Aufstellen von Leistungsbeschreibungen. 6.2.1 Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen unter strikter Beachtung der Richtlinien der VOB/A und der ATV der VOB/C. Dabei sind die Leistungsanforderungen u.a. so eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können und ihnen kein ungewöhnliches Wagnis zugemutet wird. Die Leistungsverzeichnisse sind, wenn verlangt, nach dem Standardleistungsbuch (StLB), nach dem Standardleistungskatalog (StLK) oder nach dem Leistungsbuch des Auftraggebers aufzustellen. Die Leistungsverzeichnisse sind so zu gestalten, dass sie auch folgenden Anforderungen genügen: – Aufzunehmen sind nur die in der ATV (VOB/C) vorgeschriebenen Abrechnungseinheiten. – Die Mengen sind möglichst genau anzugeben; dies gilt auch für als solche zu kennzeichnende Zulagenpositionen; der Mengenvordersatz „1“ darf nicht eingesetzt werden. – Es dürfen nur die für die Bauausführung notwendigen Positionen (keine Alternativ- und Bedarfspositionen) aufgenommen werden. Im Leistungsverzeichnis sind ausschließlich Leistungspositionen, untergliedert nach gleichartigen Teilleistungen darzustellen. Das Leistungsverzeichnis ist so abzufassen, dass – in der Spalte 1 die Nummer der Position – in der Spalte 2 die Menge der Teilleistung – in der Spalte 3 die Beschreibung der Teilleistung – in der Spalte 4 der Einheitspreis – in der Spalte 5 der Gesamtpreis genannt werden. Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis dürfen nicht gemacht werden. Alle Angaben, außer der reinen Leistungsbeschreibung, die zum Verständnis der Bauaufgabe und zur Preisermittlung erforderlich sind und die sich nicht aus der Beschreibung der einzelnen Teilleistungen unmittelbar ergeben, sind in die Baubeschreibung (§ 7 Abs.9 VOB/A) aufzunehmen. Die Baubeschreibung besteht in der allgemeinen Darstellung der Bauaufgabe. Sie hat sich auf technische Angaben zu beschränken. Vertragsrechtliche Inhalte dürfen nicht in die Baubeschreibung aufgenommen werden. Sie gehören in die Besonderen Vertragsbedingungen oder in die Zusätzlichen Vertragsbedingungen. Leistungen, die nach den Abrechnungsbestimmungen der VOB/C Nebenleistungen und deshalb nicht gesondert zu vergüten sind, dürfen nicht in das Leistungsverzeichnis aufgenommen werden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die mit Risiken behafteten Mengen und Positionen besonders darzulegen und zu begründen.
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Aufstellen von Leistungsbeschreibungen. 6.2.1 Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen unter strikter Beachtung der Richtlinien der VOB/A und der ATV der VOB/C. Dabei sind die Leistungsanforderungen u.a. so eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können und ihnen kein ungewöhnliches Wagnis zugemutet wird. Die Leistungsverzeichnisse sind, wenn verlangt, nach dem Standardleistungsbuch (StLB), nach dem Standardleistungskatalog (StLK) oder nach dem Leistungsbuch des Auftraggebers aufzustellen. Die Leistungsverzeichnisse sind so zu gestalten, dass sie auch folgenden Anforderungen genügen: – Aufzunehmen sind nur die in der ATV (VOB/C) vorgeschriebenen Abrechnungseinheiten. – Die Mengen sind möglichst genau anzugeben; dies gilt auch für als solche zu kennzeichnende Zulagenpositionen; der Mengenvordersatz „1“ darf nicht eingesetzt werden. – Es dürfen nur die für die Bauausführung notwendigen Positionen (keine Alternativ- und Bedarfspositionen) aufgenommen werden. Im Leistungsverzeichnis sind ausschließlich Leistungspositionen, untergliedert nach gleichartigen Teilleistungen darzustellen. Das Leistungsverzeichnis ist so abzufassen, dass – in der Spalte 1 die Nummer der Position – in der Spalte 2 die Menge der Teilleistung – in der Spalte 3 die Beschreibung der Teilleistung – in der Spalte 4 der Einheitspreis – in der Spalte 5 der Gesamtpreis genannt werden. Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG 70.625/203.0 Zusätzliche Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag - Freianlagen - (ZVB-Frei) – archfrei 2 (2121) Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis dürfen nicht gemacht werden. Alle Angaben, außer der reinen Leistungsbeschreibung, die zum Verständnis der Bauaufgabe und zur Preisermittlung erforderlich sind und die sich nicht aus der Beschreibung der einzelnen Teilleistungen unmittelbar ergeben, sind in die Baubeschreibung (§ 7 Abs.9 Abs. 9 VOB/A) aufzunehmen. Die Baubeschreibung besteht in der allgemeinen Darstellung der Bauaufgabe. Sie hat sich auf technische Angaben zu beschränken. Vertragsrechtliche Inhalte dürfen nicht in die Baubeschreibung aufgenommen werden. Sie gehören in die Besonderen Vertragsbedingungen oder in die Zusätzlichen Vertragsbedingungen. Leistungen, die nach den Abrechnungsbestimmungen der VOB/C Nebenleistungen und deshalb nicht gesondert zu vergüten sind, dürfen nicht in das Leistungsverzeichnis aufgenommen werden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die mit Risiken behafteten Mengen und Positionen besonders darzulegen und zu begründen.
