Aufgaben und Zuständigkeiten Musterklauseln

Aufgaben und Zuständigkeiten. (1) Aufgaben und Zuständigkeiten, die nicht im Folgenden der Föderation übertragen sind, bleiben bei der jeweiligen Teilkirche. (2) Die Föderation ist zuständig für 1. Grundsatzfragen der kirchlichen Entwicklung, der ökumenischen Beziehungen und des Verhältnisses zum Staat, 2. die Vorbereitung von Maßnahmen zur Vereinheitlichung des Rechts und der Organisati- onsstrukturen im Bereich der Föderation, 3. die Erarbeitung der Verfassung der Föderation, 4. die Rechtsetzung auf folgenden Gebieten: a) Ausführungsbestimmungen zu gesetzlichen Bestimmungen nach Art. 10 der Grundord- nung der Evangelischen Kirche in Deutschland, b) Wahlrecht zu den Vertretungskörperschaften der Kirchengemeinden, c) Recht der Pfarrstellenbesetzung, d) diakonische Arbeit, 5. die Erarbeitung von Richtlinien für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, 6. die Errichtung und Weiterentwicklung der Einrichtungen, Werke und Dienste auf der Ebe- ne der Föderation, 7. die Erarbeitung gemeinsamer Regelungen für die kirchliche Gerichtsbarkeit, 8. weitere Zuständigkeiten und Aufgaben, die ihr durch übereinstimmende Beschlüsse der zuständigen Organe der Teilkirchen übertragen werden. (3) Die Zuständigkeit der Teilkirchen 1. in Fragen des Bekenntnisses, 2. für die Bestellung der Bischöfe und Bischöfinnen, der Pröpste und Pröpstinnen sowie der Visitatoren und Visitatorinnen, 3. für die Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaften in der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (UEK), in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) und im Lutherischen Weltbund (LWB), bleibt unberührt. (4) Bei der Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaften nach Absatz 3 Nr. 3 stimmen sich die Teil- kirchen ab.
Aufgaben und Zuständigkeiten. Art. 3 Das Zivilstandsamt Thalwil erfüllt alle Aufgaben des Zivil- standswesens, die den Vertragsgemeinden nach übergeord- netem Recht zukommen. Art. 4 Der Gemeinderat der Sitzgemeinde ist zuständig für - die Anstellung und Besoldung der Zivilstandsbeamtin bzw. des Zivilstandsbeamten sowie deren bzw. dessen Stellver- tretungen gemäss der Besoldungsverordnung (BVO) der Gemeinde Thalwil - die Aufsicht über das Zivilstandsamt sowie die Behandlung allfälliger Beschwerden, soweit die Organisation des Zivil- standsamtes in Frage steht - die Beurteilung der Übertretungen gemäss Art. 182 Abs. 1 ZStV - die Festsetzung der Kostenbeiträge. Art. 5 Die Sitzgemeinde bestimmt - den Standort des Amts- und des Traulokals in Thalwil - die nötige Infrastruktur (Arbeitsplatzinfrastruktur, Informatik, feuersichere Aufbewahrung, Archivräume). Art. 6 Am Amtssitz Thalwil finden Trauungen grundsätzlich die ganze Woche während den ordentlichen Öffnungszeiten statt. Den Anschlussgemeinden steht zu, für die Trauungen in der Wohngemeinde eigene ordentliche Traulokale unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Durchführung von Trauungen in den Anschlussgemein- den wird im Rahmen einer separaten Vereinbarung zwi- schen den Vertragsgemeinden geregelt. Die Zuständigkeit für diese separate Vereinbarung richtet sich nach der jewei- ligen Bestimmungen der Vertragsgemeinden. Die Möglichkeit, sich an einem der drei Trauorte innerhalb des Zivilstandskreises trauen zu lassen, steht sowohl allen Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb des Zivilstands- kreises wie auch Auswärtigen offen. Zusätzliche anfallende Auslagen wie Fahrspesen werden jeweils von der Gemeinde, in der die Trauung stattfindet, übernommen. Davon ausgenommen sind die Auslagen für die Miete eines anderen als des ordentlichen Trauzimmers gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. E ZStGV. Für den Schmuck und das Bereitstellen des Trauzimmers ist die Gemeinde des Trauungsortes zuständig. Art. 7 Das Zivilstandsamt legt im Einvernehmen mit dem Gemein- derat der Sitzgemeinde die Öffnungszeiten fest und macht sie bekannt.
