Lohngruppen Musterklauseln

Lohngruppen. Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt: Lohngruppe 1 – Werker/Maschinenwerker – Tätigkeit: – einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung – einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung Regelqualifikation: keine Tätigkeitsbeispiele: – Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle – Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln – Reinigungs- und Aufräumarbeiten – Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen – Xxxxxxx xxx Xxxxxx und Xxxxx – Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschi- nen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten – Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes – Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen – einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten – xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx – xxxxxxxxx Xxxxxx xxx Xxxx- und Kabelgräben Lohngruppe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer – Tätigkeit: – fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe – anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler – anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet – Baumaschinistenlehrgang – anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele:
Lohngruppen. Es werden folgende Lohngruppen und Vergütungsrelationen festgesetzt:
Lohngruppen. (§ 56 zuletzt neu gefasst durch
Lohngruppen. LOHNGRUPPE A KEINE AUSBILDUNG LOHNGRUPPE B
Lohngruppen. Lohngruppe 6: Vom Arbeitgeber unter Beachtung des § 99 Betriebsverfassungsgesetz bestellte Vorarbeiter. Lohngruppe 5: Arbeitnehmer, welche die Voraussetzungen der Lohngruppe 4 erfüllen und dar- über hinaus Erfahrungen haben, um Arbeiten auszuführen, die an das fachliche Können und Wissen hohe Anforderungen stellen und die im Rahmen ihrer Arbeits- aufgaben selbständig und verantwortlich arbeiten. Lohngruppe 4: Arbeitnehmer, die eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- bzw. Facharbeiterprüfung in einem der im fachlichen Geltungsbereich dieses Lohntarifvertrages aufgeführten Handwerke nachweisen können und selbständig schwierige Facharbeiten ihres Berufes nach Zeichnung ausführen. Lohngruppe 3: Arbeitnehmer, die eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- bzw. Facharbeiterprüfung in einem der im fachlichen Geltungsbereich dieses Lohntarifvertrages aufgeführten Handwerke nachweisen können. Lohngruppe 2: Angelernte Arbeiter, die Anlerntätigkeiten (z.B. Maschinenarbeiten) verrichten. Lohngruppe 1: Hilfsarbeiter
Lohngruppen. Lohngruppe 1 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z.B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie z.B. Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung - soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird - wie z.B. bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren). Lohngruppe 2 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten in OP-, Isolier-, Intensiv-, Dialyse-Räumen sowie TBC-Krankenstationen und Isotopenlabors (qualifizierte Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten). Lohngruppe 3 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, die eine zusätzliche, anerkannte Qualifizierung erfordern (Desinfektoren, Strahlenschutz-, Gift- und Umweltschutz-Beauftragte). Lohngruppe 4 Bauschlussreinigungsarbeiten und Vorarbeitende* in der Innen- und Unterhaltsreinigung. Lohngruppe 5 Entfällt * Das sind Beschäftigte, die vom Arbeitgeber schriftlich zu Fachvor- bzw. Vorarbeitenden ernannt worden sind. Lohngruppe 6 Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z.B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen; Gebäudereiniger- Gesellen*innen, die nach Inkrafttreten dieses Rahmentarifvertrages neu eingestellt werden. Lohngruppe 7 Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden. Lohngruppe 8 Gesellen*innen mit Ausbildereignungsprüfung, denen die Verantwortung für die Lehrlingsausbildung übertragen worden ist. Lohngruppe 9 Fachvorarbeitende* in der Glas- und Außenreinigung.
Lohngruppen. Für die Einstufung in die einzelnen Lohngruppen sind die unten festgelegten Tätigkeitsmerkmale maßgebend: Facharbeiter, die neben einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung (Facharbeiterprüfung, Gesellenprüfung oder Gleichwertiges) überdurchschnittliche Fachkenntnisse sowie besondere Erfahrungen besitzen, um in ihrem Fach die übertragenen Arbeiten ohne Unterweisung selbständig ausführen zu können.
Lohngruppen. I. Spitzenfacharbeiter/in
Lohngruppen. Für Arbeitnehmer, die den Voraussetzungen der Lohngruppe 1 nicht entsprechen, kann die Vergütung in freier Vereinbarung festgesetzt werden. Arbeitnehmer mit einjähriger Einarbeitung und Berufserfahrung, die die üblichen Arbeiten ohne Anleitung ausführen. Angelernte Arbeitnehmer, die alle üblichen Arbeiten ohne Anleitung ausführen, ein- schließlich Bedienen von einfachen Maschinen und Geräten und den Führerschein Klas- se L haben. Angelernte Arbeitnehmer, die alle üblichen Arbeiten ohne Anleitung ausführen, ein- schließlich Bedienen von Maschinen und Geräten, über arbeitsspezifische EDV Grund- kenntnisse verfügen und den Führerschein Klasse T haben. Arbeitnehmer mit Abschlussprüfung in einem landwirtschaftlichen oder vergleichbaren Ausbildungsberuf, oder mit gleichwertigen Fertigkeiten und Kenntnissen. Arbeitnehmer mit Abschlussprüfung in einem landwirtschaftlichen oder vergleichbaren Ausbildungsberuf, die unter eigener Verantwortung ihre Arbeiten selbständig ausführen. Meister
Lohngruppen. Lohngruppe Arbeitswerte Mittelwert Lohngruppe I 0 bis 3 1,5 Lohngruppe II über 3 bis 4,5 3,75 Lohngruppe III über 4,5 bis 6 5,25 Lohngruppe IV über 6 bis 8 7,0 Lohngruppe V über 8 bis 10,5 9,25 Lohngruppe VI über 10,5 bis 13 11,75 Lohngruppe VII über 13 bis 18 15,50 Lohngruppe VIII über 18 bis 23,5 20,75 Lohngruppe IX über 23,5 bis 29 26,25 Lohngruppe X über 29 bis 33 31,0 Höhe von 2 % aus der Lohngruppe VII.