im Sinnes Sinne des § 109 ArbVG, auf Seiten des Dienstnehmers Änderungen in der Lebens- situation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeit- splatzes Telearbeits- platzes entgegenstehen (zB Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Woh- nungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Be- schäftigung Beschäf- tigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortge- setztfortgesetzt. Muster einer Vereinbarung siehe Anhang 2, S. 28Seite 25. Um den in den einzelnen Bundesinnungen bestehen- den Bundesinnungen/Fachver- bänden bestehenden Sonderverhältnissen Rechnung zu tragen, sind die Bundesinnungen Bundesinnungen/Fachverbände und die diesen entsprechenden gewerkschaftlichen Fachgruppen berechtigt, unter der Führung der Bundessparte Gewerbe jewei- ligen Sparte und Hand- werk und der Zentrale der Gewerkschaft der Privatan- gestellten Privatange- stellten, Sonderverhandlungen über folgende Ge- genstände Gegen- stände zu führen: a) Interpretation der Verwendungsgruppen. b) Fachliche Besonderheiten hinsichtlich branchen- üblicher Sonderentlohnungen oder Sonderbe- günstigungen, soweit sie nicht Ansprüche, welche in diesem Kollektivvertrag behandelt sind, betref- fen. Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschlie- ßenden Organisationen zusammengesetzter Aus- schuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreise der an den Verhandlungen über diesen Kollek- tivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind. § 17 VERWENDUNGSGRUPPEN UND MINDESTGRUNDGEHÄLTER‌ Gehälter und Beispiele der Verwendungsgruppen Gehälter: siehe Ge- haltstabellen, Gehaltstabellen ab Seite 4540. (1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für gleichwertige Tätigkeiten und können durch in einzel- nen Bundesinnungsgruppen übliche Tätigkeitsbe- zeichnungen für die gleiche oder ähnliche Verwen- dungsart ersetzt werden. Derartige zusätzliche Verein- barungen Ver- einbarungen können nicht firmenweise, sondern nur durch die im § 15 genannten zuständigen Organisa- tionen Organisatio- nen abgeschlossen werden. (2) Bei Eintritt und Ausscheiden eines Angestellten während eines Monates Monats ist zur Ermittlung des aliquo- ten aliquoten Gehaltsteiles das für den betreffenden Monat ge- bührende gebüh- rende Bruttomonatsgehalt durch 26 zu dividieren und das Resultat mit der Anzahl der Werktage zu mul- tiplizieren. (3) Alle Angestellten werden nach der Art ihrer vorwie- gend vor- wiegend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungsgrup- pen Verwendungs- gruppen I bis VI eingereiht. Berufserfahrung und höhere hö- here Qualifikation finden in den Biennal-, Triennalsprü- ngen Biennal- und Triennal- sprüngen ihren Niederschlag. (4) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird von der Firmenleitung vorgenommen. Falls in dem be- treffenden Betrieb ein Angestellter als Betriebsrat ge- wählt erscheint, ist die Einreihung unter seiner Mitwir- kung vorzunehmen. Die Einreihung in die Verwen- dungsgruppen, die Anzahl der angerechneten Ver- wendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes sowie Gehalts so- wie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind dem Angestellten mittels Dienstzettel Dienstzettels bekannt zu ge- ben. (5) Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der An- zahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe vor- zurücken Verwendungsgruppenjah- re vorzurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten Ers- ten des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Ver- wendungsgruppenjahre Verwendungsgruppenjahre erreicht. (6) Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgrup- pe gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrund- gehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundge- halt des Angestellten darf jedoch jenes Mindestgrund- gehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrü- ckung erreichen würde. (7) Wenn ein Angestellter in einer Verwendungsgrup- pe die Höchstzahl der dort vorgesehenen Verwen- dungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Falle Fall von Leistungssteigerung Leis- tungssteigerung nach weiterer Tätigkeit in der gleichen glei- chen Verwendungsgruppe eine angemessene Ge- haltserhöhung vorgenommen werden. (8) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem Angestellten gebührende monatliche Mindestgrund- gehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwen- dungsgruppenjahre bestimmt. Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in der gleichen Verwendungsgruppe dieses Kollektivvertrages bzw. unabhängig von der Zugehörigkeit zu diesem Kollektivvertrag, mit einer bestimmten Verwendungs- gruppe bzw vor Wirksamkeitsbeginn entsprechenden Tätigkeit, die der gleichen Verwen- dungsgruppe dieses Kollektiv- vertrages Kollektivvertrages zugeordnet werden kann, verbracht hat. Als Verwendungsgruppenjahre gelten auch jene Zei- ten, die ein Dienstnehmer in einer höheren Verwen- dungsgruppe dieses bzw. unabhängig von der Zuge- hörigkeit zu diesem Kollektivvertrag, mit der einer bestimmten Verwendungs- gruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellter ver- bracht ent- sprechenden Tätigkeit, die einer höheren Verwen- dungsgruppe dieses Kollektivvertrages zugeordnet werden kann, verbracht hat, allerdings nur dann, wenn und soweit diese Zeiten zum Erwerb von Kennt- nissen und Fähigkeiten für die nunmehrige Verwen- dung geeignet waren. Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einem oder ver- schiedenen Dienstgebern verbracht wurden. Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus früheren Dienstverhältnissen bei anderen Dienstge- bern nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchst- ausmaß von 12 Verwendungsgruppenjahren ange- rechnetVerwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus früheren Dienstverhältnissen beim selben Dienstge- ber nachweist, werden bei der Einreihung in eine be- stimmte Verwendungsgruppe ohne Höchstgrenze an- gerechnet, sofern die oben beschriebenen Vorausset- zungen im Hinblick auf die gleiche oder eine höhere Verwendungsgruppe gegeben sind. