Aufgaben. Die von der Verwaltungsgesellschaft beauftragte Verwahr- stelle prüft, ob die Investmentgesellschaft das Eigentum an den nach den Anlagebedingungen zu erwerbenden Beteili- gungen an Zielfonds und Objektgesellschaften wirksam er- worben hat, und führt entsprechende Aufzeichnungen über die Beteiligungen, an denen die Investmentgesellschaft das Eigentum erworben hat. Zur Sicherung der Interessen der Anleger ist bei einer Verfü- gung über eine Beteiligung an einem Zielfonds bzw. einer Objektgesellschaft, die Sachwerte hält, die Zustimmung der Verwahrstelle erforderlich. Verfügungen über von einer Ob- jektgesellschaft gehaltene Sachwerte bedürfen der Zustim- mung der Verwahrstelle, soweit es sich nicht um eine Min- derheitsbeteiligung handelt. Ebenso zustimmungsbedürftig ist die Anlage von Mitteln der Investmentgesellschaft in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten als der Verwahr- stelle, die Verfügung über solche Bankguthaben sowie die Aufnahme von Krediten durch die Investmentgesellschaft. Wenn und soweit die betreffende Transaktion den gesetzli- chen Anforderungen, den Anlagebedingungen der Invest- mentgesellschaft und dem Gesellschaftsvertrag der Invest- mentgesellschaft genügt, erteilt die Verwahrstelle ihre Zu- stimmung zu der betreffenden Transaktion. Verwahrfähige Vermögensgegenstände wie Wertpapiere und Einlagenzertifikate werden durch die Verwahrstelle ver- wahrt. Die Verwahrstelle ist berechtigt, die Verwahrung von verwahrfähigen Finanzinstrumenten unter den Vorausset- zungen des § 82 KAGB auf einen Unterverwahrer zu über- tragen. Die Verwahrstelle überwacht, dass die Ausgabe und Rück- nahme von Anteilen an der Investmentgesellschaft und die Ermittlung des Wertes der Investmentgesellschaft durch die Investmentgesellschaft den Vorschriften des KAGB, den An- lagebedingungen und dem Gesellschaftsvertrag entspre- chen. Sie kontrolliert, ob bei Transaktionen mit Vermögens- werten der Investmentgesellschaft der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen überwiesen wird und ob die Erträge der Investmentgesellschaft gemäß den Vorschriften des KAGB, den Anlagebedingungen und des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft verwendet werden.
Appears in 1 contract
Sources: Investment Agreement
Aufgaben. Die Der Spitalrat hat folgende Aufgaben:
a) Überprüfung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung der Stiftung;
b) Erlass und Anpassung des Organisationsreglements des Spitalrates;
c) ▇▇▇▇ der Mitglieder und des Präsidenten des Stiftungsrates sowie deren Abberufung;
d) Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und des Voranschlages der Verwaltungsgesellschaft beauftragte Verwahr- stelle prüftStiftung (mit Ausnahme der Betriebe gemäss Art. 2);
e) Kenntnisnahme des Leitbildes, ob der Strategie und der Mittelfristplanung der Stiftung;
f) Kenntnisnahme der Entschädigungsregelung des Stiftungsrates;
g) Beschlussfassung über neue, budgetierte einmalige Ausgaben der Stiftung von CHF 1 Mio. bis zu CHF 5 Mio. pro Objekt und pro Jahr. Bei tieferen Beträgen liegt die Investmentgesellschaft das Eigentum an den nach den Anlagebedingungen Kompetenz beim Stiftungsrat. Diese wird ihm vom Spitalrat jährlich mit der Genehmigung des Voranschlages übertragen;
h) Beschlussfassung über neue, budgetierte wiederkehrende Ausgaben von CHF 500'000.-- bis CHF 2 Mio. Bei tieferen Beträgen liegt die Kompetenz beim Stiftungsrat;
i) Beschlussfassung über neue, nicht budgetierte einmalige Ausgaben von CHF 500'000.-- bis zu erwerbenden Beteili- gungen an Zielfonds CHF 5 Mio. pro Objekt und Objektgesellschaften wirksam er- worben hatpro Jahr. Bei tieferen Beträgen liegt die Kompetenz beim Stiftungsrat. Diese wird ihm vom Spitalrat jährlich mit der Genehmigung des Voranschlages übertragen;
j) Beschlussfassung über neue, und führt entsprechende Aufzeichnungen nicht budgetierte wiederkehrende Ausgaben von CHF 50'000.-- bis CHF 1 Mio. Bei tieferen Beträgen liegt die Kompetenz beim Stiftungsrat. Diese wird ihm vom Spitalrat jährlich mit der Genehmigung des Voranschlages übertragen;
k) Beschlussfassung über die BeteiligungenFestlegung der Grundsätze im Zusammenhang mit den Betriebsbeiträgen der Gemeinden im Einzugsbereich des Spitals Zimmerberg;
l) Beschlussfassung über alle anderen Gegenstände, an denen die Investmentgesellschaft das Eigentum erworben hat. Zur Sicherung der Interessen der Anleger ist bei einer Verfü- gung über eine Beteiligung an einem Zielfonds bzw. einer Objektgesellschaft, die Sachwerte hält, die Zustimmung der Verwahrstelle erforderlich. Verfügungen über von einer Ob- jektgesellschaft gehaltene Sachwerte bedürfen der Zustim- mung der Verwahrstelle, soweit es sich nicht um eine Min- derheitsbeteiligung handelt. Ebenso zustimmungsbedürftig ist die Anlage von Mitteln der Investmentgesellschaft in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten als der Verwahr- stelle, die Verfügung über solche Bankguthaben sowie die Aufnahme von Krediten durch die Investmentgesellschaft. Wenn und soweit die betreffende Transaktion den gesetzli- chen Anforderungen, den Anlagebedingungen der Invest- mentgesellschaft und welche dem Gesellschaftsvertrag der Invest- mentgesellschaft genügt, erteilt die Verwahrstelle ihre Zu- stimmung zu der betreffenden Transaktion. Verwahrfähige Vermögensgegenstände wie Wertpapiere und Einlagenzertifikate werden durch die Verwahrstelle ver- wahrt. Die Verwahrstelle ist berechtigt, die Verwahrung von verwahrfähigen Finanzinstrumenten unter den Vorausset- zungen des § 82 KAGB auf einen Unterverwahrer zu über- tragen. Die Verwahrstelle überwacht, dass die Ausgabe und Rück- nahme von Anteilen an der Investmentgesellschaft und die Ermittlung des Wertes der Investmentgesellschaft durch die Investmentgesellschaft den Vorschriften des KAGB, den An- lagebedingungen und dem Gesellschaftsvertrag entspre- chen. Sie kontrolliert, ob bei Transaktionen mit Vermögens- werten der Investmentgesellschaft der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen überwiesen wird und ob die Erträge der Investmentgesellschaft gemäß den Vorschriften des KAGB, den Anlagebedingungen und des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft verwendet Spitalrat aus besonderen Gründen vom Stiftungsrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Appears in 1 contract
Aufgaben. Die von VB hält für die Verbraucher ein Beratungs- und Dienstleistungsangebot im Rahmen der Verwaltungsgesellschaft beauftragte Verwahr- stelle prüft, ob sat- zungsmäßigen Aufgaben der VZ bereit. Die zurzeit gültige Satzung der VZ liegt bei. Die VB hat insbesondere die Investmentgesellschaft das Eigentum an den nach den Anlagebedingungen zu erwerbenden Beteili- gungen an Zielfonds und Objektgesellschaften wirksam er- worben hat, und führt entsprechende Aufzeichnungen über die Beteiligungen, an denen die Investmentgesellschaft das Eigentum erworben hat. Zur Sicherung der Interessen der Anleger ist bei einer Verfü- gung über eine Beteiligung an einem Zielfonds bzw. einer ObjektgesellschaftAufgabe, die Sachwerte hältAllgemeinheit und Einzelpersonen sachlich, unabhän- gig und anbieterneutral über alle den Verbraucher und seinen Haushalt betreffenden Fragen möglichst umfassend zu informieren und zu beraten. Dazu gehört u. a.: Information vor dem Kauf langlebiger Gebrauchsgüter, auch unter Umweltgesichtspunkten, Aufklärung über Verbraucherrechte, Rechtsberatung sowie außergerichtliche Rechtsvertre- tung im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes, Beratung, präventive Information und Aktionen zu Geld- und Kreditproblemen sowie zur Ver- meidung von Überschuldung, Bereitstellung des Verbraucherinformationssystems „Infothek", Bereitstellung von Ratgebern und anderen Informationsschriften, lokale Medien- und Öffentlichkeitsarbeit zu Verbraucherfragen. Bei Anbietern und deren Verbänden, bei Behörden und politischen Gremien setzt sich die VB im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Verbraucherinteressen ein. Die Beratung und Selbstinformation sind auf der Grundlage einer landeseinheitlichen Regelung für die Ratsuchenden zum Teil entgeltpflichtig. Entgelte werden zurzeit für die Rechtsberatung und außergerichtliche Rechtsvertretung (Aufwändungsersatz) sowie für die Nutzung der „In- fothek" verlangt. Daneben gibt es weitere Angebote der VZ, die Zustimmung vollständig über Entgelte der Verwahrstelle erforderlichratsuchenden Verbraucher finanziert werden und deshalb nicht Gegenstand dieses Vertrages sind (Versiche- rungsberatung, Mietrechtsberatung, Baufinanzierungsberatung und Ernährungstrainings). Verfügungen Darüber hinaus gibt es zurzeit aus bereitgestellten Bundesmitteln eine Energieberatung durch Honorarkräfte. In einem separaten Vertrag ist daneben die Abfall- und Umweltberatung geregelt (Finanzierung über von einer Ob- jektgesellschaft gehaltene Sachwerte bedürfen der Zustim- mung der VerwahrstelleLand, soweit es sich nicht um eine Min- derheitsbeteiligung handeltEntsorgung Dortmund GmbH und Stadt). Ebenso zustimmungsbedürftig Ferner ist die Anlage von Mitteln VB als geeignete Stelle für das Verbraucherinsolvenzverfahren entsprechend der Investmentgesellschaft in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten als der Verwahr- stelle, die Verfügung über solche Bankguthaben sowie die Aufnahme von Krediten durch die Investmentgesellschaftseit dem 01.01.1999 geltenden neuen Insolvenzordnung anerkannt. Wenn Sie wird seit dem Jahr 1999 im Umfang einer zusätzlichen halben Stelle und soweit die betreffende Transaktion den gesetzli- chen Anforderungen, den Anlagebedingungen der Invest- mentgesellschaft und dem Gesellschaftsvertrag der Invest- mentgesellschaft genügt, erteilt die Verwahrstelle ihre Zu- stimmung zu der betreffenden Transaktion. Verwahrfähige Vermögensgegenstände wie Wertpapiere und Einlagenzertifikate werden durch die Verwahrstelle ver- wahrtseit 2003 mit einer vollen Stelle anteilig vom Land gefördert. Die Verwahrstelle Landesförderung stellt eine Projektförderung dar und muss jährlich neu be- antragt werden. Auch für die Jahre 2010 - 2013 bietet die VB eine Insolvenzberatung für Verbraucher unter der Voraussetzung an, dass eine ausreichende Finanzierung seitens des Landes NRW und der Stadt Dortmund sichergestellt ist berechtigt, die Verwahrung von verwahrfähigen Finanzinstrumenten unter den Vorausset- zungen des (vgl. § 82 KAGB auf einen Unterverwahrer zu über- tragen8 (2)). Die Verwahrstelle überwachtVoraussetzung ist ferner, dass die Ausgabe und Rück- nahme von Anteilen an Anerkennung als geeignete Stelle seitens der Investmentgesellschaft und die Ermittlung des Wertes der Investmentgesellschaft durch die Investmentgesellschaft den Vorschriften des KAGB, den An- lagebedingungen und dem Gesellschaftsvertrag entspre- chen. Sie kontrolliert, ob bei Transaktionen mit Vermögens- werten der Investmentgesellschaft der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen überwiesen wird und ob die Erträge der Investmentgesellschaft gemäß den Vorschriften des KAGB, den Anlagebedingungen und des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft verwendet werdenBezirksregierung Düsseldorf beibehalten wird.
Appears in 1 contract
Sources: Vertrag
Aufgaben. Dem Vorstand der Zweckgemeinschaft werden nament- lich folgende Aufgaben übertragen:
1. Vorbereitung und Antragstellung für sämtliche von den Gemeindevorständen oder den Gemeindever- sammlungen der Vertragsgemeinden zu entschei- denden Sachgeschäfte; 2. Vollzug der gemeinsamen Beschlüsse der Ver- tragsgemeinden; 3. Abschluss, Handhabung und Vollzug der Verträge mit dem Verein Sportschützen Albula, den Jägersektionen und anderen Dritten über Betrieb, Unterhalt und dergleichen der Regionalen Schiess- anlage; 4. Beschlussfassung über Ausgaben im Rahmen des Budgets oder andere von den Gemeinden genehmigte Ausgaben sowie Ausgaben, welche den im Fonds gemäss Art. 8 geäuften Betrag nicht überschreiten; 5. Erteilung von Aufträgen sowie die Vergabe der Arbeiten und Lieferungen im Rahmen der bewillig- ten Kredite und der im Unterhalts- und Erneue- rungsfonds zur Verfügung stehenden Mitteln; 6. Die von Budgetierung, Rechnungsführung und die Rechnungsablage für die gemeinschaftlichen Aus- gaben; 7. Die Verteilung der Verwaltungsgesellschaft beauftragte Verwahr- stelle prüftKosten für Bau, ob die Investmentgesellschaft das Eigentum an Erneuerung und Erweiterung, Betrieb und Unterhalt nach Massgabe der Anzahl Einwohner am 31. Dezember des Vorjahres gemäss STATPOP in den einzelnen Gemeinden; 8. Vertretung der Vertragsgemeinden nach den Anlagebedingungen zu erwerbenden Beteili- gungen an Zielfonds Aussen, insbesondere vor Behörden, Gerichten und Objektgesellschaften wirksam er- worben hat, und führt entsprechende Aufzeichnungen gegen- über die Beteiligungen, an denen die Investmentgesellschaft das Eigentum erworben hatprivaten Personen mit Substitutionsrecht; 9. Zur Sicherung der Interessen der Anleger ist bei einer Verfü- gung über eine Beteiligung an einem Zielfonds bzw. einer Objektgesellschaft, die Sachwerte hält, die Zustimmung der Verwahrstelle erforderlich. Verfügungen über von einer Ob- jektgesellschaft gehaltene Sachwerte bedürfen der Zustim- mung der VerwahrstelleErlass eines Entschädigungsreglementes und, soweit es sich nicht um eine Min- derheitsbeteiligung handelterforderlich einer Geschäftsordnung und eines Betriebsreglementes; 10. Ebenso zustimmungsbedürftig ist die Anlage Festsetzung der Einkaufssummen; 11. Entgegennahme von Mitteln der Investmentgesellschaft in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten als der Verwahr- stelle, die Verfügung über solche Bankguthaben sowie die Aufnahme von Krediten durch die Investmentgesellschaft. Wenn und soweit die betreffende Transaktion den gesetzli- chen Anforderungen, den Anlagebedingungen der Invest- mentgesellschaft und dem Gesellschaftsvertrag der Invest- mentgesellschaft genügt, erteilt die Verwahrstelle ihre Zu- stimmung zu der betreffenden Transaktion. Verwahrfähige Vermögensgegenstände wie Wertpapiere und Einlagenzertifikate werden durch die Verwahrstelle ver- wahrt. Die Verwahrstelle ist berechtigt, die Verwahrung von verwahrfähigen Finanzinstrumenten unter den Vorausset- zungen des § 82 KAGB auf einen Unterverwahrer zu über- tragen. Die Verwahrstelle überwacht, dass die Ausgabe und Rück- nahme von Anteilen an der Investmentgesellschaft und die Ermittlung des Wertes der Investmentgesellschaft durch die Investmentgesellschaft den Vorschriften des KAGB, den An- lagebedingungen und dem Gesellschaftsvertrag entspre- chen. Sie kontrolliert, ob bei Transaktionen mit Vermögens- werten der Investmentgesellschaft der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen überwiesen wird und ob die Erträge der Investmentgesellschaft gemäß den Vorschriften des KAGB, den Anlagebedingungen und des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft verwendet werden.Kündigungen für diesen Vertrag;
Appears in 1 contract
Sources: Gemeindeverbindung
