Abrechnung der Leistungen Musterklauseln

Abrechnung der Leistungen. Für die Abrechnung gelten § 125 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 12 des Rahmenvertrages sowie die Richtlinien über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit sonstigen Leistungserbrin- gern nach § 302 Abs. 2 SGB V in der jeweils aktuellen Fassung.
Abrechnung der Leistungen. Die Leistungspflicht der GKV endet unmittelbar vor dem festgestellten Hirntod. Die Vergütung der Leistungen nach den Nummern 1.3 und 1.4 erfolgt über die DSO.
Abrechnung der Leistungen. (1) Jede versorgungsberechtigte Betriebsstätte (Filiale) des Leistungserbringers muss über ein eigenes Institutionskennzeichen (IK) verfügen, das bei der Abrechnung mit den im Rubrum genannten Krankenkassen verwendet werden muss. Ein Leistungserbringer, der über meh- rere Betriebsstätten (Filialen) verfügt, kann seine Abrechnung wie ein externes Rechen- zentrum für diese Betriebsstätten zentral vornehmen. In diesem Fall ist jedoch die IK- Nummer der jeweils abgebenden Betriebsstätte anzugeben. Änderungen der unter dem IK gespeicherten Daten, einschließlich der aktuellen Bankver- bindung sind ausschließlich der SVI (Sammel- und Verteilstelle IK der Arbeitsgemein- schaft Institutionskennzeichen – SVI -, Xxxx Xxxxxxxxxx 000, 00000 Xx. Xxxxxxxx zu mel- den). Derartige, unmittelbar an die Kostenträger oder ihren mit der Abrechnungsprüfung beauftragten Dienstleister gerichtete Mitteilungen werden nicht berücksichtigt.
Abrechnung der Leistungen. Wird der Auftrag zu einem Pauschalauftrag erteilt, so erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß der tatsächlich ausgeführten Massen. Der „AN“ ist verpflichtet, vor Auftragsannahme die Massen des Leistungsverzeichnisses zu prüfen und sie als verbindlich anzuerkennen. Nachträglich festgestellte Rechenfehler oder sonstige Irrtümer in der Preisermittlung haben keine Erhöhung oder sonstige Irrtümer in der Preisermittlung haben keine Erhöhung des Pauschalbetrages zu Folge. Mehr- oder Minderleistungen werden gesondert ermittelt und dem Pauschalbetrag zugeschlagen oder von diesem abgesetzt. Die Mehr- oder Minderleistungen sind vom „AN“ unverzüglich nach Bekanntgabe der Änderungen zu ermitteln und dem „AG“ mitzuteilen. Nur die von diesem schriftlich bestätigten Pauschalpreisänderungen werden bei der Abrechnung berücksichtigt.
Abrechnung der Leistungen. Nach diesem Vertrag erbrachte Leistungen können erst nach Erteilung der Genehmigung durch die KVNo abgerechnet werden.
Abrechnung der Leistungen. 1. Die fünfstelligen Positionsnummern entsprechen denen im Bundeseinheitlichen Heilmit- telpositionsnummernverzeichnis. Die erste Stelle der Positionsnummern beschreibt den Leistungserbringer. Abhängig von der Art des Leistungserbringers sind statt des „X“ fol- gende Ziffern zu verwenden: 1 bei Leistungserbringung durch Masseure/Med. Bademeister
Abrechnung der Leistungen. 17.1 Rechnungen sind entweder als Abschlags- oder Schlussrechnungen zu erstellen. Teilschlussrechnungen sind ausgeschlossen.
Abrechnung der Leistungen. (1) Für die Abrechnung der Leistungen des Krankenhauses nach dieser Verein- barung gegenüber den Krankenkassen gelten die auf Bundesebene vereinbar- ten Regelungen gemäß § 301 SGB V.
Abrechnung der Leistungen. Die Leistungen werden monatlich gemäß Leistungsnachweis nach Erbringung und Richtigzeichnung in Rechnung gestellt. 03.02.2023 Service Level Agreement/Leistungsbeschreibung Seite 8 von 9 Vorlagenversion 5.0 - Projektberatung Bürgeramt 23/24 - Anlage 4 zum V19341-1/3011010
Abrechnung der Leistungen. 1. Für die Abrechnung der vertraglich vereinbarten Leistungen gelten die Bestimmungen des Rahmenvertrages nach § 125 SGB V in der aktuell gültigen Fassung.