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von 2 Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist. Die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse ist dem Ange- stellten auf dem in Abs Abs. 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher nicht ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht ein. Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meister- verhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten als Vorar- beiter sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchst- ausmaß von 5 Jahren als Verwendungsgruppenjahre für diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen, in die der Meister zuerst eingestuft wird. Für die Anrech- nung der Vorarbeiterjahre ist der 3. Absatz Abs. der Ziff Z 8 nicht anzuwenden. Die erste Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG im be- stehenden Dienstverhältnis wird bis zum Höchstaus- maß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Dies gilt für Karenzen die ab 1. 1. 2016 2012 oder später be- gonnen haben. Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsge- burten. Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine Beschäftigung vereinbart wird und diese Zeiten als Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden. (Abs 8 idF Für Karenzen, die ab 1. Jänner 2016)1. 2019 oder später be- gonnen haben, gilt nachstehende Regelung: Karenzzeiten werden bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerech- net. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Karenzantritts eine mindestens dreijährige Dauer (inkl. Karenz) aufweist, werden Karenzen im Sinne des MSchG bzw VKG innerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses bis zum Höchstausmaß von 24 Monaten als Verwendungsgruppenjahre angerech- net. Die bereits im bestehenden Dienstverhältnis als Ver- wendungsgruppenjahre angerechneten Karenzen sind beim Gesamtausmaß von 24 Monaten zu berück- sichtigen und stehen nicht zusätzlich zu. Die Anrechnung der Karenzen im Sinne des MSchG bzw VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenzen zeitgleich eine Beschäftigung beim selben oder bei ei- nem anderen Dienstgeber vereinbart wird und diese Zeiten als Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden. (9) Bezüge der Aufsichtsorgane: Die Bezüge der Angestellten, deren Tätigkeit vorwie- gend und regelmäßig in der Beaufsichtigung, Führung und Anweisung von Arbeitergruppen besteht, wie Auf- seher, Werkmeister, Montageleiter und dergleichen (entfällt ab 1nicht aber untergeordnete Aufsichtspersonen), müs- sen den kollektivvertraglichen oder tariflichen Spit- zenlohn (nicht Akkordlohn) der höchsten ihnen unter- stellten Arbeiterkategorie wie folgt übersteigen: Aufseher um 15 %, Meister und Montageleiter um 20 %, Obermeister um 25 %. Jänner 2016)Der Bezug der Meister, Montageleiter und Obermeister muss mindestens den Akkordrichtsatz bzw Xxxx der unterstellten Arbeiter erreichen. (1) Provisionen: Das Mindestgrundgehalt eines Provisionsbeziehers gilt als erreicht, wenn sein Monatsbruttogehalt zuzüg- lich der jahresdurchschnittlichen Provision das Min- destgrundgehalt der entsprechenden Verwendungs- gruppe erreicht. (2) Remunerationen: Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remune- rationen die Höhe von zwei Monatsgehältern über- steigt, gelten die Bestimmungen bezüglich der Min- destgrundgehälter als erfüllt, wenn 1/14 des Jahres- bezuges das Mindestgrundgehalt der entsprechen- den entsprechenden Verwendungsgruppe erreicht. (1) Der Angestellte hat einen Rechtsanspruch auf eine ei- ne übersichtliche Abrechnung, aus der hervorgeht: a) der Verrechnungsmonat, b) Überstunden, c) allfällige Zulagen, d) Sonderzahlungen, e) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage, f) Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen und Codenummern. (2) Bei Anwendung von flexiblen Arbeitszeitmodellen (zB gleitende Arbeitszeit, Mehrarbeit und Überstun- den gegen Zeitausgleich) ist der Angestellte monatlich über die Differenz zwischen Normalarbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit schriftlich (oder in nachweislich ähnlicher Form) zu informieren. § 19a KOLLEKTIVVERTRAGLICHE MINDESTGRUNDGEHÄLTER FÜR TEILZEITBESCHÄFTIGTE ANGESTELLTE*) (1) Dieser Kollektivvertrag ist eine Ergänzung und Wiederveröffentlichung des Kollektivvertrages vom 1. November 1949. (2) Bestehende, für die Angestellten günstigere Übungen und Vereinbarungen bleiben unberührt. (3) Angestellte, die am 31. Dezember 2000 einen An- spruch auf Zusatzurlaub gemäß § 10 des Rahmenkol- lektivvertrags vom 24. September 1999 haben, be- halten diesen Anspruch so lange, als ihr Dienstverhält- nis zum selben Arbeitgeber dauert. Ab 1. Jänner 2001 können keine neuen Ansprüche auf Zusatzurlaube entstehen. (4) Wenn ein bei In-Kraft-Treten dieses Kollektivver- trages bestehendes Monatsgehalt das in Betracht kommende Mindestgrundgehalt nach § 17 dieses Ver- trages bereits erreicht hat, so kann aus dem In-Kraft- Treten der neuen Mindestgrundgehälter kein An- spruch auf eine Gehaltserhöhung abgeleitet werden. (5) Durch den vorliegenden Kollektivvertrag werden die für die einzelnen Innungen geltenden Gehaltsta- bellen nicht berührt. Wien, am 12. Dezember 2018

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Aufgabe des Telearbeitsplatzes. Der Telearbeitsplatz kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben wer- den. Triftige Gründe auf Seiten des Dienstgebers sind zB Betriebsänderungen im Sinnes des § 109 ArbVG, auf Seiten des Dienstnehmers Änderungen in der Lebens- situation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeit- splatzes entgegenstehen (zB Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Woh- nungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Be- schäftigung Beschäf- tigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortge- setztfortgesetzt. Muster einer Vereinbarung siehe Anhang 2, S. 2829. Um den in den einzelnen Bundesinnungen bestehen- den Sonderverhältnissen Rechnung zu tragen, sind die Bundesinnungen und die diesen entsprechenden gewerkschaftlichen Fachgruppen berechtigt, unter der Führung der Bundessparte Gewerbe und Hand- werk und der Zentrale der Gewerkschaft der Privatan- gestellten Sonderverhandlungen über folgende Ge- genstände zu führen: a) Interpretation der Verwendungsgruppen. b) Fachliche Besonderheiten hinsichtlich branchen- üblicher Sonderentlohnungen oder Sonderbe- günstigungen, soweit sie nicht Ansprüche, welche in diesem Kollektivvertrag behandelt sind, betref- fen. Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschlie- ßenden Organisationen zusammengesetzter Aus- schuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreise der an den Verhandlungen über diesen Kollek- tivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind. § 17 VERWENDUNGSGRUPPEN UND MINDESTGRUNDGEHÄLTER‌ Gehälter und Beispiele der Verwendungsgruppen siehe Ge- haltstabellenGehaltstabellen, Seite 4546. (1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für gleichwertige Tätigkeiten und können durch in einzel- nen Bundesinnungsgruppen übliche Tätigkeitsbe- zeichnungen für die gleiche oder ähnliche Verwen- dungsart ersetzt werden. Derartige zusätzliche Verein- barungen Ver- einbarungen können nicht firmenweise, sondern nur durch die im § 15 genannten zuständigen Organisa- tionen Organisatio- nen abgeschlossen werden. (2) Bei Eintritt und Ausscheiden eines Angestellten während eines Monates ist zur Ermittlung des aliquo- ten Gehaltsteiles das für den betreffenden Monat ge- bührende Bruttomonatsgehalt durch 26 zu dividieren und das Resultat mit der Anzahl der Werktage zu mul- tiplizieren. (3) Alle Angestellten werden nach der Art ihrer vorwie- gend vor- wiegend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungsgrup- pen Verwendungs- gruppen I bis VI eingereiht. Berufserfahrung und höhere hö- here Qualifikation finden in den Biennal-, Triennalsprü- ngen Triennal- sprüngen ihren Niederschlag. (4) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird von der Firmenleitung vorgenommen. Falls in dem be- treffenden Betrieb ein Angestellter als Betriebsrat ge- wählt erscheint, ist die Einreihung unter seiner Mitwir- kung vorzunehmen. Die Einreihung in die Verwen- dungsgruppen, die Anzahl der angerechneten Ver- wendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes sowie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind dem Angestellten mittels Dienstzettel bekannt zu ge- ben. (5) Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der An- zahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe vor- zurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Ver- wendungsgruppenjahre erreicht. (6) Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgrup- pe gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrund- gehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundge- halt des Angestellten darf jedoch jenes Mindestgrund- gehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrü- ckung erreichen würde. (7) Wenn ein Angestellter in einer Verwendungsgrup- pe die Höchstzahl der dort vorgesehenen Verwen- dungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Falle von Leistungssteigerung Leis- tungssteigerung nach weiterer Tätigkeit in der gleichen glei- chen Verwendungsgruppe eine angemessene Ge- haltserhöhung vorgenommen werden. (8) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem Angestellten gebührende monatliche Mindestgrund- gehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwen- dungsgruppenjahre bestimmt. Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in einer bestimmten Verwendungs- gruppe bzw vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektiv- vertrages mit der einer bestimmten Verwendungs- gruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellter ver- bracht hat. Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einem oder ver- schiedenen Dienstgebern verbracht wurden. Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus früheren Dienstverhältnissen bei anderen Dienstge- bern nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchst- ausmaß von 12 Verwendungsgruppenjahren ange- rechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von 2 Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist. Die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse ist dem Ange- stellten auf dem in Abs 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher nicht ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht ein. Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meister- verhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten als Vorar- beiter sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchst- ausmaß von 5 Jahren als Verwendungsgruppenjahre für diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen, in die der Meister zuerst eingestuft wird. Für die Anrech- nung der Vorarbeiterjahre ist der 3. Absatz der Ziff 8 nicht anzuwenden. Die erste Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG im be- stehenden Dienstverhältnis wird bis zum Höchstaus- maß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Dies gilt für Karenzen die ab 1. 1. 2016 oder später be- gonnen haben. Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsge- burten. Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine Beschäftigung vereinbart wird und diese Zeiten als Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden. (Abs 8 idF ab 1. Jänner 2016) (9) (entfällt ab 1. Jänner 2016) (1) Provisionen: Das Mindestgrundgehalt eines Provisionsbeziehers gilt als erreicht, wenn sein Monatsbruttogehalt zuzüg- lich der jahresdurchschnittlichen Provision das Min- destgrundgehalt der entsprechenden Verwendungs- gruppe erreicht. (2) Remunerationen: Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remune- rationen die Höhe von zwei Monatsgehältern über- steigt, gelten die Bestimmungen bezüglich der Min- destgrundgehälter als erfüllt, wenn 1/14 des Jahres- bezuges das Mindestgrundgehalt der entsprechen- den Verwendungsgruppe erreicht. (1) Der Angestellte hat einen Rechtsanspruch auf eine übersichtliche Abrechnung, aus der hervorgeht: a) der Verrechnungsmonat, b) Überstunden, c) allfällige Zulagen, d) Sonderzahlungen, e) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage, f) Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen und Codenummern.

