Ruhezeiten. Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit darf auf 10 Stun- den verkürzt werden, wenn diese Verkürzung inner- halb der nächsten 10 Kalendertage durch entspre- chende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen wird. Die tägli- che Ruhezeit darf auf 9 Stunden verkürzt werden, wenn neben dem Ausgleich innerhalb der nächsten 10 Kalendertage in ausreichendem Ausmaß Erho- lungsmöglichkeiten bestehen und der Verkürzung kei- ne nachweisbaren arbeitsmedizinischen Bedenken entgegenstehen.
Ruhezeiten. Im Sinne einer guten Nachbarschaft bitten wir Sie, die öffentlichen Ruhezeiten wie Mittag-, Nacht- und Sonntagsruhe einzuhalten. Auch in der Ferienwohnung selbst sollte aus Rücksicht zwischen 22:00 und 7:00 Uhr Ruhe gehalten werden.
Ruhezeiten. (1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit darf auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn diese Verkürzung innerhalb der nächsten 10 Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen wird. Die tägliche Ruhezeit darf auf 9 Stunden verkürzt werden, wenn neben dem Ausgleich innerhalb der nächsten 10 Kalendertage in ausreichendem Ausmaß Erholungsmöglichkeiten bestehen und der Verkürzung keine nachweisbaren arbeitsmedizinischen Bedenken entgegenstehen.
(2) Bei Reisezeiten ohne ausreichenden Erholungsmöglichkeiten gemäß § 20b Abs 4 AZG kann die tägliche Ruhezeit auf bis zu 8 Stunden verkürzt werden.
Ruhezeiten. (1) 1Innerhalb einer Kalenderwoche ist der Ärztin oder dem Arzt eine ununterbro- chene Ruhezeit von 36 Stunden, in Ausnahmefällen von 24 Stunden zu gewäh- ren. 2Innerhalb von zwei Kalenderwochen soll der Ärztin oder dem Arzt eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden − auf ein Wochenende fallend − gewährt werden.
(2) Abweichend von § 5 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz kann im Rahmen des § 7 Ab- satz 1 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn
a) die Art der Arbeit dies erfordert und dienstliche oder betriebliche Gründe vorliegen,
b) die werktägliche Arbeitszeit unmittelbar vorher nicht über zwölf Stunden hinaus verlängert wird (§ 7 Absatz 9 Arbeitszeitgesetz),
c) die gekürzte Ruhezeit der Ärztin oder dem Arzt ununterbrochen und nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit gewährt wird,
d) Freizeitblöcke von mehr als zwei Tagen innerhalb eines Kalendermonats ermöglicht werden und
e) die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von sechs Kalendermonaten ausge- glichen wird.
(3) Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, können im Rahmen des § 5 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz zu anderen Zeiten innerhalb von acht Kalenderwo- chen ausgeglichen werden.
Ruhezeiten. 8.1. Die Ruhezeit nach § 12 AZG darf in Einzelfällen auf bis zu 10 Stunden verkürzt werden. Das im Ver- gleich zum gesetzlichen Anspruch entfallende Ruhe- zeitausmaß ist im Zusammenhang mit einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit innerhalb der nächsten 10 Kalendertage auszugleichen.
8.2. Die Ruhezeit nach § 12 AZG darf in Einzelfällen auf bis zu 8 Stunden verkürzt werden. Das im Ver- gleich zum gesetzlichen Anspruch entfallende Ruhe- zeitausmaß ist im Zusammenhang mit einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit innerhalb der nächsten 10 Kalendertage auszugleichen. Zusätzlich gebührt der Arbeitnehmerin eine Ausgleichsruhezeit in gleich- em Ausmaß, welche innerhalb von einem Monat durch eine entsprechende Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zu verbrauchen ist.
8.3. Wird die Ausgleichsruhezeit nicht verbraucht, ge- bührt der Arbeitnehmerin Zeitausgleich im selben Ausmaß.
8.4. Für Jugendliche gelten die Bestimmungen des KJBG
Ruhezeiten. Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren. Die Dienstnehmer haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden.
Ruhezeiten. Ein ungekündigtes Mitglied hat die Möglichkeit, seine Mitgliedschaft unter Vorlage eines schriftlichen Nachweises im 14- tägigen Rhythmus stillzulegen (aber höchstens 6 Monate im Kalenderjahr). Die Ruhezeit kann auf der Website von PGW oder an der Rezeption vereinbart werden. In diesem Falle verlängert sich die Mitgliedschaft entsprechend um die Ruhezeit und das nach Ablauf der aktuellen Grundlaufzeit bzw. Verlängerung. Kulanz Ruhezeiten ohne Nachweis 14 Wochen/Jahr inkl.max. Ruhezeit von 6 Monaten/Jahr. Das Mitglied gibt in diesem Fall PGW ein Darlehen, welches mit pauschal 1% verzinst wird. Der Darlehensvertrag kommt zu Stande durch Unterschrift des Mitglieds auf dem Antrag. Der Vertragsinhalt wird von PGW gespeichert und dem Mitglied per E-Mail zugesendet.
Ruhezeiten. Die Mieter sind zur Rücksichtnahme auf andere Gäste in der Nachbarschaft aufgefordert, insbesondere auch beim Aufenthalt im Zeltpa- villon (der Wald hat eine Akustik wie in einer Kathedrale!). Das Musizieren, der Betrieb von Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräten ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Freien zu unterlassen. Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräte im Gebäude sind innerhalb dieser Zeiten auf Zimmerlautstärke einzustellen.
Ruhezeiten. 1Innerhalb einer Kalenderwoche ist dem Arzt eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in Ausnahmefällen von 24 Stunden zu gewähren. 2Innerhalb von zwei Ka- lenderwochen soll dem Arzt eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden – auf ein Wochenende fallend – gewährt werden.
Ruhezeiten. Die Ruhezeit nach § 12 AZG darf in Einzelfällen auf bis zu 10 Stunden verkürzt werden. Das im Vergleich zum gesetzlichen Anspruch entfallende Ruhezeitausmaß ist im Zusammenhang mit einer täglichen oder wö- chentlichen Ruhezeit innerhalb der nächsten 10 Kalendertage auszugleichen.