Kooperation Musterklauseln

Kooperation. Der Auftraggeber hat jederzeit mit Securitas zu kooperieren, um es Securitas zu ermöglichen, die Dienstleistungen unter den bestmöglichen Bedingungen zu erbringen. Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt darauf, dass der Auftraggeber Folgendes bereitstellt: (i) eine sichere, gesunde Arbeitsumgebung für das Securitas-Personal gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften (ASchG, AStV, ...), (ii) sämtliche relevanten Informationen, Zugänge und Hilfeleistungen, die Securitas vernünftigerweise benötigt, um die Dienstleistungen ohne Unterbrechung durchzuführen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen, und (iii) unverzügliche Benachrichtigung über alles, was die Sicherheit, Risiken oder Verpflichtungen von Securitas im Rahmen dieser Vereinbarung beeinträchtigen könnte, oder was voraussichtlich zu einer Erhöhung der Kosten von Securitas für die Erbringung der Dienstleistungen führt.
Kooperation. Im Zuge einer beidseitig förderlichen Kooperation der Vertragspartner werden diese insbesondere in technischen und betrieblichen Belangen zusammenarbeiten, um für die Teilnehmer beider Seiten ein hohes Qualitätsniveau und eine hohe Verfügbarkeit sowie die Interoperabilität der Dienste sicherzustellen und eine möglichst effiziente und kundenorientierte Durchführung des Vertrages zu ermöglichen.
Kooperation. Jede Partei ist verpflichtet, auf eigene Kosten mit der jeweils anderen Partei auf deren Verlangen zusammenzuarbeiten, um die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechtsgeschäfte und Maßnahmen vollumfänglich umzusetzen, insbesondere Dokumente zu unterzeichnen und sonstige Handlungen vorzunehmen, die die andere Partei in zumutbarer Weise verlangt, um die Bestimmungen dieses Vertrages und die in diesem Vertrag geregelten Rechtsgeschäfte durchzuführen, und soweit nicht dieser Vertrag ausdrücklich etwas anderes bestimmt, alle für die Umsetzung dieses Vertrages erforderlichen Erklärungen rechtzeitig einzuholen.
Kooperation. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur ständigen Kooperation mit Securitas, um es Securitas zu ermöglichen, die Dienstleistungen unter den bestmöglichen Bedingungen zu erbringen. Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt darauf, dass der Auftraggeber Folgendes bereitstellt:
Kooperation. Der Auftraggeber hat jederzeit mit Protection One zu kooperieren, um es Protection One zu er- möglichen, die Leistungen unter den bestmöglichen Bedingungen zu erbringen. Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt darauf, dass der Auftraggeber Folgendes bereitstellt: (i) eine sichere, gesunde Arbeitsumgebung für das Protection One-Personal gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften, (ii) sämtliche relevanten Informationen, Zugänge und Hilfeleistungen, die Protection One vernünftigerweise benötigt, um die Leistun- gen ohne Unterbrechung durchzuführen und (iii) unverzügliche Benachrichtigung über alles, was die Sicher- heit, Risiken oder Verpflichtungen von Protection One im Rahmen dieser Vereinbarung beeinträchtigen könnte oder was voraussichtlich zu einer Erhöhung der Kosten von Protection One für die Erbringung der Leistungen führt.
Kooperation. § 27. (1) Die MV-Kasse ist verpflichtet, mit zumindest einem Versicherungsunternehmen, das zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigt ist, und/oder zumindest einer Kapitalanlagegesellschaft, die zumindest einen Pensionsinvestmentfonds verwaltet, einen Dienstleistungsvertrag abzuschließen. Zweck dieses Dienstleistungsvertrages ist es, die Anwartschaftsberechtigten im Wege der MV-Kasse über die Möglichkeit der Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen und/oder ein Kreditin- stitut zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds gemäß
Kooperation. Die Aufgabenwahrnehmung der Zentralen Stelle erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den nach den KfR und BMV zu beteiligenden Institutionen, insbesondere mit den Programmverantwortlichen Ärzten der jeweiligen Screening-Einheiten. Da das Gesundheitsamt Bremen die Aufgaben der Zentralen Stelle für die Bundes- länder Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Hamburg wahrnimmt, sorgt sie für den nötigen länderübergreifenden Informationsfluß. Die Zentrale Stelle lädt im vierten Quartal die Verbände der Krankenkassen der Länder Bremen, Niedersach- sen, Sachsen-Anhalt und Hamburg sowie die KVN, KVB und die KVH zu einer ge- meinsamen Sitzung ein, in der der jährliche Tätigkeitsbericht vorgestellt wird. An die- sem Termin wird ebenso der Haushalt mit den Kostenträgern beraten. Die KVH und die Zentrale Stelle stimmen unter Einbindung der Hamburger Kran- kenkassen den Einsatz der Software einvernehmlich ab. Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg ist an den Kosten der Zentralen Stelle und in allen kostenrelevanten Fragen nicht beteiligt. Der voraussichtliche anteilige Kostenaufwand der Zentralen Stelle für das erste Be- triebsjahr für Hamburg ist in Anlage 1 dargestellt. Verändern sich im Laufe eines Jahres die Grundlagen für die vorgelegte Kalkulation, so erfolgt eine einvernehmliche Anpassung. Es sind vierteljährlich Abschlagszahlungen auf die zu erwartenden Kosten an das Gesundheitsamt Bremen zu leisten, jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. eines Jahres. Die Verbände der Krankenkassen übermitteln der Zentralen Stelle jeweils bis spätes- tens zum 31.12. eines Jahres die Anzahl der bei ihnen versicherten anspruchsbe- rechtigten Frauen auf Grundlage der KM 6. Die Zentrale Stelle ermittelt auf dieser Grundlage den prozentualen Kostenanteil der Verbände und stellt diesen eine Rech- nung. Der Kostenanteil der PKV-Versicherten wird von der Zentralen Stelle mit der Koope- rationsgemeinschaft abgerechnet. Bei Ausdehnung des Aufgabenspektrums auf weitere Screening-Einheiten legt die Zentrale Stelle eine neue Kostenkalkulation vor. Spätestens drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgt eine Schluss- rechnung durch die Zentrale Stelle. Mit dieser Schlussrechnung werden die oben genannten Abschlagszahlungen saldiert und der Rechnungsbetrag unter Berücksich- tigung des Verteilungsschlüssels innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungsstellung ausgeglichen.
Kooperation. Der Nationalpark-Partner arbeitet aktiv mit dem Nationalparkamt Vorpommern, Nationalpark-Partnern und anderen Akteuren in der Region zusammen und legt wert auf die Verwendung regionaler Produkte, • nimmt an Partner-Informations- und Austauschtreffen teil, • unterstützt die Öffentlichkeitsarbeit der Partnerinitiative des Nationalparks Vor- pommersche Boddenlandschaft Beide Vertragspartner entwickeln die Partnerschaft gemeinsam inhaltlich weiter.
Kooperation. 3.1 Hochschulübergreifend
Kooperation. 4.2.4.1 Schulen Wir haben eine Mitarbeiterin, welche seit mehreren Jahren für den Aufgaben- schwerpunkt „Kooperation mit Schule und Ausbildungsstätten“ verantwortlich ist, da- mit für die Lehrer und Ausbilder eine kon- stante Ansprechpartnerin gegeben ist. Dies hat einen hohen Stellenwert, da durch langjährige Zusammenarbeit immer wieder unkonventionelle Lösungen für die Jugendlichen erarbeitet werden können. Regelmäßige persönliche oder telefoni- sche Gespräche mit den Verantwortlichen finden statt. Darüber hinaus werden Ab- sprachen getroffen, z. B. bzgl. Nichter- scheinens zum Unterricht, Hausaufgaben, besonderen Förderangeboten oder Krisen- situationen.