Common use of Aufgabe des Telearbeitsplatzes Clause in Contracts

Aufgabe des Telearbeitsplatzes. Der Telearbeitsplatz kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben werden. Triftige Gründe auf Seiten des Dienstgebers sind z. B. Betriebsänderungen im Sinne des § 109 ArbVG, auf Seiten des Dienstnehmers Änderungen in der Lebenssituation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeitsplatzes entgegenstehen (z.B. Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Wohnungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Beschäftigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortgesetzt. Muster einer Vereinbarung siehe Anhang 2. § 15. Bundesinnungsverhandlungen bzw. Fachverbandsverhandlungen Um den in den einzelnen Bundesinnungen/Fachverbänden bestehenden Sonderverhältnissen Rechnung zu tragen, sind die Bundesinnungen/Fachverbände und die diesen entsprechenden gewerkschaftlichen Fachgruppen berechtigt, unter der Führung der jeweiligen Sparte und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sonderverhandlungen über folgende Gegenstände zu führen:

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Aufgabe des Telearbeitsplatzes. Der Telearbeitsplatz kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben werdenwer- den. Triftige Gründe auf Seiten des Dienstgebers sind z. B. zB Betriebsänderungen im Sinne Sinnes des § 109 ArbVG, auf Seiten des Dienstnehmers Änderungen in der LebenssituationLebens- situation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeitsplatzes Telearbeit- splatzes entgegenstehen (z.B. zB Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Wohnungsnutzungsvertrages Woh- nungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Beschäftigung Be- schäftigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortgesetztfortge- setzt. Muster einer Vereinbarung siehe Anhang 2, S. 28. § 15. Bundesinnungsverhandlungen bzw. Fachverbandsverhandlungen Um den in den einzelnen Bundesinnungen/Fachverbänden bestehenden Bundesinnungen bestehen- den Sonderverhältnissen Rechnung zu tragen, sind die Bundesinnungen/Fachverbände Bundesinnungen und die diesen entsprechenden gewerkschaftlichen Fachgruppen berechtigt, unter der Führung der jeweiligen Sparte Bundessparte Gewerbe und Hand- werk und der Zentrale der Gewerkschaft der Privatangestellten, Privatan- gestellten Sonderverhandlungen über folgende Gegenstände Ge- genstände zu führen:

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Aufgabe des Telearbeitsplatzes. Der Telearbeitsplatz kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben werdenwer- den. Triftige Gründe auf Seiten des Dienstgebers sind z. B. zB Betriebsänderungen im Sinne des § 109 ArbVG, auf Seiten des Dienstnehmers Änderungen in der LebenssituationLebens- situation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeitsplatzes Telearbeits- platzes entgegenstehen (z.B. zB Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Wohnungsnutzungsvertrages Woh- nungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Beschäftigung Be- schäftigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortgesetztfortge- setzt. Muster einer Vereinbarung siehe Anhang 2, Seite 25. § 15. Bundesinnungsverhandlungen bzw. Fachverbandsverhandlungen 15 BUNDESINNUNGSVERHANDLUNGEN bzw FACHVERBANDSVERHANDLUNGEN Um den in den einzelnen Bundesinnungen/Fachverbänden Fachver- bänden bestehenden Sonderverhältnissen Rechnung zu tragen, sind die Bundesinnungen/Fachverbände und die diesen entsprechenden gewerkschaftlichen Fachgruppen berechtigt, unter der Führung der jeweiligen Sparte Bun- dessparte Gewerbe und Handwerk und der Gewerkschaft Gewerk- schaft der Privatangestellten, Sonderverhandlungen über folgende Gegenstände zu führen:

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Aufgabe des Telearbeitsplatzes. Der Telearbeitsplatz kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben werdenwer- den. Triftige Gründe auf Seiten des Dienstgebers sind z. B. zB Betriebsänderungen im Sinne Sinnes des § 109 ArbVG, auf Seiten des Dienstnehmers Änderungen in der LebenssituationLebens- situation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeitsplatzes Telearbeit- splatzes entgegenstehen (z.B. zB Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Wohnungsnutzungsvertrages Woh- nungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Beschäftigung Beschäf- tigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortgesetzt. Muster einer Vereinbarung siehe Anhang 2, S. 29. § 15. Bundesinnungsverhandlungen bzw. Fachverbandsverhandlungen Um den in den einzelnen Bundesinnungen/Fachverbänden bestehenden Bundesinnungen bestehen- den Sonderverhältnissen Rechnung zu tragen, sind die Bundesinnungen/Fachverbände Bundesinnungen und die diesen entsprechenden gewerkschaftlichen Fachgruppen berechtigt, unter der Führung der jeweiligen Sparte Bundessparte Gewerbe und Hand- werk und der Zentrale der Gewerkschaft der Privatangestellten, Privatan- gestellten Sonderverhandlungen über folgende Gegenstände Ge- genstände zu führen:

