Aufsicht. 3.1.1 Bei Schulfahrten bis einschließlich Klasse 10 sind in der Regel zwei Lehrkräfte je Klasse (Lerngruppe) erforderlich. Es ist anzustreben, dass ein Mann und eine Frau die Aufsicht führen. “In der Regel“ bedeutet, dass es nur in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen geben kann. Für die Abweichung von der Regel trägt die Schulleitung die Verantwortung. Dazu muss die Lehrkraft ggf. ihr Einverständnis erklären. 3.1.2 Nichtlehrkräfte (z.B. Sorgeberechtigte) können von der Schulleitung im Einvernehmen mit der Lehrkraft zu Aufsichtspersonen bestellt werden. Diese Personen müssen ihr Einverständnis mit der Bestellung schriftlich erklären (Richtlinien für Schulfahrten Nr. 4.1). Dazu gehört, dass eine vorherige Unterrichtung über die Aufgaben und Befugnisse erfolgt. 3.1.3 Die Aufsicht soll aktiv, vorausschauend und kontinuierlich durchgeführt werden. Auch volljährige SchülerInnen unterliegen den Anweisungen der Aufsichtspersonen. Bei Unternehmungen mit sportlichem Schwerpunkt (z.B. Bergwandern, Wintersport, Wattwandern, Rad fahren, Schwimmen) sind besondere Vorkehrungen zu treffen. Soweit Schwimmen und Baden während der Schulfahrt vorgesehen ist, ist insbesondere Nr. 3 der VV „Schwimmunterricht sowie Schwimmen und Baden bei Schul- veranstaltungen“ zu beachten. Auszug aus der VV Schwimmunterricht: Freiwilliges Schwimmen und Baden (z.B. bei Schullandheimauf-enthalten) ist auch in Fluss- und Seebädern gestat- tet, sofern diese als öffentliche Bäder gekennzeichnet sind und eine schriftliche Einwilligung der Eltern (Sorgeberechtigten) vorliegt.... Die Lehrkraft kann im festgesetzten Rahmen Schülergruppen eigene Unter- nehmungen gestatten. Bei minderjährigen SchülerInnen muss das vorher schriftlich erklärte Einverständnis der Sorgeberechtigten vorliegen. 3.1.4 Bei Schulfahrten mit besonderem sportlichem Schwerpunkt ist Nr. 12 der Richtlinien für Schulfahrten zu beachten.
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Samples: Handreichung Schulfahrten
Aufsicht. 3.1.1 Bei Schulfahrten bis einschließlich Klasse 10 sind 7.3.1. Die Aufsichtspflicht auf dem Weg von und zur Einrichtung liegt bei den Eltern bzw. den von den Eltern bestimmten bring- oder abholberechtigten Personen.
7.3.2. Sollen andere Personen als die Eltern das Kind abholen dürfen, ist im Voraus eine entsprechende schriftliche Erklärung der Eltern erforderlich. Der Xxxxxx geht dabei gemäß den Empfehlungen der Landesverkehrswacht Bayern e.V. davon aus, dass Kinder im Vorschulalter in der Regel zwei Lehrkräfte je Klasse (Lerngruppe) erforderlichnoch nicht verkehrstüchtig sind. Es Sie dürfen daher nur unter Aufsicht und Anleitung einer geeigneten Begleitperson am Straßenverkehr teilnehmen. Soweit die Eltern die Aufsichtspflicht für den Weg von und zur Einrichtung auf eine andere Person übertragen wollen, ist anzustrebensicherzustellen, dass ein Mann diese Person selbst verkehrstüchtig und eine Frau die Aufsicht führenin der Lage ist, den Anforderungen der Aufsichtspflicht gerecht zu werden. “In der Regel“ bedeutet, dass es Kinder unter zwölf Jahren sind als Aufsichtspersonen für Kinder im Vorschulalter nur in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen geben kann. Für die Abweichung von der Regel trägt die Schulleitung die Verantwortung. Dazu muss die Lehrkraft ggf. ihr Einverständnis erklärenim Ausnahmefall geeignet.
3.1.2 Nichtlehrkräfte 7.3.3. Die Aufsichtspflicht auf dem Weg von und zur Einrichtung liegt auch dann bei den Eltern, wenn das Kind den Weg vereinbarungsgemäß allein zurücklegt oder mit einem regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel befördert wird. Eine Übernahme der Aufsichtspflicht durch den Xxxxxx ist nur dann denkbar, sofern der Xxxxxx den Bus stellt.
7.3.4. Die Aufsichtspflicht des Trägers beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an das pädagogische Personal und erstreckt sich auf die mit den Eltern vereinbarte Buchungszeit einschließlich Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen etc. Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder eine von den Eltern bestimmte abholberechtigte Person. Das Kind muss durch das pädagogische Personal solange beaufsichtigt werden, bis es abgeholt wird.
7.3.5. Nehmen Kinder in den Räumlichkeiten der Einrichtung auf Wunsch oder Veranlassung der Eltern an Angeboten von externen Dritten teil, liegt die Aufsichtspflicht für die Dauer des Angebots bei dem externen Dritten. Eine Aufsichtspflicht des Trägers bzw. des pädagogischen Personals besteht für die Dauer des Angebots nicht.
7.3.6. Die Aufsichtspflicht bei Veranstaltungen der Einrichtung (z.B. Sorgeberechtigte) können Weihnachtsfeier, Martinsumzug, Sommerfest), an denen die Eltern oder eine von den Eltern beauftragte Begleitperson zusammen mit dem Kind teilnehmen, liegt bei den Eltern bzw. der Schulleitung im Einvernehmen mit der Lehrkraft zu Aufsichtspersonen bestellt werdenBegleitperson. Diese Personen müssen ihr Einverständnis mit der Bestellung schriftlich erklären (Richtlinien für Schulfahrten NrEine Aufsichtspflicht des Trägers bzw. 4.1). Dazu gehört, dass eine vorherige Unterrichtung über die Aufgaben und Befugnisse erfolgtdes pädagogischen Personals besteht bei solchen Veranstaltungen nicht.
3.1.3 Die Aufsicht soll aktiv, vorausschauend und kontinuierlich durchgeführt werden. Auch volljährige SchülerInnen unterliegen den Anweisungen der Aufsichtspersonen. Bei Unternehmungen mit sportlichem Schwerpunkt (z.B. Bergwandern, Wintersport, Wattwandern, Rad fahren, Schwimmen) sind besondere Vorkehrungen zu treffen. Soweit Schwimmen und Baden während der Schulfahrt vorgesehen ist, ist insbesondere Nr. 3 der VV „Schwimmunterricht sowie Schwimmen und Baden bei Schul- veranstaltungen“ zu beachten. Auszug aus der VV Schwimmunterricht: Freiwilliges Schwimmen und Baden (z.B. bei Schullandheimauf-enthalten) ist auch in Fluss- und Seebädern gestat- tet, sofern diese als öffentliche Bäder gekennzeichnet sind und eine schriftliche Einwilligung der Eltern (Sorgeberechtigten) vorliegt.... Die Lehrkraft kann im festgesetzten Rahmen Schülergruppen eigene Unter- nehmungen gestatten. Bei minderjährigen SchülerInnen muss das vorher schriftlich erklärte Einverständnis der Sorgeberechtigten vorliegen.
3.1.4 Bei Schulfahrten mit besonderem sportlichem Schwerpunkt ist Nr. 12 der Richtlinien für Schulfahrten zu beachten.
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Samples: Bildungs Und Betreuungsvertrag
Aufsicht. 3.1.1 Bei Schulfahrten bis einschließlich Klasse 10 sind in (1) Die GmbH und diejenigen Beschäftigten, die eine oder mehrere Aufgaben nach Absatz 3 Satz 1 wahrnehmen, unterliegen der Regel zwei Lehrkräfte je Klasse Fachaufsicht der obersten Landesgesundheitsbehörde des Landes Brandenburg (Lerngruppe) erforderlichAufsichtsbehörde). Es Die Aufsicht ist anzustreben, dass ein Mann und eine Frau die Aufsicht führen. “In der Regel“ bedeutet, dass es nur in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen geben kann. Für die Abweichung von der Regel trägt die Schulleitung die Verantwortung. Dazu muss die Lehrkraft ggf. ihr Einverständnis erklären.
3.1.2 Nichtlehrkräfte (z.B. Sorgeberechtigte) können von der Schulleitung im Einvernehmen mit der Lehrkraft zu Aufsichtspersonen bestellt obersten Landesgesundheitsbehörde des Landes Berlin auszuüben.
(2) Änderungen des Gesellschaftsvertrages der GmbH nach § 53 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Ausübung der Bestimmungsrechte der Gesellschafterin nach § 46 Nummer 1 und 5 bis 8 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(3) Die Anstellung von Personen bei der GmbH, denen eine oder mehrere der folgenden Aufgaben übertragen werden sollen, bedarf der vorherigen Zustimmung und ihrer Bestellung durch die Aufsichtsbehörde:
1. Geschäftsführung,
2. Prokuristin oder Prokurist,
3. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
4. Behördliche Beauftragte oder Behördlicher Beauftragter für den Datenschutz,
5. Leitung der Administration der Informationstechnik und
6. Leitungen der dezentralen Registerstellen. Satz 1 gilt für die Übertragung einer oder mehrerer der vorgenannten Aufgaben auf bereits bei der GmbH beschäftig- te Personen entsprechend. Zustimmungen und Bestellungen nach Satz 1 oder Satz 2 dürfen nur erfolgen, wenn die betreffenden Personen die erforderliche Sachkunde für die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben nachweislich besit- zen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt; die Bestellung erfolgt widerruflich. Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine Anforderungen an die Auswahl der Beschäftigten der GmbH festlegen. Entgeltliche Nebentätigkeiten von nach Satz 1 oder Satz 2 bestellten Personen bedürfen der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann der GmbH allgemeine Weisungen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 ertei- len. Im Einzelfall können Weisungen erteilt werden, wenn die Aufgaben nach Artikel 6 nicht im Einklang mit den Gesetzen oder den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage des § 65c Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister vom 20. Dezember 2013 wahrgenommen oder erteilte allgemeine Weisungen nicht befolgt werden. Diese Personen müssen ihr Einverständnis mit Die GmbH ist verpflichtet, der Bestellung schriftlich erklären (Richtlinien für Schulfahrten NrAufsichts- behörde jederzeit Auskunft zu erteilen und Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke zu gewähren. 4.1)Werden Akten und sonstige Schriftstücke ausschließlich elektronisch geführt, erfolgt die Akteneinsicht durch Erteilung eines Akten- ausdrucks, Darstellung auf dem Bildschirm oder durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments. Dazu gehört, dass eine vorherige Unterrichtung über die Aufgaben und Befugnisse erfolgtEine Offenba- rung von Identitätsdaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ist nicht zulässig.
3.1.3 Die Aufsicht soll aktiv(5) Kommt die GmbH einer Weisung der Aufsichtsbehörde nicht fristgemäß nach, vorausschauend kann die Aufsichtsbehörde anstelle und kontinuierlich durchgeführt werdenauf Kosten der GmbH tätig werden oder Dritte tätig werden lassen. Auch volljährige SchülerInnen unterliegen Sie kann das Selbsteintrittsrecht auch durch Weisungen gegenüber den Anweisungen Beschäftigten der Aufsichtspersonen. Bei Unternehmungen mit sportlichem Schwerpunkt (z.B. Bergwandern, Wintersport, Wattwandern, Rad fahren, Schwimmen) sind besondere Vorkehrungen zu treffen. Soweit Schwimmen und Baden während der Schulfahrt vorgesehen ist, ist insbesondere Nr. 3 der VV „Schwimmunterricht sowie Schwimmen und Baden bei Schul- veranstaltungen“ zu beachten. Auszug aus der VV Schwimmunterricht: Freiwilliges Schwimmen und Baden (z.B. bei Schullandheimauf-enthalten) ist auch in Fluss- und Seebädern gestat- tet, sofern diese als öffentliche Bäder gekennzeichnet sind und eine schriftliche Einwilligung der Eltern (Sorgeberechtigten) vorliegt.... Die Lehrkraft kann im festgesetzten Rahmen Schülergruppen eigene Unter- nehmungen gestatten. Bei minderjährigen SchülerInnen muss das vorher schriftlich erklärte Einverständnis der Sorgeberechtigten vorliegenGmbH ausüben.
3.1.4 Bei Schulfahrten mit besonderem sportlichem Schwerpunkt ist Nr. 12 der Richtlinien für Schulfahrten zu beachten.
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Samples: Staatsvertrag Über Die Einrichtung Und Den Betrieb Eines Klinischen Krebsregisters
Aufsicht. 3.1.1 Bei Schulfahrten bis einschließlich Klasse 10 sind in (1) Die GmbH und diejenigen Beschäftigten, die eine oder mehrere Aufgaben nach Absatz 3 Satz 1 wahrnehmen, unterliegen der Regel zwei Lehrkräfte je Klasse Fachaufsicht der obersten Landesge- sundheitsbehörde des Landes Brandenburg (Lerngruppe) erforderlichAufsichtsbehörde). Es Die Aufsicht ist anzustreben, dass ein Mann und eine Frau die Aufsicht führen. “In der Regel“ bedeutet, dass es nur in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen geben kann. Für die Abweichung von der Regel trägt die Schulleitung die Verantwortung. Dazu muss die Lehrkraft ggf. ihr Einverständnis erklären.
3.1.2 Nichtlehrkräfte (z.B. Sorgeberechtigte) können von der Schulleitung im Einvernehmen mit der Lehrkraft zu Aufsichtspersonen bestellt obersten Landesgesundheitsbehörde des Landes Berlin aus- zuüben.
(2) Änderungen des Gesellschaftsvertrages der GmbH nach § 53 des Gesetzes be- treffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Ausübung der Bestim- mungsrechte der Gesellschafterin nach § 46 Nummer 1 und 5 bis 8 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bedürfen der vorherigen Zu- stimmung der Aufsichtsbehörde.
(3) Die Anstellung von Personen bei der GmbH, denen eine oder mehrere der fol- genden Aufgaben übertragen werden sollen, bedarf der vorherigen Zustimmung und ihrer Bestellung durch die Aufsichtsbehörde:
1. Geschäftsführung,
2. Prokuristin oder Prokurist,
3. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
4. Behördliche Beauftragte oder Behördlicher Beauftragter für den Datenschutz,
5. Leitung der Administration der Informationstechnik und
6. Leitungen der dezentralen Registerstellen. Satz 1 gilt für die Übertragung einer oder mehrerer der vorgenannten Aufgaben auf bereits bei der GmbH beschäftigte Personen entsprechend. Zustimmungen und Be- stellungen nach Satz 1 oder Satz 2 dürfen nur erfolgen, wenn die betreffenden Per- sonen die erforderliche Sachkunde für die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben nachweislich besitzen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen die erfor- derliche Zuverlässigkeit fehlt; die Bestellung erfolgt widerruflich. Die Aufsichtsbehör- de kann allgemeine Anforderungen an die Auswahl der Beschäftigten der GmbH festlegen. Entgeltliche Nebentätigkeiten von nach Satz 1 oder Satz 2 bestellten Per- sonen bedürfen der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann der GmbH allgemeine Weisungen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 erteilen. Im Einzelfall können Weisungen erteilt werden, wenn die Aufgaben nach Artikel 6 nicht im Einklang mit den Gesetzen oder den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage des § 65c Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister vom 20. Dezember 2013 wahrgenommen oder erteilte allgemeine Weisungen nicht befolgt werden. Diese Personen müssen ihr Einverständnis mit Die GmbH ist verpflichtet, der Bestellung schriftlich erklären (Richtlinien für Schulfahrten NrAufsichtsbehörde jederzeit Auskunft zu erteilen und Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke zu gewähren. 4.1)Werden Akten und sonstige Schriftstücke ausschließlich elektronisch ge- führt, erfolgt die Akteneinsicht durch Erteilung eines Aktenausdrucks, Darstellung auf dem Bildschirm oder durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments. Dazu gehört, dass eine vorherige Unterrichtung über die Aufgaben und Befugnisse erfolgtEine Of- fenbarung von Identitätsdaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ist nicht zulässig.
3.1.3 Die Aufsicht soll aktiv(5) Kommt die GmbH einer Weisung der Aufsichtsbehörde nicht fristgemäß nach, vorausschauend kann die Aufsichtsbehörde anstelle und kontinuierlich durchgeführt werdenauf Kosten der GmbH tätig werden oder Drit- te tätig werden lassen. Auch volljährige SchülerInnen unterliegen Sie kann das Selbsteintrittsrecht auch durch Weisungen ge- genüber den Anweisungen Beschäftigten der Aufsichtspersonen. Bei Unternehmungen mit sportlichem Schwerpunkt (z.B. Bergwandern, Wintersport, Wattwandern, Rad fahren, Schwimmen) sind besondere Vorkehrungen zu treffen. Soweit Schwimmen und Baden während der Schulfahrt vorgesehen ist, ist insbesondere Nr. 3 der VV „Schwimmunterricht sowie Schwimmen und Baden bei Schul- veranstaltungen“ zu beachten. Auszug aus der VV Schwimmunterricht: Freiwilliges Schwimmen und Baden (z.B. bei Schullandheimauf-enthalten) ist auch in Fluss- und Seebädern gestat- tet, sofern diese als öffentliche Bäder gekennzeichnet sind und eine schriftliche Einwilligung der Eltern (Sorgeberechtigten) vorliegt.... Die Lehrkraft kann im festgesetzten Rahmen Schülergruppen eigene Unter- nehmungen gestatten. Bei minderjährigen SchülerInnen muss das vorher schriftlich erklärte Einverständnis der Sorgeberechtigten vorliegenGmbH ausüben.
3.1.4 Bei Schulfahrten mit besonderem sportlichem Schwerpunkt ist Nr. 12 der Richtlinien für Schulfahrten zu beachten.
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Samples: Staatsvertrag Über Die Einrichtung Und Den Betrieb Eines Klinischen Krebsregisters
Aufsicht. 3.1.1 Soll ein bestimmtes Kind im Rahmen einer Wochenunterbringung für mehr als sechs Monate in einer Pflegefamilie untergebracht werden, ist die Eignung der Pflegeeltern spezifisch mit Blick auf die individuelle Situation des betroffenen Kindes zu prüfen (Art. 5 Abs. 2 ALKV). Eine hinreichende Passung liegt vor, wenn geeignete Pflegeeltern fähig sind, einem konkreten Kind eine bedarfsgerechte Pflege und Erziehung zu bieten. Bei Schulfahrten der Abklärung der spezifischen Eignung sind insbesondere die weltanschauliche, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes genügend zu beachten (Art. 20 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [Kinder- rechtskonvention; KRK; SR 0.107]). Liegt bereits eine generelle Bewilligung der Pflegefamilie vor, so beschränkt sich die Prüfung auf die Passung zwischen dem Kind und der Pflegefamilie. Gestützt auf die eingereichten Gesuchsunterlagen entscheidet das KJA, welche Abklärungen im Rahmen des Verfahrens notwendig sind.
