Common use of Ausbildungs- und Prüfungspflicht Clause in Contracts

Ausbildungs- und Prüfungspflicht. (1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die An- forderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgrup- pen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben. Die Tarifverträge auf der Landesebene im Bereich des Kommunalen Arbeit- geberverbands Nordrhein-Westfalen und des Kommunalen Arbeitgeberver- bands Rheinland-Pfalz bleiben bestehen. (2) 1Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. 2Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. 3Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierun- gen. 1Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch die kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungsschulen oder Studieninstitute durchgeführt. 2Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und Prüfungen, die nicht für Beamtinnen/Beamte (Beamtenanwärter/-innen) und Beschäftigte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgänge für Beschäf- tigte durchgeführt werden. (3) 1Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzu- holen. 2Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu ver- treten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. 3Die Zu- lage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er je- weils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jewei- ligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt. 4Sonstige An- sprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe. 1Der Arbeitgeber darf die Entsendung der/des Beschäftigten zu einem Lehr- gang nicht von Vorbildungsvoraussetzungen abhängig machen. 2Macht die Schule oder das Institut die Zulassung zum Lehrgang von solchen Voraus- setzungen abhängig, hat die/der Beschäftigte dies nicht zu vertreten. (4) 1Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn die/der Be- schäftigte entweder a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder b) nicht an der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihr/ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist. 2Sie entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte nach bestandener Prüfung in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert ist. 3In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre. (5) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Ar- beitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleich- baren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich- rechtlichen Arbeitgeber, b) deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung versehen ist, c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden, d) die in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Versor- gungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieben tätig sind. Wird der Arbeitsvertrag in ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt, gelten die Bestimmungen dieser Vorbemerkung. (6) Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung kann insoweit abgese- hen werden, als die/der Beschäftigte außerhalb des kommunalen Bereiches eine oder mehrere Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach Ab- satz 2 gleichwertig sind. (7) [nicht besetzt]

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Ausbildungs- und Prüfungspflicht. (1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die An- forderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgrup- pen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben. Die Tarifverträge auf der Landesebene im Bereich des Kommunalen Arbeit- geberverbands Nordrhein-Westfalen und des Kommunalen Arbeitgeberver- bands Rheinland-Pfalz bleiben bestehen. (2) 1Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. 2Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. 3Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierun- gen. 1Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch die kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungsschulen oder Studieninstitute Studienin- stitute durchgeführt. 2Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und Prüfungen, die nicht für Beamtinnen/Beamte (Beamtenanwärter/-innen) und Beschäftigte gemeinsamge- meinsam, sondern als Sonderlehrgänge für Beschäf- tigte Beschäftigte durchgeführt werden. (3) 1Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzu- holen. 2Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu ver- treten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. 3Die Zu- lage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er je- weils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jewei- ligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt. 4Sonstige An- sprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe. 1Der Arbeitgeber darf die Entsendung der/des Beschäftigten zu einem Lehr- gang nicht von Vorbildungsvoraussetzungen abhängig machen. 2Macht die Schule oder das Institut die Zulassung zum Lehrgang von solchen Voraus- setzungen abhängig, hat die/der Beschäftigte dies nicht zu vertreten. (4) 1Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn die/der Be- schäftigte entweder a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder b) nicht an der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihr/ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist. 2Sie entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte nach bestandener Prüfung in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert ist. 3In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre. (5) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Ar- beitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleich- baren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich- rechtlichen Arbeitgeber, b) deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung versehen ist, c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden, d) die in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Versor- gungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieben tätig sind. Wird der Arbeitsvertrag in ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt, gelten die Bestimmungen dieser Vorbemerkung. (6) Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung kann insoweit abgese- hen werden, als die/der Beschäftigte außerhalb des kommunalen Bereiches eine oder mehrere Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach Ab- satz 2 gleichwertig sind. (7) [Die Absätze 1 bis 6 gelten im Bereich der Sparkassen mit folgenden Maß- gaben entsprechend: a) Absatz 2 Satz 3 gilt in folgender Fassung: „3Satz 1 und 2 gelten nur für nicht besetzt]auf der Fallgruppe 1 der Entgelt- gruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen.“ b) Die Abschlussprüfung für den Beruf der Bankkauffrau/des Bankkauf- manns oder eine entsprechende Prüfung an einer Sparkassenschule, die als Zulassungsvoraussetzung für den Besuch des Sparkassen- fachlehrgangs anerkannt ist, gelten als Erste Prüfung.