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Samples: Kollektivvertrag

Aufgabe des Telearbeitsplatzes. Der Telearbeitsplatz kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben wer- den. Triftige Gründe auf Seiten des Dienstgebers sind zB Betriebsänderungen im Sinnes Sinne des § 109 ArbVG, auf Seiten des Dienstnehmers Änderungen in der Lebens- situation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeit- splatzes entgegenstehen (zB Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Woh- nungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Be- schäftigung Beschäf- tigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortge- setztfortgesetzt. Muster einer Vereinbarung siehe Anhang 2, S. 28. Um den in den einzelnen Bundesinnungen bestehen- den Sonderverhältnissen Rechnung zu tragen, sind die Bundesinnungen und die diesen entsprechenden gewerkschaftlichen Fachgruppen berechtigt, unter der Führung der Bundessparte Gewerbe und Hand- werk und der Zentrale der Gewerkschaft der Privatan- gestellten Sonderverhandlungen über folgende Ge- genstände zu führen: a) Interpretation der Verwendungsgruppen. b) Fachliche Besonderheiten hinsichtlich branchen- üblicher Sonderentlohnungen oder Sonderbe- günstigungen, soweit sie nicht Ansprüche, welche in diesem Kollektivvertrag behandelt sind, betref- fenSeite 23. Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschlie- ßenden Organisationen zusammengesetzter Aus- schuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreise Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollek- tivvertrag Kollektiv- vertrag Beteiligten zu entnehmen sind. § 17 VERWENDUNGSGRUPPEN UND MINDESTGRUNDGEHÄLTER‌ Gehälter und Beispiele der Verwendungsgruppen Gehälter: siehe Ge- haltstabellen, Gehaltstabellen ab Seite 4527. (1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für gleichwertige Tätigkeiten und können durch in einzel- nen Bundesinnungsgruppen übliche Tätigkeitsbe- zeichnungen Fachverbänden üblichen Tätigkeitsbezeichnun- gen für die gleiche oder ähnliche Verwen- dungsart ersetzt werden. Derartige zusätzliche Verein- barungen können nicht firmenweise, sondern nur durch die im § 15 genannten zuständigen Organisa- tionen abgeschlossen Verwendungsart er- setzt werden. (2) Bei Eintritt und Ausscheiden eines Angestellten während eines Monates ist zur Ermittlung des aliquo- ten Gehaltsteiles das für den betreffenden Monat ge- bührende Bruttomonatsgehalt durch 26 zu dividieren und das Resultat mit der Anzahl der Werktage zu mul- tiplizieren. (3) Alle Angestellten werden nach der Art ihrer vorwie- gend vor- wiegend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungsgrup- pen Verwendungs- gruppen I bis VI eingereiht. Berufserfahrung und höhere hö- here Qualifikation finden in den Biennal-, Triennalsprü- ngen Biennal- und Triennal- sprüngen ihren Niederschlag. (4) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird von der Firmenleitung vorgenommen. Falls in dem be- treffenden Betrieb ein Angestellter als Betriebsrat ge- wählt erscheint, ist die Einreihung unter seiner Mitwir- kung vorzunehmen. Die Einreihung in die Verwen- dungsgruppen, die Anzahl der angerechneten Ver- wendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes sowie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind dem Angestellten mittels Dienstzettel Dienstzettels bekannt zu ge- ben. (5) Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der An- zahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe vor- zurücken Verwendungsgruppenjah- re vorzurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten Ers- ten des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Ver- wendungsgruppenjahre Verwendungsgruppenjahre erreicht. (6) Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgrup- pe gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrund- gehalt nächsthöhere nächst höhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundge- halt des Angestellten darf jedoch jenes Mindestgrund- gehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrü- ckung erreichen würde. (7) Wenn ein Angestellter in einer Verwendungsgrup- pe die Höchstzahl der dort vorgesehenen Verwen- dungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Falle von Leistungssteigerung nach weiterer Tätigkeit in der gleichen Verwendungsgruppe eine angemessene Ge- haltserhöhung vorgenommen werden. (8) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem Angestellten gebührende monatliche Mindestgrund- gehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwen- dungsgruppenjahre bestimmt. Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in einer bestimmten Verwendungs- gruppe bzw vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektiv- vertrages mit der einer bestimmten Verwendungs- gruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellter ver- bracht hat. Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einem oder ver- schiedenen Dienstgebern verbracht wurden. Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus früheren Dienstverhältnissen bei anderen Dienstge- bern nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchst- ausmaß von 12 Verwendungsgruppenjahren ange- rechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von 2 Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist. Die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse ist dem Ange- stellten auf dem in Abs 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher nicht ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht ein. Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meister- verhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten als Vorar- beiter sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchst- ausmaß von 5 Jahren als Verwendungsgruppenjahre für diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen, in die der Meister zuerst eingestuft wird. Für die Anrech- nung der Vorarbeiterjahre ist der 3. Absatz der Ziff 8 nicht anzuwenden. Die erste Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG im be- stehenden Dienstverhältnis wird bis zum Höchstaus- maß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Dies gilt für Karenzen die ab 1. 1. 2016 oder später be- gonnen haben. Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsge- burten. Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine Beschäftigung vereinbart wird und diese Zeiten als Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden. (Abs 8 idF ab 1. Jänner 2016) (9) (entfällt ab 1. Jänner 2016) (1) Provisionen: Das Mindestgrundgehalt eines Provisionsbeziehers gilt als erreicht, wenn sein Monatsbruttogehalt zuzüg- lich der jahresdurchschnittlichen Provision das Min- destgrundgehalt der entsprechenden Verwendungs- gruppe erreicht. (2) Remunerationen: Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remune- rationen die Höhe von zwei Monatsgehältern über- steigt, gelten die Bestimmungen bezüglich der Min- destgrundgehälter als erfüllt, wenn 1/14 des Jahres- bezuges das Mindestgrundgehalt der entsprechen- den Verwendungsgruppe erreicht. (1) Der Angestellte hat einen Rechtsanspruch auf eine übersichtliche Abrechnung, aus der hervorgeht: a) der Verrechnungsmonat, b) Überstunden, c) allfällige Zulagen, d) Sonderzahlungen, e) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage, f) Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen und Codenummern.