1. Sind keine weiteren Abklärungen nötig, wird die Passungsbewilligung erteilt.
2. Sofern zusätzliche Informationen nötig sind, beauftragt das KJA den zuständigen PKA-Dienst für weitere Passungsabklärungen zwischen Kind und der Pflegefamilie. Innerhalb der gesetzten Frist reicht der PKA-Dienst einen Bericht mit Antrag auf Be- willigungserteilung resp. Nichterteilung beim KJA ein, welches auf dieser Grundlage seinen Entscheid fällt. Liegt noch keine generelle Bewilligung vor, werden die Eignungsprüfung und die Pas- sung in einem einzigen Abklärungsvorgang geprüft. Dafür reicht die Pflegefamilie beim KJA ein Gesuch um Erteilung einer Pflegekinderbewilligung ein. Das KJA eröffnet nach Erhalt des Gesuchs ein Pflegekinderbewilligungsverfahren und erteilt dem zuständigen PKA-Dienst den Auftrag zur Prüfung der generellen Eignung dieser Pflegefamilie sowie der Passung zwischen dem Kind und der Pflegefamilie. Innerhalb der gesetzten Frist reicht der PKA-Dienst einen Bericht mit Antrag auf Bewilligung oder Nichterteilung dem KJA ein, welches auf dieser Grundlage seinen Entscheid fällt. Der Auftrag zur Vermittlung von Pflegeplätzen in der Langzeitunterbringung kann an eine DAF erteilt werden. Die fachlich indizierte DAF-Leistung umfasst neben der Gewinnung von Familien einen Qualifizierungsprozess interessierter Familien. Weiter beinhaltet die Vermittlung eines Kindes die Passungsabklärung. Bei positiver Beurteilung der einge- reichten Unterlagen stellt das KJA die Eignungsbescheinigung und Passungsbewilligung für dieses bestimmte Kind aus. Soll ein bestimmtes Kind für mehr als sechs Monate in eine Familie aus dem sozialen Umfeld (Verwandtschaft, Bekanntschaft etc.) untergebracht werden und es liegt noch keine generelle Bewilligung vor, reicht die potenzielle Pflegefamilie beim KJA den Antrag auf Erteilung einer Pflegekinderbewilligung für dieses bestimmte Kind ein. Das KJA eröff- net nach Erhalt des Gesuchs ein Pflegekinderbewilligungsverfahren und beauftragt den zuständigen PKA-Dienst, die generelle Eignung dieser Pflegefamilie sowie die Passung zwischen dem Kind und der Pflegefamilie abzuklären. Innerhalb einer vorgegebenen Frist reicht der PKA-Dienst einen Bericht mit Antrag auf Bewilligungserteilung oder Nicht- erteilung beim KJA ein, welches auf dieser Grundlage seinen Entscheid fällt. In der Regel dauert das Bewilligungsverfahren vom Einreichen des Gesuchs bis einschließlich Klasse 10 zur Erteilung der Bewilligung mindestens drei Monate (siehe hierzu auch Kapitel 4). Die Bearbeitungszeit hängt von der Qualität und der Vollständigkeit sowie dem fristgerechten Einreichen der Unterlagen ab. Das Gesuch für eine Passungsbewilligung muss frühzeitig, spätestens aber einen Mo- nat vor Ablauf von sechs Monaten beim KJA eingereicht werden. Als Aufsichtsbehörde kann das KJA einzelne Aufgaben an Dritte zur Erledigung über- tragen. (Art. 12 Abs. 1 KFSG). Das KJA hat entschieden, die Abklärungen und die Auf- sichtstätigkeit im Pflegekinderbereich mittels Leistungsvertrag an ausgewählte kommu- nale Dienste (PKA-Dienste) zu delegieren. Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Wei- terführung des Pflegeverhältnisses erfüllt sind (Art. 13 Abs. 1 ALKV). Eine Überprüfung und Neubeurteilung der Eignung kann aufgrund wesentlicher Änderungen in der Pflege- familie oder wegen besonderer Vorkommnisse (Kapitel 9) angezeigt sein. Damit sich die Aufsichtsbehörde ein hinreichendes Bild vom Wohlbefinden des Pflege- kindes machen kann, besucht eine Fachperson des PKA-Dienstes die Pflegefamilie so oft als nötig, jährlich aber wenigstens einmal (Art. 13 Abs. 2 ALKV). Die Hausbesuche erfolgen in der Regel zwei Lehrkräfte je Klasse angemeldet. Bei den Hausbesuchen sollte die gesamte Pflege- familie anwesend sein. Das KJA stellt für die Abklärung der Eignung und Passung sowie für die Überprüfung des Pflegeverhältnisses (LerngruppeAufsicht) erforderlichverbindliche Vorlagen und Arbeitshilfen zur Verfü- gung. Es ist anzustrebenIm Rahmen des Aufsichtsbesuches sind die Pflegeeltern verpflichtet, dass ein Mann den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren, den Aufsichtspersonen die erforderlichen Aus- künfte zu erteilen und eine Frau ihnen die für die Aufsicht führen. “In der Regel“ bedeutet, dass es nur in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen geben kann. Für die Abweichung von der Regel trägt die Schulleitung die Verantwortung. Dazu muss die Lehrkraft ggf. ihr Einverständnis erklärennotwendigen Unterlagen zur Verfügung zu halten.
3.1.2 Nichtlehrkräfte (z.B. Sorgeberechtigte) können von der Schulleitung im Einvernehmen mit der Lehrkraft zu Aufsichtspersonen bestellt werden. Diese Personen müssen ihr Einverständnis mit der Bestellung schriftlich erklären (Richtlinien für Schulfahrten Nr. 4.1). Dazu gehört, dass eine vorherige Unterrichtung über die Aufgaben und Befugnisse erfolgt.
3.1.3 Die Aufsicht soll aktiv, vorausschauend und kontinuierlich durchgeführt werden. Auch volljährige SchülerInnen unterliegen den Anweisungen der Aufsichtspersonen. Bei Unternehmungen mit sportlichem Schwerpunkt (z.B. Bergwandern, Wintersport, Wattwandern, Rad fahren, Schwimmen) sind besondere Vorkehrungen zu treffen. Soweit Schwimmen und Baden während der Schulfahrt vorgesehen ist, ist insbesondere Nr. 3 der VV „Schwimmunterricht sowie Schwimmen und Baden bei Schul- veranstaltungen“ zu beachten. Auszug aus der VV Schwimmunterricht: Freiwilliges Schwimmen und Baden (z.B. bei Schullandheimauf-enthalten) ist auch in Fluss- und Seebädern gestat- tet, sofern diese als öffentliche Bäder gekennzeichnet sind und eine schriftliche Einwilligung der Eltern (Sorgeberechtigten) vorliegt.... Die Lehrkraft kann im festgesetzten Rahmen Schülergruppen eigene Unter- nehmungen gestatten. Bei minderjährigen SchülerInnen muss das vorher schriftlich erklärte Einverständnis der Sorgeberechtigten vorliegen.
3.1.4 Bei Schulfahrten mit besonderem sportlichem Schwerpunkt ist Nr. 12 der Richtlinien für Schulfahrten zu beachten.
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Samples: Richtlinien Familienpflege
Aufsicht. 3.1.1 Bei Schulfahrten bis einschließlich Klasse 10 sind in der Regel zwei Lehrkräfte je Klasse (Lerngruppe) erforderlich. Es ist anzustrebendie oberste Pflicht des Vereins Fussballclub Reinach den Schutz und die Privatsphäre der Kin- der und Jugendlichen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu wahren. Die im Juniorenbereich tätigen Funktionär, d.h. die Trainer*innen und Betreuer*innen des Vereins Fussballclub Reinach verhalten sich jederzeit vorbildhaft. Sie pflegen mit den Kindern und Jugendli- chen einen guten Umgangston, behandeln sie fair und sorgen dafür, dass niemand wegen seiner Andersartigkeit, seiner Herkunft, seines Geschlechts oder Aussehens, etc. verspottet oder ausge- grenzt wird. Sie greifen in Konflikten vermittelnd ein Mann und eine Frau sorgen allgemein für ein Klima, in dem sich alle wohlfühlen können. Er gewährleistet die Aufsicht führenSicherheit insbesondere der Kinder und Jugendlichen während dem Trainings- und Spielbetrieb auf den zur Nutzung übertragenen Plätzen sowie im Clubhaus. “In der Regel“ bedeutetSie garantieren, dass es nur in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen geben kanninsbesondere Kinder und Jugendliche körperlich und psychisch nicht überfordert werden. Für die Abweichung von der Regel trägt die Schulleitung die Verantwortung. Dazu muss die Lehrkraft ggf. ihr Einverständnis erklären.
3.1.2 Nichtlehrkräfte (z.B. Sorgeberechtigte) können von der Schulleitung Die im Einvernehmen Junior*innenbereich tätigen Trainer*innen und Betreuer*innen suchen das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, wenn sie erkennen, dass einer ihrer Schützlinge Hilfe und Beistand benötigt. Können die Probleme nicht bereinigt werden, nehmen sie in Absprache mit den Erzie- hungsberechtigten Kontakt mit der/dem Jugendbeauftragten der Gemeinde auf. Der Verein Fussballclub Reinach garantiert, dass in seinem Einflussbereich von Jugendlichen keine Drogen konsumiert werden und sich der Alkoholkonsum der Erwachsenen in Gegenwart der Ju- gendlichen in einem angemessenen Rahmen hält. Betreffend dem Rauchen sollen die Erwachsenen ebenfalls ihre Vorbildfunktion angemessen wahrnehmen und im Besten Fall auf den Sportanlagen darauf verzichten. Er gewährleistet für den Spielbetrieb die Benutzung der Kunstrasenfelder und des Naturrasenfeldes im Fiechten gemäss den vom Gemeinderat erlassenen Benützungsvorschriften und setzt die Platz- ordnung (Bestandteil der Benützungsvorschriften) des Gemeinderates zu den Kunstrasenfeldern und dem Naturrasenfeld durch. Er ist nach Absprache mit der Lehrkraft zu Aufsichtspersonen bestellt werdenTechnischen Verwaltung verantwort- lich für die Sperrung und Freigabe der Fussballplätze der Sportzone Fiechten ausserhalb der Schul- zeiten und dem Naturrasenfeld Weiermatten, sowie für die abendliche Schliessung der Zugangstore der Sportanlage Fiechten. Diese Personen müssen ihr Einverständnis mit der Bestellung schriftlich erklären (Richtlinien für Schulfahrten NrDie Spielfeldbeleuchtung ist ab 22:00 Uhr auszuschalten. 4.1). Dazu gehört, dass eine vorherige Unterrichtung über die Aufgaben und Befugnisse erfolgt.
3.1.3 Die Aufsicht soll aktiv, vorausschauend und kontinuierlich durchgeführt werden. Auch volljährige SchülerInnen unterliegen den Anweisungen der Aufsichtspersonen. Bei Unternehmungen mit sportlichem Schwerpunkt (z.B. Bergwandern, Wintersport, Wattwandern, Rad fahren, Schwimmen) sind besondere Vorkehrungen zu treffen. Soweit Schwimmen und Baden während der Schulfahrt vorgesehen ist, ist insbesondere Nr. 3 der VV „Schwimmunterricht sowie Schwimmen und Baden bei Schul- veranstaltungen“ zu beachten. Auszug aus der VV Schwimmunterricht: Freiwilliges Schwimmen und Baden (z.B. bei Schullandheimauf-enthalten) ist auch in Fluss- und Seebädern gestat- tet, sofern diese als öffentliche Bäder gekennzeichnet sind und eine schriftliche Einwilligung der Eltern (Sorgeberechtigten) vorliegt.... Die Lehrkraft kann Er sorgt im festgesetzten Rahmen Schülergruppen eigene Unter- nehmungen gestattenseiner Möglichkeiten für Ruhe und Ordnung im Umfeld des Garderoben- und Clubgebäudes Fiechten. Bei minderjährigen SchülerInnen muss das vorher schriftlich erklärte Einverständnis Aus Rücksichtnahme zur direkten Nachbarschaft gilt dort in Abweichung zum Polizeireglement vom 25. April 2016 die Nachtruhe bereits ab 22:15 Uhr. Er ist für die fristgerechte Bezahlung der Sorgeberechtigten vorliegenWasser-, Strom- und Heizrechnungen für die Sportanlage Fiechten verantwortlich. Der Verein Fussballclub Reinach erstellt jährlich eine Aufstellung darüber, wie die Barbeiträge ge- mäss den Positionen 2 - 3 im Detail verwendet wurden.
