Aufhebung des Vertrags Musterklauseln

Aufhebung des Vertrags. 11.1. Jede Partei kann den VERTRAG im Sinne von Art. 1454 ZGB im Falle einer schweren Nichterfüllung der anderen Partei aufheben. Der Aufhebung muss eine Aufforderung zur Leistungserbringung mit einer Frist von mindestens 15 (fünfzehn) Tagen vorausgehen. Davon unbeschadet bleibt der Ersatz jedes eventuellen Schadens vorbehaltlich der Anwendung der Verzugszinsen in der vereinbarten Höhe. Insbesondere kann der LIEFERANT den VERTRAG in folgenden Fällen aufheben: - unterbliebene oder unvollständige Zahlung von 2 (zwei) aufeinanderfolgenden Rechnungen; - Verlegung der Ladeinfrastruktur an einen anderen Ort als den im VERTRAG angegebenen Installationsort; - Nichtbeachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Handbücher und Betriebsanweisungen; - Entfernung von Logos, Marken usw., die vom LIEFERANTEN oder vom Hersteller auf der Ladeinfrastruktur angebracht wurden, und/oder nicht zuvor vereinbarte Anbringung von Logos und/oder Marken. 11.2. Es wird ausdrücklich im Sinne von und kraft Art. 1456 ZGB vereinbart, dass der vorliegende VERTRAG von Rechts wegen ab dem Moment, an dem der LIEFERANT dem KUNDEN schriftlich mittels zertifizierter elektronischer Postsendung (PEC) oder Einschreiben mit Rückschein mitgeteilt hat, dass er dieses Rechts ausüben will, in den nachstehenden Fällen als aufgehoben gilt: - Wenn seit dem Ablauf der in den Abs. 6.2 und 6.3 der ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN genannten Frist 30 (dreißig) Tage verstrichen sind, und der KUNDE das Entgelt nicht bezahlt hat, unbeschadet der Anwendung der Zinsen laut Absatz 6.5 der ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN; - Wiederholter Verzug von mehr als 10 (zehn) Tagen bei der Zahlung der Rechnungen gemäß Absatz 6.4, unbeschadet der Anwendung der Zinsen gemäß Absatz 6.5 der ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN; - mangelnde und/oder unvollständige und/oder nicht korrekte Mitteilung und/oder Aktualisierung der spezifischen Risiken; - nicht genehmigte Abtretung des VERTRAGS; - Verstoß gegen das Änderungs- und/oder Reparaturverbot seitens des KUNDEN oder von ihm beauftragter Dritter ohne die vorherige Zustimmung des LIEFERANTEN; - unter Bezugnahme auf den Dienst gemäß Absatz 1.5 Widerruf des SEPA- Verfahrens durch den KUNDEN ohne schriftliche Zustimmung des LIEFERANTEN; - Versorgung mit Strom und Aufladung eines oder mehrerer Fahrzeuge zusätzlich zum Fahrzeug, wobei der KUNDE dem LIEFERANTEN die Änderung der Kenndaten stets gemäß den Vorgaben in Artikel 23 mitzuteilen hat; - Widerruf des Leihvertrags durch den KUNDEN gemäß Abs. 10.4 des VERTRAGS.
Aufhebung des Vertrags. Eine Aufhebung des Vertrages wegen vorübergehender Nichtbenutzung des Fahrrads ist nicht zulässig.
Aufhebung des Vertrags. RÜCKENWIND - FERIEN kann den Vertrag aufheben, wenn das Hausboot wegen eines technischen Defektes, oder weil uns der Eigentümer das Hausboot vorenthält, nicht zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die vorausbezahlte Miete anteilig erstattet, weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
Aufhebung des Vertrags. In besonders gelagerten Fällen kann die HHU mit dem Nutzer einen Aufhebungs- vertrag schließen. Der Wunsch nach Aufhebung des Vertrags ist durch den Nutzer besonders zu begründen. Der Aufhebungsvertrag hat schriftlich zu erfolgen. Wurde ein solcher Aufhebungsvertrag vereinbart, werden keine Zahlungs- oder Schadens- ersatzansprüche der HHU gegenüber dem Nutzer ausgelöst.
Aufhebung des Vertrags. Das Recht sowohl der Passagiere als auch des Beförderers auf Kündigung des Beförderungsvertrags richtet sich nach den Gesetzen, die gemäß Klausel 19 anzuwenden sind.
Aufhebung des Vertrags. Die vorzeitige Aufhebung eines Abonnementvertrags ist nur im Todesfall oder bei Verlegung des Wohnorts bzw. ständigen Aufenthalts zulässig. Die bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommenen Gutscheine bzw. besuchten Vorstellungen werden nach dem jeweiligen Tageskartenpreis abgerechnet.

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  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüg- lich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Stromzählernummer in Textform mitzuteilen. 10.2. Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Ver- trags weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrags zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisheri- gen Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgange- nen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Ver- trag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaft- lich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertra- gung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnach- folge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwand- lungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen, Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.

  • Kündigung des Vertrags G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Änderungen des Vertrages Die Regelungen des Vertrages beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedin- gungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, GasGVV, GasNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesän- derungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Ab- schluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeu- tendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstan- xxxx Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entste- hen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant ver- pflichtet, den Vertrag – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Zustandekommen des Vertrages Der Versicherungsvertrag kommt zustande, sobald wir Ih- ren Antrag angenommen haben. Dies geschieht durch Zu- sendung des Versicherungsscheins oder einer anderen Er- klärung aus der sich ergibt, dass der Versicherer den Antrag annimmt. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche- rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt nicht, soweit Sie mit der Zahlung des Erstbeitrags in Verzug geraten (siehe Punkt 6.). Allgemeine Informationen zu Ihrem Versicherungsvertrag (AIB) 00-000-0000

  • Beendigung des Vertrags (1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. (2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Steuerberater und Auftraggeber auszuhandeln ist. (3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). (4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. (5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. (6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. (7) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

  • Kündigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Textform der Kündigung Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.

  • Laufzeit des Vertrags Den vereinbarten Vertragsbeginn finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten. Dort ist auch der vereinbarte Ablauf der Versicherung angegeben.