Ausbringungsschäden. A.7.5.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Ver- wendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gül- le, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schäd- lingsbekämpfungsmitteln resultieren, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt ge- langen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abge- schwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften. A.7.5.4 Nicht versichert sind Schäden, die durch bewusste Ver- stöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichte- te behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen. A.7.5.5 Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertragli- cher Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Ver- pflichtung hinausgehen. A.7.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt- sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzie- lung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar.
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Samples: KFZ Versicherung, Kraftfahrtversicherung, KFZ Versicherung
Ausbringungsschäden. A.7.5.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Ver- wendung Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gül- leGülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schäd- lingsbekämpfungsmitteln resultierenSchädlingsbekämpfungsmitteln resultie- ren, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt ge- langengelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abge- schwemmt abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften. A.7.5.4 Nicht versichert sind Schäden, die Sie durch bewusste Ver- stöße bewuss- te Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichte- te gerichtete behördliche Anordnungen oder VerfügungenVerfügun- gen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen. A.7.5.5 Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertragli- cher ver- traglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Ver- pflichtung gesetz- liche Verpflichtung hinausgehen. A.7.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt- sportlichen VeranstaltungenFahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzie- lung Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige ÜbungsfahrtenÜbungs- fahrten. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 darA.7.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
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