Erforderliche Maßnahmen. Die Vertragspartner haben alle geeigneten Vorkehrungen zum Schutz und zur gesicherten Verwahrung aller Informationen, Tatsachen und Daten im Sinne des Punktes 13.1 dieses Vertrages, sowie auch hinsichtlich der ihnen im Zusammenhang mit der Erfüllung und Abwicklung dieses Vertrages bekanntgewordenen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des anderen Vertragspartners zu treffen. Die Vertragspartner haben ihre mit vertragsgegenständlichen Aufgaben befassten Mitarbeiter in geeigneter und nachweislicher Form zur Geheimhaltung zu verpflichten und diese auch auf die sich aus den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Pflichten aufmerksam zu machen (Datengeheimnis; § 15 Datenschutzgesetz 2000). Die Vertragspartner verpflichten sich für den Fall, dass sie sich in vertragskonformer Weise zur Erbringung einer in diesem Vertrag geregelten Leistung anderer Personen bedienen, die Geheimhaltungspflicht auch allen von ihnen zur Leistungserbringung herangezogenen Personen zu überbinden.
Erforderliche Maßnahmen. A1 und der Etherlinkvertragspartner haben alle geeigneten Vorkehrungen zum Schutz und zur gesicherten Verwahrung aller Daten und Informationen im Sinne des Punktes 19 dieses Vertrags sowie auch hinsichtlich der ihnen im Zusammenhang mit der Erfüllung und Abwicklung der aus diesem Vertrag bekannt gewordenen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen zu treffen. A1 und der Etherlinkvertragspartner haben befasste Mitarbeiter in geeigneter und nachweislicher Form zur Geheimhaltung zu verpflichten und diese auch auf die sich aus den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Pflichten aufmerksam zu machen. A1 und der Etherlinkvertragspartner verpflichten sich für den Fall, dass sie sich in vereinbarungskonformer Weise zur Erbringung einer vertraglichen Leistung Dritter bedienen, die Geheimhaltungspflicht auch diesen zu überbinden.
Erforderliche Maßnahmen. A1 und der ISP/VoB-only Vertragspartner haben alle geeigneten Vorkehrungen zum Schutz und zur gesicherten Verwahrung aller Daten und Informationen im Sinne des Umfanges der Geheimhaltung, sowie auch hinsichtlich der ihnen im Zusammenhang mit der Erfüllung und Abwicklung der aus diesem Vertrag bekannt gewordenen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen zu treffen. A1 und der ISP/VoB-only Vertragspartner haben befasste Mitarbeiter in geeigneter und nachweislicher Form zur Geheimhaltung zu verpflichten und diese auch auf die sich aus den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Pflichten aufmerksam zu machen. A1 und der ISP/VoB-only Vertragspartner versichern einander, sich für den Fall, dass sie sich in vereinbarungskonformer Weise zur Erbringung einer vertraglichen Leistung Dritter bedienen, die Geheimhaltungspflicht auch diesen zu überbinden.
Erforderliche Maßnahmen. Die Parteien haben alle geeigneten Vorkehrungen zum Schutz und zur gesicherten Verwahrung aller Informationen, Tatsachen und Daten im Sinne des Punktes 12.1, sowie auch hinsichtlich der ihnen im Zusammenhang mit der Erfüllung und Abwicklung dieses Vertrags bekannt gewordenen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei zu treffen. Die Parteien haben ihre mit zusammenschaltungsbezogenen Aufgaben befassten Mitarbeiter in geeigneter und nachweislicher Form zur Geheimhaltung zu verpflichten und diese auch auf die sich aus den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Pflichten aufmerksam zu machen (Datengeheimnis; § 15 DSG 2000). Die Parteien verpflichten sich für den Fall, dass sie sich in vertragskonformer Weise zur Erbringung einer Leistung gemäß diesem Vertrag anderer Personen bedienen, die Geheimhaltungspflicht auch allen von ihnen zur Leistungserbringung herangezogenen Personen zu überbinden.
Erforderliche Maßnahmen. A1 und der Glasfaservertragspartner haben alle geeigneten Vorkehrungen zum Schutz und zur gesicherten Verwahrung aller Daten und Informationen im Sinne des Punktes 18 dieses Vertrages sowie auch hinsichtlich der ihnen im Zusammenhang mit der Erfüllung Allgemeiner Teil und Abwicklung der aus diesem Vertrag bekannt gewordenen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen zu treffen. A1 und der Glasfaservertragspartner haben befasste Mitarbeiter in geeigneter und nachweislicher Form zur Geheimhaltung zu verpflichten und diese auch auf die sich aus den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Pflichten aufmerksam zu machen. A1 und der Glasfaservertragspartner verpflichten sich für den Fall, dass sie sich in vertragskonformer Weise zur Erbringung einer vertraglichen Leistung Dritter bedienen, die Geheimhaltungspflicht auch diesen zu überbinden.