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Samples: Kollektivvertrag

Aufgabe des Telearbeitsplatzes. Der Telearbeitsplatz kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben wer- denwerden. Triftige Gründe auf Seiten des Dienstgebers sind zB Betriebsänderungen im Sinnes Sinne des § 109 ArbVG, auf Seiten des Dienstnehmers Änderungen in der Lebens- situationLebenssituation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeit- splatzes Telearbeits-platzes entgegenstehen (zB Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Woh- nungsnutzungsvertrages Wohnungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Be- schäftigung Beschäftigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortge- setzt. Muster einer Vereinbarung siehe Anhang 2, S. 28fortgesetzt. Um den in den einzelnen Bundesinnungen bestehen- den Bundesinnungen/Fachverbänden bestehenden Sonderverhältnissen Rechnung zu tragen, sind die Bundesinnungen Bundesinnungen/Fachverbände und die diesen entsprechenden gewerkschaftlichen Fachgruppen berechtigt, unter der Führung der Bundessparte Gewerbe jeweiligen Sparte und Hand- werk und der Zentrale der Gewerkschaft der Privatan- gestellten Privatangestellten, Sonderverhandlungen über folgende Ge- genstände Gegenstände zu führen: a) Interpretation der Verwendungsgruppen. b) Fachliche Besonderheiten hinsichtlich branchen- üblicher branchenüblicher Sonderentlohnungen oder Sonderbe- günstigungenSonderbegünstigungen, soweit sie nicht Ansprüche, welche in diesem Kollektivvertrag behandelt sind, betref- fenbetreffen. Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschlie- ßenden Organisationen zusammengesetzter Aus- schuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreise der an den Verhandlungen über diesen Kollek- tivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind. § 16 SCHLICHTUNG VON GESAMTSTREITIGKEITEN § 17 VERWENDUNGSGRUPPEN UND MINDESTGRUNDGEHÄLTER‌ Gehälter und Beispiele der Verwendungsgruppen siehe Ge- haltstabellen, Seite 45.MINDESTGRUNDGEHÄLTER (1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für gleichwertige Tätigkeiten und können durch in einzel- nen einzelnen Bundesinnungsgruppen übliche Tätigkeitsbe- zeichnungen Tätigkeitsbezeichnungen für die gleiche oder ähnliche Verwen- dungsart Verwendungsart ersetzt werden. Derartige zusätzliche Verein- barungen Vereinbarungen können nicht firmenweise, sondern nur durch die im § 15 genannten zuständigen Organisa- tionen Organisationen abgeschlossen werden. (2) Bei Eintritt und Ausscheiden eines Angestellten während eines Monates Monats ist zur Ermittlung des aliquo- ten aliquoten Gehaltsteiles das für den betreffenden Monat ge- bührende gebührende Bruttomonatsgehalt durch 26 zu dividieren und das Resultat mit der Anzahl der Werktage zu mul- tiplizierenmultiplizieren. (3) Alle Angestellten werden nach der Art ihrer vorwie- gend vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungsgrup- pen Verwendungsgruppen I bis VI eingereiht. Berufserfahrung und höhere Qualifikation finden in den Biennal-, Triennalsprü- ngen Biennal- und Triennalsprüngen ihren Niederschlag. (4) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird von der Firmenleitung vorgenommen. Falls in dem be- treffenden betreffenden Betrieb ein Angestellter als Betriebsrat ge- wählt gewählt erscheint, ist die Einreihung unter seiner Mitwir- kung Mitwirkung vorzunehmen. Die Einreihung in die Verwen- dungsgruppenVerwendungsgruppen, die Anzahl der angerechneten Ver- wendungsgruppenjahre Verwendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes Gehalts sowie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind dem Angestellten mittels Dienstzettel Dienstzettels bekannt zu ge- bengeben. (5) Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der An- zahl Anzahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe vor- zurücken Verwendungsgruppenjahre vorzurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Ver- wendungsgruppenjahre Verwendungsgruppenjahre erreicht. (6) Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgrup- pe Verwendungsgruppe gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrund- gehalt Mindestgrundgehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundge- halt Mindestgrundgehalt des Angestellten darf jedoch jenes Mindestgrund- gehalt Mindestgrundgehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrü- ckung Zeitvorrückung erreichen würde. (7) Wenn ein Angestellter in einer Verwendungsgrup- pe Verwendungsgruppe die Höchstzahl der dort vorgesehenen Verwen- dungsgruppenjahre Verwendungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Falle Fall von Leistungssteigerung nach weiterer Tätigkeit in der gleichen Verwendungsgruppe eine angemessene Ge- haltserhöhung Gehaltserhöhung vorgenommen werden. (8) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem Angestellten gebührende monatliche Mindestgrund- gehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwen- dungsgruppenjahre bestimmt. Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in einer bestimmten Verwendungs- gruppe bzw vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektiv- vertrages mit der einer bestimmten Verwendungs- gruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellter ver- bracht hat. Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einem oder ver- schiedenen Dienstgebern verbracht wurden. Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus früheren Dienstverhältnissen bei anderen Dienstge- bern nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchst- ausmaß von 12 Verwendungsgruppenjahren ange- rechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von 2 Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist. Die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse ist dem Ange- stellten auf dem in Abs 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher nicht ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht ein. Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meister- verhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten als Vorar- beiter sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchst- ausmaß von 5 Jahren als Verwendungsgruppenjahre für diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen, in die der Meister zuerst eingestuft wird. Für die Anrech- nung der Vorarbeiterjahre ist der 3. Absatz der Ziff 8 nicht anzuwenden. Die erste Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG im be- stehenden Dienstverhältnis wird bis zum Höchstaus- maß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Dies gilt für Karenzen die ab 1. 1. 2016 oder später be- gonnen haben. Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsge- burten. Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine Beschäftigung vereinbart wird und diese Zeiten als Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden. (Abs 8 idF ab 1. Jänner 2016) (9) (entfällt ab 1. Jänner 2016) (1) Provisionen: Das Mindestgrundgehalt eines Provisionsbeziehers gilt als erreicht, wenn sein Monatsbruttogehalt zuzüg- lich der jahresdurchschnittlichen Provision das Min- destgrundgehalt der entsprechenden Verwendungs- gruppe erreicht. (2) Remunerationen: Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remune- rationen die Höhe von zwei Monatsgehältern über- steigt, gelten die Bestimmungen bezüglich der Min- destgrundgehälter als erfüllt, wenn 1/14 des Jahres- bezuges das Mindestgrundgehalt der entsprechen- den Verwendungsgruppe erreicht. (1) Der Angestellte hat einen Rechtsanspruch auf eine übersichtliche Abrechnung, aus der hervorgeht: a) der Verrechnungsmonat, b) Überstunden, c) allfällige Zulagen, d) Sonderzahlungen, e) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage, f) Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen und Codenummern.

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Samples: Kollektivvertrag

Aufgabe des Telearbeitsplatzes. Der Telearbeitsplatz kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben wer- den. Triftige Gründe auf Seiten des Dienstgebers sind zB Betriebsänderungen im Sinnes Sinne des § 109 ArbVG, auf Seiten des Dienstnehmers Änderungen in der Lebens- situation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeit- splatzes entgegenstehen (zB Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Woh- nungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Be- schäftigung Beschäf- tigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortge- setztfortgesetzt. Muster einer Vereinbarung siehe Anhang 2, S. 28. Um den in den einzelnen Bundesinnungen bestehen- den Sonderverhältnissen Rechnung zu tragen, sind die Bundesinnungen und die diesen entsprechenden gewerkschaftlichen Fachgruppen berechtigt, unter der Führung der Bundessparte Gewerbe und Hand- werk und der Zentrale der Gewerkschaft der Privatan- gestellten Sonderverhandlungen über folgende Ge- genstände zu führen: a) Interpretation der Verwendungsgruppen. b) Fachliche Besonderheiten hinsichtlich branchen- üblicher Sonderentlohnungen oder Sonderbe- günstigungen, soweit sie nicht Ansprüche, welche in diesem Kollektivvertrag behandelt sind, betref- fenSeite 23. Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschlie- ßenden Organisationen zusammengesetzter Aus- schuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreise Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollek- tivvertrag Kollektiv- vertrag Beteiligten zu entnehmen sind. § 17 VERWENDUNGSGRUPPEN UND MINDESTGRUNDGEHÄLTER‌ Gehälter und Beispiele der Verwendungsgruppen Gehälter: siehe Ge- haltstabellen, Gehaltstabellen ab Seite 4527. (1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für gleichwertige Tätigkeiten und können durch in einzel- nen Bundesinnungsgruppen übliche Tätigkeitsbe- zeichnungen für die gleiche oder ähnliche Verwen- dungsart ersetzt werden. Derartige zusätzliche Verein- barungen Ver- einbarungen können nicht firmenweise, sondern nur durch die im § 15 genannten zuständigen Organisa- tionen Organisatio- nen, abgeschlossen werden. (2) Bei Eintritt und Ausscheiden eines Angestellten während eines Monates ist zur Ermittlung des aliquo- ten Gehaltsteiles das für den betreffenden Monat ge- bührende Bruttomonatsgehalt durch 26 zu dividieren und das Resultat mit der Anzahl der Werktage zu mul- tiplizieren. (3) Alle Angestellten werden nach der Art ihrer vorwie- gend vor- wiegend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungsgrup- pen Verwendungs- gruppen I bis VI eingereiht. Berufserfahrung und höhere hö- here Qualifikation finden in den Biennal-, Triennalsprü- ngen Biennal- und Triennal- sprüngen ihren Niederschlag. (4) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird von der Firmenleitung vorgenommen. Falls in dem be- treffenden Betrieb ein Angestellter als Betriebsrat ge- wählt erscheint, ist die Einreihung unter seiner Mitwir- kung vorzunehmen. Die Einreihung in die Verwen- dungsgruppen, die Anzahl der angerechneten Ver- wendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes sowie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind dem Angestellten mittels Dienstzettel Dienstzettels bekannt zu ge- ben. (5) Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der An- zahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe vor- zurücken Verwendungsgruppenjah- re vorzurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten Ers- ten des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Ver- wendungsgruppenjahre Verwendungsgruppenjahre erreicht. (6) Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgrup- pe gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrund- gehalt nächsthöhere nächst höhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundge- halt des Angestellten darf jedoch jenes Mindestgrund- gehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrü- ckung erreichen würde. (7) Wenn ein Angestellter in einer Verwendungsgrup- pe die Höchstzahl der dort vorgesehenen Verwen- dungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Falle von Leistungssteigerung nach weiterer Tätigkeit in der gleichen Verwendungsgruppe eine angemessene Ge- haltserhöhung vorgenommen werden. (8) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem Angestellten gebührende monatliche Mindestgrund- gehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwen- dungsgruppenjahre bestimmt. Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in einer bestimmten Verwendungs- gruppe bzw vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektiv- vertrages mit der einer bestimmten Verwendungs- gruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellter ver- bracht hat. Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einem oder ver- schiedenen Dienstgebern verbracht wurden. Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus früheren Dienstverhältnissen bei anderen Dienstge- bern nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchst- ausmaß von 12 Verwendungsgruppenjahren ange- rechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von 2 Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist. Die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse ist dem Ange- stellten auf dem in Abs 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher nicht ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht ein. Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meister- verhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten als Vorar- beiter sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchst- ausmaß von 5 Jahren als Verwendungsgruppenjahre für diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen, in die der Meister zuerst eingestuft wird. Für die Anrech- nung der Vorarbeiterjahre ist der 3. Absatz der Ziff 8 nicht anzuwenden. Die erste Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG im be- stehenden Dienstverhältnis wird bis zum Höchstaus- maß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Dies gilt für Karenzen die ab 1. 1. 2016 oder später be- gonnen haben. Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsge- burten. Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine Beschäftigung vereinbart wird und diese Zeiten als Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden. (Abs 8 idF ab 1. Jänner 2016) (9) (entfällt ab 1. Jänner 2016) (1) Provisionen: Das Mindestgrundgehalt eines Provisionsbeziehers gilt als erreicht, wenn sein Monatsbruttogehalt zuzüg- lich der jahresdurchschnittlichen Provision das Min- destgrundgehalt der entsprechenden Verwendungs- gruppe erreicht. (2) Remunerationen: Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remune- rationen die Höhe von zwei Monatsgehältern über- steigt, gelten die Bestimmungen bezüglich der Min- destgrundgehälter als erfüllt, wenn 1/14 des Jahres- bezuges das Mindestgrundgehalt der entsprechen- den Verwendungsgruppe erreicht. (1) Der Angestellte hat einen Rechtsanspruch auf eine übersichtliche Abrechnung, aus der hervorgeht: a) der Verrechnungsmonat, b) Überstunden, c) allfällige Zulagen, d) Sonderzahlungen, e) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage, f) Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen und Codenummern.

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Samples: Rahmenkollektivvertrag Für Angestellte in Information Und Consulting

Aufgabe des Telearbeitsplatzes. Der Telearbeitsplatz kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben wer- den. Triftige Gründe auf Seiten des Dienstgebers sind zB Betriebsänderungen im Sinnes Sinne des § 109 ArbVG, auf Seiten des Dienstnehmers Änderungen in der Lebens- situation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeit- splatzes Telearbeits- platzes entgegenstehen (zB Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Woh- nungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Be- schäftigung Beschäf- tigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortge- setztfortgesetzt. Muster einer Vereinbarung siehe Anhang 2, S. 28Seite 25. § 15 BUNDESINNUNGSVERHANDLUNGEN bzw FACHVERBANDSVERHANDLUNGEN Um den in den einzelnen Bundesinnungen bestehen- den Bundesinnungen/Fachver- bänden bestehenden Sonderverhältnissen Rechnung zu tragen, sind die Bundesinnungen Bundesinnungen/Fachverbände und die diesen entsprechenden gewerkschaftlichen Fachgruppen berechtigt, unter der Führung der Bundessparte Bun- dessparte Gewerbe und Hand- werk Handwerk und der Zentrale Gewerk- schaft der Gewerkschaft der Privatan- gestellten Privatangestellten, Sonderverhandlungen über folgende Ge- genstände Gegenstände zu führen: a) Interpretation der Verwendungsgruppen. b) Fachliche Besonderheiten hinsichtlich branchen- üblicher Sonderentlohnungen oder Sonderbe- günstigungen, soweit sie nicht Ansprüche, welche in diesem Kollektivvertrag behandelt sind, betref- fen. Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschlie- ßenden Organisationen zusammengesetzter Aus- schuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreise Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollek- tivvertrag Kollektiv- vertrag Beteiligten zu entnehmen sind. § 17 VERWENDUNGSGRUPPEN UND MINDESTGRUNDGEHÄLTER‌ Gehälter und Beispiele der Verwendungsgruppen Gehälter: siehe Ge- haltstabellen, Gehaltstabellen ab Seite 4538. (1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für gleichwertige Tätigkeiten und können durch in einzel- nen Bundesinnungsgruppen übliche Tätigkeitsbe- zeichnungen für die gleiche oder ähnliche Verwen- dungsart ersetzt werden. Derartige zusätzliche Verein- barungen Ver- einbarungen können nicht firmenweise, sondern nur durch die im § 15 genannten zuständigen Organisa- tionen Organisatio- nen abgeschlossen werden. (2) Bei Eintritt und Ausscheiden eines Angestellten während eines Monates Monats ist zur Ermittlung des aliquo- ten aliquoten Gehaltsteiles das für den betreffenden Monat ge- bührende gebüh- rende Bruttomonatsgehalt durch 26 zu dividieren und das Resultat mit der Anzahl der Werktage zu mul- tiplizieren. (3) Alle Angestellten werden nach der Art ihrer vorwie- gend vor- wiegend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungsgrup- pen Verwendungs- gruppen I bis VI eingereiht. Berufserfahrung und höhere hö- here Qualifikation finden in den Biennal-, Triennalsprü- ngen Biennal- und Triennal- sprüngen ihren Niederschlag. (4) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird von der Firmenleitung vorgenommen. Falls in dem be- treffenden Betrieb ein Angestellter als Betriebsrat ge- wählt erscheint, ist die Einreihung unter seiner Mitwir- kung vorzunehmen. Die Einreihung in die Verwen- dungsgruppen, die Anzahl der angerechneten Ver- wendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes sowie Gehalts so- wie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind dem Angestellten mittels Dienstzettel Dienstzettels bekannt zu ge- ben. (5) Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der An- zahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe vor- zurücken Verwendungsgruppenjah- re vorzurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten Ers- ten des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Ver- wendungsgruppenjahre Verwendungsgruppenjahre erreicht. (6) Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgrup- pe gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrund- gehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundge- halt des Angestellten darf jedoch jenes Mindestgrund- gehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrü- ckung erreichen würde. (7) Wenn ein Angestellter in einer Verwendungsgrup- pe die Höchstzahl der dort vorgesehenen Verwen- dungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Falle Fall von Leistungssteigerung Leis- tungssteigerung nach weiterer Tätigkeit in der gleichen glei- chen Verwendungsgruppe eine angemessene Ge- haltserhöhung vorgenommen werden. (8) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem Angestellten gebührende monatliche Mindestgrund- gehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwen- dungsgruppenjahre bestimmt. Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in einer bestimmten Verwendungs- gruppe bzw vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektiv- vertrages mit der einer bestimmten Verwendungs- gruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellter ver- bracht hat. Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einem oder ver- schiedenen Dienstgebern verbracht wurden. Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus früheren Dienstverhältnissen bei anderen Dienstge- bern nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchst- ausmaß von 12 Verwendungsgruppenjahren ange- rechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von 2 Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist. Die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse ist dem Ange- stellten auf dem in Abs 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher nicht ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht ein. Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meister- verhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten als Vorar- beiter sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchst- ausmaß von 5 Jahren als Verwendungsgruppenjahre für diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen, in die der Meister zuerst eingestuft wird. Für die Anrech- nung der Vorarbeiterjahre ist der 3. Absatz der Ziff 8 nicht anzuwenden. Die erste Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG im be- stehenden Dienstverhältnis wird bis zum Höchstaus- maß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Dies gilt für Karenzen die ab 1. 1. 2016 oder später be- gonnen haben. Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsge- burten. Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine Beschäftigung vereinbart wird und diese Zeiten als Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden. (Abs 8 idF ab 1. Jänner 2016) (9) (entfällt ab 1. Jänner 2016) (1) Provisionen: Das Mindestgrundgehalt eines Provisionsbeziehers gilt als erreicht, wenn sein Monatsbruttogehalt zuzüg- lich der jahresdurchschnittlichen Provision das Min- destgrundgehalt der entsprechenden Verwendungs- gruppe erreicht. (2) Remunerationen: Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remune- rationen die Höhe von zwei Monatsgehältern über- steigt, gelten die Bestimmungen bezüglich der Min- destgrundgehälter als erfüllt, wenn 1/14 des Jahres- bezuges das Mindestgrundgehalt der entsprechen- den Verwendungsgruppe erreicht. (1) Der Angestellte hat einen Rechtsanspruch auf eine übersichtliche Abrechnung, aus der hervorgeht: a) der Verrechnungsmonat, b) Überstunden, c) allfällige Zulagen, d) Sonderzahlungen, e) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage, f) Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen und Codenummern.