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Ausbildungs- und Prüfungspflicht. (1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die An- forderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgrup- pen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben. Die Tarifverträge auf der Landesebene im Bereich des Kommunalen Arbeit- geberverbands Nordrhein-Westfalen und des Kommunalen Arbeitgeberver- bands Rheinland-Pfalz bleiben bestehen. (2) 1Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. 2Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. 3Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierun- gen. 1Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch die kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungsschulen oder Studieninstitute Studienin- stitute durchgeführt. 2Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und Prüfungen, die nicht für Beamtinnen/Beamte (Beamtenanwärter/-innen) und Beschäftigte gemeinsamge- meinsam, sondern als Sonderlehrgänge für Beschäf- tigte Beschäftigte durchgeführt werden. (3) 1Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzu- holen. 2Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu ver- treten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. 3Die Zu- lage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er je- weils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jewei- ligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt. 4Sonstige An- sprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe. 1Der Arbeitgeber darf die Entsendung der/des Beschäftigten zu einem Lehr- gang nicht von Vorbildungsvoraussetzungen abhängig machen. 2Macht die Schule oder das Institut die Zulassung zum Lehrgang von solchen Voraus- setzungen abhängig, hat die/der Beschäftigte dies nicht zu vertreten. (4) 1Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn die/der Be- schäftigte entweder a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder b) nicht an der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihr/ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist. 2Sie entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte nach bestandener Prüfung in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert ist. 3In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre. (5) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Ar- beitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleich- baren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich- rechtlichen Arbeitgeber, b) deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung versehen ist, c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden, d) die in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Versor- gungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieben tätig sind. Wird der Arbeitsvertrag in ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt, gelten die Bestimmungen dieser Vorbemerkung. (6) Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung kann insoweit abgese- hen werden, als die/der Beschäftigte außerhalb des kommunalen Bereiches eine oder mehrere Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach Ab- satz 2 gleichwertig sind. (7) [nicht besetzt]

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Ausbildungs- und Prüfungspflicht. (1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie so- wie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die An- forderungen Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgrup- pen Entgelt- gruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende entspre- chende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben. Die Tarifverträge auf der Landesebene im Bereich des Kommunalen Arbeit- geberverbands Ar- beitgeberverbands Nordrhein-Westfalen und des Kommunalen Arbeitgeberver- bands Arbeitge- berverbands Rheinland-Pfalz bleiben bestehen. (2) 1Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. 2Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. 3Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierun- genEingruppie- rungen. 1Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch die kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungsschulen oder Studieninstitute Studien- institute durchgeführt. 2Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und Prüfungen, die nicht für Beamtinnen/Beamte (Beamtenanwärter/-innen) und Beschäftigte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgänge für Beschäf- tigte Beschäftigte durchgeführt werdenwer- den. (3) 1Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzu- holen. 2Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu ver- treten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. 3Die Zu- lage Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er je- weils jeweils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jewei- ligen je- weiligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt. 4Sonstige An- sprüche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängenabhän- gen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe. 1Der Arbeitgeber darf die Entsendung der/des Beschäftigten zu einem Lehr- gang Lehrgang nicht von Vorbildungsvoraussetzungen abhängig machen. 2Macht die Schule oder das Institut die Zulassung zum Lehrgang von solchen Voraus- setzungen sol- chen Voraussetzungen abhängig, hat die/der Beschäftigte dies nicht zu vertreten. (4) 1Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn die/der Be- schäftigte Beschäftigte entweder a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder b) nicht an der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihr/ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist. 2Sie entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte nach bestandener Prüfung in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert ist. 3In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten erhal- ten hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre. (5) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Ar- beitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleich- baren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich- rechtlichen Arbeitgeber, b) deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung versehen ist, c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse Fachkenntnis- se aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden, d) die in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Versor- gungs-Ver- sorgungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieben tätig sind. Wird der Arbeitsvertrag in ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt, gelten die Bestimmungen dieser Vorbemerkung. (6) Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung kann insoweit abgese- hen werden, als die/der Beschäftigte außerhalb des kommunalen Bereiches Berei- ches eine oder mehrere Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach Ab- satz Absatz 2 gleichwertig sind. (7) [nicht besetzt]

