Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung. (1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zum vereinbarten Termin und in Ermangelung eines solchen rechtzeitig in geeigneter Form vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden. (2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen und dem Auftrag zu Grunde zu legen. Der Auftragnehmer ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Insbesondere gilt dies auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Rechnungen. Stellt er allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu geben. Er hat im Finanzstrafverfahren die Rechte des Auftraggebers zu wahren. (3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen im Falle von Prüfungen, Gutachten und Sachverständigentätigkeit schriftlich zu bestätigen. (4) Wenn bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und anderen Abschlüssen vom Auftraggeber erhebliche Risiken nicht bekannt gegeben worden sind, bestehen für den Auftragnehmer insoweit diese Risiken schlagend werden keinerlei Ersatzpflichten. (5) Vom Auftragnehmer angegebene Termine und Zeitpläne für die Fertigstellung von Produkten des Auftragnehmers oder Teilen davon sind bestmögliche Schätzungen und, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nicht bindend. Selbiges gilt für etwaige Honorarschätzungen: diese werden nach bestem Wissen erstellt; sie sind jedoch stets unverbindlich. (6) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jeweils aktuelle Kontaktdaten (insbesondere Zustelladresse) bekannt zu geben. Der Auftragnehmer darf sich bis zur Bekanntgabe neuer Kontaktdaten auf die Gültigkeit der zuletzt vom Auftraggeber bekannt gegebenen Kontaktdaten verlassen, insbesondere Zustellung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse vornehmen lassen.
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Samples: Basisprospekt, Wirtschaftsprüfungsbericht, Wirtschaftsprüfungsbericht
Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung. (1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zum vereinbarten Termin und in Ermangelung eines solchen rechtzeitig in geeigneter Form vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen über- gebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen und dem Auftrag zu Grunde zu legen. Der Auftragnehmer ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Insbesondere gilt dies auch für die Richtigkeit Rich- tigkeit und Vollständigkeit von Rechnungen. Stellt er allerdings Unrichtigkeiten Unrichtig- keiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu geben. Er hat im Finanzstrafverfahren die Rechte des Auftraggebers zu wahren.
(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Vollständigkeit der vorgelegten vorge- legten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen im Falle von Prüfungen, Gutachten und Sachverständigentätigkeit schriftlich zu bestätigen.
(4) Wenn bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und anderen Abschlüssen Ab- schlüssen vom Auftraggeber erhebliche Risiken nicht bekannt gegeben worden sind, bestehen für den Auftragnehmer insoweit diese Risiken schlagend werden keinerlei Ersatzpflichten.
(5) Vom Auftragnehmer angegebene Termine und Zeitpläne für die Fertigstellung Fertig- stellung von Produkten des Auftragnehmers oder Teilen davon sind bestmögliche best- mögliche Schätzungen und, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nicht bindend. Selbiges gilt für etwaige Honorarschätzungen: diese werden nach bestem Wissen erstellt; sie sind jedoch stets unverbindlich.
(6) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jeweils aktuelle Kontaktdaten (insbesondere Zustelladresse) bekannt zu geben. Der Auftragnehmer darf sich bis zur Bekanntgabe neuer Kontaktdaten auf die Gültigkeit der zuletzt vom Auftraggeber bekannt gegebenen Kontaktdaten verlassen, insbesondere insbe- sondere Zustellung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse vornehmen lassen.
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Samples: Kapitalmarktprospekt, Jahresabschlussprüfung
Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung. (1) 3.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgensorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Rechtsgeschäftes an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Xxxxxxxx der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen, förderliches Arbeiten erlauben.
3.2. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – die geeignet sind die vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen unmittelbar zu tangieren umfassend informieren. Die Vertragspartner vereinbaren, dass eine Überprüfungs- und damit eine Warnpflicht des Auftragnehmers für derartige andere Beratungen entfallen. Sofern der Auftragnehmer seine Leistungen auf derartige andere Beratungsleistungen als Vorleistungen aufbaut, ist der Auftragnehmer nur zu einer groben Plausibilitätsüberprüfung verpflichtet. Darüber hinausgehende Überprüfungsverpflichtungen und damit einhergehende Warnpflichten sind vom Auftragnehmer nicht geschuldet und treffen daher nicht.
3.3. Der Auftraggeber ist allein und von sich aus verpflichtet dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zum vereinbarten Termin zeitgerecht und in Ermangelung eines solchen rechtzeitig in geeigneter Form vorgelegt werden vollständig zu übergeben und ihm von allen Vorgängen über Vorgänge und Umständen Kenntnis gegeben wirdUmstände zu informieren, die für die Ausführung des Auftrages Rechtgeschäftes von Bedeutung sein können. Dies gilt insbesondere auch für die alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass bei Leistungen und Vorleistungen, welche dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, die Rechtsverhältnisse hinsichtlich dieser Leistungen und Vorleistungen so beschaffen sind, dass der Auftragnehmer nicht mit einem Eingriff in fremde Immaterialgüter-, Leistungsschutz-, Know-how- und Bearbeitungsrechte konfrontiert wird. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer hinsichtlich derartiger wettbewerbs-, immaterialgüterrechtlicher und ähnlicher Aspekte schad- und klaglos und hat dem Auftragnehmer insbesondere allenfalls entstehende Nachteile verschuldens-unabhängig zu ersetzen. Korrespondierend dazu verpflichtet sich der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn Ansprüche wegen Verletzung von Immaterialgüter- oder sonstigen Leistungsschutzrechten im Raum stehen.
