Kooperation Musterklauseln

Kooperation. Der Auftraggeber hat jederzeit mit Securitas zu kooperieren, um es Securitas zu ermöglichen, die Dienstleistungen unter den bestmöglichen Bedingungen zu erbringen. Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt darauf, dass der Auftraggeber Folgendes bereitstellt: (i) eine sichere, gesunde Arbeitsumgebung für das Securitas-Personal gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften (ASchG, AStV, ...), (ii) sämtliche relevanten Informationen, Zugänge und Hilfeleistungen, die Securitas vernünftigerweise benötigt, um die Dienstleistungen ohne Unterbrechung durchzuführen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen, und (iii) unverzügliche Benachrichtigung über alles, was die Sicherheit, Risiken oder Verpflichtungen von Securitas im Rahmen dieser Vereinbarung beeinträchtigen könnte, oder was voraussichtlich zu einer Erhöhung der Kosten von Securitas für die Erbringung der Dienstleistungen führt.
Kooperation. 4.2.4.1 Schulen Wir haben eine Mitarbeiterin, welche seit mehreren Jahren für den Aufgaben- schwerpunkt „Kooperation mit Schule und Ausbildungsstätten“ verantwortlich ist, da- mit für die Lehrer und Ausbilder eine kon- stante Ansprechpartnerin gegeben ist. Dies hat einen hohen Stellenwert, da durch langjährige Zusammenarbeit immer wieder unkonventionelle Lösungen für die Jugendlichen erarbeitet werden können. Regelmäßige persönliche oder telefoni- sche Gespräche mit den Verantwortlichen finden statt. Darüber hinaus werden Ab- sprachen getroffen, z. B. bzgl. Nichter- scheinens zum Unterricht, Hausaufgaben, besonderen Förderangeboten oder Krisen- situationen. 4.2.4.2 Ausbildungsstätten Siehe Punkt 4.2.4.1 4.2.4.3 Örtliches und/oder fallzuständiges Jugendamt Die Zusammenarbeit mit dem örtlichen Jugendamt erfolgt u. a. durch die Mitarbeit in der AG 78 und dem Austausch mit der Heimaufsicht. Darüber hinaus gibt es per- sönliche Kontakte mit den jeweils zustän- digen Personen. Die Zusammenarbeit mit dem fallbezoge- nen Jugendamt wird zu Beginn der Maß- nahme festgelegt. Mindestens zweimal jährlich erfolgt ein Hilfeplangespräch. Im Vorfeld fertigt der Bezugsbetreuer hierfür einen Situationsbericht an. Darüber hinaus wird das Jugendamt bei besonderen Er- eignissen informiert und wenn nötig, erfol- gen weitere Treffen. 4.2.4.4 Sonstige (interne/externe) Im Interesse der Jugendlichen und zum Zwecke der Fachberatung bestehen Ko- operationen mit: - Vae Drogenentzugseinrichtung in Waldsolms Hasselborn - Institutsambulanz der Kinder- und Jugendpsychiatrie in Bad Nauheim - Kinder- und Jugendpsychiatrie in Marburg und Herborn - Diversen Therapeuten unterschied- lichster Fachrichtungen - Erziehungsberatungsstellen - Kinderschutzbund in Gießen - Klinik für Psychosomatik in Gießen - Jugendhilfeeinrichtungen aus der Region - Langzeittherapeutische Einrichtun- gen für drogenkonsumierende Ju- gendliche 4.2.4.5 Sozialraum Dem Jugendhof ist eine Integration in das dörfliche Umfeld wichtig. Diesem Aspekt fühlt sich jeder Mitarbeiter verpflichtet. Darüber hinaus gibt es eine Nachbar- schaftsbeauftragte, die den Kontakt zu den direkten Nachbarn pflegt, woraus sich eine gut funktionierende Nachbarschaft entwi- ckelt hat, in die selbstverständlich die Ju- gendlichen mit eingebunden sind. Da wir bei der Vergabe von Aufträgen auf ortsansässige Firmen zurückgreifen, kön- nen dadurch oftmals Praktika in diesen Firmen ermöglicht werden. Die Einbindung der Jugendlichen in das örtliche Verei...
Kooperation. Im Zuge einer beidseitig förderlichen Kooperation der Vertragspartner werden diese insbesondere in technischen und betrieblichen Belangen zusammenarbeiten, um für die Teilnehmer beider Seiten ein hohes Qualitätsniveau und eine hohe Verfügbarkeit sowie die Interoperabilität der Dienste sicherzustellen und eine möglichst effiziente und kundenorientierte Durchführung des Vertrages zu ermöglichen.
Kooperation. Jede Partei ist verpflichtet, auf eigene Kosten mit der jeweils anderen Partei auf deren Verlangen zusammenzuarbeiten, um die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechtsgeschäfte und Maßnahmen vollumfänglich umzusetzen, insbesondere Dokumente zu unterzeichnen und sonstige Handlungen vorzunehmen, die die andere Partei in zumutbarer Weise verlangt, um die Bestimmungen dieses Vertrages und die in diesem Vertrag geregelten Rechtsgeschäfte durchzuführen, und soweit nicht dieser Vertrag ausdrücklich etwas anderes bestimmt, alle für die Umsetzung dieses Vertrages erforderlichen Erklärungen rechtzeitig einzuholen.
Kooperation. Der Auftraggeber hat jederzeit mit Protection One zu kooperieren, um es Protection One zu er- möglichen, die Leistungen unter den bestmöglichen Bedingungen zu erbringen. Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt darauf, dass der Auftraggeber Folgendes bereitstellt: (i) eine sichere, gesunde Arbeitsumgebung für das Protection One-Personal gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften, (ii) sämtliche relevanten Informationen, Zugänge und Hilfeleistungen, die Protection One vernünftigerweise benötigt, um die Leistun- gen ohne Unterbrechung durchzuführen und (iii) unverzügliche Benachrichtigung über alles, was die Sicher- heit, Risiken oder Verpflichtungen von Protection One im Rahmen dieser Vereinbarung beeinträchtigen könnte oder was voraussichtlich zu einer Erhöhung der Kosten von Protection One für die Erbringung der Leistungen führt.
Kooperation. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur ständigen Kooperation mit Securitas, um es Securitas zu ermöglichen, die Dienstleistungen unter den bestmöglichen Bedingungen zu erbringen. Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt darauf, dass der Auftraggeber Folgendes bereitstellt:
Kooperation. Die MV-Kasse ist verpflichtet, mit zumindest einem Versicherungsunternehmen, das zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigt ist, und/oder zumindest einer Kapitalanlagegesellschaft, die zumindest einen Pensionsinvestmentfonds verwaltet, einen Dienstleistungsvertrag abzuschließen. Zweck dieses Dienstleistungsvertrages ist es, die Anwartschaftsberechtigten im Wege der MV-Kasse über die Möglichkeit der Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen und/oder ein Kreditin- stitut zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds gemäß
Kooperation. 4.2.4.1 Schulen Beschreibung der Kooperationsstruktur Interne Schule (soweit vorhanden), konkrete institutio- nelle, personelle, konzeptionelle Verknüpfung des pä- dagogischen und administrativen Bereiches der Ein- richtung/des Dienstes mit der Schule 4.2.4.2 Ausbildungsstätten Beschreibung der Kooperationsstruktur Interne Ausbildung: konzeptionelle, personelle und in- stitutionelle Verknüpfung, Informationsfluss, Abstim- mungs- und Entscheidungsprozesse 4.2.4.3 Örtliches und/oder Fallzu- ständiges Jugendamt Beschreibung der Kooperationsstruktur auf der Institu- tionellen - und der Einzelfallebene; Mitwirkung im Hilfe- planprozess 4.2.4.4 Sonstige (Interne/externe) z. B. Ärzte, Dienstleistungen, Erziehungsberatungsstel- len, Psychiatrie etc. 4.2.4.5 Sozialraum Beschreibung der Einbindung der Einrichtung/des Dienstes in den Sozialraum (Institutionell und Einzel- fallbezogen)
Kooperation. Der Nationalpark-Partner arbeitet aktiv mit dem Nationalparkamt Vorpommern, Nationalpark-Partnern und anderen Akteuren in der Region zusammen und legt wert auf die Verwendung regionaler Produkte, • nimmt an Partner-Informations- und Austauschtreffen teil, • unterstützt die Öffentlichkeitsarbeit der Partnerinitiative des Nationalparks Jas- mund Beide Vertragspartner entwickeln die Partnerschaft gemeinsam inhaltlich weiter.
Kooperation. Im Zuge einer beidseitig förderlichen Kooperation der Parteien werden diese insb. In techni- schen und betrieblichen Belangen zusammenarbeiten, um für die Teilnehmer beider Seiten ein hohes Qualitätsniveau und eine hohe Verfügbarkeit sowie die Interoperabilität der Dienste si- cherzustellen und eine möglichst effiziente und kundenorientierte Durchführung des Vertrages zu ermöglichen.