Aufgaben. Die VB hält für die Verbraucher ein und Beratungsangebot im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben der VZ bereit. Die zurzeit gültige Satzung der VZ liegt bei. Die VB hat insbesondere die Aufgabe, die Allgemeinheit und Einzelpersonen sachlich, un- abhängig und anbieterneutral über alle den Verbraucher und seinen Haushalt betreffenden Fragen möglichst umfassend zu informieren und zu beraten. Dazu gehören u. a.: - Information Kauf langlebiger Gebrauchsgüter, auch unter Umweltgesichtspunkten, Aufklärung über Verbraucherrechte, Rechtsberatung sowie außergerichtliche Rechtsvertretung im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes, Beratung, präventive Information sowie Aktionen zu Geld- und Kreditproblemen sowie zur Vermeidung von Überschuldung, Bereitstellung von Ratgebern und anderen Informationsschriften, lokale Medien- und Öffentlichkeitsarbeit zu Verbraucherfragen. Bei Anbietern und deren Verbänden, bei Behörden und politischen Gremien setzt sich die VB im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Verbraucherinteressen ein. Die Beratung ist im Rahmen einer landeseinheitlichen Regelung für die Ratsuchenden zum Teil entgeltpflichtig. So werden zurzeit für die Rechtsberatung und außergerichtliche vertretung Entgelte verlangt. Neben der in diesem Vertrag geregelten Verbraucherberatung bietet die VB weitere Spezial- beratungen an. Diese werden entweder mit öffentlichen Mitteln (z. B. Energieberatung im Rahmen einer Bundesförderung) oder von den ratsuchenden Verbrauchern (z. B. Versiche- rungsberatung) finanziert. Diese Spezialberatungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
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Samples: Vertrag
Aufgaben. Die VB hält Dem Vorstand der Zweckgemeinschaft werden nament- lich folgende Aufgaben übertragen:
1. Vorbereitung und Antragstellung für sämtliche von den Gemeindevorständen oder den Gemeindever- sammlungen der Vertragsgemeinden zu entschei- denden Sachgeschäfte; 2. Vollzug der gemeinsamen Beschlüsse der Ver- tragsgemeinden; 3. Abschluss, Handhabung und Vollzug der Verträge mit dem Verein Sportschützen Albula, den Jägersektionen und anderen Dritten über Betrieb, Unterhalt und dergleichen der Regionalen Schiess- anlage; 4. Beschlussfassung über Ausgaben im Rahmen des Budgets oder andere von den Gemeinden genehmigte Ausgaben sowie Ausgaben, welche den im Fonds gemäss Art. 8 geäuften Betrag nicht überschreiten; 5. Erteilung von Aufträgen sowie die Verbraucher ein Vergabe der Arbeiten und Beratungsangebot Lieferungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben bewillig- ten Kredite und der VZ bereitim Unterhalts- und Erneue- rungsfonds zur Verfügung stehenden Mitteln; 6. Die zurzeit gültige Satzung der VZ liegt beiBudgetierung, Rechnungsführung und die Rechnungsablage für die gemeinschaftlichen Aus- gaben; 7. Die VB hat Verteilung der Kosten für Bau, Erneuerung und Erweiterung, Betrieb und Unterhalt nach Massgabe der Anzahl Einwohner am 31. Dezember des Vorjahres gemäss STATPOP in den einzelnen Gemeinden; 8. Vertretung der Vertragsgemeinden nach Aussen, insbesondere die Aufgabevor Behörden, die Allgemeinheit Gerichten und Einzelpersonen sachlichgegen- über privaten Personen mit Substitutionsrecht; 9. Erlass eines Entschädigungsreglementes und, un- abhängig soweit erforderlich einer Geschäftsordnung und anbieterneutral über alle den Verbraucher und seinen Haushalt betreffenden Fragen möglichst umfassend zu informieren und zu berateneines Betriebsreglementes; 10. Dazu gehören u. a.: - Information Kauf langlebiger Gebrauchsgüter, auch unter Umweltgesichtspunkten, Aufklärung über Verbraucherrechte, Rechtsberatung sowie außergerichtliche Rechtsvertretung im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes, Beratung, präventive Information sowie Aktionen zu Geld- und Kreditproblemen sowie zur Vermeidung Festsetzung der Einkaufssummen; 11. Entgegennahme von Überschuldung, Bereitstellung von Ratgebern und anderen Informationsschriften, lokale Medien- und Öffentlichkeitsarbeit zu Verbraucherfragen. Bei Anbietern und deren Verbänden, bei Behörden und politischen Gremien setzt sich die VB im Rahmen ihrer Möglichkeiten Kündigungen für die Verbraucherinteressen ein. Die Beratung ist im Rahmen einer landeseinheitlichen Regelung für die Ratsuchenden zum Teil entgeltpflichtig. So werden zurzeit für die Rechtsberatung und außergerichtliche vertretung Entgelte verlangt. Neben der in diesem Vertrag geregelten Verbraucherberatung bietet die VB weitere Spezial- beratungen an. Diese werden entweder mit öffentlichen Mitteln (z. B. Energieberatung im Rahmen einer Bundesförderung) oder von den ratsuchenden Verbrauchern (z. B. Versiche- rungsberatung) finanziert. Diese Spezialberatungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.diesen Vertrag;
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Samples: Gemeindeverbindung
Aufgaben. Die VB hält 1 Der Bankrat beaufsichtigt und kontrolliert die Geschäftsführung der Nationalbank, namentlich im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetz, Reglementen und Weisungen.
