Common use of Auflösung Clause in Contracts

Auflösung. Die Auflösung des OGAW erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW bzw. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Verteilung des Nettovermögens darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehe- maligen Anleger ausbezahlt. Bei Liquidation des Fonds kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, geeignete Vermögenswerte des Fonds mit Zustimmung der Anleger anstelle von Bargeld auszuliefern. Die Bewertung dieser Vermögenswerte muss identisch sein mit der Bewertung für die Berechnung des Nettoinventarwertes.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Auflösung. Die Auflösung des OGAW oder eines seiner Teilfonds erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW oder einzelne Teilfonds aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW oder eines einzelnen Teilfonds bzw. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW eines Teilfonds bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW oder eines seiner Teilfonds darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW oder eines Teilfonds im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Verteilung des Nettovermögens darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW bzw. den Teilfonds aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehe- maligen ehemaligen Anleger ausbezahlt. Bei Liquidation des Fonds OGAW bzw. Teilfonds kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, geeignete Vermögenswerte des Fonds Teilfonds mit Zustimmung der Anleger anstelle von Bargeld auszuliefern. Die Bewertung dieser Vermögenswerte muss identisch sein mit der Bewertung für die Berechnung des Nettoinventarwertes.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Auflösung. Die Auflösung des OGAW erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen vor- gesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigtbe- rechtigt, den OGAW aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW bzw. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-E- Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Verteilung des Nettovermögens darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehe- maligen ehemaligen Anleger ausbezahlt. Bei Liquidation des Fonds kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, geeignete Vermögenswerte des Fonds mit Zustimmung der Anleger anstelle von Bargeld auszuliefern. Die Bewertung dieser Vermögenswerte muss identisch sein mit der Bewertung für die Berechnung des Nettoinventarwertes.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag & Prospekt

