Common use of Auflösung der Telearbeitsvereinbarung Clause in Contracts

Auflösung der Telearbeitsvereinbarung. (1) Telearbeit kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben werden. (2) Triftige Gründe auf Seiten des Arbeitgebers sind z.B. Betriebsänderungen im Sinnes des § 109 ArbVG, auf Seiten des Arbeitnehmers Änderungen in der Lebenssituation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeitsplatzes entgegenstehen (z.B. Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Wohnungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. (3) Nach Auflösung der Telearbeitsvereinbarung wird die Beschäftigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortgesetzt. (1) Gemäß § 8 Abs. 3 AngG behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere, wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird. (2) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Arbeitnehmer eine Frei- zeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaße zu gewähren: • beim Tode des Ehegatten (der Ehegattin), des eingetragenen Partners (der eingetragenen Partnerin 3 Arbeitstage • beim Tode des Lebensgefährten (der Lebensgefährtin), wenn er (sie) mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte 3 Arbeitstage • beim Tode eines Elternteiles 3 Arbeitstage • beim Tode eines Kindes 3 Arbeitstage • beim Tode von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern 1 Arbeitstag • bei eigener Eheschließung und Verpartnerung 3 Arbeitstage • bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushalts oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushaltes 2 Arbeitstage • bei Eheschließung oder Verpartnerung von Geschwistern, Kindern oder Elternteilen 1 Arbeitstag • bei Xxxxxxxxxxx der Ehefrau bzw. der Lebens- gefährtin, der eingetragenen Partnerin) 1 Arbeitstag • die notwendige Zeit für das Aufsuchen des Arztes bzw. des Zahnarztes, sofern eine kassenärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird. (1) Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens zwei Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind dem Arbeitnehmer, der Studien an einer Mittelschule bzw. nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962 an einer höheren Schule mit bestandener Reifeprüfung (Matura) zurückgelegt hat, für die Bemessung der Urlaubsdauer drei Jahre anzurechnen, sofern durch § 3 Abs. 3 UrlG keine Besserstellung gegeben ist. Voraussetzung ist, dass diese Studien nicht neben einem Dienstverhältnis zurückgelegt wurden. (1) Begünstigte Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erhalten einen Zusatzurlaub von drei Werktagen in jedem Dienstjahr. (1) Xxxxx Arbeitnehmern gebührt einmal in jedem Kalenderjahr ein 13. und

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Auflösung der Telearbeitsvereinbarung. (1) Telearbeit kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben werden. (2) Triftige Gründe auf Seiten des Arbeitgebers sind z.B. Betriebsänderungen im Sinnes des § 109 ArbVG, auf Seiten des Arbeitnehmers Änderungen in der Lebenssituation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeitsplatzes entgegenstehen (z.B. Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Wohnungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. (3) Nach Auflösung der Telearbeitsvereinbarung wird die Beschäftigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortgesetzt.. § 10 Anspruch bei Dienstverhinderung (1) Gemäß § 8 Abs. 3 AngG behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere, wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird. (2) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Arbeitnehmer eine Frei- Frei-zeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaße zu gewähren: beim Tode des Ehegatten (der Ehegattin), des eingetragenen Partners (der eingetragenen Partnerin 3 Arbeitstage beim Tode des Lebensgefährten (der Lebensgefährtin), wenn er (sie) mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte 3 Arbeitstage beim Tode eines Elternteiles 3 Arbeitstage beim Tode eines Kindes 3 Arbeitstage • Arbeitstag beim Tode von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern 1 Arbeitstag bei eigener Eheschließung und Verpartnerung 3 Arbeitstage bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushalts oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushaltes 2 Arbeitstage bei Eheschließung oder Verpartnerung von Geschwistern, Kindern oder Elternteilen 1 Arbeitstag bei Xxxxxxxxxxx Niederkunft der Ehefrau bzw. der Lebens- gefährtinLebensgefährtin, der eingetragenen Partnerin) 1 Arbeitstag die notwendige Zeit für das Aufsuchen des Arztes bzw. des Zahnarztes, sofern eine kassenärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird.. § 11 Anrechnung von Mittelschulstudien bei Bemessung der Urlaubsdauer (1) Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens zwei Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind dem Arbeitnehmer, der Studien an einer Mittelschule bzw. nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962 an einer höheren Schule mit bestandener Reifeprüfung (Matura) zurückgelegt hat, für die Bemessung der Urlaubsdauer drei Jahre anzurechnen, sofern durch § 3 Abs. 3 UrlG keine Besserstellung gegeben ist. Voraussetzung ist, dass diese Studien nicht neben einem Dienstverhältnis zurückgelegt wurden.. § 12 Zusatzurlaub für begünstigte Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (1) Begünstigte Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erhalten einen Zusatzurlaub von drei Werktagen in jedem Dienstjahr.. § 13 Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss 13. und 14. Monatsgehalt (1) Xxxxx Arbeitnehmern gebührt einmal in jedem Kalenderjahr ein 13. undund 14. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss). Lehrlinge erhalten als Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss je einen Betrag in der Höhe der monatlichen Lehrlingsentschädigung. Bei Provisionsbeziehern, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, wird der Berechnung des 13. und 14. Monats-gehaltes das Fixum (zumindest Mindestgrundgehalt) zugrunde gelegt. Provisionsbezieher, mit denen nur Provision vereinbart ist, haben nur insoweit Anspruch, als ihr Jahresbezug geringer ist als das Vierzehnfache des ihnen gebührenden kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltes. (2) Der Berechnung des 13. Monatsgehaltes sind das im November gebührende Monatsgrundgehalt bzw. die Lehrlingsentschädigung oder das Fixum zugrunde zu legen. Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes sind das im Monat der Auszahlung gebührende Monatsgrundgehalt bzw. die Lehrlingsentschädigung oder das Fixum zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des ausschlaggebenden Monatsgrundgehalts sind insbesondere nicht zu berücksichtigen: a) allfällige Zulagen, b) Überstunden, c) Überstundenpauschalen un d) sonstige variable Gehaltsbestandteile wie insbesondere Prämien oder Boni. (3) Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich das 13. und 14. Monatsgehalt aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Angestelltenbezuges zusammen. (4) Bei wechselndem Arbeitszeitausmaß im Kalenderjahr (z. B. Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt, Erhöhung oder Verminderung des Teilzeitausmaßes) werden das 13. und 14. Monatsgehalt aliquot nach der im Kalenderjahr vereinbarten Normalarbeitszeit berechnet (Mischberechnung nach Durchschnitt der Normalarbeitszeit). (5) Wurde das 14. Monatsgehalt (Urlaubszuschuss) bereits vor dem Wechsel des Arbeitszeitausmaßes ausbezahlt, so ist eine Nachberechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung des 13. Monatsgehalts (Weihnachtsremuneration) vorzunehmen, wobei eine allfällige Differenz nachzuzahlen ist bzw. ein zu viel erhaltener Betrag mit dem 13. Monatsgehalt gegenverrechnet wird oder zurückzuzahlen ist. (6) Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Arbeitnehmern bzw. Lehrlingen gebührt der aliquote Teil des 13. und 14. Monatsgehaltes entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. Arbeitnehmer, die das 13. oder 14. Monatsgehalt bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zuviel bezahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen. Bei einem Wechsel des Arbeitszeitausmaßes sind die Abs. 4 und 5 zu beachten. (7) Das 13. Monatsgehalt (die Weihnachtsremuneration) ist spätestens am 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres auszubezahlen. Das 14. Monatsgehalt (der Urlaubszuschuss) ist spätestens am 30. Juni eines jeden Kalenderjahres fällig. Anderslautende Regelungen können durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung getroffen werden. § 14 Gehaltsabrechnung (1) Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf eine übersichtliche Abrechnung, aus der hervorgeht: a) das Gehalt, b) der Verrechnungsmonat, c) Überstunden, d) allfällige Zulagen, e) Sonderzahlungen, f) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage, g) Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse, h) Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen und Codenummern. (2) Der Arbeitnehmer ist nach Möglichkeit monatlich, mindestens jedoch quartalsweise über die Differenz zwischen Normalarbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit schriftlich oder in ähnlicher Form zu informieren. (3) Bei Eintritt und Ausscheiden eines Arbeitnehmers während eines Monats ist zur Ermittlung des aliquoten Gehaltsteiles das für den betreffenden Monat gebührende Bruttomonatsgehalt durch 30 zu dividieren und das Resultat mit der Anzahl der Kalendertage zu multiplizieren. § 15 Tätigkeitsfamilien, Vorrückungsstufen und Mindestgrundgehälter

