Aufhebung der Vorläufigen Suspendierung bei negativer B-Probe Musterklauseln

Aufhebung der Vorläufigen Suspendierung bei negativer B-Probe. Wird aufgrund eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A- Probe eine Vorläufige Suspendierung verhängt und eine von dem*der Athleten*in oder der NADA beantragte Analyse der B-Probe bestätigt dieses Analyseergebnis nicht, so ist die Vorläufige Suspendierung unverzüglich aufzuheben. In Fällen, in denen der*die Athlet*in oder die Mannschaft des*der betroffenen Athleten*in von einer Wettkampfveranstaltung ausgeschlossen wurde und das Analyseergebnis der A-Probe durch eine anschließende B-Probe nicht bestätigt wird, kann der*die Athlet*in oder die Mannschaft die Teilnahme an der Wettkampfveranstaltung fortsetzen, falls ein Wiedereinstieg ohne weitere Beeinträchtigung der Wettkampfveranstaltung noch möglich ist. [Kommentar zu Artikel 7.4: Bevor eine Vorläufige Suspendierung einseitig von der NADA verhängt werden kann, muss die im International Standard for Results Management/Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren spezifizierte Erstüberprüfung abgeschlossen sein. Darüber hinaus stellt die zuständige Anti-Doping-Organisation, die eine Vorläufige Suspendierung ausspricht, sicher, dass dem*der Athleten*in entweder vor oder unverzüglich nach Verhängung der Vorläufigen Suspendierung die Möglichkeit einer Vorläufigen Anhörung gewährt wird. Der*die Athlet*in hat das Recht, gegen die Vorläufige Suspendierung einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 13.2.3 einzulegen. Gesetzt den seltenen Fall, dass die Analyse der B-Probe das Ergebnis der A-Probe nicht bestätigt, ist es dem*der vorläufig suspendierten Athleten*in gestattet, soweit es die Umstände zulassen, an nachfolgenden Wettkämpfen der Wettkampfveranstaltung teilzunehmen. Entsprechend kann der*die Athlet*in nach Maßgabe der einschlägigen Regeln des internationalen Sportfachverbands in einer Mannschaftssportart an nachfolgenden Wettkämpfen teilnehmen, wenn die Mannschaft noch am Wettkampf teilnimmt. Dem*der Athleten*in oder einer anderen Person wird nach den Maßgaben des Artikels 10.13.2 die Dauer einer Vorläufigen Suspendierung auf eine letztendlich verhängte oder akzeptierte Sperre angerechnet.]

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