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Aufgabe des Telearbeitsplatzes. Der Telearbeitsplatz kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben werden. Triftige Gründe auf Seiten des Dienstgebers sind z. z.B. Betriebsänderungen im Sinne des § 109 ArbVG, auf Seiten des Dienstnehmers Änderungen in der Lebenssituation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeitsplatzes entgegenstehen (z.B. Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Wohnungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Beschäftigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortgesetzt. Muster einer Vereinbarung siehe Anhang 2. § 15. Bundesinnungsverhandlungen bzw. Fachverbandsverhandlungen Um den in den einzelnen Bundesinnungen/Fachverbänden bestehenden Sonderverhältnissen Rechnung zu tragen, sind die Bundesinnungen/Fachverbände und die diesen entsprechenden gewerkschaftlichen Fachgruppen berechtigt, unter der Führung der jeweiligen Sparte und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sonderverhandlungen über folgende Gegenstände zu führen:

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Aufgabe des Telearbeitsplatzes. Der Telearbeitsplatz kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben werdenwer- den. Triftige Gründe auf Seiten des Dienstgebers sind z. B. zB Betriebsänderungen im Sinne des § 109 ArbVG, auf Seiten des Dienstnehmers Änderungen in der LebenssituationLebens- situation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeitsplatzes Telearbeits- platzes entgegenstehen (z.B. zB Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Wohnungsnutzungsvertrages Woh- nungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Beschäftigung Beschäf- tigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortgesetzt. Muster einer Vereinbarung siehe Anhang 2, Seite 25. § 15. Bundesinnungsverhandlungen bzw. Fachverbandsverhandlungen 15 BUNDESINNUNGSVERHANDLUNGEN bzw FACHVERBANDSVERHANDLUNGEN Um den in den einzelnen Bundesinnungen/Fachverbänden Fachver- bänden bestehenden Sonderverhältnissen Rechnung zu tragen, sind die Bundesinnungen/Fachverbände und die diesen entsprechenden gewerkschaftlichen Fachgruppen berechtigt, unter der Führung der jeweiligen Sparte Bun- dessparte Gewerbe und Handwerk und der Gewerkschaft Gewerk- schaft der Privatangestellten, Sonderverhandlungen über folgende Gegenstände zu führen:

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Aufgabe des Telearbeitsplatzes. Der Telearbeitsplatz kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben werdenwer- den. Triftige Gründe auf Seiten des Dienstgebers sind z. B. zB Betriebsänderungen im Sinne des § 109 ArbVG, auf Seiten des Dienstnehmers Änderungen in der LebenssituationLebens- situation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeitsplatzes Telearbeit- splatzes entgegenstehen (z.B. zB Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Wohnungsnutzungsvertrages Woh- nungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Beschäftigung Be- schäftigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortgesetztfortge- setzt. Muster einer Vereinbarung siehe Anhang 2, Seite 21. § 15Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschlie- ßenden Organisationen zusammengesetzter Aus- schuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollek- tivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind. Bundesinnungsverhandlungen bzw. Fachverbandsverhandlungen Um den in den einzelnen Bundesinnungen/Fachverbänden bestehenden Sonderverhältnissen Rechnung zu tragen, sind die Bundesinnungen/Fachverbände und die diesen entsprechenden gewerkschaftlichen Fachgruppen berechtigt, unter der Führung der jeweiligen Sparte und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sonderverhandlungen über folgende Gegenstände zu führen:Gehälter: siehe Gehaltstabellen ab Seite 25.

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Aufgabe des Telearbeitsplatzes. Der Telearbeitsplatz kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben werdenwer- den. Triftige Gründe auf Seiten des Dienstgebers sind z. B. zB Betriebsänderungen im Sinne des § 109 ArbVG, auf Seiten des Dienstnehmers Änderungen in der LebenssituationLebens- situation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeitsplatzes Telearbeits- platzes entgegenstehen (z.B. zB Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Wohnungsnutzungsvertrages Woh- nungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Beschäftigung Beschäf- tigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortgesetzt. Muster einer Vereinbarung siehe Anhang 2, Seite 25. § 15. Bundesinnungsverhandlungen bzw. Fachverbandsverhandlungen Um den in den einzelnen Bundesinnungen/Fachverbänden Fachver- bänden bestehenden Sonderverhältnissen Rechnung zu tragen, sind die Bundesinnungen/Fachverbände und die diesen entsprechenden gewerkschaftlichen Fachgruppen berechtigt, unter der Führung der jeweiligen jewei- ligen Sparte und der Gewerkschaft der PrivatangestelltenPrivatange- stellten, Sonderverhandlungen über folgende Gegenstände Gegen- stände zu führen:

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