Common use of Aufsicht und Versicherung Clause in Contracts

Aufsicht und Versicherung. 7.1 Das pädagogische Personal übt während der Öffnungszeit der Tageseinrichtung über die ihnen anver- trauten Kinder die Aufsicht aus. Sie sind im Rahmen ihrer Pflichten für das Wohl der Kinder verant- wortlich. 7.2 Das Wohl Ihres Kindes liegt uns besonders am Herzen. Daher werden wir bei Unstimmigkeiten über die Abholberechtigung zwischen gemeinsam Personensorgeberechtigten im Bedarfsfall die Vorlage eines gerichtlichen Beschlusses verlangen. Eine einseitige Veränderung der Abholberechtigung kann bei getrennt lebenden oder geschiedenen Personensorgeberechtigten mit gemeinsamer elterlicher Sorge nur der Elternteil vornehmen, bei dem das Kind lebt (Alltagssorge). 7.3 Für die Kinder besteht im Rahmen der gesetzlichen Regelungen für die Unfallversicherung Versiche- rungsschutz. Unfälle auf dem Hin- und Rückweg sind der Leitung unverzüglich zu melden, damit der Unfall der zuständigen Versicherung angezeigt werden kann. 7.4 Alle von den Kindern mitgebrachten Gegenstände, insbesondere Spielzeug, Fahrräder usw. sind grundsätzlich nicht versichert. Hinsichtlich verlorener oder beschädigter Gegenstände gelten die ge- setzlichen Haftungsregeln. Es wird empfohlen, mitgebrachte Gegenstände mit dem Namen des Kin- des zu kennzeichnen.

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Aufsicht und Versicherung. 7.1 7.1. Das pädagogische Personal übt während der Öffnungszeit der Tageseinrichtung über die ihnen anver- trauten anvertrauten Kinder die Aufsicht aus. Sie sind im Rahmen ihrer Pflichten für das Wohl der Kinder verant- wortlichverantwortlich. 7.2 7.2. Das Wohl Ihres Kindes liegt uns besonders am Herzen. Daher werden wir bei Unstimmigkeiten über die Abholberechtigung Abhol- berechtigung zwischen gemeinsam Personensorgeberechtigten im Bedarfsfall die Vorlage eines gerichtlichen Beschlusses verlangen. Eine einseitige Veränderung der Abholberechtigung kann bei getrennt lebenden getrenntlebenden oder geschiedenen Personensorgeberechtigten Personen- sorgeberechtigten mit gemeinsamer elterlicher Sorge nur der Elternteil vornehmen, bei dem das Kind lebt (AlltagssorgeAll- tagssorge). 7.3 7.3. Für die Kinder besteht im Rahmen der gesetzlichen Regelungen für die Unfallversicherung Versiche- rungsschutzVersicherungs- schutz. Unfälle auf dem Hin- und Rückweg sind der Leitung unverzüglich zu melden, damit der Unfall der zuständigen zu- ständigen Versicherung angezeigt werden kann. 7.4 7.4. Alle von den Kindern mitgebrachten Gegenstände, insbesondere Spielzeug, Fahrräder usw. ., sind grundsätzlich grundsätz- lich nicht versichert. Hinsichtlich verlorener oder beschädigter Gegenstände gelten die ge- setzlichen Haftungsregelnvertraglichen Haftungs- regeln. Es wird empfohlen, mitgebrachte Gegenstände mit dem Namen des Kin- des Kindes zu kennzeichnen.

