ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG Musterklauseln

ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG. Bei Abschluss dieser Vereinbarung für überlassene Arbeitskräfte gilt zusätzlich: Der/Die BeschäftigerIn hat gleichfalls zu erklären, dass er/sie bereit ist, im Betrieb Betriebs­kontrollen darüber vornehmen zu lassen, ob die in der Vereinbarung festgelegten Bedin­gungen eingehalten werden. Der/Die ÜberlasserIn (ArbeitgeberIn) ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand aufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsvereinbarung an den Beschäftigerbetrieb (Abschnitt I) überlassen war (Behaltepflicht). Überlassene Arbeitskräfte sind von dem/der BeschäftigerIn innerhalb eines Betriebsteiles tunlichst im gleichen zeitlichen Ausmaß zu beschäftigen wie vergleichbare Stammarbeits­kräfte. Ab Ende der Kurzarbeit ist auch während der Behaltefrist der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften möglich. Eine Kombination von Kurzarbeit und anderweitiger Überlassung ist im selben Zeitraum nicht möglich, dh alle an den/die BeschäftigerIn überlassenen ArbeitnehmerInnen, für die Kurzarbeit vereinbart wurde, dürfen keinesfalls in anderen Beschäftigerbetrieben (auch nicht stundenweise) beschäftigt werden. Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des Arbeitnehmers / der Arbeit­nehmerin mit dem Betriebsrat des Überlasserbetriebes oder der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.
ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG. Bei Abschluss dieser Vereinbarung für überlassene Arbeitskräfte gilt zusätzlich: Der/Die BeschäftigerIn hat gleichfalls zu erklären, dass er/sie bereit ist, im Betrieb Betriebskontrollen darüber vornehmen zu lassen, ob die in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen eingehalten werden. Der/Die ÜberlasserIn (AG) ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand aufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsvereinbarung an den Beschäftigerbetrieb (I/1) überlassen war (Behaltepflicht). Der/Die BeschäftigerIn verpflichtet sich: - Für die Dauer der Kurzarbeit (ggf. streichen), - sowie für die Dauer der ggf anschließenden Behaltepflicht danach (ggf. streichen), die überlassenen Arbeitskräfte im gleichen zeitlichen Ausmass zu beschäftigen, wie vergleichbare Stammarbeitskräfte. Ab Ende der Kurzarbeit ist auch während der Behaltefrist der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften möglich. Eine Kombination von Kurzarbeit und anderweitiger Überlassung ist im selben Zeitraum nicht möglich, d.h., dass alle an den/die BeschäftigerIn überlassenen ArbeitnehmerInnen, für die Kurzarbeit vereinbart wurde, keinesfalls in anderen Beschäftigerbetrieben (auch nicht stundenweise) beschäftigt werden dürfen. Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäf- tigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des/der Arbeitnehmers/in mit dem/der zuständigen Betriebsratsvorsitzenden des Überlassers oder der Gewerkschaft über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.
ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG. Die Kollektivvertragsparteien erklären, dass die Flexibilität durch Arbeitskräfteüberlassung für die Unternehmen der Elektro- und Elektronikindustrie große Bedeutung hat und dabei geltendes Recht jedenfalls einzuhalten ist. Aus diesem Grund wirken sie auf die Unternehmen dahingehend ein, Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abzuschließen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Bestimmungen des AÜG sowie die sonstigen kollektivvertraglichen und gesetzlichen Vorschriften einhalten. Unternehmen, die einen Rechtsverstoß eines Arbeitskräfteüberlassers wahrnehmen, sollen diesen auffordern, sich rechtskonform zu verhalten. Kommt der Arbeitskräfteüberlasser die- ser Aufforderung nicht nach, soll der Überlassungsvertrag aufgelöst werden. Nehmen die Kollektivvertragsparteien einen Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvor- schriften wahr, werden die Kollektivvertragsparteien den Sachverhalt nach Möglichkeit prü- fen, bewerten und nötigenfalls gemeinsam auf die Unternehmen einwirken, dass ein rechts- konformer Zustand hergestellt wird. [KVAngEEI:] Die Kollektivvertragsparteien betrachten Pauschalentlohnungsvereinbarungen (All-in-Ver- einbarungen) prinzipiell als sinnvolles Element der Vertragsgestaltung. Durch den Abschluss von Pauschalentlohnungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen) dürfen gesetzliche oder kollektivvertragliche Ansprüche nicht geschmälert werden. Bei Pauschalentlohnungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen) ist die tatsächlich erfor- derliche und geleistete Mehrarbeit ausreichend zu berücksichtigen. Über das Gehalt hinaus gehende sonstige überkollektivvertragliche Bezüge und eine allfällige Berücksichtigung bei den Sonderzahlungen sind anrechenbar. Bei der Gesamtwürdigung der Umstände im Einzelfall ist das Ausmaß der faktischen Gestaltungsmöglichkeit der Angestellten hinsichtlich der Lage und des Ausmaßes der Arbeitsleistung zu berücksichtigen. Aufgrund des § 12a ARG wird für … von … bis … Sonntags- und Feiertagsarbeit zugelas- sen, sofern eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht und zumindest die Verteilung der Arbeitszeit (Schichtplan), eine Zulage für Wochenendarbeit und die Beschäftigung von Leih- arbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern regelt. Dabei muss die Samstags- und Sonntags- arbeit grundsätzlich gleichmäßig auf alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer aufgeteilt werden (insbesondere sind „stehende Wochenendschichten“ unzulässig). Diese Betriebs- vereinbarung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Kollektivvertrags...
ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG. Die Kollektivvertragsparteien erklären, dass die Flexi- bilität durch Arbeitskräfteüberlassung für die Unter- nehmen der Elektro- und Elektronikindustrie große Bedeutung hat und dabei geltendes Recht jedenfalls einzuhalten ist. Aus diesem Grund wirken sie auf die Unternehmen da- hingehend ein, Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlas- sern abzuschließen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Bestimmungen des AÜG sowie die sonstigen kollektivvertraglichen und gesetzlichen Vor- schriften einhalten. Unternehmen, die einen Rechtsverstoß eines Arbeits- kräfteüberlassers wahrnehmen, sollen diesen auffor- dern, sich rechtskonform zu verhalten. Kommt der Arbeitskräfteüberlasser dieser Aufforderung nicht nach, soll der Überlassungsvertrag aufgelöst werden. Nehmen die Kollektivvertragsparteien einen Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften wahr, werden die Kollektivvertragsparteien den Sachverhalt nach Möglichkeit prüfen, bewerten und nötigenfalls gemeinsam auf die Unternehmen einwirken, dass ein rechtskonformer Zustand hergestellt wird.
ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG. Leistungsgegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern. Der Überlasser schuldet hierbei weder die Erbringung konkreter Leistungen noch einen Erfolg. Die Y3 beschäftigt im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung Arbeitnehmer zur Überlassung an Dritte und übernimmt die Bereitstellung von Arbeitnehmern an den Beschäftiger. Die Überlassung erfolgt aufgrund dieser AGB und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG). Es gelten die jeweils aktuell anzuwendenden Kollektivverträge.
ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG. Gegenstand des Überlassungsvertrages ist die befristete oder unbefristete Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht jedoch die Erbringung bestimmter Leistungen. Der Überlasser schuldet keinen wie immer gearteten Erfolg. Die Arbeitskraft steht zum Beschäftiger in keinem Vertragsverhältnis. Zwischen Arbeitskraft und Überlasser wurde ein Dienstvertrag abgeschlossen. Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes, Qualifikation der Arbeitskraft und Einsatzort ergeben sich aus dem Überlassungsvertrag. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers. Der Beschäftiger darf die überlassene Arbeitskraft nur entsprechend der vereinbarten Qualifikation und dem vereinbarten Tätigkeitsgebiet heranziehen. Die Subüberlassung durch den Beschäftiger ist untersagt.
ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG. Das AÜG gilt grundsätzlich für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeits- leistung an Dritte überlassen werden.31 Im Sinne der Begriffsbestimmungen des AÜG ist Arbeitskräfteüberlassung die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeits- leistung an Dritte.32 Charakteristisch für die Arbeitskräfteüberlassung ist, dass die Arbeitskraft ihre Arbeits- leistung nicht im Betrieb ihres Arbeitgebers, sondern in Unterordnung unter dessen Weisungsbefugnis im Betrieb des Beschäftigers erbringt.33 Arbeitskräfteüberlassung setzt daher ein dreipersonales Verhältnis voraus und liegt zu- sammengefasst dann vor, wenn ein Betriebsinhaber (der Beschäftiger) in seinem Be- trieb für betriebseigene Aufgaben Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen (die Arbeitskräfte) einsetzt, die sich zu dieser Arbeitsleistung einem anderen (dem Überlasser) gegenüber vertraglich verpflichtet haben.34
ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG. Bei Abschluss dieser Vereinbarung für überlassene Arbeitskräfte gilt zusätzlich: Der/Die BeschäftigerIn hat gleichfalls zu erklären, dass er/sie bereit ist, im Betrieb Betriebskontrollen darüber vornehmen zu lassen, ob die in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen eingehalten werden. Der/Die ÜberlasserIn (AG) ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand aufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsvereinbarung an den Beschäftigerbetrieb (I/1) überlassen war (Behaltepflicht). Der/Die BeschäftigerIn verpflichtet sich: Für die Dauer der Kurzarbeit (ggf. streichen), sowie für die Dauer der ggf anschließenden Behaltepflicht danach (ggf. streichen), die überlassenen Arbeitskräfte im gleichen zeitlichen Ausmass zu beschäftigen, wie vergleichbare Stammarbeitskräfte. Ab Ende der Kurzarbeit ist auch während der Behaltefrist der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften möglich. Eine Kombination von Kurzarbeit und anderweitiger Überlassung ist im selben Zeitraum nicht möglich, d.h., dass alle an den/die BeschäftigerIn überlassenen ArbeitnehmerInnen, für die Kurzarbeit vereinbart wurde, keinesfalls in anderen Beschäftigerbetrieben (auch nicht stundenweise) beschäftigt werden dürfen. Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäf-tigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des/der Arbeitnehmers/in mit der zuständigen Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Beilage: Wirtschaftliche Begründung Für die Betriebsleitung: __________________________ __________________________ (Datum) Für die Betriebsleitung: __________________________ __________________________ (Datum) Der/Die Bundesvorsitzende: Der/Die BundessekretärIn: ___________________________________ ___________________________________ ___________________________________ Datum ___________________________________ Datum Der/Die Vorsitzende: Für die Bundesgeschäftsführung: ___________________________________ ___________________________________ ___________________________________ Datum ___________________________________ Datum Fachverband/Fachgruppe (Innung, Gremium) ……………… Der Obmann/Die Obfrau: Der/Die GeschäftsführerIn: ___________________________________ ___________________________________ ___________________________________ Datum ___________________________________ Datum ArbeitnehmerInnen Anzahl der in Summe unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen: …… Name Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum U...
ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG. Die Auftragnehmerin beschäftigt Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte und übernimmt in eigener und selbstständiger Organisation die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Auftraggeber, wobei die Überlassung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), erfolgt.
ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG. Der Überlasser beschäftigt ZAK zur Überlassung an Dritte und übernimmt die Bereitstellung von ZAK an den Beschäftiger. Der Überlasser schuldet weder die Erbringung bestimmter Leistungen noch einen Erfolg. Die Überlassung erfolgt aufgrund dieser AGB. Es gelten insbesondere die Bestimmungen des AÜG, soweit sachlich auf die Leistungen vom Überlasser anwendbar, sowie die anzuwendenden Kollektivverträge. Der Überlasser ist berechtigt, in Vertragsunterlagen namentlich angeführte oder überlassene ZAK jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.