Auflösung. Die Auflösung 8.1. Jede der Parteien hat nur dann das Recht zur Auflösung des OGAW erfolgt zwingend Vertrags, sofern die andere Partei - unter allen Umständen nach einer ordentlichen und möglichst detaillierten schriftlichen Inverzugsetzung, in der eine angemessene Frist zur Behebung der Nichterfüllung genannt wird - die Pflichten aus dem Vertrag nachweislich nicht erfüllt. 8.2. Sofern ein Vertrag, der seiner Art und seinem Inhalt nach nicht durch Erfüllung endet, für unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kann dieser Vertrag von jeder Partei mittels einer schriftlichen Kündigung beendet werden. Sofern zwischen den gesetzlich vorgesehenen FällenParteien keine ausdrückliche Kündigungsfrist vereinbart wurde, ist bei der Kündigung eine angemessene Frist einzuhalten. 8.3. Zusätzlich ist Sofern der Käufer zum Zeitpunkt der Auflösung im Sinne von Artikel 8.1 bereits Leistungen im Rahmen der Ausführung des Vertrags erhalten hat, sind diese Leistungen sowie die Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigtdamit verbundenen Zahlungsverpflichtungen kein Gegenstand der Annullierung, den OGAW aufzulösenes sei denn, der Käufer beweist, dass der Verkäufer hinsichtlich dieser Leistungen im verzug ist. 8.4. AnlegerBeträge, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW der Verkäufer bereits vor der Auflösung im Rahmen der Leistungen bzw. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangenLieferungen zur ordnungsgemäßen Ausführung des Vertrags in Rechnung gestellt hat, bleiben unter Berücksichtigung der Bestimmungen im vorigen Hauptsatz unvermindert geschuldet und sind zum Zeitpunkt der Auflösung des Vertrags unverzüglich fällig. 8.5. Die Kündigung des Vertrags kann ausschließlich per Einschreiben mit Empfangsbestätigung erfolgen. 8.6. Der Beschluss über die Auflösung Verkäufer kann ohne Inverzugsetzung, per einschreiben mit sofortiger Wirkung und ohne Beschreitung des OGAW Rechtsweges seinen Vertrag mit dem Käufer ganz oder teilweise auflösen, falls: (a) der Käufer zahlungsunfähig wird; (b) ein Insolvenzverfahren für den Käufer eingeleitet wurde bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite Käufer selbst Insolvenz beantragt hat; (c) dem Käufer (vorläufiger) Zahlungsaufschub gewährt wurde; (d) eine Regelung mit den Gläubigern des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV käufers getroffen wird; (xxx.xxxx.xxe) der Käufer die freie Verfügung über (einen substantiellen Teil ) sein(es) Vermögen(s) verliert, z.B. durch Pfändung; (f) der Käufer zur Einstellung seiner geschäftstätigkeit oder eines wesentlichen Teils davon übergeht, einschließlich der Liquidierung des Unternehmens oder der Einbringung des Unternehmens in eine neu zu gründende oder bereits bestehende Gesellschaft; (g) ein Beschluss zur Auflösung des Käufers als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen Rechtsperson genommen wurde; (h) der Käufer zur Abtretung seiner Besitztümer übergeht; (i) Dritte, worunter nicht Gruppen- oder Tochtergesellschaften im Prospekt Sinne von Artikel 2:24b bzw. 2:24a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches verstanden werden, direkt oder indirekt das Verfügungsrecht über die Aktivitäten des Käufers erlangen; (j) der Käufer eine gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene Verpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllt bzw. dem V ertrag bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwiderhandelt. 8.7. Der Verkäufer ist wegen aller oben genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlichtBeendigungen niemals zu einer Rückerstattung bereits erhaltener Vergütungen bzw. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Verteilung des Nettovermögens darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werdenschadensersatz verpflichtet. 8.8. Im Übrigen erfolgt Falle einer Auflösung des Vertrags werden sämtliche Güter und/oder Dienstleistungen, die Liquidation im Rahmen des OGAW gemäss Vertrags in den Bestimmungen Besitz des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöstKäufers gelangt sind, ohne unverzüglich an den OGAW aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehe- maligen Anleger ausbezahlt. Bei Liquidation des Fonds kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, geeignete Vermögenswerte des Fonds mit Zustimmung der Anleger anstelle von Bargeld auszuliefern. Die Bewertung dieser Vermögenswerte muss identisch sein mit der Bewertung für die Berechnung des NettoinventarwertesVerkäufer zurückgeliefert.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Auflösung. Die Auflösung des OGAW erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW bzw. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Verteilung des Nettovermögens darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehe- maligen Anleger ausbezahlt. Bei Die Liquidation des Fonds kann auch durch eine Sachauslage abgeschlossen werden. In diesem Fall haben die Verwaltungsgesellschaft beschliessenAnleger 30 Tage Zeit, geeignete Vermögenswerte des Fonds mit Zustimmung nach Publikation der Anleger anstelle von Bargeld auszuliefernAnkündigung der Sachauslage, dieser zu widersprechen. Die Bewertung dieser Vermögenswerte muss identisch sein mit der Bewertung für Andernfalls gilt die Berechnung des NettoinventarwertesSachauslage als genehmigt.

