Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung Musterklauseln

Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung. Der Kunde darf gegen Forderungen von NEW nur aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und sich aus die- sem Vertrag ergibt. Diese Beschränkung gilt nicht für Forderungen, die aus dem Rückabwicklungs- verhältnis gem. §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357a BGB erwachsen. Die Abtretung von Ansprüchen gegen NEW ist nur nach schriftlicher Zustimmung zulässig.
Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung a) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit bzw. bei unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur we- gen Gegenansprüchen aus der jeweiligen Bestellung geltend gemacht werden. b) Die Abtretung von Forderungen, die nicht Geldforderungen sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung. (1) Der:die Page-Inhaber:in ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung gegenüber Startnext nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Der:die Page-Inhaber:in ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1 a) zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er:sie mit einem Anspruch gegen eine Forderung von Startnext aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des:der Page-Inhabers:in in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung), b) zur Zurückbehaltung auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird. (2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann ein:e Page-Inhaber:in Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Startnext an Dritte abtreten.
Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung. Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung wegen Ansprüchen, die nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis eines konkreten Lieferauftrages stehen, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Außer im Bereich des § 354a HGB darf der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der EGROH‐Service GmbH an Dritte abtreten.
Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung. (1) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1 auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenan- sprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird. (2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von helbig an Dritte abtreten.
Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen, sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen Kaufpreisforderungen oder sonstigen Forderungen von Exclusive Networks, sind ausgeschlossen. Bei Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsrückstand, kann Exclusive Networks vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für weitere Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen vom Kunden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Exclusive Networks nicht auf Dritte übertragen werden.
Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung. 1. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur dann gegenüber MBI zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. 2. Xxxx die vorherige schriftliche Zustimmung von MBI ist der Kunde nicht berechtigt, seine gegenüber MBI bestehenden Ansprüche an Dritte abzutreten.
Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung. 6.1. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nur zu, wenn die Gegenfor- derung unbestritten oder rechtskräftig oder entscheidungsreif festgestellt ist. Das Recht zur Leis- tungsverweigerung bis zur Bewirkung einer Gegenleistung von Leadiant aus demselben Vertrag, wenn keine Vorleistungspflicht für den Kunden besteht, bleibt davon unberührt. 6.2. Der Kunde ist nicht befugt, seine vertraglichen Rechte ohne ausdrückliche schriftliche Einwilli- gung von Leadiant an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

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  • Aufrechnungsverbot Das Mitglied ist nicht berechtigt, Forderungen des Anbieters mit allfälligen eigenen Gegenforderungen aufzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Forderung des Anbieters im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Mitglieds steht, die Forderung des Mitglieds gerichtlich festgestellt oder vom Anbieter anerkannt wurde oder der Anbieter zahlungs- unfähig ist.

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  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Abtretung und Verpfändung Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls grundsätzlich ganz oder teil- weise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind.

  • Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung 3.1 Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Xxxxxx bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. 3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden. 3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Xxxx selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet. 3.4 Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels angemessen erhöht. 3.5 Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. 3.6 Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. 3.7 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. 3.8 Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 geleistet wurde. 3.9 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen. 3.10 Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.