Aufgaben und Zuständigkeiten. 1 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Beteiligungen aus gemäss § 9 des Gesetzes vom 15. Juni 20173) über die Beteiligungen (Public Corporate Governance, PCGG). 2 Des Weiteren nimmt er insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: a. Beschluss der Anforderungsprofile; b. Mandatierung der Vertretung des Kantons in der Eigentümerversamm- lung. 1 Der Regierungsrat bezeichnet für jede Beteiligung eine zuständige Direktion.
Aufgaben und Zuständigkeiten. 1.1 Der Geschäftsführer führt die Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, dieses Vertrages, des 1. Duties and responsibilities 1.1 The Managing Director shall manage the business in accordance with the law, this agreement, the Gesellschaftsvertrages, einer etwaigen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie den Weisungen der Gesellschafter. Company’s articles of association and any rules of the board from time to time in force pertaining to management of the business as well as the directions of the shareholders. 1.2 Der Geschäftsführer wird den Titel eines Executive Vice President, Worldwide Development Operations führen. Er wird an den President and Chief Scientific Officer der Karyopharm Therapeutics Inc. berichten. 1.2 The Managing Director shall have the role of an Executive Vice President, Worldwide Development Operations. He shall report to the President and Chief Scientific Officer of Karyopharm Therapeutics Inc. 1.3 Arbeitsort ist der Sitz der Gesellschaft oder das Home Office des Geschäftsführers in der Schweiz. Die Gesellschaft behält sich vor, den Geschäftsführer an einen anderen Arbeitsort zu versetzen, wenn ihm dies bei Abwägung seiner persönlichen und der Belange der Gesellschaft zuzumuten ist. Erste Tätigkeitsstätte ist das Home Office des Geschäftsführers in der Schweiz (Doppelte Haushaltsführung).
Aufgaben und Zuständigkeiten. 1. Die BImA nimmt die Eigentümerfunktion bezüglich der Konversionsliegenschaften bis zu einem Verkauf wahr, was insbesondere auch die Aufgaben der Kampfmit- telsondierung und ggf. -räumung sowie die Altlastenermittlung und ggf. - sanierung jeweils im Rahmen der gesetzlichen und BImA-internen Vorgaben um- fasst. 2. Die Hansestadt Herford wird ihre Planungshoheit unter Einhaltung der gesetzli- chen Vorschriften (insbesondere Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB) nutzen, um die Planungssicherheit für die einvernehmlich entwickelten Nutzungskonzepte zu schaffen und übernimmt die Koordination von übergeordneten Behörden, Trägern öffentlicher Belange und Fachplanern, um dies zu erreichen.
Aufgaben und Zuständigkeiten. (1) Die Kirchengemeinde trägt Sorge dafür, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten klar und transparent verteilt sind. Es können Seelsorgebezirke eingerichtet werden. (2) Das Nähere wird durch den neuen Kirchengemeinderat geregelt.
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  • Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit In diese Tarife können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden aktiven sowie pensionierten beihilfeberechtigten Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem vergleichbaren Dienstverhältnis stehen sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge aufgenommen werden. Ferner sind aufnahmefähig berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner. Die Tarife W2 können nur neben einem Tarif BB bzw. BH abgeschlossen bzw. fortgeführt werden. Endet für eine versicherte Person der Tarif BB oder BH, endet gleichzeitig auch der hierzu vereinbarte Tarif W2. Nach Tarif W220E können nur solche Personen versichert werden, deren Beihilfebemessungssatz sich bei Eintritt des Versorgungsfalles von 50 % auf 70 % erhöht. Er kann ferner nur gemeinsam mit Tarif W230 abgeschlossen werden. Bei Wegfall dieser Voraussetzung ist der Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte in bedarfsgerechte Tarife umzustellen, Nr. 4.2 gilt entsprechend. Mit Eintritt des Versorgungsfalls entfällt der Tarif W220E.

  • Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen. 2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Ver- tragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbeson- dere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Teilnichtigkeit Sollte ein Artikel oder ein Teil eines Artikels der Vereinbarung als ungültig erachtet werden, bleiben alle übrigen Artikel vollständig in Kraft.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.