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Samples: Treuhandvertrag

Auflösung. Die Gesellschaft kann jederzeit durch Beschluss einer Generalversammlung der Aktionär aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt durch einen oder mehrere Liquidatoren, bei denen es sich um natürliche oder juristische Personen handeln kann und die von der Generalversammlung der Aktionär, in welcher die Auflösung beschlossen wurde, ernannt werden. Die Befugnisse und Vergütung des/der Liquidators/Liquidatoren werden im Rahmen der Generalversammlung der Aktionär bestimmt. Ein Beschluss zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft muss auf einer Generalversammlung gemäß den Bestimmungen des OGAW erfolgt zwingend Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW bzw. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangender geltenden Fassung gefasst werden. Der Beschluss Verwaltungsrat muss unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Beratung über die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft einberufen, wenn das Nettovermögen der Gesellschaft unter zwei Drittel des OGAW bzwgesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals fällt; die Entscheidung zur Auflösung und Liquidierung der Gesellschaft ist ohne Anwesenheitsbedingungen durch einfache Stimmenmehrheit der in der Versammlung anwesenden oder vertretenen Aktien gültig. einer Anteilsklasse wird auf Fällt das Nettovermögen der Webseite Gesellschaft unter ein Viertel des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals, ist die Entscheidung zur Auflösung und Liquidierung der Gesellschaft ohne Anwesenheitsbedingungen gültig mit Stimmen, die ein Viertel der in der Versammlung anwesenden oder vertretenen Aktien repräsentieren. Der (xxx.xxxx.xxdie) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen Liquidator(en) veräußert (veräußern) das Vermögen der Gesellschaft im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, Aktionär und verteilt (verteilen) den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten Liquidationsgebühren und -kosten an die Anleger zu verteilenAktionär im Verhältnis ihres Bestandes an Aktien auf der Grundlage des jeweiligen Nettoinventarwerts je Anteil der jeweiligen Anteilsklasse oder -kategorie. Die Verteilung des Nettovermögens darf erst nach Zustimmung Beträge, auf die bei Abschluss der Aufsichtsbehörde vorgenommen Liquidation kein Anspruch erhoben wurde, werden. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- , soweit dies zum gegebenen Zeitpunkt rechtlich vorgeschrieben ist, in Euro umgerechnet und Gesellschaftsrechts von dem (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von den) Konkursverwalter(n) für Rechnung der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und anspruchsberechtigten Personen bis zum Ablauf der Rücknahmepreis wird von gesetzlichen Verjährungsfrist bei der Verwahrstelle zugunsten der ehe- maligen Anleger ausbezahlt. Bei Liquidation des Fonds kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, geeignete Vermögenswerte des Fonds mit Zustimmung der Anleger anstelle von Bargeld auszuliefern. Die Bewertung dieser Vermögenswerte muss identisch sein mit der Bewertung für die Berechnung des Nettoinventarwertes„Caisse de Consignation“ in Luxemburg hinterlegt.

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Samples: Verkaufsprospekt

Auflösung. Die Auflösung des OGAW erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft jederzeit berechtigt, den OGAW aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW bzw. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW bzw. einer Anteilsklasse sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses Auflösungsbe- schlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös Nettoliquida- tionserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Verteilung des Nettovermögens darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehe- maligen ehemaligen Anleger ausbezahlt. Bei Liquidation des Fonds kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, geeignete Vermögenswerte des Fonds mit Zustimmung der Anleger anstelle von Bargeld auszuliefern. Die Bewertung dieser Vermögenswerte muss identisch sein mit der Bewertung für die Berechnung des Nettoinventarwertes.

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Samples: Treuhandvertrag

Auflösung. Die Auflösung des OGAW erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW bzw. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Verteilung des Nettovermögens darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehe- maligen ehemaligen Anleger ausbezahlt. Bei Liquidation des Fonds kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, geeignete Vermögenswerte des Fonds mit Zustimmung der Anleger anstelle von Bargeld auszuliefern. Die Bewertung dieser Vermögenswerte muss identisch sein mit der Bewertung für die Berechnung des Nettoinventarwertes.

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Samples: Treuhandvertrag

Auflösung. Die Auflösung des OGAW oder eines seiner Teilfonds erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW oder einzelne Teilfonds aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW oder eines einzelnen Teilfonds bzw. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW eines Teilfonds bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Liechten- steinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommenzurückge- nommen. Bei Auflösung des OGAW oder eines seiner Teilfonds darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW oder eines Teilfonds im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Verteilung des Nettovermögens darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen liechten- steinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW bzw. den Teilfonds aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten zuguns- ten der ehe- maligen ehemaligen Anleger ausbezahlt. Bei Liquidation des Fonds kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, geeignete Vermögenswerte des Fonds mit Zustimmung der Anleger anstelle von Bargeld auszuliefern. Die Bewertung dieser Vermögenswerte muss identisch sein mit der Bewertung für die Berechnung des Nettoinventarwertes.

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Samples: Treuhandvertrag