2 Im Besonderen hat er folgende Aufgaben:
a. Er legt die innere Organisation der Nationalbank fest, namentlich erlässt er das Organisationsreglement und unterbreitet es dem Bundesrat zur Ge- nehmigung.
b. Er beschliesst über die Errichtung oder die Aufhebung von Zweigniederlas- sungen, Agenturen und Vertretungen.
c. Er kann bei den Bankstellen Beiräte errichten, die für die Verbraucher ein Beobachtung der regionalen Wirtschaft herangezogen werden.
d. Er genehmigt die Höhe der Rückstellungen.
e. Er überwacht die Anlage der Aktiven und Beratungsangebot im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben der VZ bereit. Die zurzeit gültige Satzung der VZ liegt bei. Die VB hat insbesondere das Risikomanagement.
f. Er verabschiedet den Jahresbericht und die Aufgabe, Jahresrechnung zuhanden von Bundesrat und Generalversammlung.
g. Er bereitet die Allgemeinheit Generalversammlung vor und Einzelpersonen sachlich, un- abhängig und anbieterneutral über alle den Verbraucher und seinen Haushalt betreffenden Fragen möglichst umfassend zu informieren und zu beraten. Dazu gehören u. a.: - Information Kauf langlebiger Gebrauchsgüter, auch unter Umweltgesichtspunkten, Aufklärung über Verbraucherrechte, Rechtsberatung sowie außergerichtliche Rechtsvertretung im Rahmen führt ihre Beschlüsse aus.
h. Er stellt die Wahlvorschläge für die Mitglieder des Rechtsdienstleistungsgesetzes, Beratung, präventive Information sowie Aktionen zu Geld- und Kreditproblemen sowie zur Vermeidung von Überschuldung, Bereitstellung von Ratgebern und anderen Informationsschriften, lokale Medien- und Öffentlichkeitsarbeit zu Verbraucherfragen. Bei Anbietern Direktoriums und deren VerbändenStellvertreterinnen und Stellvertreter auf und kann Abberufungsanträge zuhanden des Bundesrats stellen.
i. Er ernennt die Mitglieder der Direktion bei den Sitzen, bei Behörden Zweigniederlassun- gen und politischen Gremien setzt sich Vertretungen; diese werden mit privatrechtlichem Arbeitsvertrag angestellt.
j. Er legt in einem Reglement die VB im Rahmen ihrer Möglichkeiten Entschädigungen für seine Mitglieder sowie die Verbraucherinteressen einEntlöhnung der Mitglieder des Direktoriums fest. Die Beratung ist im Rahmen einer landeseinheitlichen Regelung für Artikel 6a Absätze 1–6 des Bundespersonalgesetzes vom 24. Xxxx 200010 gilt sinngemäss.
k. Er legt in einem Gehaltsreglement die Ratsuchenden zum Teil entgeltpflichtig. So werden zurzeit für Grundsätze der Entlöhnung des Per- sonals fest.