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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte in Der Datenverarbeitung Und Informationstechnik

Auflösung der Telearbeitsvereinbarung. (1) Telearbeit kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Kündigungs- frist von einem Monat aufgegeben werden. (2) Triftige Gründe auf Seiten des Arbeitgebers sind z.B. zB Betriebsänderungen im Sinnes des § 109 ArbVG, auf Seiten des Arbeitnehmers Änderungen in der LebenssituationLebens- situation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeitsplatzes Telearbeit- splatzes entgegenstehen (z.B. zB Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Wohnungsnutzungsvertrages Woh- nungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. (3) Nach Auflösung der Telearbeitsvereinbarung wird die Beschäftigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortgesetzt. (1) Gemäß § 8 Abs. Abs 3 AngG behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere, wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird. (2) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem nachgewiese- nem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Arbeitnehmer eine Frei- zeit Freizeit ohne Schmälerung Schmäle- rung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaße Aus- maße zu gewähren: beim Tode des Ehegatten (der EhegattinEhe- gattin), des eingetragenen Partners (der eingetragenen Partnerin Partnerin) 3 Arbeitstage beim Tode des Lebensgefährten (der Lebensgefährtin), wenn er (sie) mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte 3 Arbeitstage beim Tode eines Elternteiles 3 Arbeitstage beim Tode eines Kindes 3 Arbeitstage beim Tode von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern 1 Arbeitstag bei eigener Eheschließung und Verpartnerung Ver- partnerung 3 Arbeitstage bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushalts Haus- halts oder im Falle der Gründung eines ei- nes eigenen Haushaltes 2 Arbeitstage bei Eheschließung oder Verpartnerung Verpartne- rung von Geschwistern, Kindern oder Elternteilen 1 Arbeitstag bei Xxxxxxxxxxx Niederkunft der Ehefrau bzw. bzw der Lebens- gefährtinLebensgefährtin, der eingetragenen Partnerin) 1 Arbeitstag die notwendige Zeit für das Aufsuchen des Arztes bzw. bzw des Zahnarztes, sofern eine kassenärztliche Bescheinigung Be- scheinigung vorgewiesen wird. (1) Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens zwei Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind dem Arbeitnehmer, der Studien an einer Mittelschule bzw. bzw nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962 an einer höheren Schule mit bestandener Reifeprüfung Reife- prüfung (Matura) zurückgelegt hat, für die Bemessung Bemes- sung der Urlaubsdauer drei Jahre anzurechnen, sofern so- fern durch § 3 Abs. Abs 3 UrlG keine Besserstellung gegeben gege- ben ist. Voraussetzung ist, dass diese Studien nicht neben ne- ben einem Dienstverhältnis zurückgelegt wurden.. § 12 Zusatzurlaub für begünstigte Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (1) Begünstigte Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erhalten einen Zusatzurlaub von drei Werktagen Werk- tagen in jedem Dienstjahr.. § 13 Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss, 13. und 14. Monatsgehalt (1) Xxxxx Arbeitnehmern gebührt einmal in jedem Kalenderjahr Ka- lenderjahr ein 13. und 14. Monatsgehalt (Weihnachts- remuneration und Urlaubszuschuss). Lehrlinge erhal- ten als Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss je einen Betrag in der Höhe des monatlichen Lehr- lingseinkommens. Bei Provisionsbeziehern, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, wird der Berechnung des 13. und 14. Monatsgehaltes das Fixum (zumindest Mindestgrundgehalt) zugrunde gelegt. Provisionsbezieher, mit denen nur Provision vereinbart ist, haben nur insoweit Anspruch, als ihr Jahresbezug geringer ist als das Vierzehnfache des ihnen gebüh- renden kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltes. (2) Der Berechnung des 13. Monatsgehaltes sind das im November gebührende Monatsgrundgehalt bzw das Lehrlingseinkommen oder das Fixum zugrunde zu legen. Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes sind das im Monat der Auszahlung gebührende Mo- natsgrundgehalt bzw das Lehrlingseinkommen oder das Fixum zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des ausschlaggebenden Monats- grundgehalts sind insbesondere nicht zu berücksichti- gen: a) Allfällige Zulagen b) Überstunden c) Überstundenpauschalen und d) Sonstige variable Gehaltsbestandteile insbesonde- re Prämien oder Boni. (3) Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjah- res ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich das 13. und