Aufgaben. Die Der Sportkreis Wetterau e.V. nimmt folgende allgemeinen Aufgaben wahr: • Betreibung einer Servicestelle mit festen Öffnungszeiten, die in der Regel mindestens 15 Wochenstunden umfassen sollen. • Entlastung und Unterstützung der Vereinsvorstände • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Homepage des Sportkreises und sonstige mediale Arbeit • Information, Weiterbildung und Qualifizierungsangebote für Vereine und Verbände • Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden im Wetteraukreis, insbesondere bei der Erstellung von Sportstättenkonzepten • Zusammenarbeit mit den Schulen und Kindertagesstätten im Bereich Sport Der Sportkreis Wetterau e.V. erbringt in seiner Servicestelle folgende Leistungen: • Beratung, Verwaltung und Bearbeitung als Zahlstelle der Verwaltungsgesellschaft beauftragte Verwahr- stelle prüftAnträge auf Sportförderung. Antragsausgabe und Antragserfassung, ob Beratung zu den verschiedenen Projektmöglichkeiten, Information der Vereine/Verbände über Förderung nach den gültigen Richtlinien, Prüfung der eingereichten Abrechnungsunterlagen, Abrechnung und Auszahlung der jeweiligen individuellen Zuschüsse, Erstellung einer Jahresauswertung über die Investmentgesellschaft das Eigentum Maßnahmen der Sportförderung • Beratung der Antragsteller sowie Prüfung und Verwaltung der Anträge auf Förderung des vereinseigenen Sportstättenbaus nach den Investitionsrichtlinien des Landes Hessen sowie die nachrichtliche Fortschreibung der Prioritätenliste • Bearbeitung der Anträge auf Zuschüsse für Übungsleiter/innen, Jugendleiter/innen Vereinsmanager/innen • Sammlung der Anträge und Erfassung in Dateiform, Übersendung an den nach den Anlagebedingungen zu erwerbenden Beteili- gungen an Zielfonds und Objektgesellschaften wirksam er- worben hat, und führt entsprechende Aufzeichnungen über die Beteiligungen, an denen die Investmentgesellschaft das Eigentum erworben hat. Zur Sicherung der Interessen der Anleger ist bei einer Verfü- gung über eine Beteiligung an einem Zielfonds bzw. einer Objektgesellschaft, die Sachwerte hält, die Zustimmung der Verwahrstelle erforderlich. Verfügungen über von einer Ob- jektgesellschaft gehaltene Sachwerte bedürfen der Zustim- mung der Verwahrstelle, soweit es sich nicht um eine Min- derheitsbeteiligung handelt. Ebenso zustimmungsbedürftig ist die Anlage von Mitteln der Investmentgesellschaft in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten als der Verwahr- stelle, die Verfügung über solche Bankguthaben sowie die Aufnahme von Krediten durch die Investmentgesellschaft. Wenn und soweit die betreffende Transaktion den gesetzli- chen Anforderungen, den Anlagebedingungen der Invest- mentgesellschaft und dem Gesellschaftsvertrag der Invest- mentgesellschaft genügt, erteilt die Verwahrstelle ihre Zu- stimmung zu der betreffenden Transaktion. Verwahrfähige Vermögensgegenstände wie Wertpapiere und Einlagenzertifikate werden durch die Verwahrstelle ver- wahrt. Die Verwahrstelle ist berechtigt, die Verwahrung von verwahrfähigen Finanzinstrumenten unter den Vorausset- zungen des § 82 KAGB auf einen Unterverwahrer zu über- tragen. Die Verwahrstelle überwacht, dass die Ausgabe und Rück- nahme von Anteilen an der Investmentgesellschaft und die Ermittlung des Wertes der Investmentgesellschaft durch die Investmentgesellschaft den Vorschriften des KAGB, den An- lagebedingungen und dem Gesellschaftsvertrag entspre- chen. Sie kontrolliert, ob bei Transaktionen mit Vermögens- werten der Investmentgesellschaft der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen überwiesen wird und ob die Erträge der Investmentgesellschaft gemäß den Vorschriften des KAGB, den Anlagebedingungen und des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft verwendet werden.Landessportbund Hessen (LSBH)
Appears in 1 contract
Sources: Sportförderungsvereinbarung
Aufgaben. Die PBK haben namentlich folgende Aufgaben:
a) Sie führen Kontrollen auf den Baustellen sowie bei den dem GAV unterstellten Unternehmen, einschliesslich Personalverleiher und/oder private Arbeitsvermittler, durch.
b) Sie fordern von den Arbeitgebern Nachweise der Verwaltungsgesellschaft beauftragte Verwahr- stelle prüftEinhaltung der GAV-Bestimmungen. Sie können unter anderem von den Arbeitgebern verlangen, ob Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Stundenrapporte, Bestätigungen zur Feriendauer, den Krankentaggeldversicherungsvertrag, den Anschlussvertrag zu einer
c) Sie verhängen Konventionalstrafen gemäss dem Reglement im Sinne von Art. 48 Abs. 4 Bst. g) sowie Kontrollkosten. Stellt sich heraus, dass Vertragsbestimmungen verletzt worden sind, verpflichtet die Investmentgesellschaft das Eigentum an PBK die fehlbaren Arbeitgeber, ihnen die den nach Arbeitnehmern geschuldeten und nicht ausbezahlten Beträge zu entrichten. Die PKB schreiben den Anlagebedingungen zu erwerbenden Beteili- gungen an Zielfonds und Objektgesellschaften wirksam er- worben hatauffindbaren Arbeitnehmern ihren Ansprich gut.
d) Sie entscheiden, und führt entsprechende Aufzeichnungen über welche Unternehmen dem vorliegenden GAV unterstellt werden.
e) Sie treffen die BeteiligungenMassnahmen, an denen die Investmentgesellschaft das Eigentum erworben hat. Zur Sicherung der notwendig sind, um die Interessen der Anleger ist bei dem GAV unterstellten Berufsgruppen zu wahren.
f) Sie erlassen ein Reglement, in dem die Verwendung der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge festgelegt wird.
g) Sie ziehen die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/ Weiterbildungsbeiträge ein.
h) Sie verwalten die Vollzugskosten- und Ausbildungs-/ Weiterbildungssbeiträge mithilfe eines Budgets und einer Verfü- gung über eine Beteiligung an einem Zielfonds bzw. einer ObjektgesellschaftJahresrechnung.
i) Sie ziehen die Konventionalstrafen ein, die Sachwerte hält, die Zustimmung der Verwahrstelle erforderlich. Verfügungen über von einer Ob- jektgesellschaft gehaltene Sachwerte bedürfen der Zustim- mung der Verwahrstelle, soweit es sich nicht um eine Min- derheitsbeteiligung handelt. Ebenso zustimmungsbedürftig ist die Anlage von Mitteln der Investmentgesellschaft in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten wenn nötig auf rechtlichem Weg.
j) Sie können auf Gesuch als der Verwahr- stelle, die Verfügung über solche Bankguthaben sowie die Aufnahme von Krediten durch die Investmentgesellschaft. Wenn und soweit die betreffende Transaktion den gesetzli- chen Anforderungen, den Anlagebedingungen der Invest- mentgesellschaft und dem Gesellschaftsvertrag der Invest- mentgesellschaft genügt, erteilt die Verwahrstelle ihre Zu- stimmung zu der betreffenden Transaktion. Verwahrfähige Vermögensgegenstände wie Wertpapiere und Einlagenzertifikate werden durch die Verwahrstelle ver- wahrt. Die Verwahrstelle ist berechtigt, die Verwahrung von verwahrfähigen Finanzinstrumenten unter den Vorausset- zungen des § 82 KAGB auf einen Unterverwahrer zu über- tragen. Die Verwahrstelle überwacht, dass die Ausgabe und Rück- nahme von Anteilen an der Investmentgesellschaft und die Ermittlung des Wertes der Investmentgesellschaft durch die Investmentgesellschaft den Vorschriften des KAGB, den An- lagebedingungen und dem Gesellschaftsvertrag entspre- chen. Sie kontrolliert, ob bei Transaktionen mit Vermögens- werten der Investmentgesellschaft der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen überwiesen wird und ob die Erträge der Investmentgesellschaft gemäß den Vorschriften des KAGB, den Anlagebedingungen und des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft verwendet Organ für Schlichtung oder aussergerichtliche Einigung für Streitigkeiten zwischen Personengruppen tätig werden.
k) Sie führen die Weisungen der PBK-SOR aus. Anmerkung: Die Bst. f), g) und h) gelten nicht für den Kanton Waadt.
Appears in 1 contract
Sources: Gav Sor 2019
Aufgaben. (1) Die ZLG nimmt Aufgaben der Länder im Medizinprodukte- und Arzneimittelbereich nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 wahr.
(2) 1Die ZLG vollzieht im Bereich der Medizinprodukte die Aufgaben der Länder im Dritten Abschnitt des Gesetzes über Medizinprodukte ( MPG) vom 02. August 1994 in der Neufassung vom 07. August 2002 (BGBl. I S. 3147) und die Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde im Gesetz über die Akkreditierungsstelle (AkkStelleG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) in den jeweils geltenden Fassungen. 2Der ZLG obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Benennung und Überwachung der Benannten Stellen,
2. Bekanntmachung der deutschen Benannten Stellen,
3. Anerkennung und Überwachung von Prüflaboratorien,
4. Benennung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten,
5. Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Verwaltungsgesellschaft beauftragte Verwahr- stelle prüftBenennung und Anerkennung,
6. Anordnungen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße,
7. Begutachtung und Überwachung im Rahmen von Akkreditierungsverfahren,
8. Mitwirkung im Akkreditierungsausschuss.
(3) 1Die ZLG ist Geschäftsstelle für den Erfahrungsaustausch der anerkannten Laboratorien und Benannten Stellen. 2Sie nimmt teil am Erfahrungsaustausch auf der Ebene der Europäischen Union und an Konsultationen im Rahmen der Drittstaaten-Abkommen und arbeitet an vertrauensbildenden Maßnahmen und in Arbeitsgruppen der Gemischten Ausschüsse mit.
(4) 1Die ZLG ist zentrale Koordinierungsstelle für die Medizinprodukteüberwachung und für die sich aus der Verordnung (EG) 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 09. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, ob S. 30) ergebenden Aufgaben der Länder im Bereich der Marktüberwachung. 2Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Koordinierung der Weiterentwicklung des Qualitätssicherungssystems der Medizinprodukteüberwachung,
2. Koordinierung von Schwerpunkten für die Investmentgesellschaft Überwachung auf Veranlassung der Europäischen Union,
3. Koordinierung der Erstellung und Aktualisierung des sektorspezifischen Marktüberwachungsprogramms für Medizinprodukte, das Eigentum an der Europäischen Kommission, den nach Mitgliedsstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen ist,
4. Koordinierung der Prüfung und Bewertung der Überwachungstätigkeit,
5. nationale Kontaktstelle im Rahmen der Marktüberwachung zur Koordinierung des Informationsaustausches zu den Anlagebedingungen Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und Drittstaaten,
6. Prüfung von Medizinprodukteangeboten und von -werbung im Internet sowie die Bereitstellung entsprechenden speziellen Sachverstandes
