Aufstieg Musterklauseln

Aufstieg. Die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württembergs räumen der beruflichen Entwicklung durch Weiterbildung seit langem einen hohen Stellenwert ein. Beispielhaft steht hierfür einer der ersten Tarifverträge zur Qualifizierung von 2001. In der Krise 2009/2010 haben die Tarifvertragsparteien und die Betriebe freie Kapazität genutzt, die Weiterbildungsanstrengungen zu erhöhen und trotz Unterauslastung jungen Menschen nach der Ausbildung den Weg in die Berufstätigkeit zu ermöglichen. Einige dieser dort gefundenen Regelungen haben die Tarifvertragsparteien als hilfreiche Ergänzungen zu den bestehenden Qualifizierungsregelungen nun auch für die Zeit nach der Krise vereinbart. Hierzu gehört die Möglichkeit, nach der Ausbildung unmittelbar in eine schulische oder berufliche Fortbildung zu gehen, ohne dass Ansprüche auf Weiterbeschäftigung verloren gehen. Dazu zählt auch die Möglichkeit einer „Qualifizierungsteilzeit“, die eine geblockte Freistellung für berufliche Entwicklung nach einer Ansparphase ermöglicht. Stuttgart, 19. Mai 2012 / 24. April 2015 Verband der Metall- und Elektroindustrie IG Metall Baden-Württemberg e. V. Bezirk Baden-Württemberg - Südwestmetall - Bezirksleitung Baden-Württemberg Xx. Xxxxxx Xxxx Peer-Xxxxxxx Xxxx Xxxxx Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx Xxxx
Aufstieg. Der Erste (ausgenommen AFL) steigt fix in die nächsthöhere Liga auf. Ein 2er-Team ist jedoch nur dann aufstiegsberechtigt, wenn es in der höheren Liga nicht auf sein 1er-Team trifft. In diesem Falle geht die Aufstiegspflicht an die nächstplatzierte Mannschaft weiter.
Aufstieg. Nach Abschluss aller Split-1-Matchreihen der regulären Saison entscheidet die Gesamtzahl der Platzierungspunkte, die ein Team im Split 1 der regulären Saison erzielt hat, über die Qualifikation: ● Split 1 – Playoffs: Es qualifizieren sich jeweils zwanzig (20) Teams mit der höchsten Gesamtpunktzahl aus jeder Region. Diese Teams qualifizieren sich auch für den Split 2 der Pro League der regulären Saison: ● Reguläre Saison der Pro League – Split 2 Es qualifizieren sich jeweils zwölf (12) Teams mit der zweithöchsten Gesamtpunktzahl aus jeder Region. ● Qualifikation für die Pro League – Split 2: Die verbleibenden (maximal acht (8)) Teams qualifizieren sich. Nach Abschluss aller Split-2-Matchreihen der regulären Saison entscheidet die Gesamtzahl der Platzierungspunkte, die ein Team im Split 2 der regulären Saison erzielt hat, über die Qualifikation: ● Split 2 – Playoffs: ○ Es qualifizieren sich jeweils zehn (10) Teams mit der höchsten Gesamtpunktzahl aus den Regionen Nordamerika, EMEA und APAC Nord. ○ Es qualifizieren sich jeweils fünf (5) Teams mit der höchsten Gesamtpunktzahl aus den Regionen APAC Süden und Südamerika. ● Letzte-Chance-Qualifikation 2: ○ Es qualifizieren sich jeweils zweiundzwanzig (22) Teams mit der höchsten Gesamtpunktzahl aus den Regionen Nordamerika, EMEA und APAC Nord. ○ Es qualifizieren sich jeweils siebenundzwanzig (27) Teams mit der höchsten Gesamtpunktzahl aus den Regionen APAC Süden und Südamerika. ● Letzte-Chance-Qualifikation 1: Die verbleibenden (maximal acht (8)) Teams qualifizieren sich. Gleichstände in der Gesamtzahl der Platzierungspunkte werden nach den in ANHANG C6.2 beschriebenen Methoden aufgelöst.
Aufstieg. Alle Teams aus den Split-1-Playoffs qualifizieren sich für Split 2 der regulären Saison der Pro League. Dreißig (30) Teams mit der höchsten Gesamtzahl an Playoff-Punkten, die in den Playoffs von Split 1 und Split 2 erzielt wurden, qualifizieren sich für die Meisterschaft. Gleichstände bei den Playoff-Punkten werden nach den in ANHANG C6.3 beschriebenen Tiebreaks aufgelöst. Alle Teams, die sich nicht für die Meisterschaft qualifizieren, aber an den Split 2 – Playoffs teilgenommen haben, qualifizieren sich für das LCQ2.
Aufstieg. Berufliche Entwicklung durch Weiterbildung hat in der der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg seit langem einen hohen Stellenwert. Tarifvertrag zu Qualifizierung 2001. Qualifizierungsregelungen wurden nun auch für die Zeit nach der Krise vereinbart Tarifvertrag „Förderjahr“ Ziele des Tarifvertrages „Förderjahr“ Gemeinsames Ziel: möglichst viele qualifizierte Ausbildungsbewerber für die M + E Industrie. Durch den Tarifvertrag sollen für förderbedürftige Jugendliche, noch nicht ausbildungsreife (Definition analog dem Text des baden- württembergischen Ausbildungsbündnisses) Schulabsolventen durch entsprechende Unterstützungs- und Fördermaßnahmen neue Ausbildungs- und Beschäftigungsperspektiven in der M+E Industrie geschaffen werden. Ziele des Tarifvertrages „Förderjahr“ Darüber hinaus ist es Ziel der Tarifvertragsparteien Inhalte des Tarifvertrages „Förderjahr„ Förderbetrieb entscheidet, ob Förderjahr angeboten wird, wenn ja gelten die Bedingungen des Tarifvertrages. Teilnehmer am Förderjahr sind Beschäftigte. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gelten. Wesentliche Bestimmungen aus dem Manteltarifvertrag für Auszubildende, außer Sonderzahlungen, gelten. Vergütung beträgt tarifdynamisch 250 €, öffentliche Förderungen kommen hinzu, z. B. EQ (aktuell 216 €). Maßnahmen zur Verbesserung der Fachkenntnisse sowie des Arbeits-, Leistungs- und Sozialverhaltens. Der Einsatz der Jugendlichen zu produktiven Arbeiten im Förderbetrieb erfolgt ausschließlich in diesem Rahmen. Inhalte des Tarifvertrages „Förderjahr“ Nach erfolgreichem Durchlauf des Fördervertrages hat der Jugendliche Anspruch auf die Teilnahme an einem qualifizierten Bewerbungsgespräch zum Abschluss eines Ausbildungs- verhältnisses. Sie sind bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Die Anlage zur Sozialpartnervereinbarung „vom Einstieg zum Aufstieg“ regelt die genaue Ausgestaltung. Der Übergang in eine „reguläre“ Ausbildung ist das gemeinsame Ziel. Das „Förderjahr“ endet mit einem Sozialpartnerzertifikat. Konkrete Ausgestaltung des Förderjahres Das Förderjahr umfasst drei Qualifikationseinheiten: Vermittlung grundlegender kognitiver Fähigkeiten für die Ausbildungsreife: Rechenfähigkeit und deutsche Sprachkenntnisse. Ausbau grundlegender persönlicher Fähigkeiten für die Erlangung der Ausbildungsreife durch Einfügen in ein betriebliches Geschehen, Kooperation mit anderen, Entwicklung von Kompetenzen in Bezug auf das Sozialverhalten. Grundkenntnisse Metall oder Elektro.
Aufstieg. Für Beamtinnen und Beamte, soweit sie sich für einen Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn be­ werben oder, falls eine Ausschreibung nicht er­ folgt ist, hierfür in Betracht kommen, sowie zum Ende der praktischen Ausbildungsabschnitte und zum Ende der Bewährungszeit.

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  • Aufsichtsbehörde Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bereich Versicherungen Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

  • Aufsicht (2) Die Aufsichtspflicht über die Schülerinnen und Xxxxxxx obliegt während des Praxislernens gemäß VV-Aufsicht der Schule. Sie informiert die Eltern gemäß Nr. 3 Abs. 5 VV-Aufsicht. Die Schule kann einen Vertreter des Praxislernortes mit der Wahrnehmung der Aufsicht während des Praxislernens beauftragen. Die Beauftragung hat schriftlich zu erfolgen. (3) Die Ansprechpartnerinnen und die Ansprechpartner der Schule und des Praxislernortes sowie gegebenenfalls die mit der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht beauftragte Vertreterin oder der Vertreter des Praxislernortes informieren sich regelmäßig gegenseitig über den Ablauf des Praxislernens sowie über auftretende Probleme und Entwicklungen. Wenn sofortiges Handeln geboten ist, können die vom Betrieb benannten Verantwortlichen oder andere Weisungsberechtigte unmittelbare Weisungen erteilen. (4) Durch den Praxislernort ist zu gewährleisten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Die Schülerinnen und Xxxxxxx sind zu Beginn des Praxislernens über die Betriebsordnung, die Arbeitsschutzbestimmungen und die sonstigen sicherheitsrelevanten Regelungen zu belehren. Falls erforderlich sind die jährlichen Belehrungen nach § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz durchzuführen. Der Nachweis über die Durchführung aller Belehrungen ist schriftlich festzuhalten. (5) Verbotene oder eingeschränkte Tätigkeiten sind den Merkblättern „Allgemeine Durchführung des Betriebspraktika für Xxxxxxx“ des Landesamtes für Arbeitsschutz Regionalbereich Ost, Eberswalde zu entnehmen.

  • Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.

  • Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungs- verschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun- ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxx.xx Telefon 0000 0000-0, Fax 0000 0000-0000 Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

  • Ausgabeaufschlag Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kur- zer Anlagedauer die Wertentwicklung reduzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weiter- geben.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Aufsichtspflicht Sie sind versichert als Aufsichtspflichtiger über andere Personen (z. X. Xxxxxx) sowie als privater Betreuer anderer Personen. Mitversichert sind gesetzliche Ansprüche der beaufsichtigten Personen gegenüber Ihnen, sofern sie nicht selbst Mitversicherte gemäß Ziffer 9 sind.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Außergerichtliche Streitbeilegung Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucher- schlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Om- budsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwer- degegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken an- rufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Text- form (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbe- schwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxx, Fax: (000) 0000-0000, E-Mail: xxxxxxxxxx@xxx.xx, zu richten.