3.4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und deren betriebliche Vertretung bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt von dieser informiert werden.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen und dem Auftrag zu Grunde zu legen3.5. Der Auftragnehmer ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Insbesondere gilt dies auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Rechnungen. Stellt er allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu geben. Er hat im Finanzstrafverfahren die Rechte des Auftraggebers zu wahren.
(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer für die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte Einhaltung und Erklärungen im Falle von Prüfungen, Gutachten und Sachverständigentätigkeit schriftlich zu bestätigen.
(4) Wenn bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und anderen Abschlüssen vom Auftraggeber erhebliche Risiken nicht bekannt gegeben worden sind, bestehen Beobachtung aller für den Einsatz oder die Verwendung der Auftragsergebnisse relevanten sicherheitstechnischen, gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, Vorschriften und Regelungen Sorge zu tragen und hält den Auftragnehmer insoweit diese Risiken schlagend werden keinerlei Ersatzpflichtendiesbezüglich schad-, klag- und exekutionslos.
(5) Vom Auftragnehmer angegebene Termine und Zeitpläne für die Fertigstellung von Produkten des Auftragnehmers oder Teilen davon sind bestmögliche Schätzungen und, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nicht bindend. Selbiges gilt für etwaige Honorarschätzungen: diese werden nach bestem Wissen erstellt; sie sind jedoch stets unverbindlich.
(6) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jeweils aktuelle Kontaktdaten (insbesondere Zustelladresse) bekannt zu geben. Der Auftragnehmer darf sich bis zur Bekanntgabe neuer Kontaktdaten auf die Gültigkeit der zuletzt vom Auftraggeber bekannt gegebenen Kontaktdaten verlassen, insbesondere Zustellung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse vornehmen lassen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung. (1) 1/4
3.1 Sofern die vereinbarten Tätigkeiten bzw. Leistungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbracht werden, stellt dieser die Büroinfrastruktur kostenlos zur Verfügung und sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmen-bedingungen ein möglichst ungestörtes, dem raschen Xxxxxxxx des Auftrags förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgenwird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder andere laufende Aufträge – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren und die entsprechenden Ergebnisse dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen.
3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer Auftrag- nehmer (auch ohne dessen besondere Aufforderung Aufforderung) alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Informationen, Unterlagen zum vereinbarten Termin und in Ermangelung eines solchen rechtzeitig in geeigneter Form Dokumente zeitgerecht vorgelegt werden und ihm setzt ihn von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wirdin Kenntnis, die für die Ausführung des Auftrages Auftrags von Bedeutung sein könnensind. Dies gilt auch für die Unterlagenalle Informationen, Unterlagen und Dokumente sowie Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers Auftragsdurchführung bekannt werden.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen und dem Auftrag zu Grunde zu legen. Der Auftragnehmer ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Insbesondere gilt dies auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Rechnungen. Stellt er allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu geben. Er hat im Finanzstrafverfahren die Rechte des Auftraggebers zu wahren.
(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen im Falle von Prüfungen, Gutachten und Sachverständigentätigkeit schriftlich zu bestätigen.
(4) Wenn bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und anderen Abschlüssen vom Auftraggeber erhebliche Risiken nicht bekannt gegeben worden sind, bestehen für den Auftragnehmer insoweit diese Risiken schlagend werden keinerlei Ersatzpflichten.
(5) Vom Auftragnehmer angegebene Termine und Zeitpläne für die Fertigstellung von Produkten des Auftragnehmers oder Teilen davon sind bestmögliche Schätzungen und, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nicht bindend. Selbiges gilt für etwaige Honorarschätzungen: diese werden nach bestem Wissen erstellt; sie sind jedoch stets unverbindlich.
(6) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jeweils aktuelle Kontaktdaten (insbesondere Zustelladresse) bekannt zu geben. 3.4 Der Auftragnehmer darf sich bis zur Bekanntgabe neuer Kontaktdaten auf die Gültigkeit Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der zuletzt vom Auftraggeber bekannt gegebenen Kontaktdaten verlassenzur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere Zustellung an Unterlagen und Dokumente sowie der dargestellten Vorgänge und Umstände vertrauen und übernimmt diesbezüglich keinerlei wie auch immer geartete Verantwortung.
3.5 Der Auftraggeber wird alle Handlungen und Entscheidungen, die zuletzt bekannt gegebene Adresse vornehmen lassengeeignet sind, die Durchführung bzw. Erfüllung des Auftrages zu beeinflussen, nur nach voriger Abstimmung mit dem Auftragnehmer setzen bzw. treffen.
3.6 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Auftragsdurchführung informiert werden.
3.7 Der Auftraggeber wird ohne Einvernehmen mit dem Auftragnehmer während der Auftrags-durchführung keine Dritte mit gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten oder Leistungen, die Inhalt des Auftrags sind oder die der Auftragnehmer anbietet, betrauen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen