Instandhaltung und Instandsetzung Musterklauseln

Instandhaltung und Instandsetzung. Instandhaltung und Instandsetzung in dringenden Fällen Die Verwalterin leitet die im Rahmen ordnungsgemäßer Instandhaltung und Instandsetzung des Ge- meinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen ein, holt ggf. mehrere Kostenvoranschläge ein und stimmt den Umfang der Maßnahmen mit dem Beirat ab. Sie vergibt in dringenden Fällen gemäß § 27 Abs.1 Ziffer 3 WEG Aufträge im Namen und für Rechnung der Eigentümergemeinschaft, überwacht die Arbeiten und nimmt diese ab. Bei versicherten Schäden am Gemeinschaftseigentum übernimmt sie die Schadensmeldung an die Versicherung • Instandhaltungsmaßnahmen aufgrund Beschlussfassung Bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, welche nicht unter die vorgenannte Regelung fallen, vergibt die Verwalterin die Aufträge entsprechend den von der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüssen. Die Verwalterin kann im Rahmen der Beschlussdurchführung sachkundige Personen (Ar- chitekten bzw. Ingenieure) hinzuziehen, soweit dies für die Bewertung und Überwachung größerer In- standsetzungsarbeiten erforderlich ist. Entstehende Kosten gehen zulasten der Gemeinschaft.
Instandhaltung und Instandsetzung. Sind Produkt- und Serviceschulungen der klinikinternen Medizintechniker nicht Vertragsbestandteil, so ist zeitnah ein Angebot abzugeben, mit Art, Umfang, Dauer und Kosten der Maßnahmen. Die Übergabe von aktuellen Servicehandbüchern und Prüfanweisungen bzw. Prüfchecklisten für das interne Instandhaltungspersonal ist obligatorisch und erfolgt zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Die Unterlagen sollten in deutscher Sprache und elektronischer Form übergeben werden. Bei sicherheits- relevanten Prüfvorgaben muss zwingend ein Prüfintervall übermittelt werden, welches bei der Inbetrieb- nahme mit der TA Medizintechnik abgestimmt und im Inbetriebnahmeprotokoll vermerkt wird. Im Rahmen von externen Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind die Ergebnisprotokolle, im Original, per Mail unverzüglich an die TA Medizintechnik zu senden: xxxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxx-xxxxxxxx.xx
Instandhaltung und Instandsetzung. Der LN hat das Leasingobjekt auf eigene Kosten selbst oder durch Beauftragung eines geeigneten Dritten in ordnungsgemäßem und funktionstüchtigem Zustand zu halten. Notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten am Leasingobjekt sind auf eigene Kosten unverzüglich von ihm durchzuführen. Soweit Instandhaltungs- oder Instand- setzungsarbeiten aufgrund eines schon im Zeitpunkt der Übernahme des Leasingobjekts vorhandenen Mangels notwendig sind, hat der LN anstatt der notwendigen Arbeiten die ihm nach Ziffer I.8 zustehenden Ansprüche geltend zu machen.
Instandhaltung und Instandsetzung. 3.1 Der Vermieter hält das Mietobjekt am in der ÜB angegebenen Standort betriebsfähig und übernimmt die Kosten für die bei ordnungsgemäßem Gebrauch bei einem Mangel erforderliche Instandhaltung und -setzung. Zur Instandhaltung und Instandsetzung gehören insbesondere folgende Leistungen:
Instandhaltung und Instandsetzung. Diese Position umfasst die Kosten für die laufende Pflege, Wartung und Betreuung von bauten, Betriebsanlagen, Maschinen, Fahrzeugen, Werkzeugen und dgl., um sie benut- zungsfähig zu halten. Instandsetzung kommt infrage, wenn ein solches Gut durch einen Schaden oder eine sonstige Gefährdung der Leistungsfähigkeit nicht mehr voll betriebsfähig ist.
Instandhaltung und Instandsetzung. Es besteht das Risiko, dass die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung nicht in ausreichender Höhe kalkuliert wurden, dass die Mieter den Instandhaltungs- und Instandsetzungspflich- ten nicht in dem vertraglich vereinbarten Umfang nachkommen oder dass zukünftige gesetzliche Regelungen (z. B. zu Brand- schutzbestimmungen), technischer Fortschritt oder Markt- veränderungen Modernisierungsmaßnahmen notwendig machen, deren Kosten nicht auf die Mieter umlegbar sind. In der Folge hat die Investmentgesellschaft die Maßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen. Sofern der Investmentgesellschaft die zur Zahlung der vorgenannten Kosten benötigte Liquidität fehlt, muss sie hierfür zusätzliches Eigen- oder Fremdkapital aufnehmen.
Instandhaltung und Instandsetzung. 1. Der Bund sowie das Land Niederösterreich verpflichten sich, zur Instandhaltung und zur Instandsetzung des Palais Kaunitz-Wittgenstein jeweils 0,5% der Errichtungskosten p.a., das sind jeweils EUR 54.400,- p.a. pro Vertragspartner, in eine Instandhaltungsrücklage einzuzahlen, aus welcher Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen beglichen werden. Die erste Zahlung ist an jenem Monatsletzten fällig, welcher der Übernahme des Objektes durch die IACA folgt; die weiteren Zahlungen jeweils 1 Jahr darauf.
Instandhaltung und Instandsetzung. 8.1. Instandhaltungsmaßnahmen nach diesen Bestimmungen sind erforderliche sicher- heitstechnische Kontrollen und Wartungen, insbesondere nach Herstellervorgaben. Instandsetzungsmaßnahmen sind notwendige Reparaturen.
Instandhaltung und Instandsetzung. Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen.
Instandhaltung und Instandsetzung. 2.1 Der Vermieter hält bei Miete-All-In und All-In Preis pro Seite Verträgen das Mietobjekt am in der ÜB angegebenen Standort betriebsfähig. Er übernimmt die Kosten für die bei ordnungsgemäßem Gebrauch bei einem Mangel erforderliche Instandhaltung und -setzung, nebst der Belieferung mit Verbrauchsmaterial. Zur Instandhaltung und Instandsetzung gehören insbesondere folgende Leistungen: