Abrechnung der Leistungen. Für die Abrechnung gelten § 125 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 12 des Rahmenvertrages sowie die Richtlinien über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit sonstigen Leistungserbrin- gern nach § 302 Abs. 2 SGB V in der jeweils aktuellen Fassung.
Abrechnung der Leistungen. Die Leistungspflicht der GKV endet unmittelbar vor dem festgestellten Hirntod. Die Vergütung der Leistungen nach den Nummern 1.3, 1.4 und 1.5 erfolgt über die DSO.
Abrechnung der Leistungen. Jede versorgungsberechtigte Betriebsstätte (Filiale) des Leistungserbringers muss über ein eigenes Institutionskennzeichen (IK) verfügen, das bei der Abrechnung mit den im Rubrum genannten Krankenkassen verwendet werden muss. Ein Leistungserbringer, der über meh- rere Betriebsstätten (Filialen) verfügt, kann seine Abrechnung wie ein externes Rechen- zentrum für diese Betriebsstätten zentral vornehmen. In diesem Fall ist jedoch die IK- Nummer der jeweils abgebenden Betriebsstätte anzugeben. Änderungen der unter dem IK gespeicherten Daten, einschließlich der aktuellen Bankver- bindung sind ausschließlich der SVI (Sammel- und Verteilstelle IK der Arbeitsgemein- schaft Institutionskennzeichen – SVI -, Xxxx Xxxxxxxxxx 000, 00000 Xx. Xxxxxxxx zu mel- den). Derartige, unmittelbar an die Kostenträger oder ihren mit der Abrechnungsprüfung beauftragten Dienstleister gerichtete Mitteilungen werden nicht berücksichtigt.
Abrechnung der Leistungen. 17.1 Rechnungen sind entweder als Abschlags- oder Schlussrechnungen zu erstellen. Teilschlussrechnungen sind ausgeschlossen.
17.2 Jede Rechnung hat alle gesetzlich vorgeschrieben Pflichtangaben sowie die Bestellnummer des Auftraggebers, die Lieferantennummer des Auftragnehmers und Details über die abgerechneten Leistungen zu enthalten und für den Auf- traggeber prüffähig zu sein. Der Rechnungsaufbau hat hinsicht- lich seiner Positionen der zugrundeliegenden Bestellung oder dem Leistungsverzeichnis zu entsprechen.
17.3 Eine Rechnung ist dann prüffähig, wenn sie eine über- sichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält, für den Auftraggeber nachvollziehbar ist und zusammen mit der Rech- nung Kopien von für die jeweilige Abrechnung erforderlicher Dokumente vorgelegt werden. Im Fall der Schlussrechnung ist dem Auftraggeber zusätzlich – soweit die Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist - eine Kopie des Pro- tokolls über die Abnahme der Leistungen mit der Rechnung vorzulegen.
17.4 Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 30 Kalendertagen zur Zahlung fällig (nachfolgend „Zahlungs- frist“). Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Zugang der Rechnung beim Auftraggeber. Entspricht die Rechnung nicht den vereinbarten Anforderungen, ist der Auftraggeber berechtigt, die Rechnung zurückzuweisen und eine Korrektur der Rechnung von dem Auftragnehmer zu verlangen. In diesem Fall wird die Zahlungs- frist mit der Zurückweisung unterbrochen und beginnt mit Zu- gang der korrigierten Rechnung beim Auftraggeber erneut. Vor Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber mit der Zahlung nicht in Verzug (verzugsbegründende Frist). Die Fällig- keit der Forderung des Auftragnehmers für die erbrachten Leis- tungen bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer stundet ei- nen fälligen Zahlungsanspruch gegen den Auftraggeber bis zum Ablauf der Zahlungsfrist.
17.5 Ist eine Abnahme der Leistungen gesetzlich vorgese- hen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftragnehmer die Schlussrechnung innerhalb von vier (4) Wochen nach der Ab- nahme dem Auftraggeber zuzustellen, andernfalls innerhalb von vier (4) Wochen nach Erfüllung der geschuldeten Leistun- gen.
17.6 Der Auftragnehmer hat in der Schlussrechnung sämtli- che bereits mit den Abschlagsrechnungen mit Bezug auf die geschuldete Leistung berechneten Beträge und erhaltenen Zahlungen unter Zuordnung zu den jeweils vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen, getrennt nach Entgelt und Umsatz- steuer sowie unter Be...
Abrechnung der Leistungen. Nach diesem Vertrag erbrachte Leistungen können erst nach Erteilung der Genehmigung durch die KVNo abgerechnet werden.
Abrechnung der Leistungen. Für die Abrechnung der Leistungen gelten die Festlegungen des Vertrages nach § 125 SGB V über physiotherapeutische Behandlungen vom 01.07.2014. Die Verordnungen sind nach den Richtlinien des § 302 SGB V in der jeweils gültigen Fassung aufzubereiten und abzurechnen.
Abrechnung der Leistungen. Die Leistungspflicht der GKV endet unmittelbar vor dem festgestellten Hirntod. Die Vergütung der Leistungen nach § 3 Absatz 1 bis 4 erfolgt über die DSO.
Abrechnung der Leistungen. Bitte wählen Sie eine der Optionen.
Abrechnung der Leistungen. Die fünfstelligen Positionsnummern entsprechen denen im Bundeseinheitlichen Heilmit- telpositionsnummernverzeichnis. Die erste Stelle der Positionsnummern beschreibt den Leistungserbringer. Abhängig von der Art des Leistungserbringers sind statt des „X“ fol- gende Ziffern zu verwenden: 1 bei Leistungserbringung durch Masseure/Med. Bademeister
Abrechnung der Leistungen. Die Leistungen werden monatlich gemäß Leistungsnachweis nach Erbringung und Richtigzeichnung in Rechnung gestellt. 03.02.2023 Service Level Agreement/Leistungsbeschreibung Seite 8 von 9 Vorlagenversion 5.0 - Projektberatung Bürgeramt 23/24 - Anlage 4 zum V19341-1/3011010