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Ausbildungs- und Prüfungspflicht. (1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie so- wie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die An- forderungen Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgrup- pen Entgelt- gruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende entspre- chende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben. Die Tarifverträge auf der Landesebene im Bereich des Kommunalen Arbeit- geberverbands Ar- beitgeberverbands Nordrhein-Westfalen und des Kommunalen Arbeitgeberver- bands Arbeitge- berverbands Rheinland-Pfalz bleiben bestehen. (2) 1Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. 2Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. 3Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierun- genEingruppie- rungen. 1Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch die kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungsschulen oder Studieninstitute Studien- institute durchgeführt. 2Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und Prüfungen, die nicht für Beamtinnen/Beamte (Beamtenanwärter/-innen) und Beschäftigte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgänge für Beschäf- tigte Beschäftigte durchgeführt werdenwer- den. (3) 1Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzu- holen. 2Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu ver- treten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. 3Die Zu- lage Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er je- weils jeweils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jewei- ligen je- weiligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt. 4Sonstige An- sprüche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängenabhän- gen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe. 1Der Arbeitgeber darf die Entsendung der/des Beschäftigten zu einem Lehr- gang Lehrgang nicht von Vorbildungsvoraussetzungen abhängig machen. 2Macht die Schule oder das Institut die Zulassung zum Lehrgang von solchen Voraus- setzungen sol- chen Voraussetzungen abhängig, hat die/der Beschäftigte dies nicht zu vertreten. (4) 1Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn die/der Be- schäftigte Beschäftigte entweder a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder b) nicht an der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihr/ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist. 2Sie entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte nach bestandener Prüfung in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert ist. 3In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten erhal- ten hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre. (5) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Ar- beitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleich- baren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich- rechtlichen Arbeitgeber, b) deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung versehen ist, c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse Fachkenntnis- se aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden, d) die in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Versor- gungs-Ver- sorgungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieben tätig sind. Wird der Arbeitsvertrag in ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt, gelten die Bestimmungen dieser Vorbemerkung. (6) Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung kann insoweit abgese- hen werden, als die/der Beschäftigte außerhalb des kommunalen Bereiches Berei- ches eine oder mehrere Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach Ab- satz Absatz 2 gleichwertig sind. (7) [Die Absätze 1 bis 6 gelten im Bereich der Sparkassen mit folgenden Maß- gaben entsprechend: a) Absatz 2 Satz 3 gilt in folgender Fassung: „3Satz 1 und 2 gelten nur für nicht besetzt]auf der Fallgruppe 1 der Entgelt- gruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen.“ b) Die Abschlussprüfung für den Beruf der Bankkauffrau/des Bank- kaufmanns oder eine entsprechende Prüfung an einer Sparkassen- schule, die als Zulassungsvoraussetzung für den Besuch des Spar- kassenfachlehrgangs anerkannt ist, gelten als Erste Prüfung.

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Samples: Änderungstarifvertrag, Entgeltordnung Zum Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst (Tvöd)

Ausbildungs- und Prüfungspflicht. (1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die An- forderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgrup- pen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben. Die Tarifverträge auf der Landesebene im Bereich des Kommunalen Arbeit- geberverbands Nordrhein-Westfalen und des Kommunalen Arbeitgeberver- bands Rheinland-Pfalz bleiben bestehen. (2) 1Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. 2Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. 3Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierun- gen. 1Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch die kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungsschulen oder Studieninstitute durchgeführt. 2Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und Prüfungen, die nicht für Beamtinnen/Beamte (Beamtenanwärter/-innen) und Beschäftigte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgänge für Beschäf- tigte durchgeführt werden. (3) 1Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzu- holen. 2Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu ver- treten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. 3Die Zu- lage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er je- weils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jewei- ligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt. 4Sonstige An- sprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe. 1Der Arbeitgeber darf die Entsendung der/des Beschäftigten zu einem Lehr- gang nicht von Vorbildungsvoraussetzungen abhängig machen. 2Macht die Schule oder das Institut die Zulassung zum Lehrgang von solchen Voraus- setzungen abhängig, hat die/der Beschäftigte dies nicht zu vertreten. (4) 1Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn die/der Be- schäftigte entweder a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder b) nicht an der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihr/ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist. 2Sie entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte nach bestandener Prüfung in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert ist. 3In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre. (5) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Ar- beitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleich- baren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich- rechtlichen Arbeitgeber, b) deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung versehen ist, c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden, d) die in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Versor- gungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieben tätig sind. Wird der Arbeitsvertrag in ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt, gelten die Bestimmungen dieser Vorbemerkung. (6) Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung kann insoweit abgese- hen werden, als die/der Beschäftigte außerhalb des kommunalen Bereiches eine oder mehrere Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach Ab- satz 2 gleichwertig sind. (7) [nicht besetzt]

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Ausbildungs- und Prüfungspflicht. (1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die An- forderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgrup- pen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben. Die Tarifverträge auf der Landesebene im Bereich des Kommunalen Arbeit- geberverbands Nordrhein-Westfalen und des Kommunalen Arbeitgeberver- bands Rheinland-Pfalz bleiben bestehen. (2) 1Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. 2Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. 3Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierun- gen. 1Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch die kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungsschulen oder Studieninstitute durchgeführt. 2Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und Prüfungen, die nicht für Beamtinnen/Beamte (Beamtenanwärter/-innen) und Beschäftigte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgänge für Beschäf- tigte durchgeführt werden. (3) 1Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzu- holen. 2Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu ver- treten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. 3Die Zu- lage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er je- weils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jewei- ligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt. 4Sonstige An- sprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe. 1Der Arbeitgeber darf die Entsendung der/des Beschäftigten zu einem Lehr- gang nicht von Vorbildungsvoraussetzungen abhängig machen. 2Macht die Schule oder das Institut die Zulassung zum Lehrgang von solchen Voraus- setzungen abhängig, hat die/der Beschäftigte dies nicht zu vertreten. (4) 1Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn die/der Be- schäftigte entweder a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder b) nicht an der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihr/ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist. 2Sie entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte nach bestandener Prüfung in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert ist. 3In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre. (5) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Ar- beitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleich- baren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich- rechtlichen Arbeitgeber, b) deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung versehen ist, c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden, d) die in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Versor- gungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieben tätig sind. Wird der Arbeitsvertrag in ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt, gelten die Bestimmungen dieser Vorbemerkung. (6) Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung kann insoweit abgese- hen werden, als die/der Beschäftigte außerhalb des kommunalen Bereiches eine oder mehrere Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach Ab- satz Absatz 2 gleichwertig sind. (7) [nicht besetzt]

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Samples: Tarifvertrag

Ausbildungs- und Prüfungspflicht. (1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die An- forderungen Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgrup- pen Entgeltgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben. Die Tarifverträge auf der Landesebene im Bereich des Kommunalen Arbeit- geberverbands Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen und des Kommunalen Arbeitgeberver- bands Arbeitgeberverbands Rheinland-Pfalz bleiben bestehen. (2) 1Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. 2Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. 3Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierun- genEingruppierungen. 1Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch die kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungsschulen oder Studieninstitute durchgeführt. 2Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und Prüfungen, die nicht für Beamtinnen/Beamte (Beamtenanwärter/-innenBeamtenan- wärter/-innen) und Beschäftigte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgänge für Beschäf- tigte durchgeführt Beschäftigte durch- geführt werden. (3) 1Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihr/ ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzu- holennachzuholen. 2Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu ver- treten vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. 3Die Zu- lage Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er je- weils jeweils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jewei- ligen jeweiligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt. 4Sonstige An- sprüche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe. 1Der Arbeitgeber darf die Entsendung der/des Beschäftigten zu einem Lehr- gang Lehrgang nicht von Vorbildungsvoraussetzungen Vorbil- dungsvoraussetzungen abhängig machen. 2Macht die Schule oder das Institut die Zulassung zum Lehrgang von solchen Voraus- setzungen Voraussetzungen abhängig, hat die/der Beschäftigte dies nicht zu vertreten. (4) 1Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn die/der Be- schäftigte Beschäftigte entweder a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder b) nicht an der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihr/ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist. 2Sie entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte nach bestandener Prüfung in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert ist. 3In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre. (5) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Ar- beitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleich- baren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich- rechtlichen Arbeitgeber, b) deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung versehen ist, c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden, d) die in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Versor- gungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieben tätig sind. Wird der Arbeitsvertrag in ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt, gelten die Bestimmungen dieser Vorbemerkung. (6) Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung kann insoweit abgese- hen werden, als die/der Beschäftigte außerhalb des kommunalen Bereiches eine oder mehrere Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach Ab- satz 2 gleichwertig sind. (7) [nicht besetzt]

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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst (Tvöd)

Ausbildungs- und Prüfungspflicht. (1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie so- wie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die An- forderungen Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe Entgeltgrup- pe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgrup- pen Ent- geltgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende ent- sprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben. Die Tarifverträge auf der Landesebene im Bereich des Kommunalen Arbeit- geberverbands Ar- beitgeberverbands Nordrhein-Westfalen und des Kommunalen Arbeitgeberver- bands Arbeitge- berverbands Rheinland-Pfalz bleiben bestehen. (2) 1Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. 2Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. 3Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierun- genEingruppie- rungen. 1Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch die kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungsschulen oder Studieninstitute Studien- institute durchgeführt. 2Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und Prüfungen, die nicht für Beamtinnen/Beamte (Beamtenanwärter/-innen) und Beschäftigte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgänge für Beschäf- tigte Beschäftigte durchgeführt werdenwer- den. (3) 1Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzu- holen. 2Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu ver- treten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. 3Die Zu- lage Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er je- weils jeweils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jewei- ligen je- weiligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt. 4Sonstige An- sprüche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängenabhän- gen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe. 1Der Arbeitgeber darf die Entsendung der/des Beschäftigten zu einem Lehr- gang Lehrgang nicht von Vorbildungsvoraussetzungen abhängig machen. 2Macht die Schule oder das Institut die Zulassung zum Lehrgang von solchen Voraus- setzungen sol- chen Voraussetzungen abhängig, hat die/der Beschäftigte dies nicht zu vertreten. (4) 1Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn die/der Be- schäftigte Beschäftigte entweder a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder b) nicht an der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihr/ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist. 2Sie entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte nach bestandener Prüfung in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert ist. 3In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten erhal- ten hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre. (5) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Ar- beitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleich- baren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich- rechtlichen Arbeitgeber, b) deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung versehen ist, c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse Fachkenntnis- se aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden, d) die in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Versor- gungs-Ver- sorgungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieben tätig sind. Wird der Arbeitsvertrag in ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt, gelten die Bestimmungen dieser Vorbemerkung. (6) Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung kann insoweit abgese- hen werden, als die/der Beschäftigte außerhalb des kommunalen Bereiches Berei- ches eine oder mehrere Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach Ab- satz Absatz 2 gleichwertig sind. (7) [Die Absätze 1 bis 6 gelten im Bereich der Sparkassen mit folgenden Maß- gaben entsprechend: a) Absatz 2 Satz 3 gilt in folgender Fassung: „3Satz 1 und 2 gelten nur für nicht besetzt]auf der Fallgruppe 1 der Entgelt- gruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen.“ b) Die Abschlussprüfung für den Beruf der Bankkauffrau/des Bank- kaufmanns oder eine entsprechende Prüfung an einer Sparkassen- schule, die als Zulassungsvoraussetzung für den Besuch des Spar- kassenfachlehrgangs anerkannt ist, gelten als Erste Prüfung.

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Samples: Tarifvertrag

Ausbildungs- und Prüfungspflicht. (1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie so- wie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die An- forderungen Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgrup- pen Entgelt- gruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende entspre- chende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben. Die Tarifverträge auf der Landesebene im Bereich des Kommunalen Arbeit- geberverbands Ar- beitgeberverbands Nordrhein-Westfalen und des Kommunalen Arbeitgeberver- bands Arbeitge- berverbands Rheinland-Pfalz bleiben bestehen. (2) 1Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. 2Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. 3Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierun- genEingruppie- rungen. 1Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch die kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungsschulen oder Studieninstitute durchgeführt. 2Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge Lehrgän- ge und Prüfungen, die nicht für Beamtinnen/Beamte (Beamtenanwärter/-innenBeamtenanwärter/- innen) und Beschäftigte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgänge für Beschäf- tigte Beschäftigte durchgeführt werden. (3) 1Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzu- holen. 2Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu ver- treten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. 3Die Zu- lage Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er je- weils jeweils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jewei- ligen je- weiligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt. 4Sonstige An- sprüche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängenabhän- gen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe. 1Der Arbeitgeber darf die Entsendung der/des Beschäftigten zu einem Lehr- gang Lehrgang nicht von Vorbildungsvoraussetzungen abhängig machen. 2Macht die Schule oder das Institut die Zulassung zum Lehrgang von solchen Voraus- setzungen sol- chen Voraussetzungen abhängig, hat die/der Beschäftigte dies nicht zu vertreten. (4) 1Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn die/der Be- schäftigte Beschäftigte entweder a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder b) nicht an der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihr/ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist. 2Sie entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte nach bestandener Prüfung in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert ist. 3In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten erhal- ten hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre. (5) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Ar- beitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleich- baren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich- rechtlichen Arbeitgeber, b) deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung versehen ist, c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse Fachkenntnis- se aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden, d) die in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Versor- gungs-Ver- sorgungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieben tätig sind. Wird der Arbeitsvertrag in ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt, gelten die Bestimmungen dieser Vorbemerkung. (6) Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung kann insoweit abgese- hen werden, als die/der Beschäftigte außerhalb des kommunalen Bereiches Berei- ches eine oder mehrere Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach Ab- satz Absatz 2 gleichwertig sind. (7) [nicht besetzt]

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Samples: Tarifvertrag (Collective Agreement)

Ausbildungs- und Prüfungspflicht. (1) Im Bereich Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht, die Voraussetzung für die Eingruppierung in spezielle Vergütungsgruppen war, richtete sich bis zum 31. Dezember 2016 nach der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Anlage 3 zu § 25 BAT. Nach Nr. 7 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung ist für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-Buchhalte- rei-, sonstigen Innendienst Innen- und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII)nicht nur die Erfüllung der eigentlichen Tarifmerkmale entscheidend, sondern auch die nicht die An- forderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgrup- pen eingruppiert, wenn sie die Ablegung der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen habenVerwaltungsprüfung. Die Tarifverträge auf der Landesebene im Bereich des Kommunalen Arbeit- geberverbands Nordrhein-Westfalen und des Kommunalen Arbeitgeberver- bands Rheinland-Pfalz bleiben bestehen. (2) 1Für Dies gilt für die Eingruppierung in eine der die Entgeltgruppen 5 bis 9a Fall- gruppe 1 und die darauf Aufbauenden sowie 9b Fallgruppe 2 und höher. Sofern die ent- sprechenden Prüfungen nicht abgelegt sind, ist eine Erste Prüfung abzulegen. 2Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b EG 5 bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegennicht möglich. 3Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierun- gen. 1Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch die kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungsschulen oder Studieninstitute durchgeführt. 2Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und Prüfungen, die nicht für Beamtinnen/Beamte (Beamtenanwärter/-innen) und Beschäftigte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgänge für Beschäf- tigte durchgeführt werden. (3) 1Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzu- holen. 2Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu ver- treten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung Den Beschäftigten kann lediglich zeitverzögert eine persönliche ZulageZulage ge- währt werden. 3Die Zu- lage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er je- weils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jewei- ligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt. 4Sonstige An- sprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die Ausnahmen von der Entgeltgruppe abhängen, richten Prüfungspflicht ergeben sich während aus Nr. 7 Absatz 5 der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach o. g. Vorbemerkungen und einem Beschluss des KAV-Vorstandes vom 19. April 2018. Eine Aus- nahme stellt der der Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe. 1Der Arbeitgeber darf die Entsendung der/des Beschäftigten zu einem Lehr- gang nicht von Vorbildungsvoraussetzungen abhängig machen. 2Macht die Schule oder das Institut die Zulassung zum Lehrgang von solchen Voraus- setzungen abhängig, hat die/der Beschäftigte dies nicht zu vertreten. (4) 1Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn die/der Be- schäftigte entweder a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder b) nicht an der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihr/ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist. 2Sie entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte nach bestandener Prüfung in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert ist. 3In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre. (5) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit a) mit Nachweis einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung u. a. bei einem Ar- beitgeber, der ei- nem vom Geltungsbereich des TVöD erfassten Arbeitgebenden dar. Im Gegensatz zur For- mulierung des § 16 Abs. 2 TVöD zur einschlägigen Berufserfahrung enthält die Vorbemer- kung Nr. 7 Absatz 5 Buchst. a den Begriff „einschlägig“ oder eines vergleich- baren Tarifvertrags erfasst wird„förderlich“ nicht. Dies bedeutet, oder bei einem anderen öffentlich- rechtlichen Arbeitgeber, b) deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung versehen ist, c) 49 Dies hat der KAV dem GPA per E-Mail vom 19. Juli 2018 bestätigt. dass die Ausnahmeregelung weder voraussetzt, dass die Erfahrung in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse aufweisen und einschlägigen Beruf oder in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden, d) der zentralen Verwaltung erworben sein muss, noch kommt es darauf an, ob die Erfahrung in KrankenhäusernTeilzeit oder Vollzeit erworben wurde. Daneben bleibt eine Befreiung auf- grund des Erreichens des 40. Lebensjahres bis zum 31. Dezember 2016 für die Dauer des Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber erhalten (§ 29a Abs. 7 TVÜ-VKA, Pflege- und Betreuungseinrichtungens. Rund- schreiben A 17/2017, Versor- gungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieben tätig sindS. 14). Wird der Arbeitsvertrag in ein Beschäftigungsverhältnis Bei dieser Besitzstandsregelung kommt es nur auf unbestimmte Zeit umgewandelt, gelten die Bestimmungen dieser Vorbemerkung. (6) Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung kann insoweit abgese- hen werden, als die/der Beschäftigte außerhalb des kommunalen Bereiches eine oder mehrere Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach Ab- satz 2 gleichwertig sind. (7) [nicht besetzt]den

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Samples: Regelungen Über Die Personalorganisation