3.1.4 Bei Schulfahrten mit besonderem sportlichem Schwerpunkt ist Nr. 12 der Richtlinien für Schulfahrten zu beachten.
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Samples: Vertrag Über Leistungsbeiträge
Aufsicht. 3.1.1 Bei Schulfahrten bis einschließlich Klasse 10 sind in (1) Die GmbH und diejenigen Beschäftigten, die eine oder mehrere Aufgaben nach Absatz 3 Satz 1 wahrnehmen, unterliegen der Regel zwei Lehrkräfte je Klasse Fachaufsicht der obersten Landesgesundheitsbehörde des Landes Brandenburg (Lerngruppe) erforderlichAufsichtsbehörde). Es Die Aufsicht ist anzustreben, dass ein Mann und eine Frau die Aufsicht führen. “In der Regel“ bedeutet, dass es nur in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen geben kann. Für die Abweichung von der Regel trägt die Schulleitung die Verantwortung. Dazu muss die Lehrkraft ggf. ihr Einverständnis erklären.
3.1.2 Nichtlehrkräfte (z.B. Sorgeberechtigte) können von der Schulleitung im Einvernehmen mit der Lehrkraft zu Aufsichtspersonen bestellt obersten Landesgesundheitsbehörde des Landes Berlin auszuüben.
(2) Änderungen des Gesellschaftsvertrages der GmbH nach § 53 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Ausübung der Bestimmungsrechte der Gesellschafterin nach § 46 Nummer 1 und 5 bis 8 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(3) Die Anstellung von Personen bei der GmbH, denen eine oder mehrere der folgenden Aufgaben übertragen werden sollen, bedarf der vorherigen Zustimmung und ihrer Bestellung durch die Aufsichtsbehörde:
1. Geschäftsführung,
2. Prokuristin oder Prokurist,
3. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
4. Behördliche Beauftragte oder Behördlicher Beauftragter für den Datenschutz,
5. Leitung der Administration der Informationstechnik und
6. Leitungen der dezentralen Registerstellen. Satz 1 gilt für die Übertragung einer oder mehrerer der vorgenannten Aufgaben auf bereits bei der GmbH beschäftigte Personen entsprechend. Zustimmungen und Bestellungen nach Satz 1 oder Satz 2 dürfen nur erfolgen, wenn die betreffenden Personen die erforderliche Sachkunde für die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben nachweislich besitzen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt; die Bestellung erfolgt widerruflich. Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine Anforderungen an die Auswahl der Beschäftigten der GmbH festlegen. Entgeltliche Nebentätigkeiten von nach Satz 1 oder Satz 2 bestellten Personen bedürfen der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann der GmbH allgemeine Weisungen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 erteilen. Im Einzelfall können Weisungen erteilt werden, wenn die Aufgaben nach Artikel 6 nicht im Einklang mit den Gesetzen oder den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage des § 65c Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister vom 20. Dezember 2013 wahrgenommen oder erteilte allgemeine Weisungen nicht befolgt werden. Diese Personen müssen ihr Einverständnis mit Die GmbH ist verpflichtet, der Bestellung schriftlich erklären (Richtlinien für Schulfahrten NrAufsichtsbehörde jederzeit Auskunft zu erteilen und Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke zu gewähren. 4.1)Werden Akten und sonstige Schriftstücke ausschließlich elektronisch geführt, erfolgt die Akteneinsicht durch Erteilung eines Aktenausdrucks, Darstellung auf dem Bildschirm oder durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments. Dazu gehört, dass eine vorherige Unterrichtung über die Aufgaben und Befugnisse erfolgtEine Offenbarung von Identitätsdaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ist nicht zulässig.
3.1.3 Die Aufsicht soll aktiv(5) Kommt die GmbH einer Weisung der Aufsichtsbehörde nicht fristgemäß nach, vorausschauend kann die Aufsichtsbehörde anstelle und kontinuierlich durchgeführt werdenauf Kosten der GmbH tätig werden oder Dritte tätig werden lassen. Auch volljährige SchülerInnen unterliegen Sie kann das Selbsteintrittsrecht auch durch Weisungen gegenüber den Anweisungen Beschäftigten der Aufsichtspersonen. Bei Unternehmungen mit sportlichem Schwerpunkt (z.B. Bergwandern, Wintersport, Wattwandern, Rad fahren, Schwimmen) sind besondere Vorkehrungen zu treffen. Soweit Schwimmen und Baden während der Schulfahrt vorgesehen ist, ist insbesondere Nr. 3 der VV „Schwimmunterricht sowie Schwimmen und Baden bei Schul- veranstaltungen“ zu beachten. Auszug aus der VV Schwimmunterricht: Freiwilliges Schwimmen und Baden (z.B. bei Schullandheimauf-enthalten) ist auch in Fluss- und Seebädern gestat- tet, sofern diese als öffentliche Bäder gekennzeichnet sind und eine schriftliche Einwilligung der Eltern (Sorgeberechtigten) vorliegt.... Die Lehrkraft kann im festgesetzten Rahmen Schülergruppen eigene Unter- nehmungen gestatten. Bei minderjährigen SchülerInnen muss das vorher schriftlich erklärte Einverständnis der Sorgeberechtigten vorliegenGmbH ausüben.
3.1.4 Bei Schulfahrten mit besonderem sportlichem Schwerpunkt ist Nr. 12 der Richtlinien für Schulfahrten zu beachten.
Appears in 1 contract
Samples: Staatsvertrag Über Die Einrichtung Und Den Betrieb Eines Klinischen Krebsregisters
Aufsicht. 3.1.1 Bei Schulfahrten bis einschließlich Klasse 10 4.1. Die pädagogisch tätigen Mitarbeiter(innen) sind während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
4.2. Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsge- mäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung ge- genüber dem Xxxxxx (Anhang 11), ob das Kind allein nach Hause gehen darf. Sollte das Kind nicht von einem Personensorgeberechtigten bzw. einer Begleitperson (Anhang 12) abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung erforderlich. Leben die personensorgeberech- tigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
4.3. Die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten endet in der Regel zwei Lehrkräfte je Klasse mit der Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an die pädagogisch tätigen Mitarbeiter(innen) und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person (Lerngruppe) erforderlichAnhang 12). Es ist anzustrebenHat ein Personen- sorgeberechtigter schriftlich erklärt, dass ein Mann und eine Frau sein Kind allein nach Hause oder im Ausnahmefall zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen darf, beginnt die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten in der Regel mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung.
4.4. Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z. B. Feste, Ausflüge) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht führen. “In der Regel“ bedeutet, dass es nur in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen geben kanngetroffen wurde.
