Instandhaltung und Instandsetzung. Instandhaltung und Instandsetzung in dringenden Fällen Die Verwalterin leitet die im Rahmen ordnungsgemäßer Instandhaltung und Instandsetzung des Ge- meinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen ein, holt ggf. mehrere Kostenvoranschläge ein und stimmt den Umfang der Maßnahmen mit dem Beirat ab. Sie vergibt in dringenden Fällen gemäß § 27 Abs.1 Ziffer 3 WEG Aufträge im Namen und für Rechnung der Eigentümergemeinschaft, überwacht die Arbeiten und nimmt diese ab. Bei versicherten Schäden am Gemeinschaftseigentum übernimmt sie die Schadensmeldung an die Versicherung • Instandhaltungsmaßnahmen aufgrund Beschlussfassung Bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, welche nicht unter die vorgenannte Regelung fallen, vergibt die Verwalterin die Aufträge entsprechend den von der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüssen. Die Verwalterin kann im Rahmen der Beschlussdurchführung sachkundige Personen (Ar- chitekten bzw. Ingenieure) hinzuziehen, soweit dies für die Bewertung und Überwachung größerer In- standsetzungsarbeiten erforderlich ist. Entstehende Kosten gehen zulasten der Gemeinschaft.
Instandhaltung und Instandsetzung. Sind Produkt- und Serviceschulungen der klinikinternen Medizintechniker nicht Vertragsbestandteil, so ist zeitnah ein Angebot abzugeben, mit Art, Umfang, Dauer und Kosten der Maßnahmen. Die Übergabe von aktuellen Servicehandbüchern, Prüfanweisungen und Checklisten für internes Instand- haltungspersonal ist obligatorisch und erfolgt bei der Inbetriebnahme. Die Unterlagen sollten in deutscher Sprache und in elektronischer Form übergeben werden. Bei sicherheitsrelevanten Prüfvorgaben muss zwingend ein Prüfintervall mitgeteilt werden, welches bei der Inbetriebnahme mit der TA Medizintechnik abgestimmt und im Inbetriebnahmeprotokoll vermerkt wird. Im Rahmen von externen Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind die Ergebnisprotokolle (im Original) per E-Mail zeitnah an die TA Medizintechnik zu senden (xxxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxx-xxxxxxxx.xx).
Instandhaltung und Instandsetzung. 3.1 Der Vermieter hält das Mietobjekt am in der ÜB angegebenen Standort betriebsfähig und übernimmt die Kosten für die bei ordnungsgemäßem Gebrauch bei einem Mangel erforderliche Instandhaltung und -setzung. Zur Instandhaltung und Instandsetzung gehören insbesondere folgende Leistungen:
(i) Reparatur der Mietobjekte oder nach Xxxx des Vermieters Lieferung mindestens eines gleichwertigen Ersatzgeräts; dabei ist die Lieferung eines gebrauchten Ersatzgeräts zulässig, soweit dieses mindestens das Leistungsspektrum des mangelhaften Mietobjekts aufweist. Maßstab für das zu erfüllende Leistungsspektrum bei einem Ersatz ist das Leistungsspektrum des ursprünglich gelieferten Mietobjekts;
(ii) Reinigung der Mietobjekte gemäß Vorgaben des Herstellers;
(iii) Lieferung und Einbau von erforderlichen Ersatzteilen.
3.2 Der Vermieter ist berechtigt, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durch Dritte, üblicherweise das Unternehmen, von dem der Vermieter das Mietobjekt bezieht (nachfolgend „Lieferfirma“), erbringen zu lassen.
3.3 Soweit die Parteien nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, sind folgende Leistungen nicht im Leistungsumfang enthalten:
(i) Lieferung von Papier, Folien, Heftklammern, zusätzlichen Bedienungsanleitungen, Kabeln, Druckköpfen, Tinte oder sonstigen Steckverbindungen;
(ii) Lieferung, Einbau, Nachfüllen, Entsorgung und Rücksendung von Xxxxx;
(iii) Anbindung der Mietobjekte an ein bestehendes oder zu installierendes EDV-System;
(iv) Installation, Umprogrammierung und Aktualisierung (Update) der bei einer Anbindung des Mietobjekts an ein beim Mieter bereits bestehendes oder noch zu installierendes EDV-System erforderlichen Soft- oder Hardware;
(v) Leistungen, die aufgrund von Software-/Hardwareumstellungen des Mieters erforderlich werden, insbesondere Treiber- und Firmwareupdates aufgrund von Änderungen in der IT-Infrastruktur des Mieters;
(vi) Leistungen, die notwendig werden aufgrund von
(a) Bedienfehlern des Mieters (inkl. Fehleinstellungen), unsachgemäßer Behandlung, z.B. Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, funktionswidrigem Gebrauch der Mietobjekte oder Verwendung von nicht vom Vermieter/Hersteller freigegebenen VBM,
(b) Gewalteinwirkung Dritter,
(c) höherer Gewalt oder
(d) Software oder Hardware Dritter, die vom Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters installiert wurde;
(vii) Kalibrierungsservice bei Farbgeräten. Der Mieter kann den Vermieter mit der Erbringung der unter dieser Zi...
