Aufnahme und Unterbringung Musterklauseln

Aufnahme und Unterbringung. Über die konkrete Aufnahme eines Asylwerbers in ein bestimmtes Asylquartier entscheidet die Koordinationsstelle für Ausländerfragen als Vertreter des Auftraggebers. Ein Quartierge- ber hat grundsätzlich jeden zugeteilten Asylwerber aufzunehmen; der Quartiergeber hat aber ein Ablehnungs- und Entlassungsrecht in Bezug auf Bewohner, die das gesamte Projekt zum Scheitern bringen und die Sicherheit der Unterkunft gefährden würden. Dies ist insbe- sondere dann der Fall, wenn Bewohner akut sich selbst oder andere Personen gefährden (akute Selbst- oder Fremdgefährdung). Ein Asylwerber hat auf eine bestimmte Leistungsform der Grundversorgung, insbesondere auf eine bestimmte Unterkunft, keinen Anspruch. Auf Basis eines Gutachtens, das die in Punkt 3.4 festgelegte Zugehörigkeit zum Kreis der hilfs- und schutzbedürftige Fremde mit Sonderbetreuungsbedarf belegt, wird der Auftraggeber bestimmen, dass ein Sonderbetreu- ungsfall vorliegt. Die Koordinationsstelle für Ausländerfragen wird also dem Quartiergeber im Zuweisungsschreiben ausdrücklich mitteilen, dass es sich um einen Sonderbetreuungsfall handelt. Bei solchen Zuweisungen werden insbesondere Sonderbetreuungsfälle bevorzugt, die nicht von Familienmitgliedern betreut werden können. Eigenständige Kontaktaufnahmen mit den Erstaufnahmestellen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl oder anderen Stellen im Zusammenhang mit Zuweisungsfragen oder Eigenaufnahmen sind vom Quartier- geber zu unterlassen. Dem Auftraggeber steht es ohne Angaben von Gründen jederzeit frei, die hilfs- und schutz- bedürftigen Fremden zu verlegen; der Quartiergeber hat keinen Anspruch auf eine – wie auch immer geartete – Auslastung der zur Verfügung gestellten Unterkunft. Es besteht also jedenfalls keine Belagsgarantie in welcher Form auch immer. Der Auftraggeber wird jedoch – nach Möglichkeit – darauf achten, dass im Fall rückgängiger Asylwerberzahlen oder auch in anderen Fällen eine gleichmäßige und gerechte Aufteilung der Zielgruppenangehörigen auf die organisierten Unterkünfte in Niederösterreich erfolgt und wenn möglich eine 70%-ige Auslastung der vorliegenden Quartiere mit Sonderbetreuungsbedarf gewährleistet ist. Die vom Auftraggeber aus der Grundversorgung entlassenen Personen dürfen in den ver- tragsgegenständlichen Räumlichkeiten nicht untergebracht werden.
Aufnahme und Unterbringung. Über die konkrete Aufnahme eines Asylwerbers in ein bestimmtes Asylquartier entscheidet die Koordinationsstelle für Ausländerfragen als Vertreter des Auftraggebers. Ein Quartierge- ber hat grundsätzlich jeden zugeteilten Asylwerber aufzunehmen. Ein Asylwerber hat auf ei- ne bestimmte Leistungsform der Grundversorgung, insbesondere auf eine bestimmte Unter- kunft, keinen Anspruch. Dem Auftraggeber steht es ohne Angaben von Gründen jederzeit frei, die hilfs- und schutz- bedürftigen Fremden zu verlegen; der Quartiergeber hat keinen Anspruch auf eine – wie auch immer geartete – Auslastung der zur Verfügung gestellten Unterkunft. Es besteht also jedenfalls keine Belagsgarantie in welcher Form auch immer. Die vom Auftraggeber aus der Grundversorgung entlassenen Personen dürfen in den ver- tragsgegenständlichen Räumlichkeiten nicht untergebracht werden.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.