Nicht in Anspruch genommene Leistungen Musterklauseln

Nicht in Anspruch genommene Leistungen. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt hätten. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen. Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so werden wir uns bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen. Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen nicht in Anspruch, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. MSC wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungs- gemäß angeboten wurden, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise) nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Die Riverside Collection GmbH & Co. KG wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Ver- pflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche ersparte Leistungen handelt.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, vom Reisenden zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. Wenn eine Reise wegen Nichterscheinens (z.B. private Gründe, Flugausfall o.ä.) nicht oder nur teilweise zustande kommt, so besteht ebenfalls kein Anspruch auf Preisminderung.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonsti- gen zwingenden Gründen / Krankheit), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Wir werden uns um die Erstattung ersparter Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen. Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm anzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise, Verletzung oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen. Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge von vorzeitiger Rückreise we- gen Krankheit oder aus anderen, nicht vom Ausrichter vertretenden Gründen, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf anteilige Rückerstattung.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen. In Fällen der berechtigten Kündigung werden wir etwaige Erstattungen der Leistungsträger an die*den Teilnehmenden zurückerstatten.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen. 9.1 Nimmt der Mieter gebuchte Leistungen des Vermieters nicht in Anspruch, besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung. Dies gilt auch für eine Verkürzung des Buchungszeitraums durch den Mieter, z.B. in Folge eines verspäteten Antritts oder eines verfrühten Abbruchs des Aufenthalts in der Villa Wickenberg.