Instandhaltung und Instandsetzung. Der LN hat das Leasingobjekt auf eigene Kosten selbst oder durch Beauftragung eines geeigneten Dritten in ordnungsgemäßem und funktionstüchtigem Zustand zu halten. Notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten am Leasingobjekt sind auf eigene Kosten unverzüglich von ihm durchzuführen. Soweit Instandhaltungs- oder Instand- setzungsarbeiten aufgrund eines schon im Zeitpunkt der Übernahme des Leasingobjekts vorhandenen Mangels notwendig sind, hat der LN anstatt der notwendigen Arbeiten die ihm nach Ziffer I.8 zustehenden Ansprüche geltend zu machen.
Instandhaltung und Instandsetzung. 1. Der Bund sowie das Land Niederösterreich verpflichten sich, zur Instandhaltung und zur Instandsetzung des Palais Kaunitz-Wittgenstein jeweils 0,5% der Errichtungskosten p.a., das sind jeweils EUR 54.400,- p.a. pro Vertragspartner, in eine Instandhaltungsrücklage einzuzahlen, aus welcher Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen beglichen werden. Die erste Zahlung ist an jenem Monatsletzten fällig, welcher der Übernahme des Objektes durch die IACA folgt; die weiteren Zahlungen jeweils 1 Jahr darauf.
2. Die Zahlungen für die Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen werden als wertbeständig vereinbart. Diese Beträge werden mit Hilfe des Verbraucherpreisindex 2005 und der für den Monat der Unterzeichnung dieser Vereinbarung verlautbarten Indexzahl als Ausgangsbasis wertgesichert. Die Indexanpassung erfolgt jährlich aufgrund der für den Monat Juni verlautbarten Indexzahl. Die erste Anpassung erfolgt mit Fälligkeit der zweiten Zahlung. Die neue Indexzahl bildet jeweils die neue Ausgangsgrundlage für die Errechnung der weiteren Veränderung. Es wird festgehalten, dass die gesamte Veränderung auf Basis der letzten feststehenden Indexzahl berücksichtigt wird. Das Land Niederösterreich verpflichtet sich, die jährlichen Vorschreibungen für die Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage zu errechnen und zu versenden. Für den Fall, dass der Verbraucherpreisindex 2005 nicht mehr verlautbart wird, tritt an dessen Stelle als Grundlage künftiger Wertsicherungen der Index, der diesem nachfolgt oder am ehesten entspricht.
3. Der Anteil des Bundes am laufenden Instandhaltungskostenbeitrag ist gemeinsam mit dem Anteil des Landes Niederösterreich, durch das Land Niederösterreich in eine Instandhaltungsrücklage (i.e. ein eigenes Bankkonto, lautend auf das Land Niederösterreich) zu buchen. Die jeweiligen Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind mit dem Bund (BM.I - Abteilung für Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten) abzustimmen.
4. Für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die nicht aus der unter Punkt V.1. angeführten Rücklage bedeckt werden können, besteht weder für Bund, noch für das Land Niederösterreich eine Verpflichtung zur Kostenübernahme.
5. Sollte bei Beendigung des Mietvertrages 2 ein Überhang (i.e. nicht verbrauchter Teil des eingezahlten Kapital samt erwirtschafteten Zinsen) aus der Instandhaltungsrücklage vorhanden sein, so ist dieser im Verhältnis 1:1 (eins zu eins) an den Bund und das Land Niederösterreich auf von diesen bekanntz...
Instandhaltung und Instandsetzung indevis leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der IT- Systeme während der Laufzeit des Leistungsschei- nes sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der IT-Systeme keine Rechte Dritter entgegenstehen. indevis wird auftretende Mängel an den IT-Systemen kostenlos in angemessener Zeit beseitigen.
Instandhaltung und Instandsetzung. Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen.
Instandhaltung und Instandsetzung. Diese Position umfasst die Kosten für die laufende Pflege, Wartung und Betreuung von bauten, Betriebsanlagen, Maschinen, Fahrzeugen, Werkzeugen und dgl., um sie benut- zungsfähig zu halten. Instandsetzung kommt infrage, wenn ein solches Gut durch einen Schaden oder eine sonstige Gefährdung der Leistungsfähigkeit nicht mehr voll betriebsfähig ist.
Instandhaltung und Instandsetzung. Sind Produkt- und Serviceschulungen der klinikinternen Medizintechniker nicht Vertragsbestandteil, so ist zeitnah ein Angebot abzugeben, mit Art, Umfang, Dauer und Kosten der Maßnahmen. Die Übergabe von aktuellen Servicehandbüchern, Prüfanweisungen und Checklisten für internes Instand- haltungspersonal ist obligatorisch und erfolgt bei der Inbetriebnahme. Die Unterlagen sollten in deutscher Sprache und in elektronischer Form übergeben werden. Bei sicherheitsrelevanten Prüfvorgaben muss zwingend ein Prüfintervall mitgeteilt werden, welches bei der Inbetriebnahme mit der Medizintechnik abgestimmt und im Inbetriebnahmeprotokoll vermerkt wird. Im Rahmen von externen Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind die Ergebnisprotokolle (im Original) per E-Mail zeitnah an die Medizintechnik zu senden.
Instandhaltung und Instandsetzung. (§ 36 HOAI) Als Zuschlag gem. § 36 Abs. 1 HOAI für Leistungsphase 1 werden vereinbart: %