Lohngruppen Musterklauseln

Lohngruppen. Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt: Lohngruppe 1 – Werker/Maschinenwerker – Tätigkeit: – einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung – einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung Regelqualifikation: keine Tätigkeitsbeispiele: – Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle – Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln – Reinigungs- und Aufräumarbeiten – Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen – Xxxxxxx xxx Xxxxxx und Xxxxx – Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschi- nen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten – Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes – Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen – einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten – xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx – xxxxxxxxx Xxxxxx xxx Xxxx- und Kabelgräben Lohngruppe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer – Tätigkeit: – fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe – anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler – anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet – Baumaschinistenlehrgang – anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: 1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur): – Vorbereiten des Untergrunds – Erhitzen und Herstellen von Asphalten – Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse 2. Baustellen-Magaziner: – Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten – Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen – Führen von Bestandslisten 3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter): – Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen – Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen – Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung – Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen 4. Fertigteilbauer: – Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile – Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen – Herste...
Lohngruppen. Es werden folgende Lohngruppen und Vergütungsrelationen festgesetzt:
Lohngruppen. (§ 56 zuletzt neu gefasst durch
Lohngruppen. Lohngruppe 1
Lohngruppen. (1) Es werden folgende Lohngruppen gebildet: Lohngruppe W 1: Beschäftigte ohne erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Forstwirtin/zum Forstwirt mit einfacheren Tätigkeiten (einfachere Tätigkeiten sind Pflanzarbeiten bei Forstkultu- ren auf vorbereiteten oder leichten offenen Böden, leichtere Arbeiten in Saat- und Pflanzgärten, einfachere Pflege- und Schutzmaßnahmen, leichte Transportarbeiten sowie andere vergleichbare Arbeiten). Lohngruppe W 2: Beschäftigte ohne erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Forstwirtin/zum Forst- wirt, soweit nicht in Lohngruppe W 1 eingereiht. Lohngruppe W 3: 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zur Forstwirtin/zum Forstwirt, soweit nicht höher eingereiht. 2. Beschäftigte ohne erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Forstwirtin/zum Forstwirt, die Arbeiten verrichten, die eine besondere handwerkliche oder techni- 113 Entspricht I. Abschnitt Anlage B TVöD-Wald BaWü in der Xxxxxxx xxx § 0 Xx. 0 XXX Xx. 0 xxx XXxX-Xxxx BaWü vom 22. Mai 2012, gültig ab 1. Januar 2009 sche Ausbildung oder entsprechende Fertigkeiten voraussetzen, soweit nicht hö- her eingereiht (als Tätigkeiten, die eine besondere technische Ausbildung oder entsprechende Fertigkeiten voraussetzen, gelten z.B. das Bedienen und Warten einfacherer Maschinen und Geräte einschließlich des Durchführens kleinerer Re- paraturen, die Tätigkeit als Schlepperfahrer/in, soweit nicht von Lohngruppe W 5 bis W 7 erfasst, das Bedienen von Kleinseilwinden, nicht aber das Bedienen und Warten von Motorsägen und Freischneidern). Lohngruppe W 4: 1. Beschäftigte der Lohngruppe W 3 Fallgruppe 1 mit einer erfolgreich abgeschlos- senen aufgabenspezifischen Weiterbildung in Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege von mindestens drei Monaten Dauer mit entsprechender Tä- tigkeit. 2. Beschäftigte der Lohngruppe W 3 Fallgruppe 1, die aufgrund ausdrücklicher An- ordnung in der Nationalparkwacht eingesetzt sind. 3. Beschäftigte der Lohngruppe W 3 Fallgruppe 1, die in Nationalparks oder ver- gleichbaren Einrichtungen als Betreuungs- und Aufsichtspersonen von Gebäu- den komplizierte und hochwertige Installationsgeräte und technische Einrichtun- gen bedienen und warten und kleinere Reparaturen selbst durchführen und im Rahmen eines Dienstplanes auch außerhalb der Arbeitszeit Überwachungsauf- gaben haben.
Lohngruppen. LOHNGRUPPE A KEINE AUSBILDUNG LOHNGRUPPE B
Lohngruppen. Lohngruppe Arbeitswerte Mittelwert Lohngruppe I 0 bis 3 1,5 Lohngruppe II über 3 bis 4,5 3,75 Lohngruppe III über 4,5 bis 6 5,25 Lohngruppe IV über 6 bis 8 7,0 Lohngruppe V über 8 bis 10,5 9,25 Lohngruppe VI über 10,5 bis 13 11,75 Lohngruppe VII über 13 bis 18 15,50 Lohngruppe VIII über 18 bis 23,5 20,75 Lohngruppe IX über 23,5 bis 29 26,25 Lohngruppe X über 29 bis 33 31,0 Höhe von 2 % aus der Lohngruppe VII.
Lohngruppen. Lohngruppe 6: Vom Arbeitgeber unter Beachtung des § 99 Betriebsverfassungsgesetz bestellte Vorarbeiter. Lohngruppe 5: Arbeitnehmer, welche die Voraussetzungen der Lohngruppe 4 erfüllen und dar- über hinaus Erfahrungen haben, um Arbeiten auszuführen, die an das fachliche Können und Wissen hohe Anforderungen stellen und die im Rahmen ihrer Arbeits- aufgaben selbständig und verantwortlich arbeiten. Lohngruppe 4: Arbeitnehmer, die eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- bzw. Facharbeiterprüfung in einem der im fachlichen Geltungsbereich dieses Lohntarifvertrages aufgeführten Handwerke nachweisen können und selbständig schwierige Facharbeiten ihres Berufes nach Zeichnung ausführen. Lohngruppe 3: Arbeitnehmer, die eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- bzw. Facharbeiterprüfung in einem der im fachlichen Geltungsbereich dieses Lohntarifvertrages aufgeführten Handwerke nachweisen können. Lohngruppe 2: Angelernte Arbeiter, die Anlerntätigkeiten (z.B. Maschinenarbeiten) verrichten. Lohngruppe 1: Hilfsarbeiter
Lohngruppen. Für Arbeitnehmer, die den Voraussetzungen der Lohngruppe 1 nicht entsprechen, kann die Vergütung in freier Vereinbarung festgesetzt werden. Arbeitnehmer mit einjähriger Einarbeitung und Berufserfahrung, die die üblichen Arbeiten ohne Anleitung ausführen. Angelernte Arbeitnehmer, die alle üblichen Arbeiten ohne Anleitung ausführen, ein- schließlich Bedienen von einfachen Maschinen und Geräten und den Führerschein Klas- se L haben. Angelernte Arbeitnehmer, die alle üblichen Arbeiten ohne Anleitung ausführen, ein- schließlich Bedienen von Maschinen und Geräten, über arbeitsspezifische EDV Grund- kenntnisse verfügen und den Führerschein Klasse T haben. Arbeitnehmer mit Abschlussprüfung in einem landwirtschaftlichen oder vergleichbaren Ausbildungsberuf, oder mit gleichwertigen Fertigkeiten und Kenntnissen. Arbeitnehmer mit Abschlussprüfung in einem landwirtschaftlichen oder vergleichbaren Ausbildungsberuf, die unter eigener Verantwortung ihre Arbeiten selbständig ausführen. Meister
Lohngruppen. I. Spitzenfacharbeiter/in