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Aufstellen von Leistungsbeschreibungen. 6.2.1 Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen unter strikter Beachtung der Richtlinien der von § 7 VOB/A und der ATV der VOB/C. Dabei sind die Leistungsanforderungen u.a. u. a. so eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können und ihnen kein ungewöhnliches Wagnis zugemutet wird. Die Leistungsverzeichnisse sind, wenn verlangt, nach dem Standardleistungsbuch (StLB), nach dem Standardleistungskatalog (StLK) oder nach dem Leistungsbuch des Auftraggebers aufzustellen. Für die Vertragsbedingungen sind die Einheitlichen Verdingungsmuster zu verwenden (HIV-KOM, Abschnitt C). Eine Änderung der Einheitlichen Verdingungsmuster bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Leistungsverzeichnisse sind so zu gestalten, dass sie auch folgenden Anforderungen genügen: – Aufzunehmen sind nur die in der ATV (VOB/C) vorgeschriebenen Abrechnungseinheiten. – Die Mengen sind möglichst genau anzugeben; dies gilt auch für als solche zu kennzeichnende ZulagenpositionenAlternativ-, Bedarfs- und Zulage- positionen; der Mengenvordersatz „1“ darf nicht eingesetzt werden. – Es dürfen nur die für die Bauausführung notwendigen Positionen (keine Alternativ- und Bedarfspositionen) aufgenommen werden. Im Leistungsverzeichnis sind ausschließlich Leistungspositionen, untergliedert nach gleichartigen Teilleistungen darzustellen. Das Leistungsverzeichnis ist so abzufassen, dass – in der Spalte 1 die Nummer der Position Position, – in der Spalte 2 die Menge der Teilleistung Teilleistung, – in der Spalte 3 die Beschreibung der Teilleistung Teilleistung, – in der Spalte 4 der Einheitspreis Einheitspreis, Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG 70.620/078.6 Zusätzliche Vertragsbestimmungen für Ingenieurleistungen – ZVB-Ing (2115) – in der Spalte 5 der Gesamtpreis genannt werden. Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis dürfen nicht gemacht werden. Alle Angaben, außer der reinen Leistungsbeschreibung, die zum Verständnis der Bauaufgabe und zur Preisermittlung erforderlich sind und die sich nicht aus der Beschreibung der einzelnen Teilleistungen unmittelbar ergeben, sind in die Baubeschreibung (§ 7 Abs.9 Abs. 9 VOB/A) aufzunehmen. Die Baubeschreibung besteht in der allgemeinen Darstellung der Bauaufgabe. Sie hat sich auf technische Angaben zu beschränken. Vertragsrechtliche Inhalte dürfen nicht in die Baubeschreibung aufgenommen werden. Sie gehören in die Besonderen Vertragsbedingungen oder in die Zusätzlichen Vertragsbedingungen. Leistungen, die nach den Abrechnungsbestimmungen der VOB/C Nebenleistungen und deshalb nicht gesondert zu vergüten sind, dürfen nicht in das Leistungsverzeichnis aufgenommen werden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die mit Risiken behafteten Mengen und Positionen besonders darzulegen und zu begründen.
