Auflösung. 11.1 Eine Auflösung des Vereins Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche (PLK) kann nur von der PLK-Versammlung beschlossen werden. Dazu bedarf es auch dem Einverständnis der zuständigen Organe der Vertrags- parteien des GAV. 11.2 Allfällige Aktiven werden den Vertragsparteien je zur Hälfte (50% suissetec, 50% Unia und Syna) überwiesen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav), Gesamtarbeitsvertrag (Gav), Gesamtarbeitsvertrag
Auflösung. 11.1 9.1 Eine Auflösung des Vereins Paritätische Landeskommission in der im Schweizerischen Gebäudetechnikbranche Gebäudehüllengewerbe (PLK) kann nur von der PLK-Versammlung beschlossen werden. Dazu bedarf es auch dem Einverständnis der zuständigen Organe der Vertrags- parteien Vertragsparteien des GAV.
11.2 9.2 Allfällige Aktiven werden den Vertragsparteien je zur Hälfte (50% suissetec, 50% Unia und Syna) überwiesen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement), Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement)
Auflösung. 11.1 Eine Auflösung des Vereins Paritätische Landeskommission in der im Schweizerischen Gebäudetechnikbranche Isoliergewerbe (PLK) kann nur von der Dele- giertenversammlung (PLK-Versammlung Sitzung) beschlossen werden. Dazu bedarf es auch dem Einverständnis der zuständigen Organe der Vertrags- parteien Vertragsparteien des GAV.
11.2 Allfällige Aktiven werden den Vertragsparteien Mitgliedern je zur Hälfte (50% suissetec, 50% Unia und Syna) überwiesen.überwie- sen. Der Co-Präsident Der Co-Präsident arbeitgeberseits: arbeitnehmerseits:
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)