Auflösung aus wichtigem Grund. 1. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 2. Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber insbesondere dann vor, wenn: a. sich der Netzbenutzer – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Punkt XXVII Ziffer (3) – mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet; b. der Netzbenutzer trotz erfolgter Mahnung nach Punkt XXVII Ziffer (3) die Verletzung wesentlicher anderer Pflichten aus diesem Vertrag nicht beendet; c. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird; d. der Netzbetreiber die Zahlungsunfähigkeit des Netzbenutzers (Unternehmer iSd KSchG) feststellt oder der Netzbenutzer (Unternehmer iSd KSchG) gegenüber dem Netzbetreiber oder einem Dritten erklärt, unfähig zu sein, seine künftigen Verbindlichkeiten zur Gänze und termingerecht zu bezahlen; e. eine Frist von 6 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Netzbenutzers abgelaufen ist; f. das Unternehmen des Netzbenutzers nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht fortgeführt wird; 3. Der Netzbenutzer wird den Netzbetreiber bei sonstiger Schadenersatzpflicht unverzüglich darüber informieren, dass a. ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens des Netzbenutzers abgewiesen wurde b. er gegenüber einem Dritten erklärt hat, unfähig zu sein, seine künftigen Verbindlichkeiten zur Gänze und termingerecht zu bezahlen c. das Unternehmen des Netzbenutzers nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht fortgeführt wird. 4. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten über die Vertragsbeendigung zeitgerecht zu informieren.
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Samples: Zugang Zum Verteilernetz Der Steirischen Netzbetreiber, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Auflösung aus wichtigem Grund. 1. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
2. Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber insbesondere dann vor, wenn:
a. sich der Netzbenutzer – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Punkt XXVII Ziffer (3) – mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet;
b. der Netzbenutzer trotz erfolgter Mahnung nach Punkt XXVII Ziffer (3) die Verletzung wesentlicher anderer Pflichten aus diesem Vertrag nicht beendet;
c. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
d. der Netzbetreiber die Zahlungsunfähigkeit des Netzbenutzers (Unternehmer iSd KSchG) feststellt oder der Netzbenutzer (Unternehmer iSd KSchG) gegenüber dem Netzbetreiber oder einem Dritten erklärt, unfähig zu sein, seine künftigen Verbindlichkeiten zur Gänze und termingerecht zu bezahlen;
e. eine Frist von 6 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Netzbenutzers abgelaufen ist;
f. das Unternehmen des Netzbenutzers nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht fortgeführt wird;
3. Der Netzbenutzer wird den Netzbetreiber bei sonstiger Schadenersatzpflicht unverzüglich darüber informieren, dass
a. ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens kostendeckendem Vermögen des Netzbenutzers abgewiesen wurde
b. er gegenüber einem Dritten erklärt hat, unfähig zu sein, seine künftigen Verbindlichkeiten zur Gänze und termingerecht zu bezahlen
c. das Unternehmen des Netzbenutzers nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht fortgeführt wird.
4. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten über die Vertragsbeendigung zeitgerecht zu informieren.
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Samples: Zugang Zum Verteilernetz
Auflösung aus wichtigem Grund. 1. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
2. Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber insbesondere dann vor, wenn:
a. sich der Netzbenutzer – - trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Punkt XXVII Ziffer (3) – - mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet;
b. der Netzbenutzer trotz erfolgter Mahnung nach Punkt XXVII Ziffer (3) die Verletzung wesentlicher anderer Pflichten aus diesem Vertrag nicht beendet;
c. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
d. der Netzbetreiber die Zahlungsunfähigkeit des Netzbenutzers (Unternehmer iSd KSchG) feststellt oder der Netzbenutzer (Unternehmer iSd KSchG) gegenüber dem Netzbetreiber oder einem Dritten erklärt, unfähig zu sein, seine künftigen Verbindlichkeiten zur Gänze und termingerecht zu bezahlen;
e. eine Frist von 6 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Netzbenutzers abgelaufen ist;
f. das Unternehmen des Netzbenutzers nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht fortgeführt wird;
3. Der Netzbenutzer wird den Netzbetreiber bei sonstiger Schadenersatzpflicht unverzüglich darüber informieren, dass
a. ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens des Netzbenutzers abgewiesen wurde
b. er gegenüber einem Dritten erklärt hat, unfähig zu sein, seine künftigen Verbindlichkeiten zur Gänze und termingerecht zu bezahlen
c. das Unternehmen des Netzbenutzers nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht fortgeführt wird.
4. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten über die Vertragsbeendigung zeitgerecht zu informieren.
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Auflösung aus wichtigem Grund. 1. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages aus wichtigem wichti- gem Grund bleibt unberührt.
2. Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber insbesondere dann vor, wenn:
a. sich der Netzbenutzer – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Punkt XXVII Ziffer (3) 3 – mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindetbefin- det;
b. der Netzbenutzer – trotz erfolgter Mahnung nach Punkt XXVII Ziffer (3) 3 – die Verletzung Verlet- zung wesentlicher anderer Pflichten aus diesem Vertrag nicht beendet;
c. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
d. der Netzbetreiber die Zahlungsunfähigkeit des Netzbenutzers (Unternehmer iSd KSchG) feststellt oder der Netzbenutzer (Unternehmer iSd KSchG) gegenüber dem Netzbetreiber oder einem Dritten erklärt, unfähig zu sein, seine künftigen Verbindlichkeiten Verbind- lichkeiten zur Gänze und termingerecht zu bezahlen;
e. eine Frist von 6 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen Vermö- gen des Netzbenutzers abgelaufen ist;
f. das Unternehmen des Netzbenutzers nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht fortgeführt wird;
3. Der Netzbenutzer wird den Netzbetreiber bei sonstiger Schadenersatzpflicht unverzüglich unverzüg- lich darüber informieren, dass
a. ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens kostendeckendem Ver- mögen des Netzbenutzers abgewiesen wurde
b. er gegenüber einem Dritten erklärt hat, unfähig zu sein, seine künftigen Verbindlichkeiten Verbindlich- keiten zur Gänze und termingerecht zu bezahlen
c. das Unternehmen des Netzbenutzers nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht fortgeführt wird.
4. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten über die Vertragsbeendigung zeitgerecht zu informierenin- formieren.
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