7. nationale Kontaktstelle für Amtshilfeersuchen anderer Mitgliedstaaten,
8. Koordinierung der Erstellung von Risikoprofilen für die Zollbehörden.
(5) 1Die ZLG ist zentrale Koordinierungsstelle für den Arzneimittelbereich. 2Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Pflege und Mitwirkung bei der Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems der Behörden der Länder sowie aktive Beteiligung daran im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes,
2. Mitwirkung bei der Vertretung der Länder auf europäischer und internationaler Ebene zu erwerbenden Beteili- gungen an Zielfonds Fragen der Arzneimittelüberwachung und Objektgesellschaften wirksam er- worben hat-untersuchung einschließlich des Internethandels sowie der Bekämpfung von Arzneimittelfälschungen,
3. Sammlung, Aufbereitung und Bereitstellung von aktuellen Informationen zu nationalen, europäischen und internationalen Entwicklungen im Arzneimittelbereich einschließlich der Bereitstellung und Pflege eines Internetauftritts sowie der Sammlung von Entscheidungen zur Zulassungs- oder Registrierungspflicht,
4. zentraler Informationsaustausch als nationale Kontaktstelle mit europäischen Überwachungseinrichtungen, solchen staatlichen Stellen, mit denen eine gegenseitige Anerkennung von pharmazeutischen Inspektionen vereinbart ist, und führt entsprechende Aufzeichnungen über die Beteiligungen, an denen die Investmentgesellschaft das Eigentum erworben hatBehörden weiterer Drittstaaten,
5. Zur Sicherung der Interessen der Anleger ist bei einer Verfü- gung über eine Beteiligung an einem Zielfonds bzwKoordinierung und fachliche Unterstützung von ▇▇▇▇▇▇▇ und Expertenfachgruppen,
6. einer Objektgesellschaft, die Sachwerte hält, die Zustimmung der Verwahrstelle erforderlich. Verfügungen über Prüfung von einer Ob- jektgesellschaft gehaltene Sachwerte bedürfen der Zustim- mung der Verwahrstelle, soweit es sich nicht um eine Min- derheitsbeteiligung handelt. Ebenso zustimmungsbedürftig ist die Anlage Arzneimittelangeboten und von Mitteln der Investmentgesellschaft in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten als der Verwahr- stelle, die Verfügung über solche Bankguthaben Arzneimittelwerbung im Internet sowie die Aufnahme Bereitstellung entsprechenden speziellen Sachverstandes,
7. Koordinierung von Krediten durch länderübergreifenden Maßnahmen und von Inspektionen im zentralen Zulassungsverfahren,
8. Koordinierung der Aktivitäten der Arzneimitteluntersuchungsstellen der Länder einschließlich deren Berichterstattung und Koordinierung des zentralen Probenzugs von Arzneimitteln im Auftrag des Europäischen Direktorates für die InvestmentgesellschaftQualität von Arzneimitteln,
9. Wenn Aufbereitung von Informationen und soweit die betreffende Transaktion den gesetzli- chen AnforderungenEntscheidungen von länderübergreifender Relevanz und Koordinierung einer abgestimmten Haltung für nationale, den Anlagebedingungen der Invest- mentgesellschaft europäische und dem Gesellschaftsvertrag der Invest- mentgesellschaft genügtinternationale Gremien, erteilt die Verwahrstelle ihre Zu- stimmung zu der betreffenden Transaktion. Verwahrfähige Vermögensgegenstände wie Wertpapiere Behörden und Einlagenzertifikate werden durch die Verwahrstelle ver- wahrt. Die Verwahrstelle ist berechtigt, die Verwahrung von verwahrfähigen Finanzinstrumenten unter den Vorausset- zungen des § 82 KAGB auf einen Unterverwahrer zu über- tragen. Die Verwahrstelle überwacht, dass die Ausgabe und Rück- nahme von Anteilen an der Investmentgesellschaft und die Ermittlung des Wertes der Investmentgesellschaft durch die Investmentgesellschaft den Vorschriften des KAGB, den An- lagebedingungen und dem Gesellschaftsvertrag entspre- chen. Sie kontrolliert, ob bei Transaktionen mit Vermögens- werten der Investmentgesellschaft der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen überwiesen wird und ob die Erträge der Investmentgesellschaft gemäß den Vorschriften des KAGB, den Anlagebedingungen und des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft verwendet werden.sonstige Akteure,
Appears in 1 contract
Sources: Abkommen