l. Er legt in einem Reglement die Rechtsberatung und außergerichtliche vertretung Entgelte verlangt. Neben Regeln zur rechtsverbindlichen Zeichnung namens der in diesem Vertrag geregelten Verbraucherberatung bietet die VB weitere Spezial- beratungen an. Diese werden entweder mit öffentlichen Mitteln (z. B. Energieberatung im Rahmen einer Bundesförderung) oder von den ratsuchenden Verbrauchern (z. B. Versiche- rungsberatung) finanziert. Diese Spezialberatungen sind nicht Gegenstand dieses VertragesNationalbank fest.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Aufgaben. Die VB hält für die Verbraucher ein Beratungs- und Beratungsangebot Dienstleistungsangebot im Rahmen der satzungsgemäßen sat- zungsmäßigen Aufgaben der VZ bereit. Die zurzeit gültige Satzung der VZ liegt bei. Die VB hat insbesondere die Aufgabe, die Allgemeinheit und Einzelpersonen sachlich, un- abhängig unabhän- gig und anbieterneutral über alle den Verbraucher und seinen Haushalt betreffenden Fragen möglichst umfassend zu informieren und zu beraten. Dazu gehören gehört u. a.: - Information vor dem Kauf langlebiger Gebrauchsgüter, auch unter Umweltgesichtspunkten, Aufklärung über Verbraucherrechte, Rechtsberatung sowie außergerichtliche Rechtsvertretung Rechtsvertre- tung im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes, Beratung, präventive Information sowie und Aktionen zu Geld- und Kreditproblemen sowie zur Vermeidung Ver- meidung von Überschuldung, Bereitstellung des Verbraucherinformationssystems „Infothek", Bereitstellung von Ratgebern und anderen Informationsschriften, lokale Medien- und Öffentlichkeitsarbeit zu Verbraucherfragen. Bei Anbietern und deren Verbänden, bei Behörden und politischen Gremien setzt sich die VB im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Verbraucherinteressen ein. Die Beratung ist im Rahmen und Selbstinformation sind auf der Grundlage einer landeseinheitlichen Regelung für die Ratsuchenden zum Teil entgeltpflichtig. So Entgelte werden zurzeit für die Rechtsberatung und außergerichtliche vertretung Entgelte Rechtsvertretung (Aufwändungsersatz) sowie für die Nutzung der „In- fothek" verlangt. Neben Daneben gibt es weitere Angebote der in diesem VZ, die vollständig über Entgelte der ratsuchenden Verbraucher finanziert werden und deshalb nicht Gegenstand dieses Vertrages sind (Versiche- rungsberatung, Mietrechtsberatung, Baufinanzierungsberatung und Ernährungstrainings). Darüber hinaus gibt es zurzeit aus bereitgestellten Bundesmitteln eine Energieberatung durch Honorarkräfte. In einem separaten Vertrag geregelten Verbraucherberatung ist daneben die Abfall- und Umweltberatung geregelt (Finanzierung über Land, Entsorgung Dortmund GmbH und Stadt). Ferner ist die VB als geeignete Stelle für das Verbraucherinsolvenzverfahren entsprechend der seit dem 01.01.1999 geltenden neuen Insolvenzordnung anerkannt. Sie wird seit dem Jahr 1999 im Umfang einer zusätzlichen halben Stelle und seit 2003 mit einer vollen Stelle anteilig vom Land gefördert. Die Landesförderung stellt eine Projektförderung dar und muss jährlich neu be- antragt werden. Auch für die Jahre 2010 - 2013 bietet die VB weitere Spezial- beratungen eine Insolvenzberatung für Verbraucher unter der Voraussetzung an, dass eine ausreichende Finanzierung seitens des Landes NRW und der Stadt Dortmund sichergestellt ist (vgl. Diese werden entweder mit öffentlichen Mitteln § 8 (z. B. Energieberatung im Rahmen einer Bundesförderung) oder von den ratsuchenden Verbrauchern (z. B. Versiche- rungsberatung) finanziert2)). Diese Spezialberatungen sind nicht Gegenstand dieses VertragesVoraussetzung ist ferner, dass die Anerkennung als geeignete Stelle seitens der Bezirksregierung Düsseldorf beibehalten wird.
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Samples: Vertrag
Aufgaben. (1) Die VB hält für die Verbraucher ein Akademie dient der Förderung der Wissenschaften. Sie wirkt mit anderen Akademien und Beratungsangebot wissenschaftlichen Einrichtungen des In- und Auslandes zusammen.
(2) Die Akademie erfüllt ihre Aufgaben durch Betreuung wissenschaftlicher Vorhaben sowie durch fach- und fachgruppenübergreifend angelegte wissenschaftliche Forschung. Sie stellt ihre Arbeit in der Öffentlichkeit zur Diskussion.
(3) Die Akademie fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs.
(4) Die Akademie kann Preise verleihen und Preisaufgaben stellen.
(1) unverändert
(2) Die Akademie erfüllt ihre Aufgaben durch Betreuung institutionalisierter und nichtinstitutionalisierter wissenschaftlicher Vorhaben, durch fach- und fachgruppenübergreifend angelegte Arbeitsgruppen sowie durch disziplinäre Initiativen . Sie stellt ihre Arbeit in der Öffentlichkeit zur Diskussion.