4.5. Für die Abweichung von Schulkinder erstreckt sich die Aufsichtspflicht auf die Zeit des Aufenthaltes in der Regel trägt die Schulleitung die Verantwortung. Dazu muss die Lehrkraft ggf. ihr Einverständnis erklären.
3.1.2 Nichtlehrkräfte (z.B. Sorgeberechtigte) können von der Schulleitung im Einvernehmen mit der Lehrkraft zu Aufsichtspersonen bestellt werden. Diese Personen müssen ihr Einverständnis mit der Bestellung schriftlich erklären (Richtlinien für Schulfahrten Nr. 4.1). Dazu gehört, dass eine vorherige Unterrichtung über die Aufgaben und Befugnisse erfolgt.
3.1.3 Die Aufsicht soll aktiv, vorausschauend und kontinuierlich durchgeführt werden. Auch volljährige SchülerInnen unterliegen den Anweisungen der Aufsichtspersonen. Bei Unternehmungen mit sportlichem Schwerpunkt (z.B. Bergwandern, Wintersport, Wattwandern, Rad fahren, Schwimmen) sind besondere Vorkehrungen zu treffen. Soweit Schwimmen und Baden Ein- richtung während der Schulfahrt vorgesehen istBetreuungszeiten. Für den Weg von und zur Einrichtung sind die Perso- nensorgeberechtigten verantwortlich, ist insbesondere Nr. 3 ebenso für die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der VV „Schwimmunterricht sowie Schwimmen und Baden bei Schul- veranstaltungen“ zu beachten. Auszug aus der VV Schwimmunterricht: Freiwilliges Schwimmen und Baden (z.B. bei Schullandheimauf-enthalten) ist auch in Fluss- und Seebädern gestat- tetEinrichtung, sofern diese als öffentliche Bäder gekennzeichnet sind und eine schriftliche Einwilligung der Eltern (Sorgeberechtigten) vorliegt.... Die Lehrkraft kann im festgesetzten Rahmen Schülergruppen eigene Unter- nehmungen gestatten. Bei minderjährigen SchülerInnen muss das vorher schriftlich erklärte die die Kinder mit dem erklärten Einverständnis der Sorgeberechtigten vorliegenPersonensorgeberechtig- ten besuchen.
3.1.4 Bei Schulfahrten mit besonderem sportlichem Schwerpunkt ist Nr. 12 der Richtlinien für Schulfahrten zu beachten.
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Aufsicht. 3.1.1 Bei Schulfahrten bis einschließlich Klasse 10 1. Während der Öffnungszeiten der Einrichtung sind grundsätzlich die pädagogisch tätigen Betreuungskräfte für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Die Aufsichtspflicht erstreckt sich auf die Zeit des Aufenthalts der Kinder in der Regel zwei Lehrkräfte je Klasse (Lerngruppe) erforderlichTagesstätte einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen und ähnliches.
2. Es ist anzustrebenDie Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten. Haben die Personensorgeberechtigten erklärt, dass ein Mann und eine Frau das Kind den Weg nach Hause alleine zurücklegen darf, endet die Aufsicht führen. “In Aufsichtspflicht mit Verlasse der Regel“ bedeutet, dass es nur in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen geben kann. Für die Abweichung von der Regel trägt die Schulleitung die Verantwortung. Dazu muss die Lehrkraft ggf. ihr Einverständnis erklärenTagesstätte.
3.1.2 Nichtlehrkräfte 3. Auf dem Weg zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht alleine den Personensorgeberechtigten. Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Auf- sichtspflichtbereich ist besonders Aufmerksamkeit zu widmen.
4. Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.B. SorgeberechtigteFeste o.ä.) können sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine anderen Absprachen über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurden.
5. Außer den Erziehungsberechtigten dürfen andere geeignete Personen - diese müssen mindestens 12 Jahre alt sein und sich ausweisen - Kinder von der Schulleitung im Einvernehmen mit Einrichtung abholen, wenn die schriftliche Erlaubnis der Lehrkraft zu Aufsichtspersonen bestellt werden. Diese Personen müssen ihr Einverständnis mit der Bestellung schriftlich erklären (Richtlinien für Schulfahrten Nr. 4.1). Dazu gehört, dass eine vorherige Unterrichtung über die Aufgaben und Befugnisse erfolgtErziehungsberechtigten vorliegt.
3.1.3 Die Aufsicht soll aktiv, vorausschauend 6. Grundsätzlich sollen Kinder vom Erziehungsberechtigten oder anderen geeigneten Personen zur Tagesstätte gebracht und kontinuierlich durchgeführt abgeholt werden. Auch volljährige SchülerInnen unterliegen den Anweisungen der Aufsichtspersonen. Bei Unternehmungen mit sportlichem Schwerpunkt (z.B. Bergwandern, Wintersport, Wattwandern, Rad fahren, Schwimmen) sind besondere Vorkehrungen zu treffen. Soweit Schwimmen und Baden während der Schulfahrt vorgesehen ist, ist insbesondere Nr. 3 der VV „Schwimmunterricht sowie Schwimmen und Baden bei Schul- veranstaltungen“ zu beachten. Auszug aus der VV Schwimmunterricht: Freiwilliges Schwimmen und Baden (z.B. bei Schullandheimauf-enthalten) ist auch in Fluss- und Seebädern gestat- tet, sofern diese als öffentliche Bäder gekennzeichnet sind die Kinder nicht mit dem Bus zur Einrichtung gebracht und eine schriftliche Einwilligung der Eltern (Sorgeberechtigten) vorliegt.... Die Lehrkraft kann im festgesetzten Rahmen Schülergruppen eigene Unter- nehmungen gestatten. Bei minderjährigen SchülerInnen muss das vorher schriftlich erklärte Einverständnis der Sorgeberechtigten vorliegenabgeholt werden.
