Common use of Ausbildungs- und Prüfungspflicht Clause in Contracts

Ausbildungs- und Prüfungspflicht. (1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die An- forderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgrup- pen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben. Die Tarifverträge auf der Landesebene im Bereich des Kommunalen Arbeit- geberverbands Nordrhein-Westfalen und des Kommunalen Arbeitgeberver- bands Rheinland-Pfalz bleiben bestehen.

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Samples: www.kav-sachsenanhalt.de, www.kav-nw.de, www.kav-sachsenanhalt.de

Ausbildungs- und Prüfungspflicht. (1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie so- wie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die An- forderungen Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgrup- pen Entgelt- gruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende entspre- chende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben. Die Tarifverträge auf der Landesebene im Bereich des Kommunalen Arbeit- geberverbands Ar- beitgeberverbands Nordrhein-Westfalen und des Kommunalen Arbeitgeberver- bands Arbeitge- berverbands Rheinland-Pfalz bleiben bestehen.

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Samples: www.vka.de, www.kav-nw.de, www.kav-bremen.de

Ausbildungs- und Prüfungspflicht. (1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie so- wie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die An- forderungen Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe Entgeltgrup- pe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgrup- pen Ent- geltgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende ent- sprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben. Die Tarifverträge auf der Landesebene im Bereich des Kommunalen Arbeit- geberverbands Ar- beitgeberverbands Nordrhein-Westfalen und des Kommunalen Arbeitgeberver- bands Arbeitge- berverbands Rheinland-Pfalz bleiben bestehen.

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Samples: www.kav-bremen.de

Ausbildungs- und Prüfungspflicht. (1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die An- forderungen Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgrup- pen Entgeltgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben. Die Tarifverträge auf der Landesebene im Bereich des Kommunalen Arbeit- geberverbands Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen und des Kommunalen Arbeitgeberver- bands Arbeitgeberverbands Rheinland-Pfalz bleiben bestehen.

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