Aufrechnungsverfahren Musterklauseln

Aufrechnungsverfahren. (1) Soweit in den nachfolgenden Kapiteln der Clearing-Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, rechnet die Eurex Clearing AG am Ende jedes Geschäftstages gegenüber jedem Clearing-Mitglied Forderungen und Verbindlichkeiten bezüglich Geldzahlungen , bzw. Wertpapierübertragungen oder Übertragungen von Emissionsberechtigungen aufgrund von an den Märkten zustandegekommenen Geschäften, deren Clearing von der Eurex Clearing AG gemäß den nachfolgenden Kapiteln der Clearing-Bedingungen durchgeführt wird, zu einer Nettoforderung bzw. -verbindlichkeit je Wertpapiergattung oder je Emissionsberechtigung mit der Folge auf, dass im Verhältnis zwischen der Eurex Clearing AG und dem jeweiligen Clearing-Mitglied nur diese Nettoforderung bzw. -verbindlichkeit bezüglich einer Geldzahlung, bzw. Wertpapierübertragung oder Übertragungen von Emissionsberechtigungen besteht. Darüber hinaus rechnet die Eurex Clearing AG entsprechend Satz 1 alle aufrechenbaren Geschäfte über Future- Kontrakte und Optionskontrakte und sonstige nach diesen Clearing-Bedingungen zu clearenden Geschäfte am Ende jedes Geschäftstages auf. (2) Aufrechnungen von Geldzahlungen und Wertpapierübertragungen bzw. von Geschäften gemäß Absatz 1 erfolgt bezüglich der in den einzelnen Kapiteln dieser Clearing- Bedingungen geregelten Märkte und der an diesen Märkten abgeschlossenen Geschäfte, deren Clearing die Eurex Clearing AG durchführt, getrennt. Die aufgrund dieser Aufrechnungen entstehenden Ansprüche bzw. Verpflichtungen bezüglich Geldzahlungen, und Wertpapierübertragungen sowie Übertragungen von Emissionsberechtigungen oder die nach erfolgter Aufrechnung verbleibenden Geschäfte werden nicht miteinander aufgerechnet. (3) Aufrechnungen gemäß der Absätze 1 und 2 werden zudem bezüglich der Geschäfte auf Eigen- und Kundenkonten gemäß Ziffer 4.1 des jeweiligen Clearing-Mitgliedes getrennt durchgeführt. (4) Für das jedes Link-Clearing-Haus als Spezial-Clearing-Mitglieder erfolgt eine Aufrechnung der an den jeweiligen Märkten abgeschlossenen Geschäfte, deren Clearing von der Eurex Clearing AG gemäß den nachfolgenden Kapiteln der Clearing- Bedingungen durchgeführt wird, entsprechend den Regelungen in der jeweils mit der Eurex Clearing AG abzuschließenden Clearing-Link-Vereinbarung getroffenen Regelungen.
Aufrechnungsverfahren. Die Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten richtet sich betreffend GC Pooling Repo-Transaktionen abweichend von ergänzend zu Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 1.3 und Abschnitt 2 Ziffer 5 nach den Bestimmungen der SB Xemac. [...]
Aufrechnungsverfahren. Soweit in den nachfolgenden Kapiteln der Clearing-Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, rechnet die Eurex Clearing AG gegenüber den Clearing-Mitgliedern Forderungen entsprechend dem nachfolgend beschriebenen Verfahren auf. Die Aufrechnung von Teilforderungen ist zulässig.
Aufrechnungsverfahren. (1) Die Eurex Clearing AG rechnet am Ende jedes Handelstages gegenüber jedem Clearing-Mitglied Forderungen und Verbindlichkeiten bezüglich Geldzahlungen beziehungsweise Wertpapierübertragungen aufgrund von Geschäften, deren Clearing von der Eurex Clearing AG gemäß den nachfolgenden Kapiteln der Clearing-Bedingungen durchgeführt wird, zu einer Nettoforderung beziehungsweise -verbindlichkeit je Wertpapiergattung auf, mit der Folge, dass im Verhältnis zwischen der Eurex Clearing AG und dem jeweiligen Clearing-Mitglied nur diese Nettoforderung beziehungsweise -verbindlichkeit bezüglich einer Geldzahlung beziehungsweise Wertpapierübertragung besteht. (2) Die Aufrechnung von Geldzahlungen und Wertpapierübertragungen gemäß Absatz 1 erfolgt bezüglich der in den einzelnen Kapiteln dieser Clearing-Bedingungen geregelten Geschäfte, deren Clearing die Eurex Clearing AG durchführt, getrennt. Die aufgrund dieser Aufrechnungen entstehenden Ansprüche beziehungsweise Verpflichtungen bezüglich Geldzahlungen und Wertpapierübertragungen werden nicht miteinander aufgerechnet. (3) Aufrechnungen gemäß der Absätze 1 und 2 werden zudem bezüglich Geschäften auf Eigen- und Kundenpositionskonten des jeweiligen Clearing-Mitgliedes getrennt durchgeführt. (4) Für das Link-Clearing-Haus als Spezial-Clearing-Mitglieder erfolgt eine Aufrechnung der an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich geschlossenen Geschäften entsprechend der Regelungen in der Clearing-Link-Vereinbarung.

Related to Aufrechnungsverfahren

  • Aufrechnungsverbot Ein Aufrechnungsverbot des AG besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. § 215 BGB (Aufrechnung mit Vergütungsforderungen) bleibt unberührt.

  • Abrechnungsverfahren Zur Abrechnung von Pflegeleistungen mit der Pflegekasse ist der Pflegedienst berechtigt, den der Versicherte mit der Durchführung der Pflege beauftragt hat. Sofern der Pflegedienst Kooperationspartner in die Durchführung der Pflege einbezieht, können deren Leistungen nur über den Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

  • Aufrechnung Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

  • Aufrechnung, Zurückbehaltung Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

  • Schlichtungsverfahren Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechsel- seitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

  • Rechnungslegung 38 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses - (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem HGB erforderlich ist. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1 Die Rechnungsstellung erfolgt quartalsweise, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Abgerechnet wird der tatsächliche Umfang der Belieferung. Abrechnungsgrundlage für den Arbeitspreis ist die gelieferte Strom- menge in Kilowattstunden (kWh). Rechnungsbeträge sind spätestens 10 Werktage nach Zugang der Rechnung und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. Bei Xxxx des Lastschriftverfah- rens teilt der Lieferant dem Kunden den Tag der Abbuchung spätestens 7 Tage vor Fälligkeit der Forderung mit (SEPA-Vorabankündigung). 4.2 Soweit Zahlungen im Wege des Lastschriftverfahrens von einem Dritten - also nicht vom Kunden selbst - geleistet werden, erfolgt die SEPA-Vorabankündigung gegen- über dem Kunden, nicht gegenüber dem Dritten. Es obliegt dem Kunden, seinerseits den für ihn zahlenden Dritten unverzüglich über die bevorstehenden Abbuchungen zu informieren (4.1 gilt entsprechend). 4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kos- ten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kun- den der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als in Höhe der Pauschale. 4.4 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungs- verweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers be- steht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Ab- rechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messein- richtung festgestellt ist. Die Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.5 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dieses gilt nicht für die An- sprüche des Kunden gegen den Lieferanten auf vollständiger oder teilweiser Nichter- füllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

  • Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 14.1 Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur dann zu, wenn Ihre Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder von uns nicht bestritten oder anerkannt wird oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung steht. 14.2 Sie können ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit Ihre Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht