Ausbildungsstätten Musterklauseln

Ausbildungsstätten. Die Jugendlichen werden nach Möglichkeit meistens in mittelständischen Betrieben un- tergebracht, d. h. es besteht eine mittlerweile jahrzehntelange Kooperation mit Betrieben aus Wetzlar und Umgebung. Jugendliche, die die Anforderungen einer normalen Ausbil- dung nicht erfüllen können, werden in Berufsbildungswerke über das Arbeitsamt oder in andere Einrichtungen mit speziellen Förderungsmöglichkeiten vermittelt. Unsere Einrich- tung ist in diesem Bereich auf ein gut ausgebautes Netz in unserer Region angewiesen und selbstverständlich auf eine gute Zusammenarbeit der MitarbeiterInnen untereinander.
Ausbildungsstätten. Die Jugendlichen werden bis auf wenige Ausnahmen meistens in mittelständischen Be- trieben untergebracht, d.h. es besteht eine mittlerweile jahrzehntelange Kooperation mit Betrieben aus Wetzlar und Umgebung. Jugendliche, die die Anforderungen einer norma- len Ausbildung nicht erfüllen können, werden in Berufsbildungswerke über das Arbeits- amt oder in andere Einrichtungen mit speziellen Förderungsmöglichkeiten vermittelt. Unsere Einrichtung ist in diesem Bereich auf ein gut ausgebautes Netz in unserer Region angewiesen und selbstverständlich auf eine gute Zusammenarbeit der MitarbeiterInnen untereinander.
Ausbildungsstätten. Hier ist aufzuführen,
Ausbildungsstätten. Kontakte und Absprachen finden nach Bedarf statt. Bei Jugendlichen die ihr (Fach-) Abitur absolvieren wird eine frühzeitige Studiengangorientierung angestrebt. - Kooperation mit dem fallzuständigen Mitarbeiter des Jugendamts im Rahmen des Hilfeplanverfahrens - Zwei Wochen vor den jeweiligen Hilfeplangesprächen liegt ein Kurzbericht in der mit dem Jugendamt vereinbarten Form von der Einrichtung vor. Zwei Wochen vor regelhafter Beendigung der Betreuungsmaßnahme wird ein Abschlussbericht von der Einrichtung vorgelegt. Kooperation mit allen im Einzelfall beteiligten Stellen, Ämtern, Diensten, Beratungsstellen. Nutzung der Fachlichkeit der Wohngruppe Villa Viva des Trägers
Ausbildungsstätten. Kontakte bestehen zu Handwerksbetrieben, Industrie, Einzelhandel und Institutionen. Wir legen Wert auf umfassende Orientierung vor der Berufswahlentscheidung. Praktika, psychologische Tests und Berufserkundungen werden mit Schule und Agentur für Arbeit abgestimmt. Die Hilfeplangespräche sind für uns ein wichtiger Bestandteil unserer Arbeit. Die Zusammenarbeit mit den fallzuständigen Jugendämtern erfolgt im Hilfeplanprozess und bei der Koordination der Elternarbeit.
Ausbildungsstätten. 65 b (1) Ausbildungsstätten sind Betriebe der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirt- schaft, insbesondere solche der freien Berufe, sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben. Sie können im Rahmen des dualen Systems mit einer Studienakademie zusammenwirken und sich an der Ausbildung der Dualen Hochschule beteiligen, wenn sie geeignet sind, die vorgeschriebenen Ausbildungs- inhalte zu vermitteln. (2) Die Mitgliedschaft in der Dualen Hochschule wird durch die Zulassung als Ausbildungsstätte bei einer Studienakademie erworben (§ 27 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3). Das Nähere zu den Eignungsvoraussetzungen und zum Zulassungsverfahren von Ausbildungsstät- ten regelt der Senat in Zulassungs- und Ausbildungs- richtlinien, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Ist ein Ausbildungsbetrieb bei mehr als einer Studienakademie als Ausbildungsbetrieb zuge- lassen, so kann er die gesetzlich vorgesehenen Mit- wirkungsrechte in jeder Studienakademie, bei der er als Ausbildungsstätte zugelassen ist, wahrnehmen. Die Mitgliedschaft endet, wenn kein Studierender an der Dualen Hochschule immatrikuliert ist, der in einem Ausbildungsverhältnis zur Ausbildungsstätte steht, oder die Zulassung der Ausbildungsstätte wi- derrufen wird und bei keiner anderen Studienakade- mie eine Zulassung besteht. (3) An jeder Ausbildungsstätte ist eine für die Ausbil- dung verantwortliche Person zu bestellen, die über eine Hochschulausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung und über ausreichende Berufserfahrung verfügt.«
Ausbildungsstätten. 3.1 Als Ausbildungsstätten für das Berufspraktikum sind alle Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, andere sozial- und sonderpädagogischen Praxisfelder oder Ganztagsschulen geeignet, die die Bedingungen des § 9 Abs. 1 der Fachschulverordnung im Fachbereich Sozialwesen erfüllen. 3.2 Die Ausbildungsstätte soll im Berufspraktikum die Berufspraktikantin/den Berufspraktikanten gemäß § 9 Abs. 2 der Fachschulverordnung im Fachbereich Sozialwesen befähigen, 1 Ein Berufspraktikum dauert grundsätzliche 365 Tage und beginnt mit dem 01.08. eines Jahres. Treten wegen Mutterschaft oder Krankheit Fehlzeiten von mehr als 20 Arbeitstagen auf, so verlängert sich das Berufspraktikum um die über 20 Arbeitstage hinausgehenden Fehlzeiten, gerechnet nach dem 31.07. eines Jahres. Wird das Lernmodul Abschlussprojekt nicht bestanden, so kann es nach § 11 Abs. 4 einmal wiederholt werden. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 beträgt die Bearbeitungsdauer in Vollzeit mindestens acht Monate. Aus diesem Grunde verlängert sich das Berufspraktikum dann um diesen Zeitraum, gerechnet ab dem Tag, an dem ein neues Projekt begonnen wurde. Der Projektbeginn ist unabhängig von der Dauer des Schuljahres. Nach § 9 Abs. 11 beträgt die Dauer der Verlängerung des Berufspraktikums in Vollzeitform aber mindestens ein halbes Jahr, in der Regel mindestens bis zum 31.01. eines Jahres. Zielsetzungen der Ausbildungsstätte sowie ihrer Organisationsstruktur und ihrer Arbeitsmittel in der beruflichen Praxis anzuwenden, zu erweitern und zu vertiefen, • Konzeptionen zu erfassen, Erziehungsarbeit zu planen, Handlungsweisen im Hinblick auf Bildungs- und Entwicklungsprozesse zu beobachten, zu dokumentieren und zu unterstützen sowie die entsprechende pädagogische Arbeit auch selbständig zu gestalten, • eine Gruppe sowohl selbständig als auch in Zusammenarbeit mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zu führen, • eigene Wirkungsmöglichkeiten zu erproben und sich in der Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften und Institutionen zu üben, • -in der Ausbildungsstätte anfallende routinemäßige Verwaltungsaufgaben zu erfüllen und • die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten mit zu gestalten.

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  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Nutzungssperre 5.1. Trade Republic ist berechtigt, den Zugang zum Depot ganz oder teilweise zu sperren, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Online-Brokerage und/oder der personalisierten Sicherheitsmerkmale dies rechtfertigen. 5.2. Eine Berechtigung zur Sperre besteht insbesondere, wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung der Sicherheitsmerkmale besteht oder dies zu befürchten ist. Der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale besteht insbesondere dann, wenn es zu wiederholten Fehlversuchen der Anmeldung in der Applikation kommt, die Prüfung im Rahmen des Zugriffs- und Authentifizierungsverfahrens wiederholt nicht positiv ausfällt oder die Applikation meldet, dass sie nicht auf einem vom Hersteller erlaubten Betriebssystem (z.B. durch Jailbreak) läuft. 5.3. Trade Republic darf eine Sperre auch dann veranlassen, wenn Trade Republic zur Kündigung des Rahmenvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Automatisierte Entscheidungsfindung Zur Begründung und Durchführung dieses Vertrages findet keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling statt.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.