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Aufsicht und Versicherung. 7.1 Das pädagogische Personal übt Die pädagogisch tätigen Mitarbeitenden üben während der Öffnungszeit der Tageseinrichtung über die ihnen anver- trauten anvertrauten Kinder die Aufsicht aus. Sie sind im Rahmen ihrer Pflichten für das Wohl der Kinder verant- wortlichverantwortlich. 7.2 Das Wohl Ihres Kindes Die Aufsichtspflicht auf dem Hin- und Rückweg liegt uns besonders am Herzenbei den Personensorgeberechtigten. Daher werden wir bei Unstimmigkeiten über die Abholberechtigung zwischen gemeinsam Personensorgeberechtigten Nach Erkenntnissen der Verkehrspsychologie sind Kinder frühestens im Bedarfsfall Alter von etwa 8 Jahren in der Lage, den Straßenverkehr verantwortlich zu erleben und zu begreifen. Kinder im darunter liegenden Alter sind nicht in der Lage, das Geschehen auf unseren Straßen zu überschauen sowie die Vorlage eines gerichtlichen Beschlusses verlangenVerkehrsregeln zu beachten. Eine einseitige Veränderung Diese Kinder bedürfen deshalb der Abholberechtigung kann bei getrennt lebenden oder geschiedenen Personensorgeberechtigten mit gemeinsamer elterlicher Sorge nur der Elternteil vornehmen, bei dem das Kind lebt (Alltagssorge)Beaufsichtigung. 7.3 Für die Kinder besteht im Rahmen der gesetzlichen Regelungen für die Unfallversicherung Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Unfälle auf dem Hin- und Rückweg sind der Leitung unverzüglich zu melden, damit der Unfall der zuständigen Versicherung angezeigt werden kann. 7.4 Alle von Für den Kindern mitgebrachten Gegenstände, insbesondere Spielzeug, Fahrräder uswVerlust und die Beschädigung der Garderobe und sonstiger Habe der Kinder wird keine Haftung übernommen. sind grundsätzlich nicht versichert. Hinsichtlich verlorener oder beschädigter Gegenstände gelten die ge- setzlichen HaftungsregelnDies gilt auch für mitgebrachtes Spielzeug und Fahrräder. Es wird empfohlen, mitgebrachte diese Gegenstände mit dem Namen des Kin- des Kindes zu kennzeichnen.

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Aufsicht und Versicherung. 7.1 7.1. Das pädagogische Personal übt während der Öffnungszeit der Tageseinrichtung über die ihnen anver- trauten anvertrauten Kinder die Aufsicht aus. Sie sind im Rahmen ihrer Pflichten für das Wohl der Kinder verant- wortlichverantwortlich. 7.2 7.2. Das Wohl Ihres Kindes liegt uns besonders am Herzen. Daher werden wir bei Unstimmigkeiten über die Abholberechtigung Abhol­ berechtigung zwischen gemeinsam Personensorgeberechtigten im Bedarfsfall die Vorlage eines gerichtlichen Beschlusses verlangen. Eine einseitige Veränderung der Abholberechtigung kann bei getrennt lebenden oder geschiedenen Personensorgeberechtigten mit gemeinsamer elterlicher Sorge nur der Elternteil vornehmen, bei dem das Kind lebt (Alltagssorge). 7.3 7.3. Für die Kinder besteht im Rahmen der gesetzlichen Regelungen für die Unfallversicherung Versiche- rungsschutzVersicherungs­ schutz. Unfälle auf dem Hin- und Rückweg sind der Leitung unverzüglich zu melden, damit der Unfall der zuständigen zu­ ständigen Versicherung angezeigt werden kann. 7.4 7.4. Alle von den Kindern mitgebrachten Gegenstände, insbesondere Spielzeug, Fahrräder usw. ., sind grundsätzlich nicht versichert. Hinsichtlich verlorener oder beschädigter Gegenstände gelten die ge- setzlichen gesetzlichen Haftungsregeln. Es wird empfohlen, mitgebrachte Gegenstände mit dem Namen des Kin- des Kindes zu kennzeichnen.

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Aufsicht und Versicherung. 7.1 Das pädagogische Personal übt während der Öffnungszeit der Tageseinrichtung über die ihnen anver- trauten anvertrauten Kinder die Aufsicht aus. Sie sind im Rahmen ihrer Pflichten für das Wohl der Kinder verant- wortlichKin- der verantwortlich. 7.2 Das Wohl Ihres Kindes liegt uns besonders am Herzen. Daher werden wir bei Unstimmigkeiten über die Abholberechtigung zwischen gemeinsam Personensorgeberechtigten im Bedarfsfall die Vorlage eines gerichtlichen Beschlusses verlangen. Eine einseitige Veränderung der Abholberechtigung kann bei getrennt lebenden oder geschiedenen geschie- denen Personensorgeberechtigten mit gemeinsamer elterlicher Sorge nur der Elternteil vornehmenvorneh- men, bei dem das Kind lebt (Alltagssorge). 7.3 Für die Kinder besteht im Rahmen der gesetzlichen Regelungen für die Unfallversicherung Versiche- rungsschutzVer- sicherungsschutz. Unfälle auf dem Hin- und Rückweg sind der Leitung unverzüglich zu melden, damit der Unfall der zuständigen Versicherung angezeigt werden kann. 7.4 Alle von den Kindern mitgebrachten Gegenstände, insbesondere Spielzeug, Fahrräder usw. ., sind grundsätzlich nicht versichert. Hinsichtlich verlorener oder beschädigter Gegenstände gelten gel- ten die ge- setzlichen gesetzlichen Haftungsregeln. Es wird empfohlen, mitgebrachte Gegenstände mit dem Namen des Kin- des Kindes zu kennzeichnen.

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