Aufgaben zum Anlagenbetrieb Musterklauseln

Aufgaben zum Anlagenbetrieb a) Die mit dem Anlagenbetrieb beauftragte Person/Firma über- nimmt selbstständig alle für einen zuverlässigen und siche- ren Anlagenbetrieb erforderlichen Aufgaben und kaufmän- nische Tätigkeiten. b) Die Bestimmungen eines Dachnutzungsvertrages (wenn vor- handen) sind einzuhalten. Die mit dem Anlagenbetrieb be- auftragte Person/Firma setzt sich selbstständig für Rechte und Pflichten ein, die sich aus dem Dachnutzungsvertrag erge- ben. c) Die Bestimmungen von Versicherungsverträgen (soweit vor- handen) sind einzuhalten. Die mit dem Anlagenbetrieb be- auftragte Person/Firma setzt sich selbstständig für Rechte und Pflichten ein, die sich aus Versicherungsverträgen ergeben. Hierzu zählen auch Ansprüche aus einer Ertragsausfall-Ver- sicherung. d) Die Bestimmungen von Garantien (z. B. Leistungsgarantie des Modulherstellers, soweit vorhanden) sind einzuhalten. Die mit dem Anlagenbetrieb beauftragte Person/Firma setzt sich selbstständig für Rechte und Pflichten ein, die sich aus Garantien ergeben. e) Wartungsprotokolle sind über mindestes 21 Jahre aufzube- wahren. f) Die korrekte Abrechnung mit dem Netzbetreiber ist von der mit dem Anlagenbetrieb beauftragten Person/Firma vorzu- nehmen. Die Abrechnung ist zu dokumentieren und über min- destens 21 Jahre aufzubewahren. g) Falls ein Kapitaldienstleister in Anspruch genommen wurde, setzt sich die mit dem Anlagenbetrieb beauftragte Person/ Firma selbstständig für Rechte und Pflichten ein, die sich hie- raus ergeben. Falls eine problemlose Bedienung des Kapi- taldienstes nicht möglich ist, sind Maßnahmen mit dem An- lageneigentümer abzustimmen. h) Wurden im Rahmen der Wartung, der Störungsbehebung oder des Betriebs der Anlage Dritte beauftragt, so sind deren Ausführungen nach zu verfolgen bzw. zu überprüfen. i) Es ist ein Jahresbericht zur Anlage zu erstellen und mit Datum und Unterschrift dem Eigentümer bis zum 28.2. des Folge- jahres zu übergeben. Im Jahresbericht ist mindestens auf fol- gende Punkte einzugehen: • Dokumentation zu sämtlichen Vorgängen im Rahmen der Wartung, der Störungsbehebung und dem Ausführen von Arbeiten (Wartungsprotokolle, Protokolle der verkürzten Wartung, Dokumentation der ausgeführten Arbeiten), • Erträge: Interpretation der aktuellen Jahreserträge, Ver- gleich mit Prognose, Berücksichtigung des Wetters, Per- spektive für Folgejahre, • Erträge: Vergleich mit Wert der Ertragsprognose falls vor- handen; sonst ist zu Beginn des Betriebs eine entspre- chende Ertragsprognose zu erstellen, • Erträg...
Aufgaben zum Anlagenbetrieb a) Die mit dem Anlagenbetrieb beauftragte Person/Firma über- nimmt selbstständig alle für einen zuverlässigen und siche- ren Anlagenbetrieb erforderlichen Aufgaben und kaufmän- nische Tätigkeiten. b) Die Bestimmungen von Garantien (soweit vorhanden) sind einzuhalten. Die mit dem Anlagenbetrieb beauftragte Per- son/Firma setzt sich selbstständig für Rechte und Pflichten ein, die sich aus Garantien ergeben. c) Wartungsprotokolle sind über mindestes 21 Jahre aufzube- wahren. d) Wurden im Rahmen der Wartung der Störungsbehebung oder des Betriebs der Anlage Dritte beauftragt, so sind deren Ausführungen nachzuverfolgen bzw. zu überprüfen. e) Es ist ein Jahresbericht zur Anlage zu erstellen und mit Datum und Unterschrift dem Eigentümer bis zum 28.2. des Folge- jahres zu übergeben. Im Jahresbericht ist mindestens auf fol- gende Punkte einzugehen: • Dokumentation zu sämtlichen Vorgängen im Rahmen der Wartung, der Störungsbehebung und dem Ausführen von Arbeiten (Wartungsprotokolle, Protokolle der verkürzten Wartung, Dokumentation der ausgeführten Arbeiten, Liste der Ansprechpartner), • die Jahresberichte sind langfristig, mindestens jedoch 21 Jahre lang aufzubewahren.

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  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Anlagenverzeichnis Die folgenden Anlagen sind Bestandteil des HZV-Vertrages:

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.