Auflösung eines Fonds Musterklauseln

Auflösung eines Fonds. Es ist nicht auszuschließen, dass ein ETF während der Laufzeit der Wertpapiere aufgelöst wird. In diesem Fall ist die Emittentin berechtigt, nach Maßgabe der jeweiligen Emissionsbedingungen Anpassungen hinsichtlich der Wertpapiere vorzunehmen. Derartige Anpassungen können insbesondere eine Ersetzung des jeweiligen Fonds durch einen anderen Fonds vorsehen. Darüber hinaus besteht in einem solchen Fall auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin. Der daraufhin zu zahlende Rückzahlungsbetrag kann geringer als der eingesetzte Kapitalbetrag des Anlegers ausfallen und zu Verlusten, bis hin zum Totalverlust, beim Anleger führen. Investieren Anleger in Wertpapiere mit einem Index als Basiswert, tragen sie ähnliche Risiken wie bei einer Direktanlage in diesen Index bzw. wie bei einer Direktanlage in die Bestandteile des betreffenden Index. Der Wert eines Index wird auf Grundlage des Wertes seiner Bestandteile berechnet. Veränderungen der Preise der Indexbestandteile, der Indexzusammensetzung sowie andere Faktoren mit Auswirkung auf die Indexbestandteile beeinflussen den Indexstand. Veränderungen des Indexstandes wirken sich wiederum unmittelbar auf den Wert der Wertpapiere aus. Deshalb tragen Wertpapierinhaber das Risiko, dass Veränderungen des Indexstandes den Ertrag einer Anlage in diesen Wertpapieren negativ beeinflussen. Schwankungen des Xxxxx eines Indexbestandteils können durch Schwankungen des Xxxxx anderer Indexbestandteile verstärkt werden. Dadurch kann ein Sinken des Indexstandes ausgelöst oder verstärkt werden. In diesen Fällen besteht das Risiko, dass die mit den Wertpapieren verbundenen und in Abschnitt 2.3.1. aufgezeigten Risiken mit einer höheren Wahrscheinlichkeit eintreten können. Sollten sich solche Risiken realisieren, kann dies für Wertpapierinhaber zum Total- oder Teilverlust des jeweils investierten Kapitalbetrages führen. Ein als Basiswert eingesetzter Index steht möglicherweise nicht für die gesamte Laufzeit der Wertpapiere zur Verfügung. Der Wertpapierinhaber trägt deshalb das Risiko, dass der Index unter Umständen eingestellt, ausgetauscht oder von der Berechnungsstelle weiterberechnet wird. In diesen oder anderen in den Endgültigen Bedingungen genannten Fällen können die Wertpapiere von der Emittentin gegebenenfalls gekündigt werden. In diesen Fällen kann der Rückzahlungsbetrag geringer als das eingesetzte Kapital ausfallen und sich ein Verlustrisiko für die Anleger verwirklichen.
Auflösung eines Fonds. Wird ein Fonds, dessen Anteile im Depot des Anlegers verwahrt werden, aufgelöst, so informiert die Bank den Anleger, sobald sie von der Auflö- sung Kenntnis erlangt. In diesem Fall ist die Bank nach Billigung durch den Anleger berechtigt, die verwahrten Anteile und Anteilbruchteile des Fonds am letzten Bewertungsstichtag des Fonds in Anteile an einem geldmarktnahen Fonds oder Geldmarktfonds umzutauschen, sofern nicht binnen zwei Wochen ab Information des Anlegers eine gegentei- lige Weisung des Anlegers vorliegt.

Related to Auflösung eines Fonds

  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.