Aufmassfeststellung Musterklauseln

Aufmassfeststellung. Während der gesamten Bauzeit sind Aufmassbücher über nicht mehr im Nachhinein feststellbare Aufmasse zu führen. Die ausgeführten Leistungen sind als Grundlage für die Abrechnung in die Aufmassbücher einzutragen und von der örtlichen Bauaufsicht bestätigen zu lassen . Bei Versäumnis werden die Aufmasse durch die örtliche Bauaufsicht auf Kosten des „AN“ festgelegt, bzw. Dritte mit deren Prüfung beauftragt (Kosten gehen zu Lasten des AN) und sind für den „AN“ verbindlich. Eine Verrechnung mit den Ausführungsplänen ist nur dann statthaft, wenn der Architekt die Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Bestand schriftlich bestätigt.
Aufmassfeststellung. Versäumt der AN die vereinbarte gemeinsame Aufnahme von Aufmaßen, ohne durch ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis an der Teilnahme gehindert worden zu sein, anerkennt der AN die Aufmaße wie sie vom AG ermittelt wurden.

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  • Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;

  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.

  • Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

  • Bestellung 1. Bestellungen/Lieferpläne, die nicht vom Einkauf, dem Shared Services Center (SSC) oder der Logistik erteilt werden, bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Genehmigung durch den Einkauf des Bestellers. 2. Bestellungen, Lieferpläne, Lieferplaneinteilungen und Bestätigungen oder Genehmigungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen und zwar entweder per Brief, Telefax oder Datenübertragung. 3. Nimmt der Lieferant die Bestellung bzw. den Lieferplan nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. 4. Die den Lieferplaneinteilungen vorangehende Initialbestellung (erstmaliger Lieferplan) hat der Lieferant schriftlich zu bestätigen. Lieferplaneinteilungen des Bestellers sind verbindlich, sofern der Lieferant nicht schriftlich innerhalb von fünf (5) Werktagen seit Zugang ausdrücklich widerspricht. Im Übrigen wird auf eine schriftliche Bestätigung verzichtet. Sollte der Lieferant den Lieferplaneinteilungen form- und fristgerecht widersprechen, werden sich der Lieferant und der Besteller einigen, welche Mengen in welchem Zeitraum geliefert werden können, um den Anforderungen des Kunden des Bestellers zu entsprechen. Entstehen dem Besteller dadurch Mehrkosten, hat der Lieferant diese Kosten dem Besteller aufgrund seiner generellen Lieferverpflichtung zu ersetzen. 5. Der Lieferant verpflichtet sich, eine EDI oder webEDI Verbindung mit dem Besteller gemäß XXX Xxxxxxxxxx und EDI oder webEDI AGB (siehe xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx- de/download/vertragsdokumente) einzurichten. 6. Im Rahmen der Zumutbarkeit kann der Besteller vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion, Ausführung, Menge und Termin verlangen. Dabei sind die Auswirkungen insbesondere der Mehr- oder Minderkosten angemessen einvernehmlich zu regeln. 7. Der Besteller hat das Recht, Termine und Mengen jederzeit seinem tatsächlichen Bedarf anzupassen. 8. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere Vertragsteil berechtigt, für den nicht erfüllten Teil von der jeweiligen Einzelvereinbarung zurückzutreten.

  • Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

  • Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Xxxxxx. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

  • Beitragsfreistellung Dauert ein erstattungsfähiger vollstationärer Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen an, erhält der Versicherungsnehmer für die beim Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife der betroffenen versicherten Person für den laufenden Monat eine Beitragsgutschrift. Dies gilt entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die vollstationäre Heilbehandlung fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn der vollstationären Heilbehandlung.

  • Beistellungen 8.1 Das von uns beigestellte Material darf nur für unsere Bestellung verwendet werden. 8.2 Auf Mängel des beigestellten Materials, die bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar gewesen wären, kann sich der Auftragnehmer nach Verarbeitung des Materials nicht mehr berufen. Die Bereitstellung von Material durch uns entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Gewährleis- tungsverpflichtung. Sofern sich bei den gestellten Materialien Abweichungen ergeben, z. B. zwi- schen Muster und Zeichnung, hat uns der Auftragnehmer vor Aufnahme der Produktion auf die Abweichungen schriftlich hinzuweisen. 8.3 Der Auftragnehmer haftet für den Verlust oder die Beschädigung beigestellten Materials. Er hat uns von Verlust oder Beschädigung unverzüglich zu unterrichten. Außerdem hat uns der Auftragnehmer zu unterrichten, wenn beigestelltes Material gepfändet wird, eine Pfändung droht oder in sonstiger Weise gefährdet wird. Der Auftragnehmer hat für einen angemessenen Versicherungsschutz auf eigene Kosten Sorge zu tragen. 8.4 Das von uns beigestellte Material bleibt in jeder Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Verarbei- tungen oder Umbildungen durch den Auftragnehmer werden für uns vorgenommen. Wird unser Material mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Mitei- gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Materials zu den anderen verarbei- teten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 8.5 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Materials zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so geht die bestellte Ware anteilig in Höhe der geleisteten Vorauszahlung in unser Miteigentum über. Der Auftragnehmer verwahrt das Miteigentum für uns unentgeltlich. 8.6 Werkzeuge, die dem Auftragnehmer leihweise überlassen worden sind, werden von Lieferanten pfleglich behandelt und gelagert sowie auf den neuesten Zeichnungsstand einsatzfähig gehalten. Die Werkzeuge werden ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Ware eingesetzt. Der Auftragnehmer hat die Werkzeuge auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schä- den zu versichern. 8.7 Auftragsbezogene Fertigungsmittel, die auf unsere Kosten vom Auftragnehmer hergestellt oder beschafft werden, gehen nach Bezahlung in unser Eigentum über und sind uns zu übergeben. Der Auftragnehmer verwahrt bis zur Übergabe die Fertigungsmittel für uns unentgeltlich.

  • Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.