Auflösung aus wichtigem Grund. (1) Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages aus wichti- gem Grund bleibt unberührt. (2) Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber insbesondere dann vor, wenn: a. sich der Netzbenutzer – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Punkt XXVI. Ziffer 3 – mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet; b. der Netzbenutzer – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Punkt XXVI. Ziffer 3 – die Verletzung wesentlicher anderer Pflichten aus diesem Vertrag nicht beendet; c. wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Netzbenutzern mit einem Jahresverbrauch von mehr als 6000 kWh mangels Masse abgelehnt wird. (3) Der Netzbetreiber hat den Lieferanten über die Vertragsbeendigung zeitgerecht zu infor- mieren.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen
Auflösung aus wichtigem Grund. (1) . Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages aus wichti- gem wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) . Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber insbesondere dann vor, wenn:
a. sich der Netzbenutzer – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Punkt XXVI. Ziffer 3 – mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet;
b. der Netzbenutzer – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Punkt XXVI. Ziffer 3 – die Verletzung wesentlicher anderer Pflichten aus diesem Vertrag nicht beendet;
c. wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Netzbenutzern mit einem Jahresverbrauch von mehr als 6000 kWh mangels Masse abgelehnt wird.
(3) . Der Netzbetreiber hat den Lieferanten über die Vertragsbeendigung zeitgerecht zu infor- miereninformie- ren.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen, Allgemeine Netzbedingungen
Auflösung aus wichtigem Grund. (1) Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages Netzzugangs vertrages aus wichti- gem wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber insbesondere dann vor, wenn:
a. (a) sich der Netzbenutzer – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Punkt XXVI. XXVII Ziffer 3 (3) – mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung Zahlungsverpflich- tung in Verzug befindet;
b. (b) der Netzbenutzer – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens erfolgter Mahnung nach Punkt XXVI. XXVII Ziffer 3 – (3) die Verletzung wesentlicher anderer Pflichten aus diesem Vertrag nicht beendet;
c. wenn (c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Netzbenutzern mit einem Jahresverbrauch von mehr als 6000 30.000 kWh mangels Masse abgelehnt kosten- deckenden Vermögens abgewiesen wird.;
(3) Der Netzbetreiber hat den Lieferanten Versorger über die Vertragsbeendigung zeitgerecht zu infor- miereninformieren.
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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen
Auflösung aus wichtigem Grund. (1) Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages aus wichti- gem wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber insbesondere dann vor, wenn:
a. (a) sich der Netzbenutzer – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Punkt XXVI. XXVII Ziffer 3 (3) – mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet;
b. (b) der Netzbenutzer – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens erfolgter Mahnung nach Punkt XXVI. XXVII Ziffer 3 – (3) die Verletzung wesentlicher anderer Pflichten aus diesem Vertrag nicht beendet;
c. wenn (c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Netzbenutzern mit einem Jahresverbrauch von mehr als 6000 30.000 kWh mangels Masse abgelehnt kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.;
(3) Der Netzbetreiber hat den Lieferanten Versorger über die Vertragsbeendigung zeitgerecht zu infor- miereninformieren.
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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen