Aufgaben und Befugnisse des Verwalters Musterklauseln

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters. Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus der Teilungserklärung/dem Teilungsvertrag jeweils in Verbindung mit der Gemeinschaftsordnung und dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), soweit dieser Vertrag nicht nachfolgend wirksam etwas Anderes bestimmt. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. Der Verwalter ist zu den nachfolgend aufgeführten Grundleistungen und Besonderen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Dabei hat er Weisungen zu befolgen, die ihm die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss erteilt; liegen Weisungen nicht vor, so ist er verpflichtet, die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung zu beachten. Soweit im Einzelfall die Verpflichtung des Verwalters einen Beschluss der Wohnungseigentümer voraussetzt, ist dies nachfolgend im jeweiligen Einzelfall durch B (= Beschluss) gekennzeichnet. Werden dem Verwalter weitere, in diesem Vertrag nicht genannte Aufgaben übertragen, so bedarf dies eines Beschlusses der Wohnungseigentümer und der Zustimmung durch den Verwalter. Ist die Vergütung nicht abweichend im Beschluss geregelt, so wird die diesbezügliche Tätigkeit des Verwalters nach Aufwand gem. Ziff. VII 2. vergütet.
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters. 4 Grundsätze
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters. Die Naunhofer Wohnbau GmbH hat die Aufgabe die Wohnungen der …. zu verwalten. Der Verwalter ist für nachfolgende Tätigkeiten verantwortlich: - Verwaltung der Mietsicherheiten ( Kautionen ) - Vergabe von Hausmeistertätigkeiten - Laufender Zahlungsverkehr - Abschluss von Wartungs-, Lieferanten- und Dienstleistungsverträgen im Namen der Eigentümer und nur mit Zustimmung der Eigentümer - Mietverträge werden vom Verwalter im Namen der Eigentümer unterschrieben, der Eigentümer erhält eine Kopie - Vergabe von Reparaturleistungen nur mit Zustimmung des Eigentümers - die Abwicklung gekündigter Mietverhältnisse, insbes. Abnahme und die Nebenkostenabrechnung - Überwachung der Mietzahlungen - Laufende Erstellung der Betriebskostenabrechnung und deren Überwachung - Mahnung bei Zahlungsverzug - Erledigung des Schriftverkehrs mit den Mietern in einem üblichen Umfang - Monatliche Abrechnung der Mieten an den Eigentümer - Wohnungsvergabe ( Wohnungsbesichtigung /Übergabe ) - Führung Hauskonto - Wohnungsbesichtigungen bei Meldung von Mängeln durch die Mieter Die Erhebung der Mieten und Betriebskosten sowie Nebenkosten erfolgt durch die Naunhofer Wohnbau GmbH im Namen und auf Rechnung der GbR. Der Eigentümer ist jederzeit berechtigt, Einsicht in die Unterlagen und Akten des Verwalters zu nehmen.
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters. Der Verwalter hat im Rahmen der Verwaltung alle Aufgaben durchzuführen, die zu einer ordnungsgemäßen Abwicklung notwendig sind. Insbesondere hat er:
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters a) Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus den§§ 20 - 28 des Wohnungseigentumsgesetzes den Bestimmungen des§ 675 BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung vl Bund�sfarhvcrband drr XX B lmmobilicnvtrwalf<r <.V. Leistungskatalog / Mehrleistungen Mehrleistungen werden berechnet für:
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters. Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters richten sich nach diesem Vertrag, der Teilungserklä- rung (§ 8 WEG) mit Gemeinschaftsordnung* / dem Teilungsvertrag (§ 3 WEG) mit Gemeinschafts- ordnung*, den dem Verwalter gegenüber bekannt gegebenen Vereinbarungen sowie den Be- schlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft, dem Wohnungseigentumsgesetz und ergän- zend nach den Bestimmungen über den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB).
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters a) Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus - den §§ 20 - 28 des Wohnungseigentumsgesetzes - den Bestimmungen des § 675 BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung - der Teilungserklärung - den gültigen Beschlüssen und Vereinbarungen mit den Eigentümern - diesem Verwaltervertrag - aus rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen b) Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet - die Beschlüsse der Eigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen; - die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, gegebenenfalls mehrere Kostenvoranschläge einzuholen, den Umfang der Maßnahmen mit dem Verwaltungsbeirat abzustimmen, die entsprechenden Beschlüsse durch die Eigentümer einzuholen, die entsprechenden Aufträge zu vergeben, die Durchführung zu überwachen und in Verbindung mit dem Verwaltungsbeirat abzunehmen; - in dringenden Fällen zur sonstigen Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen; - gemeinschaftliche Gelder zu verwalten. c) Der Verwalter ist berechtigt, im eigenen Namen - Lasten und Kostenbeiträge anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Eigentümer handelt; - alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen; - Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Eigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind; - Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind; - Der Verwalter kann des Weiteren, insbesondere unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB: 1) Rechte der Wohnungseigentümer gegenüber Dritten regeln und wahrnehmen oder Ansprüche Dritter gegen die Gemeinschaft abwehren;
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters. Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters richten sich nach diesem Vertrag, der Teilungserklärung ( § 8 WEG/ dem Teilungsvertrag § 3 WEG), dem Wohnungseigentumsgesetz und ergänzend nach den Bestimmungen über den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag ( § 675 BGB). Der Verwalter ist insbesondere berechtigt und verpflichtet,

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  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

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  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.