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Samples: Kollektivvertrag

Aufgabe des Telearbeitsplatzes. Der Telearbeitsplatz kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben wer- denwerden. Triftige Gründe auf Seiten des Dienstgebers sind zB z.B. Betriebsänderungen im Sinnes Sinne des § 109 ArbVG, auf Seiten des Dienstnehmers Änderungen in der Lebens- situationLebenssituation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeit- splatzes Telearbeitsplatzes entgegenstehen (zB z.B. Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Woh- nungsnutzungsvertrages Wohnungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Be- schäftigung Beschäftigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortge- setztfortgesetzt. Muster einer Vereinbarung siehe Anhang 2, S. 28. § 15. Bundesinnungsverhandlungen bzw. Fachverbandsverhandlungen Um den in den einzelnen Bundesinnungen bestehen- den Bundesinnungen/Fachverbänden bestehenden Sonderverhältnissen Rechnung zu tragen, sind die Bundesinnungen Bundesinnungen/Fachverbände und die diesen entsprechenden gewerkschaftlichen Fachgruppen berechtigt, unter der Führung der Bundessparte Gewerbe jeweiligen Sparte und Hand- werk und der Zentrale der Gewerkschaft der Privatan- gestellten Privatangestellten, Sonderverhandlungen über folgende Ge- genstände Gegenstände zu führen: a) Interpretation der Verwendungsgruppen. b) Fachliche Besonderheiten hinsichtlich branchen- üblicher Sonderentlohnungen branchenüblicher Sonderentlohnung oder Sonderbe- günstigungenSonderbegünstigungen, soweit sie nicht Ansprüche, welche in diesem Kollektivvertrag behandelt sind, betref- fenbetreffen. § 16. Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschlie- ßenden vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Aus- schuss Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreise Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollek- tivvertrag Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind. § 17 VERWENDUNGSGRUPPEN UND MINDESTGRUNDGEHÄLTER‌ Gehälter 17. Verwendungsgruppen und Beispiele der Verwendungsgruppen Mindestgrundgehälter Gehälter: siehe Ge- haltstabellen, Seite 45.Gehaltstabellen (1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für gleichwertige Tätigkeiten und können durch in einzel- nen einzelnen Bundesinnungsgruppen übliche Tätigkeitsbe- zeichnungen Tätigkeitsbezeichnungen für die gleiche oder ähnliche Verwen- dungsart Verwendungsart ersetzt werden. Derartige zusätzliche Verein- barungen Vereinbarungen können nicht firmenweise, sondern nur durch die im § 15 genannten zuständigen Organisa- tionen Organisationen, abgeschlossen werden. (2) Bei Eintritt und Ausscheiden eines Angestellten während eines Monates ist zur Ermittlung des aliquo- ten aliquoten Gehaltsteiles das für den betreffenden Monat ge- bührende gebührende Bruttomonatsgehalt durch 26 zu dividieren und das Resultat mit der Anzahl der Werktage zu mul- tiplizierenmultiplizieren. (3) Alle Angestellten werden nach der Art ihrer vorwie- gend vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungsgrup- pen Verwendungsgruppen I bis VI eingereiht. Berufserfahrung und höhere Qualifikation finden in den Biennal-, Triennalsprü- ngen Biennal- und Triennalsprüngen ihren Niederschlag. (4) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird von der Firmenleitung vorgenommen. Falls in dem be- treffenden betreffenden Betrieb ein Angestellter als Betriebsrat ge- wählt gewählt erscheint, ist die Einreihung unter seiner Mitwir- kung Mitwirkung vorzunehmen. Die Einreihung in die Verwen- dungsgruppenVerwendungsgruppen, die Anzahl der angerechneten Ver- wendungsgruppenjahre Verwendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes sowie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind dem Angestellten mittels Dienstzettel Dienstzettels bekannt zu ge- bengeben. (5) Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der An- zahl Anzahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe vor- zurücken Verwendungsgruppenjahre vorzurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Ver- wendungsgruppenjahre Verwendungsgruppenjahre erreicht. (6) Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgrup- pe Verwendungsgruppe gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrund- gehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt nächst höhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundge- halt Mindestgrundgehalt des Angestellten darf jedoch jenes Mindestgrund- gehalt Mindestgrundgehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrü- ckung Zeitvorrückung erreichen würde. (7) Wenn ein Angestellter in einer Verwendungsgrup- pe die Höchstzahl der dort vorgesehenen Verwen- dungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Falle von Leistungssteigerung nach weiterer Tätigkeit in der gleichen Verwendungsgruppe eine angemessene Ge- haltserhöhung vorgenommen werden. (8) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem Angestellten gebührende monatliche Mindestgrund- gehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwen- dungsgruppenjahre bestimmt. Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in einer bestimmten Verwendungs- gruppe bzw vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektiv- vertrages mit der einer bestimmten Verwendungs- gruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellter ver- bracht hat. Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einem oder ver- schiedenen Dienstgebern verbracht wurden. Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus früheren Dienstverhältnissen bei anderen Dienstge- bern nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchst- ausmaß von 12 Verwendungsgruppenjahren ange- rechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von 2 Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist. Die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse ist dem Ange- stellten auf dem in Abs 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher nicht ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht ein. Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meister- verhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten als Vorar- beiter sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchst- ausmaß von 5 Jahren als Verwendungsgruppenjahre für diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen, in die der Meister zuerst eingestuft wird. Für die Anrech- nung der Vorarbeiterjahre ist der 3. Absatz der Ziff 8 nicht anzuwenden. Die erste Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG im be- stehenden Dienstverhältnis wird bis zum Höchstaus- maß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Dies gilt für Karenzen die ab 1. 1. 2016 oder später be- gonnen haben. Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsge- burten. Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine Beschäftigung vereinbart wird und diese Zeiten als Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden. (Abs 8 idF ab 1. Jänner 2016) (9) (entfällt ab 1. Jänner 2016) (1) Provisionen: Das Mindestgrundgehalt eines Provisionsbeziehers gilt als erreicht, wenn sein Monatsbruttogehalt zuzüg- lich der jahresdurchschnittlichen Provision das Min- destgrundgehalt der entsprechenden Verwendungs- gruppe erreicht. (2) Remunerationen: Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remune- rationen die Höhe von zwei Monatsgehältern über- steigt, gelten die Bestimmungen bezüglich der Min- destgrundgehälter als erfüllt, wenn 1/14 des Jahres- bezuges das Mindestgrundgehalt der entsprechen- den Verwendungsgruppe erreicht. (1) Der Angestellte hat einen Rechtsanspruch auf eine übersichtliche Abrechnung, aus der hervorgeht: a) der Verrechnungsmonat, b) Überstunden, c) allfällige Zulagen, d) Sonderzahlungen, e) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage, f) Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen und Codenummern.

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