3.1.4 Bei Schulfahrten mit besonderem sportlichem Schwerpunkt ist Nr. 12 der Richtlinien für Schulfahrten zu beachten.
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Samples: Betreuungsvertrag
Aufsicht. 3.1.1 Bei Schulfahrten bis einschließlich Klasse 10 4.1. Die pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen sind während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
4.2. Auf dem Weg von und zur Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Xxxxxx, ob das Kind allein nach Hause gehen darf. Sollte das Kind nicht von einem Personensorgeberechtigten bzw. einer Begleitperson abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung erforderlich. Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
4.3. Die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten endet in der Regel zwei Lehrkräfte je Klasse (Lerngruppe) erforderlichmit der Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an die pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. Es ist anzustrebeneiner von diesen mit der Abholung beauftragten Person. Bei Übergabe des Kindes in die Obhut der Erzieherinnen durch die Personensorgeberechtigten sollte zumindest ein Blickkontakt hergestellt werden. Hat ein Personensorgeberechtigter schriftlich erklärt, dass ein Mann und eine Frau sein Kind allein nach Hause oder im Ausnahmefall zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen darf, beginnt die Aufsicht führen. “In Aufsichtspflicht der Regel“ bedeutet, dass es nur Personensorgeberechtigten in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen geben kann. Für die Abweichung von der Regel trägt mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung. Leben die Schulleitung die Verantwortung. Dazu muss die Lehrkraft ggf. ihr Einverständnis erklärenpersonensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
3.1.2 Nichtlehrkräfte 4.4. Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.B. SorgeberechtigteFeste, Ausflüge) können von der Schulleitung im Einvernehmen mit der Lehrkraft zu Aufsichtspersonen bestellt werden. Diese Personen müssen ihr Einverständnis mit der Bestellung schriftlich erklären (Richtlinien für Schulfahrten Nr. 4.1). Dazu gehörtsind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, dass eine vorherige Unterrichtung sofern vorher keine andere Absprache über die Aufgaben und Befugnisse erfolgtWahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.
3.1.3 Die Aufsicht soll aktiv, vorausschauend und kontinuierlich durchgeführt werden. Auch volljährige SchülerInnen unterliegen den Anweisungen der Aufsichtspersonen. Bei Unternehmungen mit sportlichem Schwerpunkt (z.B. Bergwandern, Wintersport, Wattwandern, Rad fahren, Schwimmen) sind besondere Vorkehrungen zu treffen. Soweit Schwimmen und Baden während der Schulfahrt vorgesehen ist, ist insbesondere Nr. 3 der VV „Schwimmunterricht sowie Schwimmen und Baden bei Schul- veranstaltungen“ zu beachten. Auszug aus der VV Schwimmunterricht: Freiwilliges Schwimmen und Baden (z.B. bei Schullandheimauf-enthalten) ist auch in Fluss- und Seebädern gestat- tet, sofern diese als öffentliche Bäder gekennzeichnet sind und eine schriftliche Einwilligung der Eltern (Sorgeberechtigten) vorliegt.... Die Lehrkraft kann im festgesetzten Rahmen Schülergruppen eigene Unter- nehmungen gestatten. Bei minderjährigen SchülerInnen muss das vorher schriftlich erklärte Einverständnis der Sorgeberechtigten vorliegen.
3.1.4 Bei Schulfahrten mit besonderem sportlichem Schwerpunkt ist Nr. 12 der Richtlinien für Schulfahrten zu beachten.
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Aufsicht. 3.1.1 Bei Schulfahrten bis einschließlich Klasse 10 4.1 Die pädagogisch tätigen Mitarbeitenden sind während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
4.2 Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Xxxxxx (Anhang 8), ob das Kind allein nach Hause gehen darf. Sollte das Kind nicht von einem Personensorgeberechtigten bzw. einer Begleitperson (Anhang 9) abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung erforderlich. Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entschei- dung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
4.3 Die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten endet mit der Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an die pädagogisch tätigen Mitarbeitenden und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person (Anhang 9). Hat ein Personensorgeberechtigter schriftlich erklärt, dass sein Kind allein nach Hause oder im Ausnahmefall zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen darf, beginnt die Auf- sichtspflicht der Personensorgeberechtigten in der Regel zwei Lehrkräfte je Klasse (Lerngruppe) erforderlich. Es ist anzustreben, dass ein Mann und eine Frau die Aufsicht führen. “In mit der Regel“ bedeutet, dass es nur in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen geben kann. Für die Abweichung von Entlassung des Kindes aus den Räumen der Regel trägt die Schulleitung die Verantwortung. Dazu muss die Lehrkraft ggf. ihr Einverständnis erklärenEinrichtung.
3.1.2 Nichtlehrkräfte 4.4 Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.B. SorgeberechtigteFeste, Ausflüge) können von der Schulleitung im Einvernehmen mit der Lehrkraft zu Aufsichtspersonen bestellt werden. Diese Personen müssen ihr Einverständnis mit der Bestellung schriftlich erklären (Richtlinien für Schulfahrten Nr. 4.1). Dazu gehörtsind die Personen- sorgeberechtigten aufsichtspflichtig, dass eine vorherige Unterrichtung sofern vorher keine andere Absprache über die Aufgaben und Befugnisse erfolgtWahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.
3.1.3 Die Aufsicht soll aktiv, vorausschauend und kontinuierlich durchgeführt werden. Auch volljährige SchülerInnen unterliegen den Anweisungen 4.5 Für die Schulkinder erstreckt sich die Aufsichtspflicht auf die Zeit des Aufent- haltes in der Aufsichtspersonen. Bei Unternehmungen mit sportlichem Schwerpunkt (z.B. Bergwandern, Wintersport, Wattwandern, Rad fahren, Schwimmen) sind besondere Vorkehrungen zu treffen. Soweit Schwimmen und Baden Einrichtung während der Schulfahrt vorgesehen istBetreuungszeiten. Für den Weg von und zur Einrichtung während der Betreuungszeiten. Für den Weg von und zur Ein- richtung sind die Personensorgeberechtigten verantwortlich, ist insbesondere Nr. 3 ebenso für die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der VV „Schwimmunterricht sowie Schwimmen und Baden bei Schul- veranstaltungen“ zu beachten. Auszug aus der VV Schwimmunterricht: Freiwilliges Schwimmen und Baden (z.B. bei Schullandheimauf-enthalten) ist auch in Fluss- und Seebädern gestat- tetEinrichtung, sofern diese als öffentliche Bäder gekennzeichnet sind und eine schriftliche Einwilligung der Eltern (Sorgeberechtigten) vorliegt.... Die Lehrkraft kann im festgesetzten Rahmen Schülergruppen eigene Unter- nehmungen gestatten. Bei minderjährigen SchülerInnen muss das vorher schriftlich erklärte die die Kinder mit dem erklärten Einverständnis der Sorgeberechtigten vorliegenPersonensorgeberechtigten besuchen.
3.1.4 Bei Schulfahrten mit besonderem sportlichem Schwerpunkt ist Nr. 12 der Richtlinien für Schulfahrten zu beachten.
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Samples: Ordnung Der Kindertagesstätte