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Auflösung der Telearbeitsvereinbarung. (1) Telearbeit kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Kündigungs- frist von einem Monat aufgegeben werden. (2) Triftige Gründe auf Seiten des Arbeitgebers sind z.B. zB Betriebsänderungen im Sinnes des § 109 ArbVG, auf Seiten des Arbeitnehmers Änderungen in der LebenssituationLebens- situation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeitsplatzes Telearbeit- splatzes entgegenstehen (z.B. zB Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Wohnungsnutzungsvertrages Woh- nungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. (3) Nach Auflösung der Telearbeitsvereinbarung wird die Beschäftigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortgesetzt. (1) Gemäß § 8 Abs. Abs 3 AngG behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere, wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird. (2) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem nachgewiese- nem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Arbeitnehmer eine Frei- zeit Freizeit ohne Schmälerung Schmäle- rung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaße Aus- maße zu gewähren: beim Tode des Ehegatten (der EhegattinEhe- gattin), des eingetragenen Partners (der eingetragenen Partnerin Partnerin) 3 Arbeitstage beim Tode des Lebensgefährten (der Lebensgefährtin), wenn er (sie) mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte 3 Arbeitstage beim Tode eines Elternteiles 3 Arbeitstage beim Tode eines Kindes 3 Arbeitstage beim Tode von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern 1 Arbeitstag bei eigener Eheschließung und Verpartnerung Ver- partnerung 3 Arbeitstage bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushalts Haus- halts oder im Falle der Gründung eines ei- nes eigenen Haushaltes 2 Arbeitstage bei Eheschließung oder Verpartnerung Verpartne- rung von Geschwistern, Kindern oder Elternteilen 1 Arbeitstag bei Xxxxxxxxxxx Niederkunft der Ehefrau bzw. bzw der Lebens- gefährtinLebensgefährtin, der eingetragenen Partnerin) 1 Arbeitstag die notwendige Zeit für das Aufsuchen des Arztes bzw. bzw des Zahnarztes, sofern eine kassenärztliche Bescheinigung Be- scheinigung vorgewiesen wird. (1) Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens zwei Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind dem Arbeitnehmer, der Studien an einer Mittelschule bzw. bzw nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962 an einer höheren Schule mit bestandener Reifeprüfung Reife- prüfung (Matura) zurückgelegt hat, für die Bemessung Bemes- sung der Urlaubsdauer drei Jahre anzurechnen, sofern so- fern durch § 3 Abs. Abs 3 UrlG keine Besserstellung gegeben gege- ben ist. Voraussetzung ist, dass diese Studien nicht neben ne- ben einem Dienstverhältnis zurückgelegt wurden. (1) Begünstigte Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erhalten einen Zusatzurlaub von drei Werktagen Werk- tagen in jedem Dienstjahr.. 13. und 14. Monatsgehalt (1) Xxxxx Arbeitnehmern gebührt einmal in jedem Kalenderjahr Ka- lenderjahr ein 13. und 14. Monatsgehalt (Weihnachts- remuneration und Urlaubszuschuss). Lehrlinge erhal- ten als Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss je einen Betrag in der Höhe des monatlichen Lehr- lingseinkommens. Bei Provisionsbeziehern, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, wird der Berechnung Provisionsbezieher, mit denen nur Provision vereinbart ist, haben nur insoweit Anspruch, als ihr Jahresbezug geringer ist als das Vierzehnfache des ihnen gebüh- renden kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltes. (2) Der Berechnung des 13. Monatsgehaltes sind das im November gebührende Monatsgrundgehalt bzw das Lehrlingseinkommen oder das Fixum zugrunde zu legen. Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes sind das im Monat der Auszahlung gebührende Mo- natsgrundgehalt bzw das Lehrlingseinkommen oder das Fixum zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des ausschlaggebenden Monats- grundgehalts sind insbesondere nicht zu berücksichti- gen: a) Allfällige Zulagen b) Überstunden c) Überstundenpauschalen und d) Sonstige variable Gehaltsbestandteile insbesonde- re Prämien oder Boni. (3) Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjah- res ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich das 13. und

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