Ausbildungsverhältnisse Musterklauseln

Ausbildungsverhältnisse. Eine weitere Form der atypischen Beschäftigung sind Praktika. In der Praxis werden verschiedene Begriffe dafür verwendet. Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. Prinzipiell wird hier zwischen Ausbildungsverhältnissen und Arbeitsver- hältnissen unterschieden. Als reines Ausbildungsverhältnis ohne Arbeitspflicht und -leistung werden Volontariate verstanden. Praktika liegen zwischen den Volontariaten und den echten Arbeitsverhältnissen, da sie sowohl Elemente einer Ausbildung als auch Elemente eines echten Arbeitsverhältnisses aufweisen. Für die Be- urteilung ist auf das Überwiegen der Merkmale abzustellen. Unter VolontärInnen werden Personen verstanden, die sich gewisse prakti- sche Fertigkeiten durch Arbeit in einem Betrieb erwerben wollen. Beim Volontariat steht ausschließlich die Ausbildung im Vordergrund. Volontä- rInnen erwerben durch Handanlegen gewisse praktische Fähigkeiten. Sie sind an keine Arbeitszeiten gebunden, können sich ihre Tätigkeit aussuchen und diese jederzeit ändern. Es besteht keine Arbeitspflicht und der Erfolg, welcher dem/der „ArbeitgeberIn“ zugutekommt, findet in nur untergeord- neter Weise statt. Im Zweifel ist das Vorliegen eines Volontariats nicht zu vermuten, die Beweislast, dass ein Volontariat vorliegt, hat der/die AG zu erbringen! Sollten in einem Volontariat die Merkmale des echten Arbeitsverhältnisses überwiegen, dann ist dieses auch als echtes Arbeitsverhältnis zu behandeln, was zu Folge hat, dass alle arbeitsrechtlichen Vorschriften einzuhalten sind. Sozialversicherungsrechtlich sind VolontärInnen nur in der Unfallversiche- rung pflichtversichert und von dem/der AG direkt dort anzumelden. Wenn die Ausbildung nur im geringen Ausmaß stattfindet und Arbeitsleis- tung erbracht wird, dann ist das Praktikum und das Pflichtpraktikum als normales echtes Arbeitsverhältnis anzusehen und zu entlohnen. Es hängt vom Überwiegen der tatsächlichen Tätigkeit ab. Die Entlohnung für Pflichtpraktika ist Vereinbarungssache (manche Kollek- tivverträge enthalten Bestimmungen, z.B. Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe). Pflichtpraktika im Hotel- und Gastgewerbe, welche die SchülerInnen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sowie der höheren und mitt- leren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe in Hotel- und Gaststättenbe- trieben absolvieren, sind nur im Rahmen eines echten Arbeitsverhältnisses möglich. Unter „Generation Praktikum“ sind jene Personen zu verstehen, die nach einer absolvierten – meist universitären – Au...
Ausbildungsverhältnisse. Personen, mit denen ein Ausbildungsvertrag über eine Teilqualifikation gemäß § 8b BAG geschlossen wurde, erhalten im ersten, zweiten und dritten Ausbildungsjahr die entsprechende Entlohnung wie Lehrlinge im ersten, zweiten bzw. im dritten Lehrjahr (gemäß dem Lohnschema). Zeiten einer vorangegangenen Ausbildung sind für die Hö- he der Entlohnung anzurechnen. Z 1 gilt sinngemäß.
Ausbildungsverhältnisse. Die Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich in den Ausbildungszweckbetrieben der HUMANOPOLIS GmbH in der Berufsvorbereitung, in einem Anlern- bzw. in einem vertraglichen Lehrverhältnis befinden, sind durch die HUMANOPOLIS GmbH mit einem Entgelt sozial- und krankenversichert. Die Lehrabschlüsse erfolgen durch die zuständigen Berufskammern.
Ausbildungsverhältnisse. Die Lösungsquote der Kaufleute für Spedition und Logistikdienstleistung nahm seit 2011 tendenziell zu (siehe Tabelle 6). Die Lösungsquote beschreibt den Anteil der vorzeitig ge- lösten Ausbildungsverträge an allen begonnen Ausbildungsverhältnissen; sie wird mittels Schichtenmodell des Bundesinstituts für Berufsbildung errechnet. Während die Lösungs- quote im Jahr 2011 bei 16,9 Prozent lag, stieg sie im Zeitverlauf und erreichte im Jahr 2014 einen Wert von 17,7 Prozent. Nach wie vor liegt die Lösungsquote der Auszubil- denden zum/-r Kaufmann/-frau für Spedition und Logistikdienstleistung deutlich unter dem bundesweiten Durchschnitt über alle Ausbildungsberufe, der zuletzt rund 7 Prozent- punkte höher lag. Jahr Alle Ausbildungsberufe Kaufleute für Spedition- und Logistikdienstleistung 2011 24,4 16,9 2012 24,4 16,4 2013 25,0 17,0 2014 24,7 17,7 Quelle: BIBB (2015). Abbildung 11 stellt die schulische Vorbildung der Auszubildenden zum/-r Kaufmann/-frau für Spedition und Logistikdienstleistung dar, die im Zeitraum von 2012 bis 2015 die Aus- bildung aufgenommen haben. Rund 56 Prozent der Auszubildenden besaßen im Jahr 2015 bei Ausbildungsbeginn eine Hochschul- bzw. Fachhochschulberechtigung; mithin die größte Gruppe. Zudem lag der Anteil der angehenden Speditionskaufleute mit einer Hochschul- bzw. Fachhochschulberechtigung signifikant höher als der Durchschnittswert über alle Ausbildungsberufe, der für diese Gruppe im Jahr 2015 bei 28 Prozent lag. Aus- zubildende mit einem Realschulabschluss waren im Jahr 2015 mit rund 37 Prozent an- teilsmäßig die zweitgrößte Gruppe. Ihr Anteil reduzierte sich allerdings im Beobachtungs- zeitraum. Der Anteil der Hauptschüler blieb in den letzten Jahren konstant. Der Anteil der Auszubildenden ohne Schulabschluss stieg zuletzt auf zwei Prozent. Der Anteil derer, die sonstige Abschlüsse, z.B. einen im Ausland erworbenen Schulabschluss, als formale Qualifikation bei der Ausbildungsaufnahme vorwiesen, betrug lediglich ein Prozent. Die dargestellte Entwicklung veranschaulicht, dass höhere Bildungsabschlüsse als bevorzug- tes formales Einstellungskriterium für die Aufnahme einer Ausbildung zum/-r Speditions- kaufmann/-frau zunehmend an Bedeutung gewinnen.

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  • Unterauftragsverhältnisse (1) Die Beauftragung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Der Auftragnehmer wird alle bereits zum Vertragsschluss bestehenden Unterauftragsverhältnisse in der Anlage 2 zu diesem Vertrag angeben. (2) Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftraggeber zu übermitteln. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Unterauftragnehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 DSGVO benannt hat. Für den Fall, dass kein Datenschutzbeauftragter beim Unterauftragnehmer benannt worden ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und Informationen dazu beizubringen, aus denen sich ergibt, dass der Unterauftragnehmer gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. (4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten. (5) Der Auftragnehmer hat mit dem Unterauftragnehmer einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen, der den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO entspricht. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer dieselben Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten aufzuerlegen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt sind. Dem Auftraggeber ist der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag auf Anfrage in Kopie zu übermitteln. (6) Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (Ziff. 8 dieses Vertrages) des Auftraggebers und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat. (7) Nicht als Unterauftragsverhältnisse i.S.d. Absätze 1 bis 6 sind Dienstleistungen anzusehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt, um die geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Dazu gehören beispielsweise Reinigungsleistungen, reine Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen, Bewachungsdienste. Der Auftragnehmer ist gleichwohl verpflichtet, auch bei Nebenleistungen, die von Dritten erbracht werden, Sorge dafür zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen und technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Wartung und Pflege von IT-System oder Applikationen stellt ein zustimmungspflichtiges Unterauftragsverhältnis und Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 DSGVO dar, wenn die Wartung und Prüfung solche IT-Systeme betrifft, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden und bei der Wartung auf personenbezogenen Daten zugegriffen werden kann, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Meinungsverschiedenheiten Die Continentale Sachversicherung AG hat sich zur Teilnahme an folgendem Schlichtungsverfahren verpflichtet: Ist der Versicherungsnehmer mit einer Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu einem gewünschten Ergebnis geführt, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefon: 0000 0000000, Fax: 0000 0000000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher und Kleingewerbetreibende kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass der Versicherungs- nehmer dem Versicherer zunächst die Möglichkeit gegeben hat, seine Entscheidung zu überprüfen.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Automatisierte Entscheidungsfindung Zur Begründung und Durchführung dieses Vertrages findet keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling statt.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Ausführungsfrist Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.