Nicht in Anspruch genommene Leistungen. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt hätten. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus anderen wichtigen Gründen nicht in Anspruch, so werden wir uns bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestim- mungen entgegenstehen. Wir sind berechtigt, 20 % des erstatteten Betrages als Ausgleich für zusätzliche Mühen und Kosten einzubehalten.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen. Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen nicht in Anspruch, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. MSC wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen. Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäss angeboten wurden, aus Gründen nicht in Anspruch, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungs- gemäß angeboten wurden, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise) nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Die Riverside Collection GmbH & Co. KG wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Ver- pflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche ersparte Leistungen handelt.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen. Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ViaVerde ordnungsgemäß und mangelfrei angeboten hat, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die ausschließlich vom Kunden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rück- erstattung des Reisepreises.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurech- nen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwin- genden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. XXXXXX wird sich um Erstattung der ersparten Aufwen- dungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung ent- fällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen. Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge von vorzeitiger Rückreise we- gen Krankheit oder aus anderen, nicht vom Ausrichter vertretenden Gründen, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf anteilige Rückerstattung.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen. In Fällen der berechtigten Kündigung werden wir etwaige Erstattungen der Leistungsträger an die*den Teilnehmenden zurückerstatten.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen. Bei nicht in Anspruch genommenen ordnungsgemäß angebotenen Leistungen wegen vorzeitiger Rückreise oder sonstigen zwingenden Gründen, werden wir uns bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Die Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.