(3) unverändert
(4) unverändert Änderung: - keine Änderung der Aufgaben, aber Präzisierung/Konkretisierung der wiss. Vorhaben hinsichtlich ihrer institutionellen Verfassung und Arbeitsformen; Art. 5 (3) regelt im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben der VZ bereitübrigen bereits jetzt das Recht zur Einrichtung weiterer Arbeitsformen. Die zurzeit gültige Satzung der VZ liegt bei. Die VB hat insbesondere die Aufgabe, die Allgemeinheit und Einzelpersonen sachlich, un- abhängig und anbieterneutral über alle den Verbraucher und seinen Haushalt betreffenden Fragen möglichst umfassend zu informieren und zu beraten. Dazu gehören u. a.Reformziel: - Information Kauf langlebiger Gebrauchsgüter, auch unter Umweltgesichtspunkten, Aufklärung spezifischere Aufgabenformulierung - Autonomie der Akademie hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer Arbeitsformen über Verbraucherrechte, Rechtsberatung sowie außergerichtliche Rechtsvertretung im Rahmen Art. 2 (2) hinaus - Art. 10 und 11 entfallen Fazit: Keine Abweichung vom Sinn des Rechtsdienstleistungsgesetzes, Beratung, präventive Information sowie Aktionen zu Geld- und Kreditproblemen sowie zur Vermeidung von Überschuldung, Bereitstellung von Ratgebern und anderen Informationsschriften, lokale Medien- und Öffentlichkeitsarbeit zu Verbraucherfragen. Bei Anbietern und deren Verbänden, bei Behörden und politischen Gremien setzt sich die VB im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Verbraucherinteressen ein. Die Beratung ist im Rahmen einer landeseinheitlichen Regelung für die Ratsuchenden zum Teil entgeltpflichtig. So werden zurzeit für die Rechtsberatung und außergerichtliche vertretung Entgelte verlangt. Neben der in diesem Vertrag geregelten Verbraucherberatung bietet die VB weitere Spezial- beratungen an. Diese werden entweder mit öffentlichen Mitteln (z. B. Energieberatung im Rahmen einer Bundesförderung) oder von den ratsuchenden Verbrauchern (z. B. Versiche- rungsberatung) finanziert. Diese Spezialberatungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.Staatsvertrags
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Samples: Staatsvertrag
Aufgaben. Die VB hält 1 Dem Verband obliegen:
a) das Führen der Schule für die Verbraucher ein und Beratungsangebot im Rahmen Sekundarstufe I (7. bis zum 9. Schuljahr)
b) das Führen der satzungsgemäßen Schule für die Primarstufe (1. bis zum 6. Schuljahr)
c) das Führen der Kindergärten
d) die Aufgaben der VZ bereit. Die zurzeit gültige Satzung der VZ liegt bei. Die VB hat insbesondere die Aufgabe, die Allgemeinheit und Einzelpersonen sachlich, un- abhängig und anbieterneutral über alle den Verbraucher und seinen Haushalt betreffenden Fragen möglichst umfassend zu informieren und zu beraten. Dazu gehören u. a.: - Information Kauf langlebiger Gebrauchsgüter, auch unter Umweltgesichtspunkten, Aufklärung über Verbraucherrechte, Rechtsberatung sowie außergerichtliche Rechtsvertretung Gemeinden im Rahmen des RechtsdienstleistungsgesetzesGesetzes über die Förderung der Er- wachsenenbildung
e) Die Führung einer Tagesschule.
2 Die Einwohnergemeinde Heiligenschwendi bestimmt selber, Beratungwelche Schülerinnen und Xxxxxxx die Verbandsschulen und welche Kinder die Verbandskindergärten besuchen.
3 Der Verband kann mit Gemeinden, präventive Information sowie Aktionen zu Geld- die ihm nicht angehören, Vereinbarungen über den Besuch der Verbandsschulen durch Schülerinnen und Kreditproblemen sowie zur Vermeidung von Überschuldung, Bereitstellung von Ratgebern Xxxxxxx und anderen Informationsschriften, lokale Medien- der Verbandskinder- gärten durch Kinder aus diesen Gemeinden abschliessen.
4 Der Verband wird seine Aufgaben und Öffentlichkeitsarbeit zu Verbraucherfragen. Bei Anbietern und deren Verbänden, bei Behörden und politischen Gremien setzt sich die VB im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Verbraucherinteressen ein. Die Beratung ist im Rahmen einer landeseinheitlichen Regelung für die Ratsuchenden zum Teil entgeltpflichtig. So werden zurzeit für die Rechtsberatung und außergerichtliche vertretung Entgelte verlangt. Neben der in diesem Vertrag geregelten Verbraucherberatung bietet die VB weitere Spezial- beratungen an. Diese werden entweder mit öffentlichen Mitteln (z. B. Energieberatung im Rahmen einer Bundesförderung) oder von Strukturen den ratsuchenden Verbrauchern (z. B. Versiche- rungsberatung) finanziert. Diese Spezialberatungen sind nicht Gegenstand dieses VertragesErfordernissen des Kantons anpas- sen.
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Samples: Organisationsreglement