Auflösung aus wichtigem Grund. 1. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 2. Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber insbesondere dann vor, wenn: a. sich der Netzkunde – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Pkt. XXVI Ziffer 3 – mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet; b. der Netzkunde – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Pkt. XXVI Ziffer 3 – die Verletzung wesentlicher anderer Pflichten aus diesem Vertrag nicht beendet; c. wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird 3. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten über die Vertragsbeendigung zeitgerecht zu informieren.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Strom Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Netz
Auflösung aus wichtigem Grund. 1. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages aus wichtigem wichti- gem Grund bleibt unberührt.
2. Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber insbesondere dann vor, wenn:
a. a) sich der Netzkunde – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Pkt. Punkt XXVI Ziffer 3 – mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet;
b. b) der Netzkunde – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Pkt. Punkt XXVI Ziffer 3 – die Verletzung wesentlicher anderer Pflichten aus diesem Vertrag nicht beendet;
c. c) wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt abge- lehnt wird
3. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten über die Vertragsbeendigung zeitgerecht zu informierenin- formieren.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Auflösung aus wichtigem Grund. 1. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
2. Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber insbesondere dann vor, wenn:
a. a) sich der Netzkunde – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Pkt. Punkt XXVI Ziffer 3 – mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindetbefindet oder andere Pflichten, die nicht zur sofortigen Aussetzung berechtigen, verletzt;
b. b) der Netzkunde – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Pkt. XXVI Ziffer 3 – die Verletzung wesentlicher anderer Pflichten Pflichten, die zur sofortigen Aussetzung berechtigen, aus diesem Vertrag nicht beendet;
c. c) wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
3. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten über die Vertragsbeendigung zeitgerecht zu informieren.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Auflösung aus wichtigem Grund. 1. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
2. Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber insbesondere dann vor, wenn:
a. a) sich der Netzkunde – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Pkt. Punkt XXVI Ziffer 3 – mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet;
b. b) der Netzkunde – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Pkt. Punkt XXVI Ziffer 3 – die Verletzung wesentlicher anderer Pflichten aus diesem Vertrag nicht beendet;
c. c) wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird
3. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten über die Vertragsbeendigung zeitgerecht zu informieren.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Auflösung aus wichtigem Grund. (1. ) Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages Netzzu- gangsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2. ) Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber insbesondere dann vor, wenn:
a. (a) sich der Netzkunde Netzbenutzer – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens Mahn- verfahrens nach Pkt. XXVI Punkt XXVII Ziffer 3 (3) – mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet;
b. (b) der Netzkunde – Netzbenutzer trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens erfolgter Mahnung nach Pkt. XXVI Punkt XXVII Ziffer 3 – (3) die Verletzung wesentlicher anderer Pflichten aus diesem Vertrag nicht beendet;
c. wenn (c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Netzbenutzern mangels Masse abgelehnt kostendeckenden Vermögens ab- gewiesen wird;
(3. ) Der Netzbetreiber hat den Lieferanten Versorger über die Vertragsbeendigung Vertragsbeendi- gung zeitgerecht zu informieren.
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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen
Auflösung aus wichtigem Grund. 1. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages Netz- zugangsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
2. Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber insbesondere insbeson- dere dann vor, wenn:
a. a) sich der Netzkunde – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens Mahnver- fahrens nach Pkt. Punkt XXVI Ziffer 3 – mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet;
b. b) der Netzkunde – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens Mahnverfah- rens nach Pkt. Punkt XXVI Ziffer 3 – die Verletzung wesentlicher anderer Pflichten aus diesem Vertrag nicht beendet;
c. c) wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird
3. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten über die Vertragsbeendigung Vertrags- beendigung zeitgerecht zu informieren.
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Samples: Zugang Zum Verteilernetz
Auflösung aus wichtigem Grund. 1. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung Auflö- sung des Netzzugangsvertrages aus wichtigem wichti- gem Grund bleibt unberührt.
2. Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber Netzbetrei- ber insbesondere dann vor, wenn:
a. a) sich der Netzkunde – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Pkt. Punkt XXVI Ziffer 3 – mit der Erfüllung Erfül- lung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet;
b. b) der Netzkunde – trotz eines durchgeführten durchge- führten Mahnverfahrens nach Pkt. Punkt XXVI Ziffer 3 – die Verletzung wesentlicher we- sentlicher anderer Pflichten aus diesem die- sem Vertrag nicht beendet;
c. c) wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird
3. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten über die Vertragsbeendigung zeitgerecht zu informiereninfor- mieren.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Auflösung aus wichtigem Grund. (1. ) Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2. ) Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber Verteilernetzbetreiber insbesondere dann vor, wenn:
a. (a) sich der Netzkunde Netzbenutzer – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Pkt. XXVI Punkt XXVII Ziffer 3 (3) – mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet;
b. (b) der Netzkunde – Netzbenutzer trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens erfolgter Mahnung nach Pkt. XXVI Punkt XXVII Ziffer 3 – (3) die Verletzung wesentlicher anderer Pflichten aus diesem Vertrag nicht beendet;
c. wenn (c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
(3. ) Der Netzbetreiber Verteilernetzbetreiber hat den Lieferanten Versorger über die Vertragsbeendigung zeitgerecht zu informieren.
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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen
Auflösung aus wichtigem Grund. (1. ) Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2. ) Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber insbesondere dann vor, wenn:
a. (a) sich der Netzkunde Netzbenutzer – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Pkt. XXVI Punkt XXVII Ziffer 3 (3) – mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet;
b. (b) der Netzkunde – Netzbenutzer trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens erfolgter Mahnung nach Pkt. XXVI Punkt XXVII Ziffer 3 – (3) die Verletzung wesentlicher anderer Pflichten aus diesem Vertrag nicht beendet;
c. wenn (c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Netzbenutzern mangels Masse abgelehnt kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
(3. ) Der Netzbetreiber hat den Lieferanten Versorger über die Vertragsbeendigung zeitgerecht zu informieren.
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Auflösung aus wichtigem Grund. 1. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
2. Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber insbesondere dann vor, wenn:
a. sich der Netzkunde – Netzbenutzer trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Pkt. Punkt XXVI Ziffer 3 – mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet;
b. der Netzkunde – Netzbenutzer trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Pkt. Punkt XXVI Ziffer 3 – die Verletzung wesentlicher anderer Pflichten aus diesem Vertrag nicht beendet;
c. wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Netzbenutzern mangels Masse abgelehnt wird.
3. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten über die Vertragsbeendigung zeitgerecht zu informieren.
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Auflösung aus wichtigem Grund. 1. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages aus wichtigem wichti- gem Grund bleibt unberührt.
2. Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber insbesondere dann vor, wenn:
a. a) sich der Netzkunde – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Pkt. Punkt XXVI Ziffer 3 – mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet;
b. b) der Netzkunde – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Pkt. Punkt XXVI Ziffer Zif- fer 3 – die Verletzung wesentlicher anderer Pflichten aus diesem Vertrag nicht beendetbe- endet;
c. c) wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt abge- lehnt wird
3. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten über die Vertragsbeendigung zeitgerecht zu informiereninfor- mieren.
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