Aufgeld Musterklauseln

Aufgeld. Auf den Hammerpreis berechnet Grisebach ein Aufgeld von 27 %. Auf den Teil des Hammerpreises, der EUR 1.000.000 übersteigt, wird ein Aufgeld von 22 % berechnet. Auf den Teil des Hammerprei­ ses, der EUR 4.000.000 übersteigt, wird ein Aufgeld von 17% be­ rechnet.
Aufgeld. Auf den Zuschlagspreis (vgl. Ziffer 5) wird ein Aufgeld in Höhe von 26% zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer erhoben. Die Mehrwertsteuer wird für den Ersteigerer mithin nur auf das Aufgeld erhoben. Ausgenommen davon ist die Eigenware, die im Katalog folgend gekennzeichnet ist #(Lagernummer), der Kaufpreis setzt sich zusammen aus der Zuschlagssumme, 26% Aufgeld und der geltenden Mehrwertsteuer. Für Kunstwerke, welche der Abgeltung des gesetzlichen Folgerechts
Aufgeld. Das Aufgeld (Versteigerungsbedingungen, V6.1, V6.2, V6.4; Allgemeinen Geschäftsbedingungen des VAN HAM Online- Portals O5.3.) wird in EUR ausgewiesen und ist in der Währung (Kryptowährung (ETH) oder EUR) zu zahlen, in der die Zahlung nach Ziffer 5 geleistet wird. Für die Umrechnung bei Zahlung in Kryptowährung gilt der in Ziffer 5 festgelegte Zeitpunkt. Soweit eine Folgerechtsabgabe zu zahlen ist, ist diese in der Währung zu zahlen in der die Zahlung nach Ziffer 5 geleistet wird. Für die Umrechnung bei Zahlung in Kryptowährung gilt der in Ziffer 5 festgelegte Zeitpunkt. Sollte in dem Smart Contract des NFT bestimmt sein, dass ein bestimmter Prozent- satz als „royalties“ (entspricht dem deutschen Folgerecht nach § 26 UrhG) vom Verkäufer an den „creator“ abgeführt werden sollen, wird dies VAN HAM berücksichtigen. Der Prozentsatz der „royalties“ ist in der Katalogbeschreibung aufgeführt.
Aufgeld. Der Bieter erklärt, dass ihm die Gelegenheit zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages von dem Versteigerer nachgewiesen und vermittelt wurde. Der Bieter verpflichtet sich daher im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter in Vereinbarung mit dem Verkäufer das Aufgeld in Höhe von 4 % des Kaufpreises zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer an den Versteigerer zu zahlen. Der Versteigerer erwirbt einen eigenen Anspruch gemäß § 328 Bürgerliches Gesetzbuch gegen den Bieter. Der Aufgeldanspruch entfällt nicht dadurch, dass der Verkäufer oder der Bieter von dem notariellen Kaufvertrag zurücktritt oder der notarielle Kaufvertrag aus einem anderen Grund insgesamt aufgehoben, rückabgewickelt, angefochten oder aus einem sonstigen Rechtsgrund nicht vollzogen werden kann.