Aufsichtsräte bei kommunalen GmbH Musterklauseln

Aufsichtsräte bei kommunalen GmbH. Bei kommunalen Eigengesellschaften sowie bei der kommu- nalen Beteiligung an einer GmbH ist stets die Bildung eines Aufsichtsrates zu empfehlen. Zwar haben die Gesellschafter bei der GmbH mehr direkte Einflussmöglichkeiten als bei der AG (vgl. §§ 3, 37 Abs. 1; 51a GmbHG), doch macht das eine dauernde, institutionalisierte Überwachung und Kontrolle durch einen Aufsichtsrat nicht entbehrlich. Die kommuna- le Praxis zeigt, dass in einer Vielzahl von Fällen kommunale GmbH über ein Organ verfügen, das im Regelfall als Beirat oder Gesellschafterausschuss bezeichnet wird. Unterliegt dieses Organ nicht dem § 52 GmbHG, kann die Kommune hier Mitglied als juristische Person sein. Mit der Einrichtung eines Beirates oder eines Gesellschafterausschusses als eine Art Organ der Gesellschaft, für das nicht § 52 GmbHG gilt, wäre es möglich, dass der Vertreter der Kommune im Namen der Kommune handeln kann, die Folgen also wie bei dem kommunalen Vertreter in der Hauptversammlung der AG die Kommune und nicht den Vertreter als Person treffen. Der Beirat hat dabei in der Regel nur beratende Funktion. Denk- bar wäre jedoch auch ein kontrollierender Beirat, wobei hier die Geltung von § 52 GmbHG zu prüfen wäre. Ein solcher kontrollierender Beirat wäre gegebenenfalls als de facto Auf- sichtsrat anzusehen. In der Praxis führt eine derartige unkla- re Herangehensweise jedoch immer zu Irritationen. Deshalb sollte man sich bei kontrollierenden und überwachenden Aufgaben immer für die Bildung eines Aufsichtsrates ent- scheiden. Dies bringt auch Klarheit nach außen. Als beraten- des Gremium kann ein Beirat allerdings durchaus gebildet werden. Mitglied im Aufsichtsrat einer GmbH kann nur eine natürli- che Person sein, die nicht Geschähsführer ist (vgl. § 52 Abs. 1 GmbHG in Verbindung mit §§ 111 Abs. 5, 100, 105 AktG). Nach § 52 Abs. 1 GmbHG gilt der Verweis auf das AktG nur dann, wenn der Gesellschahsvertrag nichts anderes festlegt. Allerdings kann der Gesellschahervertrag nicht bestimmen, dass etwa der Geschähsführer Aufsichtsratsmitglied werden kann (vgl. u.a. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 21.11.86, NJW-RR 87, S. 482ff). Der Vertreter der Gemeinde in der Gesellschaherversammlung hingegen kann durchaus gleichzeitig auch Aufsichtsratsmit- glied sein (analoge Regelung zur AG). Aus demokratietheoreti- schen Erwägungen ist jedoch nicht zu empfehlen, dass der Bür- germeister oder Landrat, der per Gesetz die Kommune in der Gesellschaherversammlung vertritt, zugleich im Aufsichtsrat sitzt (wir...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.