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Aufstellen von Leistungsbeschreibungen. 6.2.1 Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen unter strikter Beachtung der Richtlinien der von § 7 VOB/A und der ATV der VOB/C. Dabei sind die Leistungsanforderungen u.a. u. a. so eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können und ihnen kein ungewöhnliches Wagnis zugemutet wird. Die Leistungsverzeichnisse sind, wenn verlangt, nach dem Standardleistungsbuch (StLB), nach dem Standardleistungskatalog (StLK) oder nach dem Leistungsbuch des Auftraggebers aufzustellen. *) Besondere Leistung i. S. von § 3 Abs. 3 HOAI. Für die Vertragsbedingungen sind die Einheitlichen Verdingungsmuster zu verwenden (HIV-KOM, Abschnitt C). Eine Änderung der Einheitlichen Verdingungsmuster bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Leistungsverzeichnisse sind so zu gestalten, dass sie auch folgenden Anforderungen genügen: – Aufzunehmen sind nur die in der ATV (VOB/C) vorgeschriebenen Abrechnungseinheiten. – Die Mengen sind möglichst genau anzugeben; dies gilt auch für als solche zu kennzeichnende ZulagenpositionenAlternativ-, Bedarfs- und Zulagepositionen; der Mengenvordersatz „1“ darf nicht eingesetzt werden. – Es dürfen nur die für die Bauausführung notwendigen Positionen (keine Alternativ- und Bedarfspositionen) aufgenommen werden. Im Leistungsverzeichnis sind ausschließlich Leistungspositionen, untergliedert nach gleichartigen Teilleistungen darzustellen. Das Leistungsverzeichnis ist so abzufassen, dass – in der Spalte 1 die Nummer der Position Position, – in der Spalte 2 die Menge der Teilleistung Teilleistung, – in der Spalte 3 die Beschreibung der Teilleistung Teilleistung, – in der Spalte 4 der Einheitspreis Einheitspreis, – in der Spalte 5 der Gesamtpreis genannt werden. Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis dürfen nicht gemacht werden. Alle Angaben, außer der reinen Leistungsbeschreibung, die zum Verständnis der Bauaufgabe und zur Preisermittlung erforderlich sind und die sich nicht aus der Beschreibung der einzelnen Teilleistungen unmittelbar ergeben, sind in die Baubeschreibung (§ 7 Abs.9 7b Abs. 1 VOB/A) aufzunehmen. Die Baubeschreibung besteht in der allgemeinen Darstellung der Bauaufgabe. Sie hat sich auf technische Angaben zu beschränken. Vertragsrechtliche Inhalte dürfen nicht in die Baubeschreibung aufgenommen werden. Sie gehören in die Besonderen Vertragsbedingungen oder in die Zusätzlichen Vertragsbedingungen. Leistungen, die nach den Abrechnungsbestimmungen der VOB/C Nebenleistungen und deshalb nicht gesondert zu vergüten sind, dürfen nicht in das Leistungsverzeichnis aufgenommen werden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die mit Risiken behafteten Mengen und Positionen besonders darzulegen und zu begründenbe gründen.
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Aufstellen von Leistungsbeschreibungen. 6.2.1 Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen unter strikter Beachtung der Richtlinien der von § 7 VOB/A und der ATV der VOB/C. Dabei sind die Leistungsanforderungen u.a. u. a. so eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können und ihnen kein ungewöhnliches Wagnis zugemutet wird. Die Leistungsverzeichnisse sind, wenn verlangt, nach dem Standardleistungsbuch (StLB), nach dem Standardleistungskatalog (StLK) oder nach dem Leistungsbuch des Auftraggebers aufzustellen. Für die Vertragsbedingungen sind die Einheitlichen Verdingungsmuster zu verwenden (HIV-KOM, Abschnitt C). Eine Änderung der Einheitlichen Verdingungsmuster bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Leistungsverzeichnisse sind so zu gestalten, dass sie auch folgenden Anforderungen genügen: – Aufzunehmen sind nur die in der ATV (VOB/C) vorgeschriebenen Abrechnungseinheiten. – Die Mengen sind möglichst genau anzugeben; dies gilt auch für als solche zu kennzeichnende ZulagenpositionenAlternativ-, Bedarfs- und Zulage- positionen; der Mengenvordersatz „1“ darf nicht eingesetzt werden. – Es dürfen nur die für die Bauausführung notwendigen Positionen (keine Alternativ- und Bedarfspositionen) aufgenommen werden. Im Leistungsverzeichnis sind ausschließlich Leistungspositionen, untergliedert nach gleichartigen Teilleistungen darzustellen. Das Leistungsverzeichnis ist so abzufassen, dass – in der Spalte 1 die Nummer der Position Position, – in der Spalte 2 die Menge der Teilleistung Teilleistung, – in der Spalte 3 die Beschreibung der Teilleistung Teilleistung, – in der Spalte 4 der Einheitspreis Einheitspreis, Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG 70.620/078.6 Zusätzliche Vertragsbestimmungen für Ingenieurleistungen – ZVB-Ing (2713) – in der Spalte 5 der Gesamtpreis genannt werden. Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis dürfen nicht gemacht werden. Alle Angaben, außer der reinen Leistungsbeschreibung, die zum Verständnis der Bauaufgabe und zur Preisermittlung erforderlich sind und die sich nicht aus der Beschreibung der einzelnen Teilleistungen unmittelbar ergeben, sind in die Baubeschreibung (§ 7 Abs.9 Abs. 9 VOB/A) aufzunehmen. Die Baubeschreibung besteht in der allgemeinen Darstellung der Bauaufgabe. Sie hat sich auf technische Angaben zu beschränken. Vertragsrechtliche Inhalte dürfen nicht in die Baubeschreibung aufgenommen werden. Sie gehören in die Besonderen Vertragsbedingungen oder in die Zusätzlichen Vertragsbedingungen. Leistungen, die nach den Abrechnungsbestimmungen der VOB/C Nebenleistungen und deshalb nicht gesondert zu vergüten sind, dürfen nicht in das Leistungsverzeichnis aufgenommen werden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die mit Risiken behafteten Mengen und Positionen besonders darzulegen und zu begründen.
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